Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N06, Abschnitt 40, Thun Nord ­ Thun Süd, Kanton Bern vom 1. Mai 2019

Wegen Baustelle auf der Nationalstrasse, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Artikel 107 Absatz 1 und Absatz 5, Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N06 im Baustellenbereich: in Fahrtrichtung Spiez ­

von km 26.350 bis km 26.750: 100 km/h

­

von km 26.750 bis km 30.050: 80 km/h

in Fahrtrichtung Bern ­

von km 30.700 bis km 30.300: 100 km/h

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von km 30.300 bis km 27.000: 80 km/h

II Verschwenkung der Fahrstreifen im Baustellenbereich in beiden Richtungen ohne Spurabbau in Gegenverkehr. Die signalisierte Durchfahrtsbreite der Überholspur in der Verschwenkung zwischen km 29.750 und km 30.050 wird mit dem Signal 2.18 (Höchstbreite) auf 2.00 m eingeschränkt.

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SR 741.01 SR 741.21

3450

2019-1528

BBl 2019

III Die maximale Durchfahrtsbreite beträgt 5.65 m (2.60 m, Überholspur / 3.05 m, Normalspur) im Baustellenbereich in beiden Richtungen.

IV Die Verkehrsanordnungen werden gemäss Verkehrsführungsplänen Nr. 4830.5-0176, 4830.5-0330A und 4830.5-0331A entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten: ab 14.05.2019 bis Ende der Bauphase TP11-5 (voraussichtlich ca. 31.10.2019).

V Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VI Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; RS 172.021) innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

21. Mai 2019

Bundesamt für Strassen Abt. Strasseninfrastruktur West: Jean-Bernard Duchoud Vizedirektor, Abteilungschef

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