Notifikation (Art. 36 Bst. b i.V.m. Art. 11b Abs. 1, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021) Rexhepi Muhamed, geboren am 4. Februar 1972, Fshati Llovc, XZ-60000 Gjilan, vertreten durch Franklin Sedaj, Rechtsanwalt, Rr. UÇK Nr. 102/2, XZ-10000 Prishtinë, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 27. November 2018 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 26. November 2019 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

3. Dezember 2019

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

8132

2019-4016