Bundesbeschluss Entwurf über die Volksinitiative «Für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiative)» vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 31. August 20182 eingereichten Volksinitiative «Für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Juni 20193, beschliesst:

Art. 1 Die Volksinitiative vom 31. August 2018 «Für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Sie lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 121b

Zuwanderung ohne Personenfreizügigkeit

Die Schweiz regelt die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.

1

Es dürfen keine neuen völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen und keine anderen neuen völkerrechtlichen Verpflichtungen eingegangen werden, welche ausländischen Staatsangehörigen eine Personenfreizügigkeit gewähren.

2

Bestehende völkerrechtliche Verträge und andere völkerrechtliche Verpflichtungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Absätzen 1 und 2 angepasst oder erweitert werden.

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1 2 3

SR 101 BBl 2018 5785 BBl 2019 5027

2019-1386

5079

Volksinitiative «Für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiative)». BB

BBl 2019

Art. 197 Ziff. 124 12. Übergangsbestimmung zu Art. 121b (Zuwanderung ohne Personenfreizügigkeit) Auf dem Verhandlungsweg ist anzustreben, dass das Abkommen vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit innerhalb von zwölf Monaten nach Annahme von Artikel 121b durch Volk und Stände ausser Kraft ist.

1

Gelingt dies nicht, so kündigt der Bundesrat das Abkommen nach Absatz 1 innert weiteren 30 Tagen.

2

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

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Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

SR 0.142.112.681; AS 2002 1529

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