Bundesgesetz Entwurf über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses (Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, des Obligationenrechts, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Strafregistergesetzes) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 26. Juni 20191, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht2 Art. 684a III. Nichtigkeit des Mantelhandels

Die Übertragung von Aktien ist nichtig, wenn die Gesellschaft ohne vorgängige Auflösung liquidiert und aufgegeben wurde.

Art. 727a Abs. 2 zweiter Satz ... Der Verzicht gilt nur für künftige Geschäftsjahre und muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden.

2

Art. 787a d. Nichtigkeit des Mantelhandels

1 2

Die Übertragung von Stammanteilen ist nichtig, wenn die Gesellschaft ohne vorgängige Auflösung liquidiert und aufgegeben wurde.

BBl 2019 5193 SR 220

2019-1023

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Art. 928a3 Abs. 2bis­2quater Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister sorgt dafür, dass die zentrale Datenbank Personen keine Einträge enthält, die mit dem Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 des Strafgesetzbuchs4, Artikel 50 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19275 oder Artikel 16a Absatz 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 20036 unvereinbar sind. Sie prüft insbesondere die gemäss Artikel 64a des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 20167 gemeldeten Tätigkeitsverbote auf ihre Vereinbarkeit mit den in der zentralen Datenbank Personen eingetragenen Funktionen.

2bis

Stellt sie eine Unvereinbarkeit fest, so informiert sie das zuständige kantonale Handelsregisteramt.

2ter

Das kantonale Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

2quater

Art. 928b8 Abs. 1 erster Satz, 2 erster Satz und 3 zweiter Satz Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister betreibt die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und die Personen, die in den kantonalen Registern eingetragen sind. ...

1

Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Rechtseinheiten obliegt der Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister. ...

2

... Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister macht die Daten der natürlichen Personen für Einzelabfragen im Internet gebührenfrei zugänglich.

3

Art. 9429 Abs. 3 Die kantonalen Gerichte teilen ihre Entscheide unverzüglich dem Handelsregisteramt mit und eröffnen sie der Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister.

3

3 4 5 6 7 8 9

BBl 2017 2433 SR 311.0 SR 321.0 SR 311.1 BBl 2016 4871 BBl 2017 2433 BBl 2017 2433

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2. Bundesgesetz vom 11. April 188910 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 43 E. Ausnahmen von der Konkursbetreibung

1

Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: a.

periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200411;

b.

Ansprüche auf Sicherheitsleistung.

Der Gläubiger hat im Fortsetzungsbegehren ausdrücklich zu erklären, dass die Betreibung auf Konkurs fortgesetzt werden soll, ansonsten sie auf Pfändung fortgesetzt wird, bei: 2

a.

Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;

b.

Prämien der obligatorischen Unfallversicherung.

Art. 190 Abs. 1 Ziff. 4 Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen: 1

4.

in den von Artikel 43 Absatz 2 erfassten Fällen, wenn der Gläubiger einen innerhalb der letzten sechs Monate gegen den Schuldner ausgestellten Pfändungsverlustschein besitzt.

3. Strafgesetzbuch12 Art. 67a Abs. 2 Das Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 umfasst die Tätigkeiten, die der Täter selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft oder in einer anderen Funktion, die im Handelsregister einzutragen ist, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person ausübt oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person ausüben lässt.

2

10 11 12

SR 281.1 SR 211.231 SR 311.0

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4. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192713 Art. 50a Abs. 2 Das Tätigkeitsverbot nach Artikel 50 umfasst die Tätigkeiten, die der Täter selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft oder in einer anderen Funktion, die im Handelsregister einzutragen ist, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person ausübt oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person ausüben lässt.

2

5. Strafregistergesetz vom 17. Juni 201614 Art. 47 Bst. e Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 3 erscheinende Daten (Art. 39) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist: e.

die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister:

für die Prüfung nach Artikel 928a Absatz 2bis des Obligationenrechts (OR)15.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 8. Titels Art. 64a

Meldung an die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister

Die registerführende Stelle meldet der Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister periodisch eine Auflistung aller für die Prüfung nach Artikel 928a Absatz 2bis OR16 relevanten, gültigen und in VOSTRA eingetragenen Tätigkeitsverbote von Personen, die in der zentralen Datenbank Personen nach Artikel 928b OR erfasst sind.

1

Die Meldung der Daten nach Absatz 1 erfolgt über eine elektronische Schnittstelle zwischen der zentralen Datenbank Personen und VOSTRA. Die Aufbereitung der Meldungen erfolgt automatisiert und unter Verwendung der Versichertennummer.

2

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

13 14 15 16

SR 321.0 BBl 2016 4871 SR 220 SR 220

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