Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2017

Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht) Änderung vom 17. März 2017 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 20131 und in die Zusatzbotschaft vom 17. Juni 20162, beschliesst: I Das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 20103 wird wie folgt geändert: Art. 33 Bst. c Das Bundesstrafgericht besteht aus: c.

einer Berufungskammer.

Gliederungstitel vor Art. 38a

3a. Abschnitt: Berufungskammer Art. 38a

Zuständigkeiten

Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche.

Art. 38b

Besetzung

Die Berufungskammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet.

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BBl 2013 7109 BBl 2016 6199 SR 173.71

2016-0799

2429

Strafbehördenorganisationsgesetz

Art. 38c

BBl 2017

Unmöglichkeit einer gültigen Verhandlung wegen Ausstands

Wird von so vielen Richtern und Richterinnen der Berufungskammer der Ausstand verlangt, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone durch das Los so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst zu beurteilen.

Art. 41 Abs. 2 und 2bis Die Straf- und die Beschwerdekammern werden durch nebenamtliche Richter und Richterinnen ergänzt; deren Zahl beträgt höchstens die Hälfte der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen dieser Kammern.

2

Die Berufungskammer wird durch höchstens 10 nebenamtliche Richter und Richterinnen ergänzt.

2bis

Art. 42 Abs. 1bis Die Richter und Richterinnen der Berufungskammer werden eigens für diese Kammer gewählt.

1bis

Art. 53 Abs. 2 Bst. e und f 2

Es ist zuständig für: e.

die Bestellung der Straf- und der Beschwerdekammern sowie die Wahl der Präsidenten und Präsidentinnen und der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Kammern auf Antrag der Verwaltungskommission;

f.

die Zuteilung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen an die Straf- und an die Beschwerdekammern auf Antrag der Verwaltungskommission;

Art. 55 Abs. 1 und 3 Das Gesamtgericht bestellt jeweils für zwei Jahre die Straf- und die Beschwerdekammern. Es macht die Zusammensetzung aller Kammern öffentlich bekannt.

1

Die Richter und Richterinnen der Straf- und der Beschwerdekammern sind innerhalb dieser Kammern zur Aushilfe verpflichtet. Soweit erforderlich helfen die Richter und Richterinnen der Beschwerdekammern in der Berufungskammer aus; vorbehalten bleiben die Artikel 21 Absatz 2 und 56 Buchstabe b StPO4.

3

4

SR 312.0

2430

Strafbehördenorganisationsgesetz

Art. 56

BBl 2017

Kammervorsitz

Das Gesamtgericht wählt die Präsidenten und Präsidentinnen und die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Kammern für zwei Jahre; zweimalige Wiederwahl ist möglich.

1

Der Präsident oder die Präsidentin einer Kammer wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.

2

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20055 Art. 80 Abs. 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.

1

5a. Kapitel: (Art. 119a) Aufgehoben

2. Strafgesetzbuch6 Art. 374 Abs. 2 In den von der Straf- oder Berufungskammer des Bundesstrafgerichts beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.

2

Art. 381 Bst. a Das Recht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die aufgrund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt: a.

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in den Fällen, in denen die Straf- oder Berufungskammer des Bundesstrafgerichts oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes geurteilt hat, durch die Bundesversammlung;

SR 173.110 SR 311.0

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Strafbehördenorganisationsgesetz

BBl 2017

3. Strafprozessordnung7 Art. 59 Abs. 1 Bst. d Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b­e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig: 1

d.

das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. März 2017

Nationalrat, 17. März 2017

Der Präsident: Ivo Bischofberger Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Jürg Stahl Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 28. März 20178 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2017

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SR 312.0 BBl 2017 2429

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