Verfügung betreffend Verkehrsanordnung zur Sperrung des Linksabbiegers in der Ausfahrt Birmensdorf wegen Instandsetzungsarbeiten vom 5. Oktober 2017

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, 110 Absatz 2 Signalisationsverordnung vom 5. September 19792 , verfügt: I Das Abbiegen nach links wird in der Ausfahrt Birmensdorf (N03/50, Ausfahrt 30) verboten (Signal 2.43). Davon ausgenommen ist der öffentliche Verkehr (Bus 350).

II Die Verkehrsanordnung gemäss Signalisationsplan gilt ab deren Aufstellung bis Ende der Bauarbeiten (voraussichtlich 31. Dezember 2017).

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind 1 2

SR 741.01 SR 741.21

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2017-2755

BBl 2017

beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

17. Oktober 2017

Bundesamt für Strassen: Guido Biaggio Vizedirektor, Abteilungschef

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