Bekanntmachung der Wettbewerbskommission Einleitung des Prüfungsverfahrens im Zusammenschlussvorhaben Gateway Basel Nord (Art. 32 und 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartellgesetz, KG; SR 251]) Am 14. Januar 2019 hat die Wettbewerbskommission die vollständige Meldung im oben genannten Zusammenschlussvorhaben erhalten. Demnach beabsichtigen die Schweizerischen Bundesbahnen SBB, Hupac SA und Rethmann SE & Co. KG, direkt oder indirekt die gemeinsame Kontrolle über die Gateway Basel Nord AG (GBN) zu erlangen. Die drei Unternehmen beabsichtigen, gemeinsam eine Umschlagsanlage für den kombinierten Verkehr im Raum Basel zu realisieren und zu betreiben.

Das Grossterminal GBN soll als Drehscheibe für den Import- und Exportverkehr sowie für den alpenquerenden Transitverkehr dienen. Im Endausbau soll GBN nebst landseitigen (Strasse und Schiene) zusätzlich auch schiffseitige Umschlagsleistungen anbieten.

Es bestehen Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss im Bereich Umschlagsleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger im Import-/Exportverkehr sowie im alpenquerenden Transitverkehr eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken könnte. Zudem bestehen Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer Marktbeherrschung in vor- und nachgelagerten oder benachbarten Märkten in den Bereichen Operateurleistungen und Gütertransport auf der Schiene. Daher wird die Wettbewerbskommission die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb vertieft prüfen.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Stellungnahmen müssen in schriftlicher Form erfolgen und spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung beim Sekretariat eintreffen. Sie können dem Sekretariat per Telefax (+41 58 462 20 53) oder auf dem Postweg, unter Angabe des im Titel genannten Zusammenschlussvorhabens, an folgende Adresse übermittelt werden: Sekretariat der Wettbewerbskommission Hallwylstrasse 4 CH-3003 Bern

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2019-0454

BBl 2019

Parteirechte stehen gemäss Artikel 43 KG nur den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen zu.

19. Februar 2019

Sekretariat der Wettbewerbskommission

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