Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Entwurf

(AHVG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. August 20191, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks In den Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2004 Absatz 1, den Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Juni 2008 Absatz 1 und den Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. Juni 2016 Absatz 1 wird «ordentliches Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt.

Art. 3 Abs. 1 und 1bis 1

Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen.

1bis

Art. 4 Abs. 2 Bst. b 2

Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen: b.

1 2

das nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.

BBl 2019 6305 SR 831.10

2019-1681

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BBl 2019

Art. 5 Abs. 3 Bst. b 3

Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienmitglieder gilt nur der Barlohn: b.

nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.

Art. 21

Referenzalter und Altersrente

Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.

1

Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod.

2

Art. 29bis 1

Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung

Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet.

Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt.

2

Hat die rentenberechtigte Person nach Erreichen des Referenzalters AHV-Beiträge entrichtet, so kann sie einmal eine neue Berechnung ihrer Rente verlangen. Bei der Neuberechnung werden die Erwerbseinkommen berücksichtigt, welche die rentenberechtigte Person während der zusätzlichen Beitragsdauer erzielt und auf denen sie Beiträge entrichtet hat. Nach Erreichen des Referenzalters entrichtete Beiträge begründen keinen Anspruch auf eine Rente.

3

Beitragslücken können geschlossen werden mit den Beiträgen, die die rentenberechtigte Person zwischen dem Erreichen des Referenzalters und fünf Jahre danach einzahlt, wenn sie in dieser Zeit: 4

5

a.

ein Einkommen erzielt, das mindestens 40 Prozent des ungeteilten Erwerbseinkommens entspricht, das in der Periode nach Absatz 2 durchschnittlich erzielt wurde; und

b.

die Beiträge aus diesem Einkommen dem jährlichen Mindestbeitrag entsprechen.

Der Bundesrat regelt die Anrechnung: a.

der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs;

b.

der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres;

c.

der Zusatzjahre; und

d.

der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten.

Er regelt zudem, wann der Anspruch auf die neu berechnete Rente nach Absatz 3 beginnt.

6

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Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a, b, d und e sowie 4 Bst. a Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen: 3

a.

wenn beide Ehegatten das Referenzalter erreicht haben;

b.

wenn eine verwitwete Person das Referenzalter erreicht;

d.

wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben; oder

e.

wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und der andere Ehegatte das Referenzalter erreicht.

Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: 4

a.

aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, mit Ausnahme der vorbezogenen Rente (Art. 40); und

Art. 29sexies Abs. 3 zweiter Satz ... Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht.

3

Art. 29septies Abs. 6 zweiter Satz ... Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht.

6

Art. 34bis

1a. Ausgleichsmassnahme für Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Rente nicht vorbeziehen

Abweichend von Artikel 34 Absatz 2 gelten für Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen, die folgenden Bestimmungen: 1

a.

Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36-fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 671/1000 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 2738/100 000 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.

b.

Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36-Fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 1314/1000 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 953/100 000 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.

Der Übergangsgeneration gehören die Frauen an, die das Referenzalter in den ersten neun Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erreichen.

2

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Die Absätze 1 und 2 sind bei der Berechnung von Hinterlassenenrenten nach Artikel 36 oder 37 sowie für die Berechnung von Invalidenrenten nach dem IVG3 nicht anwendbar.

3

Art. 35 Abs. 1 und 3 zweiter Satz Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn: 1

a.

beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon haben;

b.

ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

... Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer sowie bei Bezug lediglich eines Teils der Rente.

3

Art. 35ter Abs. 2 Wird ein Teil der Altersrente nach Artikel 39 Absatz 1 aufgeschoben, so wird die Kinderrente im gleichen prozentualen Umfang aufgeschoben.

2

Gliederungstitel vor Art. 39

IV. Flexibler Rentenbezug Art. 39

Aufschub des Bezugs der Altersrente

Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen.

1

Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben haben, können einmal die Senkung des Anteils verlangen. Die Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist ausgeschlossen.

2

Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht.

3

Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Er überprüft die Erhöhungsfaktoren mindestens alle zehn Jahre.

4

Art. 40

Vorbezug der Altersrente

Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 62. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug 1

3

SR 831.20

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der Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats beantragen. Der Vorbezug gilt nur für zukünftige Leistungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den möglichen Widerruf der vorbezogenen Altersrente im Falle einer nachträglich zugesprochenen Invalidenrente.

Personen, die einen Anteil der Rente vorbezogen haben, können einmal die Erhöhung des Anteils verlangen. Die Erhöhung gilt nur für zukünftige Leistungen. Sie kann nicht widerrufen werden.

2

3

Während der Dauer des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet.

In Abweichung von Artikel 29ter Absatz 1 ist bei einem Rentenvorbezug die Beitragsdauer nicht vollständig. Die vorbezogene Rente beruht auf der Anzahl Beitragsjahre bei Beginn des Rentenvorbezugs und entspricht einer Teilrente mit unvollständiger Beitragsdauer.

4

Die vorbezogene Rente wird berechnet anhand der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Vorbezug der ganzen oder eines Teils der Rente. Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 29bis Absätze 1 und 2 neu berechnet.

5

Art. 40a

Kürzung bei Vorbezug der Altersrente

Die vorbezogene Altersrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der vorbezogenen Leistung gekürzt.

1

Der Bundesrat legt die Kürzungssätze nach versicherungstechnischen Grundsätzen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er überprüft die Kürzungssätze mindestens alle zehn Jahre.

2

Art. 40b

Kombination von Vorbezug und Aufschub der Altersrente

Personen, die einen Teil ihrer Altersrente vorbezogen haben, können den restlichen Teil ihrer Rente bis längstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters aufschieben.

1

Der aufgeschobene Teil der Rente kann nicht gesenkt werden, wenn der vorbezogene Teil während der Vorbezugsdauer bereits einmal erhöht worden ist.

2

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Art. 40c

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Kürzungssätze für Frauen der Übergangsgeneration beim Vorbezug der Altersrente

Für Frauen der Übergangsgeneration nach Artikel 34bis Absatz 2 werden folgende Kürzungssätze auf die vorbezogenen Altersrenten angewendet: Vorbezugsjahre

Kürzungssatz in %, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich hoch ist wie der Betrag der vierfachen jährlichen minimalen Altersrente nach Art. 34

Kürzungssatz in %, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher ist als der Betrag der vierfachen jährlichen minimalen Altersrente nach Art. 34

1

0

2

2

3,5

4

3

5

6,8

Art. 43bis Abs. 1 und 4 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG4) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichten Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind.

1

Hat eine hilflose Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt.

4

Art. 43ter

Assistenzbeitrag

Hat eine Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr der Assistenzbeitrag höchstens im bisherigen Umfang weiter gewährt. Für den Anspruch und den Umfang gelten die Artikel 42quater­42octies IVG5 sinngemäss.

Art. 44 Abs. 2 Renten, deren Betrag 20 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG6 einmal jährlich ausbezahlt. Die berechtigte Person kann die monatliche Auszahlung verlangen.

2

Art. 64 Abs. 2bis erster Satz Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters aufgeben, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse 2bis

4 5 6

SR 830.1 SR 831.20 SR 830.1

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angeschlossen, sofern sie die erforderliche Altersgrenze erreicht haben; der Bundesrat legt diese Altersgrenze fest. ...

Art. 64a erster Satz Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren ist die Ausgleichskasse, welcher die Auszahlung der Rente des Ehegatten obliegt, der die Altersrente zuerst bezieht; Artikel 62 Absatz 2 bleibt vorbehalten. ...

Art. 102 Abs. 1 Bst. b, c, e und f Die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden finanziert durch: 1

b.

den Beitrag des Bundes;

c.

die Vermögenserträge des AHV-Ausgleichsfonds;

e.

die Erträge zugunsten der Versicherung aus den Erhöhung der Mehrwertsteuersätze nach Artikel 130 Absätze 3 und 3ter BV;

f.

den Ertrag aus der Spielbankenabgabe.

Art. 103

Bundesbeitrag

Der Bundesbeitrag beläuft sich auf 20,2 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung; davon wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Artikel 102 Absatz 2 abgezogen.

Art. 104

Finanzierung des Bundesbeitrags

Zur Finanzierung des Bundesbeitrags werden zuerst die Erträge aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser verwendet.

1

2

Der fehlende Betrag wird mit allgemeinen Mitteln gedeckt.

Gliederungstitel vor Art. 111 und Art. 111 Aufgehoben II

Übergangbestimmungen zur Änderung vom ...

(Stabilisierung der AHV) a. Referenzalter der Frauen Das Referenzalter liegt bei: a.

64 Jahren für Frauen bis und mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens ­ 64];

b.

64 Jahren und drei Monaten für Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 1 ­ 64]; 6443

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c.

64 Jahren und sechs Monaten für Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 2 ­ 64];

d.

64 Jahren und neun Monaten für Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 3 ­ 64];

e.

65 Jahren für Frauen ab Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 4 ­ 64].

b. Berücksichtigung der nach Erreichen des Referenzalters geleisteten Beiträge Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben und über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet haben, können eine Neuberechnung ihrer Rente nach Artikel 29bis Absätze 3 und 4 beantragen.

c. Kürzungssätze für Frauen beim Vorbezug der Altersrente Für Altersrenten von Frauen, deren Vorbezug im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 40c läuft, gilt während der Vorbezugsdauer weiterhin das bisherige Recht.

Sobald die versicherte Person das Referenzalter erreicht, wird ihre Altersrente nach Artikel 29bis unter Berücksichtigung der in Artikel 40c vorgesehenen Kürzungssätze neu berechnet.

III Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Die Artikel 34bis und 40c treten ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft und gelten während der Dauer von neun Jahren.

3

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Anhang (Ziff. III)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch7 Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 124 Randtitel und Absatz 1 sowie 124a Randtitel und Absatz 1 wird «Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt.

Art. 89a Abs. 6 Ziff. 2a Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19938 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19829 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über: 6

2a. den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b),

2. Bundesgesetz vom 19. Juni 195910 über die Invalidenversicherung Art. 10 Abs. 3 Der Anspruch erlischt, sobald die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG11 vorbezieht, spätestens aber am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.

3

Art. 22 Abs. 4 zweiter Satz ... Der Anspruch erlischt, sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG12 vorbezieht, spätestens aber am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.

4

7 8 9 10 11 12

SR 210 SR 831.42 SR 831.40 SR 831.20 SR 831.10 SR 831.10

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Art. 30

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Erlöschen des Anspruchs

Der Rentenanspruch erlischt: a.

mit dem Vorbezug einer ganzen Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG13, ausser die Altersrente wurde nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung und vor der Zusprache einer Invalidenrente vorbezogen;

b.

mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG;

c.

mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person.

Art. 42 Abs. 4 und 4bis Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Nach Vollendung des ersten Lebensjahres richtet sich der Beginn des Anspruchs nach Artikel 28 Absatz 1.

4

Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats: 4bis

a.

der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG14 vorbezieht;

b.

in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.

Art. 42septies Abs. 3 Bst. b 3

Der Anspruch erlischt zum Zeitpunkt: b.

in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG15 vorbezieht oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht; oder

Art. 47 Abs. 3 Renten, deren Betrag 20 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG einmal jährlich ausbezahlt. Die berechtigte Person kann die monatliche Auszahlung verlangen.

3

Art. 74 Abs. 2 Die Beiträge werden weiterhin ausgerichtet, wenn die betroffenen Invaliden das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG16 erreichen.

2

13 14 15 16

SR 831.10 SR 831.10 SR 831.10 SR 831.10

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3. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200617 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Art. 4 Abs. 1 Bst. abis, aquater und b Ziff. 2 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG18) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie: 1

abis. Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194619 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben; aquater. Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben; b.

Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn: 2. die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat;

Art. 11 Abs. 1 Bst. dbis und 1ter 1

Als Einnahmen werden angerechnet: dbis. die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG20 aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird;

Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner.

1ter

Art. 13 Abs. 3 Der Bundesbeitrag wird zuerst aus den zweckgebundenen Erträgen aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser finanziert. Der fehlende Betrag wird mit allgemeinen Mitteln gedeckt.

3

17 18 19 20

SR 831.30 SR 830.1 SR 831.10 SR 831.10

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4. Bundesgesetz vom 25. Juni 198221 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 10 Absatz 2 Buchstabe a, 14 Absatz 2, 15 Absatz 1 Buchstabe a, 24 Absatz 3 Buchstabe b, 33b Sachüberschrift, 34a Absatz 4, 36 Absatz 1 wird «ordentliches Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt.

1

In den Artikeln 14 Absatz 1, 31, 49 Absatz 1 und 60a Absatz 2 wird «Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt.

2

In Artikel 33a Absatz 2 wird «ordentlichen reglementarischen Rentenalter» durch «reglementarischen Referenzalter» ersetzt.

3

In Artikel 41 Absatz. 3 wird «ordentlichen Rücktrittsalter» durch «Referenzalter» ersetzt.

4

Art. 13

Referenzalter, Alter für den Vorbezug und den Aufschub

Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG22.

1

Die versicherte Person kann die Altersleistung ab dem vollendeten 62. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben.

2

Die Vorsorgeeinrichtungen können innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Grenzen ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen.

3

Art. 13a

Teilbezug der Altersleistung

Die versicherte Person kann die Altersleistung als Rente abgestuft in bis zu drei Schritten beziehen. Die Vorsorgeeinrichtung kann mehr als drei Schritte zulassen.

1

Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten zulässig. Dies gilt auch, wenn der bei einem Arbeitgeber erzielte Lohn bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist.

2

Der erste Teilbezug muss mindestens 20 Prozent der Altersleistung betragen. Die Vorsorgeeinrichtung kann einen tieferen Mindestanteil zulassen.

3

Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement vorsehen, dass die ganze Altersleistung bezogen werden muss, wenn der verbleibende Jahreslohn unter den Betrag fällt, der nach ihrem Reglement für die Versicherung notwendig ist.

4

Art. 13b

Bedingungen für den Vorbezug und den Aufschub der Altersleistung

Der Anteil der vor dem reglementarischen Referenzalter bezogenen Altersleistung darf den Anteil der Lohnreduktion nicht übersteigen.

1

21 22

SR 831.40 SR 831.10

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Die versicherte Person kann den Bezug ihrer Altersleistung nur bis zum Ende der Erwerbstätigkeit aufschieben, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres.

2

Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz ... Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Altersrente.

1

Art. 21 Abs. 1 Beim Tod einer versicherten Person beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der vollen Invalidenrente oder, während dem Aufschub des Bezugs der Altersleistung, der Altersrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte.

1

Art. 37 Abs. 2 Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13­13b) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.

2

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über: 2

2.

den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b),

Art. 79b Abs. 2 2

Der Bundesrat regelt den Einkauf von Personen, die: a.

bis zum Zeitpunkt, in dem sie den Einkauf verlangen, noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angehört haben;

b.

eine Leistung der beruflichen Vorsorge beziehen oder bezogen haben.

5. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199323 Ersatz von Ausdrücken In Artikel 2 Absatz 1bis wird «ordentliches Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt.

1

In den Artikeln 2 Absatz 1bis und 16 Absatz 5 werden «der ordentlichen reglementarischen Altersgrenze» durch «dem reglementarischen Referenzalter» ersetzt.

2

23

SR 831.42

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In Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, b und c wird «der ordentlichen Altersgrenze» durch «des Referenzalters» ersetzt.

3

4

In Artikel 22e Absatz 2 wird «Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt.

Art. 8 Abs. 3 und 4 Im Freizügigkeitsfall muss die Vorsorgeeinrichtung zu Personen, die eine Altersleistung beziehen oder bezogen haben oder eine Rente infolge Teilinvalidität beziehen, jeder neuen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Informationen über den Bezug der Alters- und Invalidenleistungen geben, die notwendig sind für: 3

a.

die Berechnung der Einkaufsmöglichkeiten oder des obligatorisch zu versichernden Lohns; und

b.

die Beachtung der Höchstzahl der Bezüge in Kapitalform (Art. 13a Abs. 2 BVG).

Bei der Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss die Freizügigkeitseinrichtung dieser die Informationen nach Absatz 3 weiterleiten.

4

Art. 24f zweiter Satz ... Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn die versicherte Person das 80. Altersjahr vollendet hat.

6. Bundesgesetz vom 20. März 198124 über die Unfallversicherung Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 18 Absatz 1 und 20 Absatz 2ter wird «ordentliches Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt.

Art. 20 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ... Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IVoder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn die für Familienangehörige bestimmten Teile der IV- oder der AHV-Rente geändert werden.

2

Art. 22

Revision der Rente

In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG25 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze AHV-Rente nach Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194626 über die Alters- und Hinterlassenenver24 25 26

SR 832.20 SR 831.1 SR 831.10

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sicherung (AHVG) vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG nicht mehr revidiert werden.

Art. 31 Abs. 4 dritter und vierter Satz ... Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IVoder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn der Bezügerkreis der AHV- oder der IV-Renten geändert wird.

4

7. Bundesgesetz vom 19. Juni 199227 über die Militärversicherung Art. 41 Abs. 1 zweiter Satz ... Der Bundesrat bezeichnet in der Verordnung die Fälle, in denen keine Dauerrenten zugesprochen werden können, namentlich nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194628 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

1

Art. 43 Abs. 1 Der Bundesrat passt durch Verordnung die folgenden Renten dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Nominallohnindex vollständig an: 1

a.

die auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten der Versicherten, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG29 noch nicht erreicht haben;

b.

die Renten der Ehegatten und Waisen der Verstorbenen, die im Zeitpunkt der Anpassung das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG noch nicht erreicht hätten.

Art. 47 Abs. 1 Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG30 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).

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27 28 29 30

SR 833.1 SR 831.10 SR 831.10 SR 831.10

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Art. 51 Abs. 4 Stirbt eine versicherte Person, die eine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG31, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrenten vom Jahresverdienst ausgegangen, welcher der Invalidenrente zugrunde lag. Stirbt eine versicherte Person, die keine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des Referenzalters, so besteht kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.

4

8. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195232 Art. 1a Abs. 4bis Der Anspruch auf eine Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer ganzen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194633 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

4bis

9. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198234 Art. 2 Abs. 2 Bst. c 2

Von der Beitragspflicht ausgenommen sind: c.

Arbeitnehmer ab Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreichen;

Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d 1

Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: d.

die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG35 noch nicht erreicht hat;

Art. 13 Abs. 3 Aufgehoben Art. 18c Abs. 1 Altersleistungen der AHV und der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.

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31 32 33 34 35

SR 831.10 SR 834.1 SR 831.10 SR 837.0 SR 831.10

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Art. 27 Abs. 3 Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG36 arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern.

3

36

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