Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe Änderung vom 11. April 2019 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 19. September 2016 und 23. März 20181 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Maler- und Gipsergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 9, 9.3 und 9.4 9.3.

(Löhne)

Sockellöhne (Mindestlöhne) Die Sockellöhne ... betragen in Schweizer Franken:

1

Lohnkategorie

Maler Fr.

Gipser Fr.

V Vorarbeiter A Gelernter Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung B Berufsarbeiter C Hilfsarbeiter D Branchenfremder Lehrabgänger EFZ im 1. Jahr nach der Lehre Lehrabgänger EFZ im 2. Jahr nach der Lehre Lehrabgänger EFZ im 3. Jahr nach der Lehre Lehrabgänger EBA im 1. Jahr nach der Lehre Lehrabgänger EBA im 2. Jahr nach der Lehre Lehrabgänger EBA im 3. Jahr nach der Lehre

5 534.­

5 746.­

4 841.­ 4 457.­ 4 269.­ 3 987.­ 4 141.­ 4 376.­ 4 640.­ 3 794.­ 4 016.­ 4 236.­

5 057.­ 4 631.­ 4 430.­ 4 098.­ 4 303.­ 4 537.­ 4 856.­ 3 937.­ 4 172.­ 4 402.­

BBl 2016 7247, 2018 1951

2019-1147

3057

BBl 2019

...

Die Lohnbestimmungen der Kategorien B, C, und D sind generell nur für Arbeitnehmer anwendbar, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

...

Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmer kann im Einvernehmen mit der Regionalen Paritätischen Berufskommission, beim Fehlen einer solchen mit der Zentralen Paritätischen Berufskommission, von den Sockellöhnen abgewichen werden, wobei die zuständige Berufskommission nach genauer Abklärung des Sachverhaltes einen neuen Mindestlohn festlegt.

9.4.

Lohnerhöhungen Die effektiv ausbezahlten Monatslöhne (Bruttolohn = Lohn vor Abzügen) aller ... unterstellten Arbeitnehmer werden ... generell in allen Kategorien der Maler um 46 Franken pro Monat und in allen Kategorien der Gipser um 48 Franken pro Monat erhöht.

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2019 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 9.4 des GAV anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2020.

11. April 2019

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3058