Allgemeinverfügung vom 2. Dezember 2019 betreffend die Genehmigung der Netznutzungspläne (NNP) für die Jahre 2021, 2025 und 2026 gemäss Art. 9b Abs. 3 EBG Das Bundesamt für Verkehr (BAV) verfügt: 1.

Das BAV genehmigt die Netznutzungspläne (NNP) 2021, 2025 und 2026 gemäss Art. 9b Abs. 3 EBG.

2.

In Bezug auf den NNP 2021 ersetzt diese Genehmigung diejenige vom 15. Januar 2018.

3.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird, soweit den NNP 2021 betreffend, die aufschiebende Wirkung entzogen.

4.

Diese Verfügung wird im Bundesblatt (BBl) veröffentlicht.

Die Unterlagen stehen auf der BAV-Homepage (www.bav.admin.ch > Themen A­Z > Netznutzungskonzept und -pläne) zur Verfügung. Auf Voranmeldung können diese auch beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann gestützt auf die Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) binnen 30 Tagen seit der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Artikel 20 VwVG beginnt die Beschwerdefrist auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Ein allfälliger Vertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Die Beschwerdeinstanz erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

17. Dezember 2019

Bundesamt für Verkehr Der Direktor: P. Füglistaler

8438

2019-4022