Übersetzung

Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Änderung des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen Abgeschlossen am 12. Juni 2019 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1 In Kraft getreten durch Notenaustausch am ...

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs der Niederlande, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des am 26. Februar 20102 in Den Haag unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und dessen Protokoll (nachfolgend als «Abkommen» und «Protokoll zum Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Titel und Präambel des Abkommens werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: «Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht

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BBl 2019 7985 SR 0.672.963.61

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Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen. Prot. mit den Niederlanden

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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs der Niederlande, vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen, in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen, haben Folgendes vereinbart:»

Art. 2 1. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i wird nach «the Netherlands» ein Komma eingefügt (betrifft nur die englische Fassung).

2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii des Abkommens wird durch folgende Ziffer ii ersetzt: «(ii) in der Schweiz: der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter;» 3. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i des Abkommens wird der folgende Buchstabe j hinzugefügt: «j) bedeutet der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» alle Pläne, Systeme, Fonds, Stiftungen, Trusts oder sonstigen Regelungen eines Vertragsstaats, die: (i) den Vorschriften dieses Staats unterstehen und von den Steuern vom Einkommen generell ausgenommen sind, und (ii) hauptsächlich der Verwaltung oder Auszahlung von Vorsorgeleistungen oder der Erzielung von Einkünften zugunsten einer oder mehrerer solcher Einrichtungen dienen.» Art. 3 1. Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: «b) der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine Vorsorgeeinrichtung ist.» 2. Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens wird aufgehoben.

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Art. 4 Artikel 18 (Ruhegehälter, Renten und Sozialversicherungsleistungen) wird aufgehoben und durch folgenden Artikel 18 ersetzt: «Art. 18

Ruhegehälter, Renten und Sozialversicherungsleistungen

1. Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen sowie Renten, einschliesslich der anstelle eines Ruhegehalts, ähnlicher Vergütungen oder einer Rente ausbezahlten Kapitalleistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, sowie aufgrund des Sozialversicherungssystems des erstgenannten Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlte Leistungen können im erstgenannten Staat besteuert werden. Die Steuer auf wiederkehrenden Zahlungen (mit Ausnahme der anstelle eines Ruhegehalts, ähnlicher Vergütungen oder einer Rente ausbezahlten Kapitalleistungen) darf jedoch 15 Prozent des Bruttobetrags der Zahlung nicht übersteigen.

2. Ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Vergütung oder Rente gilt dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn die Beiträge oder Zahlungen betreffend dieses Ruhegehalt oder die ähnliche Vergütung oder die Rente oder die daraus erlangten Ansprüche in diesem Staat zu einer Steuerentlastung berechtigen würden.

3. Der Ausdruck «Rente» bedeutet eine bestimmte, periodisch an festen Terminen auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder Geldeswert zahlbare Summe, sofern der Anspruch oder der mit der Rente zusammenhängende Beitrag im Vertragsstaat, aus dem die Rente stammt, zu einer Steuervergünstigung berechtigen würde.» Art. 5 Artikel 22 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) wird aufgehoben und durch folgenden Artikel 22 ersetzt: «Art. 22

Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. Die Niederlande können bei der Besteuerung ansässiger Personen die Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, in die Bemessungsgrundlage einbeziehen.

2. Bezieht eine in den Niederlanden ansässige Person aber Einkünfte, die nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absätze 1, 2, 3 und 4, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absätze 1 und 3, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 21 Absatz 2 dieses Abkommens in der Schweiz besteuert werden können und in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 einbezogen werden, so nehmen die Niederlande diese Einkünfte von der Besteuerung aus, indem sie eine Steuerermässigung gewähren. Die Ermässigung wird nach den Bestimmungen der niederländischen Gesetzgebung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung festgesetzt.

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Zu diesem Zweck fallen die genannten Einkünfte unter die Einkünfte, die nach diesen Bestimmungen von der niederländischen Steuer ausgenommen sind.

3. Im Übrigen gewähren die Niederlande auf die auf diese Weise festgesetzte niederländische Steuer eine Anrechnung für die Einkünfte, die nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17 Absätze 1 und 2 oder Artikel 18 Absatz 1 dieses Abkommens in der Schweiz besteuert werden können, sofern diese Einkünfte in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 einbezogen sind. Der anrechenbare Betrag entspricht der in der Schweiz für diese Einkünfte gezahlten Steuer, darf jedoch, falls es die Bestimmungen der niederländischen Gesetzgebung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung so vorsehen, auf keinen Fall die Anrechnung übersteigen, die gewährt würde, wenn die auf diese Weise berücksichtigten Einkünfte die einzigen wären, die nach den Bestimmungen der niederländischen Gesetzgebung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der niederländischen Steuer ausgenommen sind.

Dieser Absatz beschränkt die gegenwärtigen oder künftigen, durch die niederländische Gesetzgebung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gewährten Steuererleichterungen nicht, in Bezug auf die Ermittlung des an die niederländische Steuer anrechenbaren Betrags jedoch nur hinsichtlich der Zusammenrechnung von Einkünften aus mehr als einem Land und der Übertragung der in der Schweiz auf diesen Einkünften bezahlten Steuer auf die folgenden Jahre.

4. Ungeachtet von Absatz 2 rechnen die Niederlande die in der Schweiz bezahlte Steuer für die in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 einbezogenen Einkünfte, die nach Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 4 oder Artikel 21 Absatz 2 dieses Abkommens in der Schweiz besteuert werden können, an die niederländische Steuer an, soweit die Niederlande aufgrund der Bestimmungen der niederländischen Gesetzgebung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die Steuern, die in einem anderen Land auf diesen Einkünften erhoben werden, eine Anrechnung an die niederländische Steuer vorsehen. Für die Festsetzung dieser Anrechnung gilt Absatz 3 dieses Artikels sinngemäss.

5. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a)

Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in den Niederlanden besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt der Buchstaben b und c, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Auf Gewinne und Einkünfte im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 17 Absätze 1 und 2 findet diese Befreiung indessen nur Anwendung, wenn die tatsächliche Besteuerung solcher Gewinne in den Niederlanden nachgewiesen wird.

b)

Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 in den Niederlanden besteuert werden können, so gewährt die

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Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 in den Niederlanden erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in den Niederlanden besteuert werden können; oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in den Niederlanden erhobenen Steuer auf dem Bruttobetrag der Dividenden.

Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung und ordnet das Verfahren gemäss schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

c)

Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person wiederkehrende Zahlungen, die nach Artikel 18 Absatz 1 zweiter Satz in den Niederlanden besteuert werden können, so gewährt die Schweiz auf Antrag eine Entlastung, die im Abzug eines Drittels des Nettobetrags der betroffenen Ruhegehälter oder Renten besteht.

6. Absatz 2 und Absatz 5 Buchstabe a gelten nicht für Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, wenn der andere Vertragsstaat dieses Abkommen anwendet, um solche Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen, oder wenn er Artikel 10 Absatz 2 für solche Einkünfte anwendet.» Art. 6 Artikel 24 Absätze 6 und 7 des Abkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: «6. Beiträge, die durch oder für eine in einem Vertragsstaat («Gaststaat») unselbstständig oder selbstständig tätige natürliche Person an eine Vorsorgeeinrichtung geleistet werden, die im anderen Staat («Herkunftsstaat») steuerlich anerkannt ist, werden zum Zweck: a)

der Ermittlung der durch die natürliche Person im Gaststaat zu entrichtenden Steuer; und

b)

der Ermittlung der Gewinne des Arbeitgebers, die im Gaststaat besteuert werden können,

in diesem Staat in gleicher Weise und nach Massgabe derselben Bedingungen und Einschränkungen behandelt wie Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung, die im Gaststaat steuerlich anerkannt ist, soweit diese Beiträge im Herkunftsstaat nicht eine solche Behandlung erfahren.

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7. Absatz 6 findet nur unter folgenden Voraussetzungen Anwendung: a)

die natürliche Person untersteht der Gesetzgebung des Herkunftsstaats gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit; und

b)

die natürliche Person war unmittelbar vor der Aufnahme der unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit im Gaststaat nicht im Gaststaat ansässig und der Vorsorgeeinrichtung (oder einer anderen gleichwertigen Vorsorgeeinrichtung, an deren Stelle die erstgenannte Vorsorgeeinrichtung getreten ist) angeschlossen; und

c)

die Vorsorgeeinrichtung wird durch die zuständige Behörde des Gaststaates einer im Gaststaat steuerlich anerkannten Vorsorgeeinrichtung für natürliche Personen gleichgestellt.

8. Die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend für Beiträge an eine niederländische Rentenversicherung, die von einer Versicherungsgesellschaft angebotene Vorsorgepläne umfasst, denen sich natürliche Person zur Erlangung von Ansprüchen auf Pensionen oder Vorsorgeleistungen anschliessen.

9. Dieser Artikel gilt ungeachtet von Artikel 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.» Art. 7 Artikel 25 Absatz 1 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.» Art. 8 Nach Artikel 27 wird dem Abkommen folgender Artikel 27a hinzugefügt: «Art. 27a

Anspruch auf Vorteile

Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat; es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Um3

SR 0.142.112.681

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ständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.» Art. 9 Die Präambel des Protokolls zum Abkommen wird durch folgende Präambel ersetzt: «In Bezug auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht haben die Unterzeichneten folgende Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.» Art. 10 1. Die bestehenden Ziffern II, III, IV, V, VI und VII des Protokolls zum Abkommen werden zu den Ziffern III, IV, V, VI, VII und VIII.

2. Die folgende Ziffer II wird dem Protokoll zum Abkommen hinzugefügt: «II. Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. j Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» folgende Einrichtungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Einrichtungen umfasst, die aufgrund von nach dem 1. Januar 2018 erlassenen Gesetzen errichtet werden:

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a)

In den Niederlanden: alle Vorsorgeeinrichtungen nach: (i) dem Rentengesetz (Pensioenwet), (ii) dem Gesetz über die obligatorische Beteiligung an einer betrieblichen Vorsorgeeinrichtung (Wet vereplichte deelneming in een bedrijfstakpensioenfonds 2000), (i) dem Gesetz über die obligatorische berufsständische Vorsorge (Wet verplichte beroepspensioenregeling), (iv) dem Gesetz über den Notarberuf (Wet op het norarisambt), (v) dem Gesetz über die Finanzaufsicht (Wet op financieel toezicht);

b)

in der Schweiz: alle Vorsorgeeinrichtungen nach: (i) dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, (ii) dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19595 über die Invalidenversicherung, (iii) dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20066 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,

SR 831.10 SR 831.20 SR 831.30

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(iv) dem Bundesgesetz vom 25. September 19527 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, (v) dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19828 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten, nach: ­ dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 19939 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, ­ Artikel 89a Absätze 6 und 7 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches10, ­ Artikel 331 Absatz 1 des Obligationenrechts11.

Art. 11 Die bestehende Ziffer III (neu Ziff. IV) des Protokolls zum Abkommen wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: «IV. Zu Art. 4 Abs. 1 1. Der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» schliesst Organisationen ein, die ausschliesslich zu religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder Ausbildungszwecken (oder zu mehreren dieser Zwecke) gegründet und geführt werden und die in einem Vertragsstaat gemäss seinem Recht ansässig sind, ungeachtet der Tatsache, dass ein Teil oder die Gesamtheit ihrer Einkünfte oder ihres Gewinns gemäss dem innerstaatlichen Recht dieses Staates steuerbefreit sein kann.

2. Der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» schliesst auch eine Vorsorgeeinrichtung ein.» Art. 12 Die bestehende Ziffer VIII des Protokolls zum Abkommen wird aufgehoben.

Art. 13 Ziffer IX des Protokolls zum Abkommen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «IX. Zu Art. 4, Art. 10 Abs. 1 und 2 und Art. 21 1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass ein steuerbefreiter niederländischer Anlagefonds «VBI» (vrijgestelde beleggingsinstelling), ein schweizerischer vertraglicher Anlagefonds «FCP», eine schweizerische Investmentgesellschaft mit variab7 8 9 10 11

SR 834.1 SR 831.40 SR 831.42 SR 210 SR 220

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lem Kapital «SICAV» und eine schweizerische Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen «KmGK» keine ansässigen Personen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten sind.

2. Ungeachtet von Absatz 1, Artikel 10 Absätze 1 und 2 und Artikel 21: a.

können die Niederlande hinsichtlich eines Anspruchs auf einen steuerbefreiten niederländischen Anlagefonds «VBI» (vrijgestelde beleggingsinstelling) oder einer Beteiligung an einem solchen Fonds ihr innerstaatliches Recht anwenden; die Steuer darf jedoch, wenn die nutzungsberechtigte Person dieses Anspruchs oder dieser Beteiligung in der Schweiz ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags des besteuerten Einkommens nicht übersteigen;

b.

kann die Schweiz hinsichtlich eines Anspruchs auf einen schweizerischen vertraglichen Anlagefonds «FCP», eine schweizerische Investmentgesellschaft mit variablem Kapitel «SICAV» oder eine schweizerische Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen «KmGK» nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 200612 über die kollektiven Kapitalanlagen oder einer Beteiligung an einem solchen Fonds oder einer solchen Gesellschaft ihr innerstaatliches Recht anwenden; die Steuer darf jedoch, wenn die nutzungsberechtigte Person dieses Anspruchs oder dieser Beteiligung in den Niederlanden ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags des besteuerten Einkommens nicht übersteigen.

3. In Bezug auf Absatz 2 Buchstaben a und b sind gegebenenfalls Ziffer XIII und Artikel 22 anwendbar.» Art. 14 Die bestehenden Ziffern X, XI, XII, XIII, XIV, XV und XVI des Protokolls zum Abkommen werden zu den Ziffern XI, XII, XIII, XIV, XV, XVI und XVII.

Art. 15 Dem Protokoll zum Abkommen wird die folgende Ziffer X hinzugefügt: «X. Zu Art. 10 Abs. 3 1. Artikel 10 Absatz 3 ist nicht anwendbar, wenn die Person ein Anlagefonds «FBI» (fiscale beleggingsinstelling) nach dem niederländischen Gesetz über die Körperschaftsgewinnsteuer ist.

2. Im Übrigen ist Artikel 10 Absatz 3 für niederländische PPI-Einrichtungen (premiepensioeninstelling) nur insoweit anwendbar, als die Dividenden an einen Vorsorgeplan eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers gezahlt werden.»

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SR 951.31

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Art. 16 Dieses Protokoll tritt am letzten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat des Eingangs der späteren der beiden Notifikationen über den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren folgt, und findet auf die Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahrs beginnen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag, am 12. Juni 2019, im Doppel in französischer, niederländischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Bei unterschiedlicher Auslegung des französischen und des niederländischen Wortlauts ist der englische Wortlaut massgebend.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für das Königreich der Niederlande:

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