Genehmigung Richtplan Kanton Basel-Landschaft Anpassung 2016 (Umsetzung RPG 1) Der Bundesrat hat am 1. Mai 2019 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 15. April 2019 wird die Anpassung 2016 des Richtplans des Kantons Basel-Landschaft unter Vorbehalt der Ziffern 2­8 genehmigt.

2.

Objektblatt S 1.1 Siedlungsgebiet: Das unter Planungsgrundsatz a) und in der Richtplangesamtkarte räumlich festgelegte Siedlungsgebiet wird unter der Bedingung genehmigt, dass überdimensionierte Bauzonen gemäss Vorbehalt 4 des Genehmigungsbeschlusses verkleinert werden und das Siedlungsgebiet entsprechend nachgeführt wird.

3.

Objektblatt S 1.1 Siedlungsentwicklung: Der Planungsgrundsatz d) wird aufgrund eines inhaltlichen Widerspruchs zur Definition des Siedlungsgebiets gemäss Planungsgrundsatz a) nicht genehmigt.

4.

Objektblatt S 1.2 Bauzonen: Die Planungsanweisung a) wird wie folgt angepasst: Gemeinden mit einer Auslastung der WMZ von weniger als 90 % gemäss Methode nach «Technische Richtlinien Bauzonen des Bundes» (März 2014) überprüfen ihre Bauzonen innerhalb der nächsten 3 Jahre und zeigen auf, mit welchen Massnahmen sie die Auslastung erhöhen können. Überdimensionierte Bauzonen sind anschliessend durch die Gemeinden innerhalb von 5 Jahren (allfällige Rechtsmittelverfahren ausgenommen) zurückzuzonen.

5.

Objektblatt S 1.2 Bauzonen: Der Planungsgrundsatz f) wird wie folgt angepasst: Erweiterungen von Zonen für Arbeitsnutzungen sind in allen Gemeinden projektbezogen möglich. Die Einzonungen sind hinsichtlich Lage regional abzustimmen. Die Notwendigkeit der Einzonungen ist auf der Basis der Arbeitszonenbewirtschaftung nachzuweisen.

6.

Der Kanton wird aufgefordert, im Rahmen der Weiterentwicklung des Richtplans bei der nächsten Anpassung des Verkehrsteils die Auswirkungen der neuen Siedlungsstrategie auf das Mobilitäts- und Strassennetz weiterzubearbeiten und den Richtplan um entsprechende Aussagen zu ergänzen.

Dabei sind auch die Planungen des Bundes, insbesondere die strategischen Entwicklungsprogramme und Sachpläne, zu berücksichtigen.

7.

Der Kanton wird aufgefordert, dem Bund nach 3 Jahren über die Ergebnisse der Überprüfung der Bauzonen Bericht zu erstatten.

8.

Der Kanton wird aufgefordert dem Bund, im Rahmen der vierjährlichen Berichterstattung über die Umsetzung der Dichteziele in der Planung der Gemeinden zu berichten.

2019-1403

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BBl 2019

Dieser Beschluss stellt eine Genehmigung im Sinne von Artikel 38a Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) dar. Artikel 38a Absätze 2 und 3 RPG kommen daher im Kanton Basel-Landschaft nicht mehr zur Anwendung.

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Amt für Raumplanung, Kreuzbodenweg 2, 4410 Liestal, Tel. 061 552 59 33

­

Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 058 480 37 70

14. Mai 2019

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Bundesamt für Raumentwicklung