Gesuch um Bewilligung für den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Art. 15 Abs. 2 Freisetzungsverordnung Gesuchsteller:

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL

Gegenstand:

D19.001 ­ Ausnahmebewilligung für Gartenausstellung mit Neophyten.

Ziel und Zweck: Die Ausstellung (G)Artenvielfalt zeigt als öffentlich zugänglicher Schaugarten dem interessierten Publikum auf, dass schöne Gärten auch ohne invasive Arten möglich sind. Das AWEL präsentiert auf insgesamt 10 Standorten à 1 Quadratmeter die Problematik invasiver Neophyten.

Standort: Ausstellung (G)Artenvielfalt Allmend 8953 Dietikon

Bewilligungsverfahren:

Das Verfahren richtet sich nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV; SR 814.911), insbesondere deren Artikel 15 Absatz 2, sowie nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

Bewilligungsbehörde: Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern Öffentliche Auflage:

Die nicht vertraulichen Akten können vom 26. Februar 2019 bis und mit 28. März 2019 von jeder Person zu den üblichen Bürozeiten an folgenden Stellen eingesehen werden: ­ BAFU, Abt. Boden und Biotechnologie, Worblentalstrasse 68, 3063 Ittigen (bitte vorgängig telefonisch anmelden +41 58 46 251 88); ­ AWEL, Abteilung Abfallwirtschaft & Betriebe, Weinbergstrasse 34, 8090 Zürich (bitte vorgängig telefonisch anmelden +41 43 259 39 72).

Einsprache:

Jedermann kann schriftlich innert der Auflagefrist (28. März 2019) zum Gesuch Stellung nehmen.

Wer Rechte als Partei im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Bewilligungsverfahren wahrnehmen will, muss dies innert der oben angeführten

2019-0500

1807

BBl 2019

Auflagefrist dem BAFU mit seiner Einsprache schriftlich, mit Angaben zur Parteistellung, mitteilen und begründen.

Wer dies unterlässt, wird vom späteren Verfahren ausgeschlossen.

Hinweis: Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Gruppe rechtsverbindlich vertreten darf. Andernfalls bezeichnet das BAFU diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

26. Februar 2019

1808

Bundesamt für Umwelt