19.036 Botschaft zur Genehmigung des umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien vom 22. Mai 2019

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung des umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

22. Mai 2019

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2019-0210

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Übersicht Das umfassende Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation und Indonesien wurde am 16. Dezember 2018 in Jakarta unterzeichnet. Das Abkommen entspricht weitgehend den neueren Schweizer Freihandelsabkommen (FHA) und hat einen sektoriell umfassenden Geltungsbereich. Es enthält Bestimmungen zum Warenhandel, zu technischen Handelshemmnissen, zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, zu Ursprungsregeln, zu Handelserleichterungen, zum Handel mit Dienstleistungen, zu Investitionen, zum Schutz des geistigen Eigentums, zum Wettbewerb, zu technischer Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau, zur Streitschlichtung sowie zu Handel und nachhaltiger Entwicklung. Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens enthält es Transparenzbestimmungen sowie eine Entwicklungsklausel. Mit dem Abkommen werden die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen allgemein verbessert und die Behördenzusammenarbeit verstärkt. Es wird ein Gemischter Ausschuss geschaffen, der die Umsetzung des Abkommens überwacht.

Ausgangslage Für die Schweiz als exportorientiertes Land mit weltweit diversifizierten Absatzmärkten sind der Abschluss und die Modernisierung von FHA mit Handelspartnern ausserhalb der Europäischen Union (EU) ­ neben der Mitgliedschaft bei der Welthandelsorganisation (WTO) und den bilateralen Verträgen mit der EU ­ ein wichtiges Instrument im Rahmen der schweizerischen Aussenwirtschaftspolitik zur Verbesserung des Marktzugangs im Ausland. Die FHA tragen zur Vermeidung oder Beseitigung von Diskriminierungen bei, die sich aus Präferenzabkommen ergeben, die unsere Handelspartner mit Konkurrenten der Schweiz abschliessen.

Das umfassende Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Comprehensive Economic Partnership Agreement, CEPA) mit Indonesien erweitert das Freihandelsnetz der Schweiz und soll Schweizer Unternehmen gegenüber ihren Konkurrenten aus anderen Staaten ohne FHA mit Indonesien einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.

Inhalt der Vorlage Mit Inkrafttreten des Abkommens werden über 78 Prozent der heutigen Schweizer Ausfuhren nach Indonesien zollbefreit. Nach Ablauf der Zollabbaufristen von höchstens zwölf Jahren steigt dieser Anteil auf 98 Prozent an. In den Bereichen technische Handelshemmnisse sowie
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen wird die Verringerung von nichttarifären Handelshemmnissen bezweckt. Für den Dienstleistungshandel übernimmt das CEPA mit einigen Anpassungen den Geltungsbereich, die Begriffsbestimmungen und die wichtigsten Disziplinen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der WTO. Das Kapitel wird durch sektorielle Anhänge mit spezifischen Regeln, die über jene des GATS hinausgehen, ergänzt. Das Abkommen verbessert ebenfalls die Rechtssicherheit für Investitionen. Beim geistigen Eigentum stützen sich die Bestim-

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mungen auf die Normen des entsprechenden WTO-Übereinkommens (TRIPSAbkommen) und gehen punktuell darüber hinaus.

Das CEPA sieht ausserdem eine kohärente, auf die Grundsätze der internationalen Beziehungen und die Zielsetzung der nachhaltigen Entwicklung ausgerichtete Umsetzung vor. Zu diesem Zweck sind in der Präambel unter anderem Grundwerte und Prinzipien der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) verankert. Weitere Bestimmungen des Abkommens betreffen handelsrelevante Umweltfragen und Arbeitsnormen. Auf institutioneller Ebene wird zur Überwachung der Anwendung des Abkommens und zu dessen Weiterentwicklung sowie zur Durchführung von Konsultationen ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Für Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen lösbar sind, sieht das Abkommen ein bindendes Schiedsverfahren vor.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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Ausgangslage 1.1 Aussenpolitischer Kontext 1.2 Wirtschaftliche und politische Lage sowie Aussenwirtschaftspolitik Indonesiens 1.3 Bilaterale Beziehungen und bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien 1.4 Handel und Investitionen zwischen der Schweiz und Indonesien 1.5 Geprüfte Alternativen 1.6 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis 1.7 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

5231 5231

2

Vorverfahren

5236

3

Grundzüge des Abkommens 3.1 Inhalt und Würdigung des Abkommens 3.2 Sprachfassungen des Abkommens

5238 5238 5239

4

Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen des Abkommens 4.1 Präambel 4.2 Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1.1­1.8) 4.3 Kapitel 2: Handel mit Waren (Art. 2.1­2.23) 4.3.1 Anhang I zu Ursprungsregeln 4.3.2 Anhang VI zu Handelserleichterungen 4.4 Kapitel 3: Handel mit Dienstleistungen (Art. 3.1­3.21) 4.4.1 Anhang IX zur Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen 4.4.2 Anhang X zur Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern 4.4.3 Anhang XI zur Anerkennung der Trainings- und Berufszertifikate von Seeleuten für den Dienst an Bord von in der Schweiz registrierten Schiffen 4.4.4 Anhang XIII zu den Telekommunikationsdiensten 4.4.5 Anhang XIV zu den Finanzdienstleistungen 4.4.6 Anhang XV zu Tourismus- und Reisedienstleistungen 4.4.7 Spezifische Verpflichtungen (Art. 3.18 und Anhang XII) 4.5 Kapitel 4: Investitionen 4.5.1 Bestimmungen in Kapitel 4 (Art. 4.1­4.13) 4.5.2 Spezifische Verpflichtungen (Art. 4.5 und Anhang XVI)

5240 5240 5240 5242 5249 5251 5252

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4.6

4.7 4.8 4.9 4.10

4.11 4.12 4.13 5

6

Kapitel 5: Schutz des geistigen Eigentums 4.6.1 Bestimmungen in Kapitel 5 (Art. 5) 4.6.2 Anhang XVII zum Schutz des geistigen Eigentums Kapitel 6: Öffentliches Beschaffungswesen (Art. 6.1­6.4) Kapitel 7: Wettbewerb (Art. 7.1­7.5) Kapitel 8: Handel und nachhaltige Entwicklung (Art. 8.1­8.13) Kapitel 9: Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau 4.10.1 Bestimmungen in Kapitel 9 (Art. 9.1­9.8) 4.10.2 Memorandum of Understanding zu wirtschaftlicher Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau Kapitel 10: Institutionelle Bestimmungen (Art. 10.1­10.2) Kapitel 11: Streitbeilegung (Art. 11.1­11.10) Kapitel 12: Schlussbestimmungen (Art. 12.1­12.6)

5263 5263 5263 5266 5267 5268 5272 5272 5273 5274 5274 5276

Auswirkungen 5.1 Auswirkungen auf den Bund 5.1.1 Finanzielle Auswirkungen 5.1.2 Personelle Auswirkungen 5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt

5277 5277 5277 5277

Rechtliche Aspekte 6.1 Verfassungsmässigkeit 6.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz 6.3 Geltung für Liechtenstein 6.4 Erlassform 6.5 Inkrafttreten

5280 5280

5278 5278 5278

5280 5281 5281 5282

Bundesbeschluss über die Genehmigung des umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien (Entwurf)

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Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien

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Verständigungsprotokoll betreffend Artikel 5 (Patente) von Anhang XVII des umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien

5347

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Verständigungsprotokoll betreffend Anhang XIV des umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien

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Memorandum of Understanding zu wirtschaftlicher Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien

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Botschaft 1

Ausgangslage

1.1

Aussenpolitischer Kontext

Das mit Indonesien abgeschlossene umfassende Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Comprehensive Economic Partnership Agreement, CEPA) erweitert das Netz von Freihandelsabkommen (FHA), das die Schweiz seit Beginn der 1990er-Jahre mit Drittländern ausserhalb der Europäischen Union (EU) aufbaut. Mit ihren FHA, die in der Regel im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) abgeschlossen werden, zielt die Schweiz darauf ab, ihren Unternehmen einen Zugang zu ausländischen Märkten zu verschaffen, der ungefähr gleichwertig ist wie derjenige, über den ihre Hauptkonkurrenten ­ beispielsweise aus der EU, den USA und Japan ­ verfügen. Gleichzeitig verbessern die FHA die Rahmenbedingungen, die Rechtssicherheit und die Stabilität der schweizerischen Wirtschaftsbeziehungen mit den Vertragspartnern. Die Schweiz verfügt ­ neben dem Abkommen vom 22. Juli 19721 mit der EU und der EFTA-Konvention vom 4. Januar 19602 ­ gegenwärtig über 32 unterzeichnete FHA mit 42 Partnern. Es handelt sich um 29 im Rahmen der EFTA3 abgeschlossene FHA sowie um die drei bilateralen Abkommen mit den Färöern4, Japan5 und China6.

1 2 3

4

5 6

SR 0.632.401 SR 0.632.31 Neben dem Abkommen mit Indonesien handelt es sich um die EFTA-Abkommen mit Albanien (SR 0.632.311.231), Ägypten (SR 0.632.313.211), Bosnien und Herzegowina (SR 0.632.311.911), Chile (SR 0.632.312.451), Ecuador (unterzeichnet am 25. Juni 2018, BBl 2019 689), Georgien (SR 0.632.313.601), dem Golf-Kooperationsrat (Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, SR 0.632.311.491), Hongkong (SR 0.632.314.161), Israel (SR 0.632.314.491), Jordanien (SR 0.632.314.671), Kanada (SR 0.632.312.32), Kolumbien (SR 0.632.312.631), der Republik Korea (SR 0.632.312.811), dem Libanon (SR 0.632.314.891), Marokko (SR 0.632.315.491), Mazedonien (SR 0.632.315.201.1), Mexiko (SR 0.632.315.631.1), Montenegro (SR 0.632.315.731), der Palästinensischen Behörde (SR 0.632.316.251), Peru (SR 0.632.316.411), den Philippinen (SR 0.632.316.451), Serbien (SR 0.632.316.821), Singapur (SR 0.632.316.891.1), der Südafrikanischen Zollunion (Botswana, Eswatini, Lesotho, Namibia, Südafrika, SR 0.632.311.181), Tunesien (SR 0.632.317.581), der Türkei (SR 0.632.317.631, modernisiertes Abkommen unterzeichnet am 25. Juni 2018, BBl 2019 821), der Ukraine (SR 0.632.317.671), den Zentralamerikanischen Staaten (Costa Rica, Panama, SR 0.632.312.851) und Guatemala (Beitrittsprotokoll unterzeichnet am 22. Juni 2015; BBl 2016 1025).

Abkommen vom 12. Januar 1994 zwischen der Schweizerischen Regierung einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits über den Freihandel zwischen der Schweiz und den Färöern (SR 0.946.293.142).

Abkommen vom 19. Februar 2009 über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan (SR 0.946.294.632).

Freihandelsabkommen vom 6. Juli 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China (SR 0.946.292.492).

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1.2

Wirtschaftliche und politische Lage sowie Aussenwirtschaftspolitik Indonesiens

Indonesien ist mit einer Fläche von rund 1,9 Millionen Quadratkilometern und einer Einwohnerzahl von 265 Millionen der grösste Staat Südostasiens. Mit der Wahl von Präsident Joko Widodo im Juli 2014 hat das Land bereits zum zweiten Mal einen demokratischen und friedlichen Regierungswechsel vollzogen. Die meisten ethnisch-religiösen sowie politischen Konflikte, von denen Indonesien lange geprägt war, konnten in den letzten Jahren beruhigt werden. Stammeskonflikte und politische Spannungen zwischen der Unabhängigkeitsbewegung und der Zentralregierung in Papua und West-Papua dauern jedoch an. Indonesien ist als einziger südostasiatischer Staat im Forum der G20 vertreten und spielt eine führende Rolle innerhalb des Verbands Südostasiatischer Nationen (Association of Southeast Asian Nations, ASEAN)7.

Mit einem geschätzten durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen von gegenwärtig rund 4000 Dollar zählt Indonesien zu den Schwellenländern. Beinahe 60 Prozent des Bruttoinlandproduktes (BIP) werden auf der Insel Java erwirtschaftet. Mit einem BIP-Anteil von 59 Prozent ist der Dienstleistungssektor die wichtigste Stütze der indonesischen Wirtschaft. Der verarbeitende Sektor trägt rund 28 Prozent und der Landwirtschaftssektor 13 Prozent zum BIP bei. Gut 31 Prozent der Bevölkerung finden ihr Auskommen allerdings nach wie vor in der Landwirtschaft. Indonesiens BIP wuchs 2017 und 2018 jeweils um rund 5 Prozent. Nach Schätzungen des Internationalen Währungsfonds (IWF) beläuft sich das nominale BIP Indonesiens auf rund 1070 Milliarden Dollar.8 Indonesien belegt somit Rang 16 unter den grössten Volkswirtschaften der Welt und erwirtschaftet rund 40 Prozent des BIP des ASEAN.

Bis 2050 könnte Indonesien gemäss verschiedenen Prognosen9 zur viertgrössten Volkswirtschaft der Welt aufsteigen.

Die Regierung von Präsident Joko Widodo verfolgt eine Politik zur Reduktion von Armut und sozialer Ungleichheit sowie zur Bekämpfung der Korruption. Sie hat eine Reihe wirtschaftlicher Reformpakete verabschiedet, die auf die Verbesserung des Investitionsklimas abzielen, namentlich mit Massnahmen zur Deregulierung, Entbürokratisierung, Öffnung der Wirtschaft und Beseitigung der Beschränkungen für ausländische Investoren. Eine Priorität der Regierung ist die Entwicklung der Infrastruktur. Um die Reformpläne finanzieren zu können, wurden
die Treibstoffsubventionen abgeschafft. Die Regierung ist zudem bemüht, die Steuererhebung zu verbessern.

Als Teil der Reformbemühungen verfolgt Indonesien eine aktive Handelspolitik.

Indonesien hat bisher FHA mit den ASEAN-Staaten (ASEAN Free Trade Area), Japan (in Kraft seit 2008) und Chile (unterzeichnet im Dezember 2017) und Australien (unterzeichnet im März 2019) abgeschlossen. Diese umfassenden Abkommen 7 8 9

Neben Indonesien sind Brunei, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, die Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam Mitglieder des ASEAN.

Vgl. www.imf.org > Data > World Economic Outlook Databases > WEO Data: October 2018 Edition.

Vgl. PWC (2017). The World in 2050. Abrufbar unter: www.pwc.com/gx/en/issues/economy/the-world-in-2050.html#downloads.

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werden ­ wie dasjenige mit der EFTA ­ als umfassende wirtschaftliche Partnerschaftsabkommen (Comprehensive Economic Partnership Agreement, CEPA) bezeichnet. Das Land verfügt zudem seit 2013 über ein Präferenzabkommen mit Pakistan. Über den ASEAN bestehen weitere FHA mit China (2005), Südkorea (2007), Japan (2008), Australien und Neuseeland (2010) sowie Indien (2010). Mit diesen sechs Partnern führen die zehn ASEAN-Staaten seit 2013 Verhandlungen über die Regional Comprehensive Economic Partnership (RCEP), die eine Freihandelszone schaffen soll, die rund die Hälfte der Weltbevölkerung und über einen Viertel des globalen Handels erfassen würde. Indonesien führt zudem bilaterale Freihandelsverhandlungen mit der EU, Indien, Mosambik, Tunesien und der Türkei.10

1.3

Bilaterale Beziehungen und bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien

Die Schweiz eröffnete 1952 eine diplomatische Vertretung in Indonesien. Mit der Unterzeichnung des Handelsabkommens vom 30. Dezember 195411 zwischen der Schweiz und Indonesien wurde die Grundlage für die Vertiefung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Staaten gelegt. Bis 1997 war Indonesien ein Schwerpunktland der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA). Seit 2008 ist Indonesien zudem ein Schwerpunktland der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Mit der Unterzeichnung eines Memorandum of Understanding wurde 2009 in Jakarta eine Gemischte Wirtschafts- und Handelskommission ins Leben gerufen, die regelmässig tagt.

Die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen werden überdies durch das Abkommen vom 29. August 198812 zwischen der Schweiz und Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (Änderungsprotokoll in Kraft getreten am 20. März 2009) geregelt. Das Abkommen vom 6. Februar 197413 zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen wurde von Indonesien gekündigt und ist am 8. April 2016 ausser Kraft getreten. Es finden derzeit Neuverhandlungen statt. Es besteht zudem das Abkommen vom 14. Juni 197814 zwischen der Schweiz und Indonesien über den Luftlinienverkehr.

10 11 12 13 14

Vgl. https://aric.adb.org/fta-country > Indonesia.

SR 0.946.294.271 SR 0.672.942.71 AS 2016 1043 SR 0.748.127.194.27

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1.4

Handel und Investitionen zwischen der Schweiz und Indonesien

Bei einem Gesamtwert ­ ohne Edelmetalle, Edel- und Schmucksteine, Kunstgegenstände und Antiquitäten ­ von rund 840 Millionen Franken15 weisen die bilateralen Handelsströme ein deutliches Wachstumspotenzial auf. Die Exporte im Jahr 2018 beliefen sich dabei auf 488 Millionen Franken, die Importe auf 356 Millionen Franken. 2018 lag Indonesien auf Rang 47 der Schweizer Handelspartner. Die wichtigsten Exportprodukte waren 2018 chemische und pharmazeutische Produkte (45 %), Maschinen, Apparate und Elektronik (27 %) sowie Präzisionsinstrumente, Uhren und Bijouterie (8 %). Bei den Einfuhren waren Textilien, Bekleidung und Schuhe (46 %), Maschinen, Apparate und Elektronik (14 %) sowie land- und forstwirtschaftliche Produkte (13 %) die wichtigsten Warenkategorien. Wenn man den Handel mit Edelmetallen einschliesst, erreichte der Gesamthandel 2018 rund 1,4 Milliarden Franken.

Indonesien gehört mit Japan, Singapur und China zu den wichtigsten Destinationen für Schweizer Direktinvestitionen in Asien. Per Ende 2017 registrierte die Schweizerische Nationalbank einen Kapitalbestand schweizerischer Direktinvestitionen in Indonesien in der Höhe von 6,9 Milliarden Franken. Schweizer Unternehmen beschäftigten dabei rund 21 000 Personen in Indonesien. Seit 2017 betreibt Switzerland Global Enterprise einen von 22 Swiss Business Hubs in Jakarta, um Schweizer Unternehmen beim Export nach Indonesien zu unterstützen. Zudem wurde am 1. August 2018 in Jakarta die Schweizerisch-Indonesische Handelskammer gegründet.

1.5

Geprüfte Alternativen

Gemäss der Meistbegünstigungsklausel in Artikel I des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 15. April 199416 (GATT 1994) dürfen die Länder grundsätzlich keine Handelspartner diskriminieren und alle einem Land gewährten Vorteile müssen auf alle anderen WTO-Mitglieder ausgedehnt werden. Artikel XXIV des GATT 1994 sieht jedoch eine Ausnahmeregelung vor, wonach die Mitglieder unter bestimmten Umständen durch Bildung einer Zollunion oder Errichtung einer Freihandelszone vom Meistbegünstigungsprinzip abweichen können. Möchte die Schweiz von vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen wie andere Präferenzpartner Indonesiens profitieren, ist dies nur durch Abschluss eines FHA möglich.

Die Alternative hätte darin bestanden, auf den Abschluss des CEPA zu verzichten.

In diesem Fall wären die von Indonesien eingeführten Schweizer Waren gegenüber den Waren anderer Handelspartner wie Japan, die von präferenziellen Zugeständnissen Indonesiens profitieren, in zolltariflicher Hinsicht weiterhin diskriminierend behandelt worden. Schweizer Exporteure wären in diesem Fall bis auf Weiteres mit den relativ hohen indonesischen Zöllen konfrontiert, die für Industriegüter durch15 16

Laut provisorischen Angaben der Eidg. Zollverwaltung.

SR 0.632.20, Anhang 1A.1

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schnittlich 8 Prozent betragen.17 Ein Nichtabschluss des CEPA hätte gleichzeitig bedeutet, auf die durch das Abkommen geschaffene zusätzliche Rechtssicherheit für schweizerische Wirtschaftsbeteiligte und eine engere Behördenzusammenarbeit in den dafür vorgesehenen Gremien zu verzichten. Aufgrund der laufenden FHAVerhandlungen zwischen der EU und Indonesien hätte ein Nichtabschluss mittelfristig ausserdem ein Diskriminierungsrisiko gegenüber der EU mit sich gebracht.

1.6

Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis

Die Schweiz und ihre EFTA-Partner standen seit dem Jahr 2004 mit Indonesien bezüglich der Aushandlung eines CEPA in Kontakt. Formelle Verhandlungen wurden nach Abschluss der exploratorischen Arbeiten im Jahr 2011 lanciert und konnten nach 15 Verhandlungsrunden und mehreren Zwischenrunden und Expertentreffen Anfang November 2018 zu einem Abschluss gebracht werden. Das Abkommen wurde am 16. Dezember 2018 in Jakarta unterzeichnet.

Schwierig gestalteten sich insbesondere die Verhandlungen über den Marktzugang für Waren. Die Forderungen der EFTA-Staaten nach einem umfassenden Zollabbau für Industriegüter ­ inklusive Fischereierzeugnisse ­ und ausgewählte landwirtschaftliche Produkte stellten Indonesien aufgrund innenpolitischer Sensibilitäten vor Herausforderungen. Gleichzeitig machte Indonesien offensive Interessen im Landwirtschaftsbereich, insbesondere für Palmöl, geltend. Letztlich gelang es, einen Interessenausgleich herzustellen, indem die EFTA-Staaten eine überdurchschnittlich hohe Zahl von vom Zollabbau ausgeschlossenen Produkten akzeptierten, im Gegenzug aber einen vollständigen graduellen Zollabbau für praktisch alle wichtigen Exportinteressen erreichten. Bei den ausgeschlossenen Produkten handelt es sich grossmehrheitlich um solche, die von der Schweiz nicht oder nur in geringem Masse exportiert werden. Die Schweiz wies von allen EFTA-Staaten die grössten agrarpolitischen Sensibilitäten bezüglich Konzessionen für Palmöl auf. Sie konnte sich mit Indonesien schliesslich auf Zollreduktionen für Palmöl im Rahmen von bilateralen Zollkontingenten einigen. Bei den lange Zeit umstrittenen Fragen im Anhang zu den Ursprungsregeln stimmte die EFTA einer für ihre Verhältnisse kurzen Nachprüfungsfrist zu. Im Gegenzug akzeptierte Indonesien den EFTA-Modelltext für die Ursprungserklärung ohne von Indonesien zuvor verlangte zusätzliche und administrativ aufwendige Informationspflichten für Exporteure. Auch die Verhandlungen im Bereich des geistigen Eigentums gestalteten sich bis zum Schluss sehr schwierig.

Schliesslich gelang eine Einigung auf den Abschluss eines Verständigungsprotokolls, das den Patentschutz in Indonesien bis zur geplanten Änderung des international umstrittenen indonesischen Patentgesetzes auch für importierte Waren gewährleisten soll. Für Indonesien besonders wichtig war zudem der Aspekt
der technischen Zusammenarbeit, mittels derer das Land bei der bestmöglichen Nutzung des CEPA unterstützt werden soll. Die EFTA-Staaten konnten sich dabei nicht ­ wie von Indonesien ursprünglich gewünscht ­ zu einem bestimmten finanziellen Engagement verpflichten. Stattdessen einigte man sich auf die Definition möglicher 17

www.wto.org > Resources > Statistics > Statistics Database > Tariff Profiles > Indonesia

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Bereiche der Zusammenarbeit, die weitgehend über die bestehende wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit der Schweiz und der anderen EFTA-Staaten abgedeckt werden können.

1.7

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

In der Botschaft vom 27. Januar 201618 zur Legislaturplanung 2015­2019 wurde die Aushandlung entsprechender FHA und im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201619 über die Legislaturplanung 2015­2019 die Verabschiedung entsprechender Botschaften angekündigt. Somit steht die Vorlage im Einklang mit den Zielen der Legislaturplanung.

Das CEPA mit Indonesien entspricht der vom Bundesrat in den Jahren 200420 und 201121 definierten Aussenwirtschaftsstrategie. 2009 verabschiedete der Bundesrat eine Aussenwirtschaftsstrategie für Indonesien, wonach engere Wirtschaftsbeziehungen angestrebt werden sollten. Ein Abschluss der Freihandelsverhandlungen mit Indonesien war eines der aussenpolitischen Ziele des Bundesrats für das Jahr 2018.22 Die mit Indonesien vereinbarten Bestimmungen zur Nachhaltigkeit stehen im Einklang mit der Strategie Nachhaltige Entwicklung 2016­2019 des Bundesrates vom 27. Januar 201623 (s. insbesondere Kap. 4, Handlungsfeld 5).

2

Vorverfahren

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200524 (VlG) ist bei völkerrechtlichen Verträgen, die dem Referendum unterstehen, grundsätzlich eine Vernehmlassung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch gestützt auf Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b VlG auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Für die Umsetzung des Abkommens sind keine Gesetzesanpassungen nötig und die Positionen der interessierten Kreise waren bekannt. Das Mandat vom 10. Juni 2005 für die Verhandlungen mit Indonesien wurde gestützt auf Artikel 152 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200225 (ParlG) bei den Aussenpolitischen Kommissionen des Nationalrats (APK-N) und des Ständerats (APK-S) sowie der Wirtschafts- und Abgabenkommission des Ständerats in eine Konsultation geschickt. Die beiden Aussenpolitischen Kommissionen haben den Mandatsentwurf des Bundesra18 19 20 21 22 23 24 25

BBl 2016 1105, hier 1164 BBl 2016 5183, hier 5185 Bericht des Bundesrates vom 12. Januar 2005 zur Aussenwirtschaftspolitik 2004, Ziff. 1 (BBl 2005 1089).

Bericht des Bundesrates vom 11. Januar 2012 zur Aussenwirtschaftspolitik 2011, Ziff. 1 (BBl 2012 827).

www.bk.admin.ch > Dokumentation > Führungsunterstützung > Jahresziele > Archiv ­ Jahresziele des Bundesrats, Band I > Ziele des Bundesrates 2018 www.are.admin.ch > Nachhaltige Entwicklung > Politik und Strategie SR 172.061 SR 171.10

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tes am 30. August 2005 (APK-N) sowie am 12. September 2005 (APK-S) zur Kenntnis genommen und ihm zugestimmt. Die Wirtschafts- und Abgabenkommission des Ständerats hat den Mandatsentwurf am 6. September 2005 zur Kenntnis genommen und ihm zugestimmt.

Die interessierten zivilgesellschaftlichen Akteure wie Nichtregierungsorganisationen und Verbände erhielten regelmässig eine Einschätzung zum Stand der Verhandlungen, insbesondere im Rahmen der zweimal jährlich stattfindenden Verbindungsgruppe WTO/FHA. Sie hatten Gelegenheit, der Verhandlungsleitung Fragen zu stellen und ihre Positionen kundzutun. Die Konferenz der Kantonsregierungen wurde vor und nach jeder Verhandlungsrunde entweder mündlich oder schriftlich über den Stand der Gespräche unterrichtet. Ausserdem wurden Parlamentarierinnen und Parlamentarier mehrmals anlässlich von APK-Sitzungen über den Stand der Verhandlungen informiert. Diese Kanäle erlaubten es, dass die Ansichten der Kantone und der Zivilgesellschaft bereits während den Verhandlungen in die Position der Schweiz einfliessen konnten.

Grosse öffentliche Aufmerksamkeit erfuhren dabei die im Abkommen vorgesehenen Zollkonzessionen für Palmöl. Im Februar 2018 nahm der Nationalrat eine Motion von Nationalrat Grin (16.3332) an, die aufgrund von Nachhaltigkeitsbedenken und zum Schutz der schweizerischen Landwirtschaft den Ausschluss von Palmöl aus den Verhandlungen mit Malaysia forderte. Diese Motion wurde im September 2018 vom Ständerat knapp abgelehnt. Verworfen hat die kleine Kammer auch Standesinitiativen der Kantone Genf (18.303) und Thurgau (17.317) mit ähnlichen Forderungen.

Die APK-S schlug stattdessen einen Mittelweg vor und reichte eine eigene Motion «Keine Konzessionen beim Palmöl» (18.3717) ein, die vom Ständerat angenommen wurde. Der Bundesrat wurde darin beauftragt, in den FHA mit Malaysia und Indonesien keine Konzessionen für Palmöl zu gewähren, welche die einheimische Ölsaatenproduktion reduzieren. Er sollte im Abkommen überdies stufenweise Massnahmen vorsehen, die es erlauben, allfällige Palmölkonzessionen auszusetzen, falls diese die inländische Ölsaatenproduktion reduzieren. Schliesslich sollte der Bundesrat im Abkommen Bestimmungen vorsehen, die einen Beitrag zur nachhaltigen Produktion und zum nachhaltigen Handel von Palmöl leisten, und sich an der Erarbeitung von
internationalen Standards beteiligen. Das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung nahm aufgrund der Sensibilität der Palmölkonzessionen in dieser Frage Kontakt zu betroffenen Branchenverbänden sowie Nichtregierungsorganisationen auf. Die schweizerische Position in den CEPA-Verhandlungen betreffend Palmöl wurde nach Konsultation dieser Kreise erarbeitet. Es gelang in den Verhandlungen, die Vorgaben der Motion 18.3717 zu erfüllen. Die APK-N nahm am 6. November 2018 vom Verhandlungsresultat Kenntnis und begrüsste ausdrücklich, «dass in den Verhandlungen den Bedenken zur Sicherung der Nachhaltigkeit Rechnung getragen und die Interessen der Schweizer Landwirtschaft gewahrt» wurden. Die APK-N nahm die Motion der APK-S mit 18 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen an. Der Nationalrat folgte am 21. März 2019 der Empfehlung der APK-N und des Bundesrates und nahm die Motion an. Gleichzeitig wurden die Standesinitiativen der Kantone Thurgau und Genf abgelehnt.

5237

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3

Grundzüge des Abkommens

3.1

Inhalt und Würdigung des Abkommens

Das Abkommen mit seinen 17 Anhängen und zwei Verständigungsprotokollen, die integraler Bestandteil des Abkommens sind, entspricht weitgehend den neueren Schweizer FHA und hat einen sektoriell umfassenden Geltungsbereich. Es enthält Bestimmungen zum Warenhandel, zu technischen Handelshemmnissen, gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, Ursprungsregeln, Handelserleichterungen, zum Handel mit Dienstleistungen, zu Investitionen, zum Schutz des geistigen Eigentums, zu Wettbewerb, zu technischer Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau, zur Streitschlichtung sowie zu Handel und nachhaltiger Entwicklung. Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens enthält es eine Entwicklungsklausel. Das CEPA wird durch ein Memorandum of Understanding zu wirtschaftlicher Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau ergänzt. Die eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen widerspiegeln die schweizerische Gesetzgebung, womit zur Umsetzung des Abkommens keine Gesetzesanpassungen nötig werden.

Das CEPA geht als Präferenzabkommen in verschiedenen Bereichen über das in den WTO-Abkommen bestehende Niveau bezüglich Marktzugang und Rechtssicherheit hinaus. Im Bereich ihrer Hauptinteressen im Warenverkehr kann die Schweiz die bestehende Diskriminierung gegenüber anderen Staaten, die bereits über Handelsabkommen mit Indonesien verfügen ­ z. B. Japan, Australien ­ eliminieren. Gegenüber Konkurrenten aus Volkswirtschaften, die kein FHA mit Indonesien abgeschlossen haben ­ unter anderem die EU und die USA ­, erhalten Schweizer Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil, da die indonesischen Zölle verhältnismässig hoch sind.

Insgesamt baut das CEPA am Ende der maximal zwölfjährigen Übergangsfristen die Zölle für über 98 Prozent der heutigen Schweizer Exporte nach Indonesien ab.

Basierend auf dem heutigen bilateralen Handel können Unternehmen jährlich bis zu 25 Millionen Franken an Zöllen beim Import nach Indonesien einsparen. Die Schweizer Exporte nach Indonesien dürften nach Inkrafttreten des Abkommens aufgrund des Abbaus der hohen Zölle weiter zunehmen, womit die Zolleinsparungen aufgrund des Abkommens noch vergrössert werden können. Das Verhandlungsergebnis im Bereich des Marktzugangs für Güter kann insgesamt als sehr gut bezeichnet werden.

Dank den Bestimmungen zum Dienstleistungshandel wird die Rechtssicherheit
für Schweizer Dienstleistungserbringer auf dem indonesischen Markt erhöht. Das CEPA stärkt zudem die Rechtssicherheit im Bereich des geistigen Eigentums, wo mit Blick auf bestimmte 2016 verabschiedete Bestimmungen im indonesischen Patentgesetz besonders die Verpflichtungen Indonesiens hervorzuheben sind, den Patentschutz im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen umzusetzen. Indonesien hat sich gegenüber der EFTA zum ersten Mal im Rahmen eines FHA zu Regeln zu Handel und nachhaltiger Entwicklung verpflichtet. Diese sollen die Kohärenz zwischen den aussenpolitischen Zielen der Schweiz in den Bereichen Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung sicherstellen. Insbesondere wird mit einer spezifischen Bestimmung zu Produktion und Handel von pflanzlichen Ölen den Schweizer Bedenken gegenüber den Konsequenzen der Palmölproduktion für Gesellschaft und Umwelt Rechnung getragen. Schliesslich wird mit dem CEPA ein institutionalisierter Rahmen für die 5238

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Behördenzusammenarbeit zur Überwachung und Weiterentwicklung des Abkommens und zur Lösung von allenfalls auftretenden Problemen geschaffen.

Es wird erwartet, dass Indonesien und die EU mittelfristig ebenfalls präferenzielle Handelsbeziehungen etablieren werden und dass Indonesien einer ambitionierten regionalen Freihandelszone wie der Transpazifischen Partnerschaft (CPTPP) zwischen elf Pazifikanrainerstaaten26 beitreten könnte. Aus diesem Grund finden sich im Abkommen in den Bestimmungen zu den Ausfuhrzöllen, zu den Handelserleichterungen, zum Handel mit Dienstleistungen, zu den Investitionen, zum Schutz des geistigen Eigentums, zu den gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, zum öffentlichen Beschaffungswesen sowie zu Handel und nachhaltiger Entwicklung entsprechende Evolutivklauseln.

3.2

Sprachfassungen des Abkommens

Die Originalfassung des vorliegenden Abkommens ist auf Englisch. Der Abschluss des CEPA in englischer Sprache entspricht der langjährigen konstanten Praxis der Schweiz und steht im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Sprachenverordnung vom 4. Juni 201027 sowie den zugehörigen Erläuterungen. Englisch ist zudem die offizielle Arbeitssprache der EFTA. Die Aushandlung, Erstellung und Überprüfung von Originalfassungen des CEPA in den Amtssprachen der Vertragsparteien hätte angesichts des Umfangs der Abkommenstexte unverhältnismässige Mittel erfordert.

Das Fehlen einer Originalfassung in einer Schweizer Amtssprache erfordert für die Publikation die Übersetzung des Texts des Abkommens ­ mit Ausnahme seiner Anhänge und Anlagen ­ in die drei Amtssprachen. Die Anhänge zum CEPA umfassen insgesamt mehrere hundert Seiten. Es handelt sich bei der Mehrheit der Anhänge um Bestimmungen technischer Natur. Nach den Artikeln 5 Absatz 1 Buchstabe b und 13 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200428 (PublG) kann die Veröffentlichung solcher Texte auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden. Nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b PublG kann auf eine Übersetzung der Texte, die nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht werden, verzichtet werden, wenn die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache benützen. Die Anhänge sowie die zugehörigen Verständigungsprotokolle richten sich vor allem an Import- und Exportfachleute. Das Memorandum of Understanding zu Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau regelt die Kooperation zwischen Behörden. Die Anhänge sowie die zugehörigen Verständigungsprotokolle und das Memorandum of Understanding samt dessen Anhang, die nur auf Englisch verfügbar sind, können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Bundespublikationen29, bezogen werden und sind auf der Internetseite des EFTA-

26 27 28 29

Australien, Brunei, Kanada, Chile, Japan, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Peru, Singapur und Vietnam.

SR 441.11 SR 170.512 www.bundespublikationen.admin.ch

5239

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Sekretariats verfügbar.30 Übersetzungen der Anhänge des CEPA, welche die Ursprungsregeln und Zollverfahren betreffen, werden ausserdem von der Eidgenössischen Zollverwaltung im Sinne einer Dienstleistung zugunsten der Wirtschaftsbeteiligten elektronisch publiziert.31

4

Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen des Abkommens

4.1

Präambel

Die Präambel hält die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des CEPA fest. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Menschenrechten, zu Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, zu den Arbeitnehmerrechten, den grundlegenden Rechten und Prinzipien des Völkerrechts ­ insbesondere zur Charta der Vereinten Nationen32, zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, zur Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und zur Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)33 ­ sowie zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung. Die Vertragsparteien anerkennen ferner die Bedeutung der Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus und bekräftigen ihr Ziel, Armut in allen ihren Formen und überall zu beenden. Die Präambel erwähnt weiter die WTO-konforme Liberalisierung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, die Förderung von Investitionen und Wettbewerb sowie die Ausweitung des Welthandels. Ferner bekräftigen die Vertragsparteien ihre Unterstützung der Grundsätze zur guten Unternehmensführung und zu verantwortungsvollem Unternehmensverhalten, wie sie in den einschlägigen Instrumenten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder der UNO festgehalten sind, etwa im UN Global Compact34. Die Vertragsparteien bestätigen ausserdem ihre Absicht, Transparenz zu fördern und Korruption zu bekämpfen.

4.2

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1.1­1.8)

Die Artikel 1.1 und 1.2 legen die Ziele des Abkommens fest. Es wird eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft, einschliesslich einer Freihandelszone, errichtet, um den Warenverkehr und den Dienstleistungshandel zu liberalisieren, die Investitionsmöglichkeiten auszuweiten, den Wettbewerb zu fördern, einen angemessenen und wirksamen Schutz und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sicher30 31 32 33 34

www.efta.int > Global Trade Relations > Free Trade Agreements > Indonesia www.ezv.admin.ch SR 0.120 SR 0.820.1 Der Globale Pakt der Vereinten Nationen (UN Global Compact) ist ein zwischen den Vereinten Nationen sowie Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen geschlossenes freiwilliges Bündnis, ihre Tätigkeiten gestützt auf zehn weltweit akzeptierte Grundsätze über Menschenrechte, Arbeit, Umwelt sowie den Kampf gegen die Korruption auszuführen.

5240

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zustellen, die gegenseitige Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesen zu verbessern, die Zusammenarbeit und den Kapazitätsaufbau sicherzustellen, um Armut zu reduzieren sowie die Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltige Wirtschaftsentwicklung zu fördern und den internationalen Handel unter Berücksichtigung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung auszubauen.

Artikel 1.3 regelt, auf welches geografische Gebiet das Abkommen Anwendung findet. Das Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschliesslich des am 10. Dezember 198235 abgeschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen.

Artikel 1.4 sieht vor, dass das Abkommen die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten nicht tangiert. Diese sind im Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der EFTA geregelt. Zudem wendet die Schweiz gestützt auf den Vertrag vom 29. März 192336 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet die CEPA-Bestimmungen über den Warenverkehr auch auf Liechtenstein an.

Artikel 1.5 regelt das Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen. Im Wesentlichen wird dadurch gewährleistet, dass die Verpflichtungen der Vertragsparteien auf internationaler Ebene ebenfalls eingehalten werden müssen. Weiter kann eine Vertragspartei Konsultationen bezüglich eines von einer anderen Vertragspartei abgeschlossenen Handelsabkommens verlangen, wenn dieses Abkommen Auswirkungen auf die Umsetzung des CEPA hat.

Artikel 1.6 hält fest, dass die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen erfüllen und die Anwendung des CEPA auf allen Staatsebenen gewährleisten müssen.

Artikel 1.7 regelt insbesondere die Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Transparenz und Vertraulichkeit. Sie müssen ihre Gesetze, Regelungen, Gerichtsund Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung des CEPA tangieren können, veröffentlichen oder öffentlich zugänglich machen. Zu dieser allgemeinen Verpflichtung kommt die Pflicht hinzu, Informationen zur Verfügung zu stellen und Fragen zu Massnahmen zu beantworten, die die Anwendung des Abkommens berühren können. Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet,
Informationen preiszugeben, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vertraulich sind oder deren Offenlegung die Durchsetzung der Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen von Wirtschaftsakteuren beeinträchtigen würden. Sie verpflichten sich des Weiteren zur vertraulichen Behandlung derjenigen Informationen, die die andere Vertragspartei als vertraulich bezeichnet hat.

Artikel 1.8 nimmt steuerliche Massnahmen mit Ausnahme von Zöllen grundsätzlich vom Geltungsbereich des Abkommens aus. Auch für diese gelten aber die relevanten Diskriminierungsverbote des CEPA und der WTO-Abkommen. Den Steuerab-

35 36

SR 0.747.305.15 SR 0.631.112.514

5241

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kommen zwischen einem EFTA-Staat und Indonesien wird Vorrang gegenüber diesem Abkommen eingeräumt.

4.3

Kapitel 2: Handel mit Waren (Art. 2.1­2.23)

Artikel 2.1 legt den Anwendungsbereich von Kapitel 2 des CEPA fest. Dieser umfasst den gesamten Warenhandel, d. h. Industrie-, Fischerei- und Agrarprodukte.

Artikel 2.2 regelt die präferenzielle Behandlung hinsichtlich der Einfuhrzölle, die sich die Vertragsparteien gegenseitig gewähren. Die Definition von Einfuhrzöllen wird in diesem Artikel präzisiert: Diese umfassen sämtliche Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern, mit Ausnahme jener Abgaben, die gemäss anderen Bestimmungen des Abkommens oder den genannten Artikeln des GATT 1994 erlaubt sind (Abs. 3). Die präferenzielle Zollbehandlung, die sich die Vertragsparteien gegenseitig gewähren, ist in den Anhängen II bis V festgehalten: die Zollkonzessionen Indonesiens in Anhang II, diejenigen der Schweiz in Anhang V.37 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in den erwähnten Anhängen festgelegten Präferenzzölle in Zukunft nicht mehr zu erhöhen. Davon ausgenommen sind im Fall der Schweiz Produkte, für die im Abkommen fixe Rabatte auf den Normalzollansatz gewährt werden. Wie andere FHA der EFTA-Staaten berücksichtigt das vorliegende Abkommen mittels asymmetrischer Zollabbauverpflichtungen das unterschiedliche Entwicklungsniveau zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien. Die Indonesien eingeräumten Konzessionen ersetzen die bisherigen von der Schweiz im Rahmen des allgemeinen Präferenzensystems (APS) gewährten unilateralen Konzessionen.

Die EFTA-Staaten beseitigen mit Inkrafttreten des Abkommens die Zölle auf Industrieprodukten, Fisch und anderen Meeresprodukten vollumfänglich. Indonesien wird für den Grossteil der heutigen Schweizer Industrieexporte (78,6 %) die Zölle ebenfalls mit Inkrafttreten des Abkommens beseitigen. Für einen grossen Teil der restlichen Industrieprodukte wendet Indonesien einen graduellen Zollabbau mit Übergangsfristen von fünf, zehn beziehungsweise zwölf Jahren an. Für 503 Tariflinien reduziert Indonesien die Zölle innerhalb von Übergangsfristen von 12 beziehungsweise 14 Jahren um 25 bis 50 Prozent. Von einem Zollabbau ganz ausgeschlossen sind im Industriebereich 710 Tariflinien. Obwohl die Anzahl der Tariflinien im Industriebereich, für die kein vollständiger Zollabbau vereinbart werden konnte, im Vergleich zu bisherigen FHA der Schweiz eher hoch ist, sind die von Ausschlüssen betroffenen Bereiche für die Schweizer
Exportwirtschaft vergleichsweise weniger wichtig. Für die wichtigsten Exportinteressen im Industriebereich werden die Zölle entweder direkt mit Inkrafttreten des Abkommens oder nach Übergangsfristen abgebaut. Im Industriebereich sind nach Ende der Übergangsfristen 98,2 Prozent der heutigen Exporte nach Indonesien zollfrei, 0,9 Prozent erfahren einen teilweisen Zollabbau.

37

Die Anhänge III und IV betreffen die Konzessionen, die Island bzw. Norwegen Indonesien gewähren.

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Praxisbeispiel: Zolleinsparungen für Industrieexporte Schweizer Uhrenexporte nach Indonesien in der Grössenordnung von jährlich ungefähr 10 Millionen Franken werden zurzeit mit Einfuhrzöllen von 10 Prozent belastet. Durch das CEPA werden die Zölle für die wichtigsten Uhrenexporte der Schweiz mit Inkrafttreten des Abkommens eliminiert. Die Uhrenindustrie kann damit jährlich rund 1 Million Franken an Einfuhrzöllen einsparen. Dieser Betrag dürfte aufgrund des hohen indonesischen Wirtschaftswachstums und der stark wachsenden Mittelschicht in den kommenden Jahren noch ansteigen.

Im Landwirtschaftsbereich gewähren sich die Schweiz und Indonesien Zollkonzessionen für bestimmte verarbeitete und unverarbeitete Landwirtschaftsprodukte, für die das Partnerland ein besonderes Interesse geltend gemacht hat. Die Schweiz erhält für ihre wichtigsten Exportinteressen eine präferenzielle Behandlung in Form eines vollständigen Zollabbaus, zum Teil nach Übergangsfristen. Für Käse und Milchprodukte baut Indonesien die Zölle entweder mit Inkrafttreten des Abkommens oder innerhalb von fünf Jahren ab. Zu den Exportinteressen im Bereich der landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte, für die ein vollständiger Zollabbau mit Übergangsfristen gewährt wird, zählen unter anderem verschiedene Nahrungsmittelzubereitungen, Süssgetränke (Energydrinks), Schokolade, Kaffee, Bonbons, Biskuits, Suppen, Saucen, Konfitüren und Teige. Für Kindernährmittel werden die Zölle mit Inkrafttreten des Abkommens abgebaut. Die Zölle auf Tabakprodukte werden über 14 Jahre von einem Wertzoll in der Höhe von 95 Prozent graduell auf ein Niveau von 75 Prozent abgesenkt.

Praxisbeispiel: Zolleinsparungen der verarbeitenden Nahrungsmittelindustrie Schweizer Schokoladeproduzenten exportierten in den letzten Jahren durchschnittlich Waren im Wert von rund 2 Millionen Franken pro Jahr nach Indonesien. Allerdings bezahlen Hersteller bei der Einfuhr einen Zoll von 20 Prozent .

Durch das Abkommen werden diese Zölle über zwölf Jahre hinweg graduell abgebaut, sodass zwölf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens Schokolade zollfrei eingeführt werden kann. Das jährliche Zolleinsparungspotenzial für die Branche liegt bei mehreren hunderttausend Franken.

Die Zollkonzessionen der Schweiz im Agrarbereich zugunsten Indonesiens sind weitgehend vergleichbar mit jenen,
welche die Schweiz in der Vergangenheit anderen Freihandelspartnern gewährt hat und sind mit den Zielen der Schweizer Agrarpolitik vereinbar. Der Zollschutz für Produkte, die für die Schweiz sensibel sind, wird beibehalten oder in einem kontrollierten Rahmen so reduziert, dass keine agrarpolitisch relevanten Auswirkungen zu erwarten sind. Die Zugeständnisse der Schweiz bestehen dabei aus einer Reduktion oder Beseitigung von Zöllen, die sich in der Regel innerhalb der bestehenden WTO-Zollkontingente und der saisonalen Einschränkungen bewegen. Eine präferenzielle Behandlung ­ in der Regel Beseitigung des Zolls ­ gewährt die Schweiz Indonesien zum Beispiel für verschiedene Bohnensorten, getrocknete Gemüsemischungen, Bananen, verschiedene gefrorene 5243

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Früchte, verschiedene getrocknete Früchte und Früchtemischungen, verschiedene Gewürze, Reismehl, Frucht- und Gemüsezubereitungen.

Für Palmöl, eines der wichtigsten Exportinteressen Indonesiens, hat die Schweiz bilaterale Kontingente mit Zollreduktionen basierend auf den am 1. Januar 2014 angewandten Zollsätzen gewährt. Diese Zollreduktionen wurden vorgängig mit Branchenvertretern abgesprochen. Es wurden fünf Teilkontingente für verschiedene Palmölprodukte ­ rohes Palmöl, Palmstearin, Palmkernöl ­ vereinbart. Die Grösse der Kontingente wird über die ersten fünf Jahre jedes Jahr um jeweils 5 Prozent der Ausgangsgrösse erhöht (vgl. Tabelle 1). Für alle diese Teilkontingente besteht die Einschränkung, dass sie nur genutzt werden können, wenn das Palmöl in 22-Tonnen-Tanks eingeführt wird. Diese Transportart ermöglicht es, die Rückverfolgbarkeit vom Schweizer Abnehmer der Waren zurück bis zu den Herstellern des Palmöls sicherzustellen. Zudem muss das unter dem Abkommen importierte Palmöl die Bestimmungen des Artikels 8.10 Nachhaltige Bewirtschaftung des Pflanzenölsektors (s. Ziff. 4.9) einhalten. Dies soll gewährleisten, dass die Nutzung dieser Zollpräferenzen nur durch nachhaltig produzierte Ware erfolgt.

Tabelle 1

Übersicht Palmölkontingente Produkt

Teilkontingent

Zollreduktion (Basis: angewandter Zollsatz 1.1.2014)

Grösse des Kontingents bei Inkrafttreten des Abkommens

Jährliche Erhöhung des Kontingents während 5 Jahren nach Inkrafttreten

Endgültige Grösse des Zollkontingents ab dem 6. Jahr

rohes Palmöl

Teilkontingent A

30 %

1000 Tonnen

+ 50 Tonnen

1250 Tonnen

Palmstearin

Teilkontingent B1 40 % Teilkontingent B2 20 %

5000 Tonnen 1000 Tonnen

+250 Tonnen + 50 Tonnen

6250 Tonnen 1250 Tonnen

Palmkernöl

Teilkontingent C1 40 % Teilkontingent C2 20 %

2000 Tonnen 1000 Tonnen

+100 Tonnen + 50 Tonnen

2500 Tonnen 1250 Tonnen

Zusätzlich zu den erwähnten Zollkontingenten gewährt die Schweiz ein zollfreies Kontingent von 100 Tonnen für Palmöl in Flaschen von maximal 2 Litern für den direkten Konsum. Zudem kann Palmöl zollfrei importiert werden, wenn es später in verarbeiteter Form, z. B. in der Form von verarbeiteten Nahrungsmitteln, exportiert oder zur Herstellung von Suppen und Saucen verwendet wird. Auch der Import von Palmöl, das zu technischen Zwecken verwendet wird, ist zollfrei möglich. Diese Instrumente zur zollfreien oder stark zollreduzierten Einfuhr von Palmöl existieren heute schon und die Zollfreiheit wird nun im Abkommen vertraglich festgehalten.

Sollte die Schweiz in Zukunft anderen bedeutenden Palmölproduzenten, wie z. B.

Malaysia, bessere Marktzugangskonzessionen gewähren, so ist sie aufgrund einer entsprechenden Klausel im Abkommen verpflichtet, diese Konzessionen Indonesien auf dessen Ersuchen hin ebenfalls zu gewähren.

Die Zollkonzessionen für Palmöl, das aufgrund seiner Eigenschaften einheimische Öle wie Raps- oder Sonnenblumenöl substituieren kann, sind den Gegebenheiten der Schweizer Ölsaatenproduktion entsprechend ausgestaltet. und es werden von den Zollkonzessionen keine Effekte auf diesen Produktionszweig der Schweizer Land5244

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wirtschaft erwartet. Durch die Gewährung von Konzessionen innerhalb von Zollkontingenten ist zudem sichergestellt, dass die Palmölimporte mengenmässig eingeschränkt sind. Das Abkommen verfügt in Artikel 2.17 über einen Schutzmechanismus, der es der Schweiz erlaubt, angemessen auf Importe von indonesischem Palmöl zu reagieren, sollte wider Erwarten der Schweizer Ölsaatenmarkt durch diese unter Druck geraten. Es ist aufgrund der Konzessionen primär in Form von Zollkontingenten auch nicht zu erwarten, dass die Schweizer Palmölimporte aufgrund der Indonesien gewährten Konzessionen insgesamt ansteigen werden. Hingegen ist es möglich, dass es zwischen den Herkunftsländern der Palmölimporte zu Verschiebungen weg von den bisherigen Hauptlieferanten, d. h. Malaysia und am wenigsten entwickelte Länder (Least Developed Countries, LDC), die im Rahmen des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 198138 von zollfreiem Marktzugang für Palmöl profitieren, hin zu Indonesien kommen könnte.

Für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte, die für die Schweizer Landwirtschaft sensible Rohstoffe enthalten, gewährt die Schweiz Indonesien Zollkonzessionen in Form von fixen Rabatten auf den für diese Produkte angewandten Normalzollansatz.

Die daraus resultierenden präferenziellen Ansätze entsprechen weitgehend den Konzessionen, die anderen Freihandelspartnern gewährt werden. Für wenige Produkte wurden Rabatte gewährt, die über das normalerweise in FHA mit Drittländern vereinbarte Konzessionsniveau hinausgehen. Diese weitergehenden Konzessionen orientieren sich an den Ansätzen, die gegenüber der EU angewandt werden, und stellen damit ein ausreichendes Schutzniveau sicher. Für andere verarbeitete Landwirtschaftsprodukte ­ z. B. Kaffee, Kakao, Mineralwasser, Bier oder bestimmte Spirituosen ­, die keine für die Landwirtschaft sensiblen Rohstoffe enthalten, gewährt die Schweiz Indonesien einen zollfreien Zugang. Für bestimmte Zuckerwaren, die gegenüber der EU zollbefreit sind, hat die Schweiz Indonesien ebenfalls einen zollfreien Marktzugang zugestanden.

Artikel 2.3 verpflichtet die Parteien, allfällige Konzessionen im Bereich der Ausfuhrzölle an Drittstaaten auch auf die jeweils andere Vertragspartei auszudehnen. Da die Schweiz keine Ausfuhrzölle anwendet, entstehen ihr dadurch keine neuen Verpflichtungen. Indonesien hingegen erhebt
auf eine Reihe von Rohstoffen Ausfuhrzölle. Sollte Indonesien in künftigen FHA, beispielsweise mit der EU, Ausfuhrzölle verbieten, so würde dieses Verbot auch auf die Ausfuhren in die Schweiz ausgedehnt.

Artikel 2.4 regelt die Ursprungsregeln, welche die Waren erfüllen müssen, um in den Genuss der präferenziellen Zölle dieses Abkommens zu kommen. Die detaillierten Bestimmungen werden in Anhang I definiert. Sie legen insbesondere fest, welche Waren sich als Ursprungswaren qualifizieren, welcher Ursprungsnachweis für die präferenzielle Zollbehandlung verwendet werden muss, und wie die Zusammenarbeit der betroffenen Verwaltungen erfolgt. Die Ursprungsregeln dieses Abkommens sind von den EFTA-FHA mit anderen Ländern abgeleitet. Sie sind jedoch weniger restriktiv ausgestaltet. Dies entspricht den Interessen der Vertragsparteien, da ihre Unternehmen auf Importe von Rohstoffen von ausserhalb der Freihandelszone angewiesen sind.

38

SR 632.91

5245

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In den Artikeln 2.5, 2.8, 2.9 sowie den Artikeln 2.18­2.20 integriert das Abkommen die einschlägigen Rechte und Pflichten im Rahmen der WTO betreffend Zollwertermittlung (Art. 2.5), Gebühren und Formalitäten (Art. 2.8), Inländerbehandlung bei internen Steuern und Regelungen (Art. 2.9), staatliche Handelsunternehmen (Art. 2.18), allgemeine Ausnahmen, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der Gesundheit sowie Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit des Landes (Art. 2.19 und Art. 2.20).

Artikel 2.6 zu Einfuhrlizenzverfahren enthält über die bestehenden Rechte und Pflichten im Rahmen der WTO hinausgehende Notifikationsverpflichtungen. Zudem stellt der Artikel sicher, dass Einfuhrlizenzverfahren transparent, nichtdiskriminierend, vorhersehbar und so wenig handelserschwerend wie möglich ausgestaltet werden. Dies soll verhindern, dass Lizenzverfahren mit dem Ziel eingesetzt werden, Importe zu erschweren. Relevant ist dies insbesondere aus dem Grund, dass Indonesien jüngst in der WTO mehrfach für Handelshemmnisse im Zusammenhang mit Einfuhrlizenzen kritisiert wurde.

In Artikel 2.7 zu mengenmässigen Beschränkungen werden die Rechte und Pflichten der einschlägigen WTO-Bestimmungen ins Abkommen übernommen. Zusätzlich stipuliert der Artikel, dass mengenmässige Beschränkungen nur vorübergehend eingesetzt werden dürfen, nicht länger angewendet werden sollen als notwendig und nicht mit dem Ziel einer unnötigen Behinderung des bilateralen Handels eingeführt werden dürfen.

In Artikel 2.10 verpflichten sich die Vertragsparteien, auf landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen zu verzichten. Mit dem WTO-Verbot von Ausfuhrsubventionen ist dieser Artikel inhaltlich folgenlos. Indonesien richtet keine Ausfuhrsubventionen aus und die Schweiz hat ihre Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte per 1. Januar 2019 aufgehoben.

Durch Artikel 2.11 (Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren) werden die Bestimmungen des WTO-Übereinkommens vom 15. April 199439 über die technischen Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen) in das CEPA übernommen. Die betreffenden Artikel bilden somit einen festen Bestandteil des CEPA. Daher können Streitigkeiten über einen in das Abkommen übernommenen WTO-Artikel entweder im Rahmen der durch das Abkommen vorgesehenen Verfahren oder im Rahmen des
WTO-Streitbeilegungsmechanismus behandelt werden. Die Bestimmung von Kontaktstellen erleichtert den Informationsaustausch zwischen den Fachverantwortlichen der zuständigen Behörden (Abs. 2) und die Abhaltung von Konsultationen innerhalb von 40 Tagen (Abs. 3), wenn mutmassliche neue Handelshemmnisse festgestellt werden. Die Vertragsparteien werden aufgefordert, im Falle von technischen Handelshemmnissen oder bei Problemen von Unternehmen mit der Umsetzung von technischen Vorschriften einhergehenden Firmenproblemen rasch und direkt den Kontakt zwischen den jeweiligen Fachverantwortlichen der betreffenden Länder herzustellen, um gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Absatz 4 verpflichtet die Vertragsparteien, auf Ersuchen einer Vertragspartei diesen Artikel zu überprüfen und sich auf eine Übereinkunft zu einigen, um eine allfällige von einer Vertragspartei mit einer Drittpartei (insbesondere der EU) 39

SR 0.632.20, Anhang 1A.6

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vereinbarte Behandlung gleichwertig auf die anderen Vertragsparteien auszuweiten.

Gemäss Absatz 5 halten sich die Vertragsparteien die Möglichkeit offen, in der Zukunft im TBT-Bereich Anhänge zum CEPA oder spezifische Nebenvereinbarungen abzuschliessen.

Artikel 2.12 deckt den gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Bereich (SPS) ab, das heisst Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen. Das WTO-Übereinkommen vom 15. April 199440 über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (SPS-Übereinkommen) wird in das CEPA übernommen (Abs. 1). Die betreffenden Artikel bilden somit einen festen Bestandteil des CEPA.

Daher können Streitigkeiten über einen in das Abkommen übernommenen WTOArtikel entweder im Rahmen der durch das Abkommen vorgesehenen Verfahren oder im Rahmen des WTO-Streitbeilegungsmechanismus behandelt werden. Absatz 2 unterstreicht den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den eingeführten und den nationalen Erzeugnissen, die nach denselben Vorschriften beurteilt und denselben Verfahren unterworfen werden müssen. In Absatz 3 vereinbaren die Vertragsparteien, dass die einführende Vertragspartei vorzugsweise ein Audit des gesamten SPS-Systems der ausführenden Vertragspartei durchführt, um die Anzahl einzelner Betriebsinspektionen zu reduzieren. Diese sind für die Exporteure und die Schweizer Behörden mit erheblichen Kosten verbunden. Absatz 4 verlangt eine engere bilaterale Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, um die Zahl der SPS-Zertifikate möglichst gering zu halten, die eine einführende Vertragspartei von der anderen Vertragspartei einfordert. Des Weiteren einigen sich die Vertragsparteien auf die Einführung eines bilateralen Notifikationsmechanismus für neue SPS-Zertifikate, der den im SPS-Übereinkommen der WTO vereinbarten Mechanismus im Fall von Unklarheiten ergänzt. Die Absätze 5­12 konkretisieren das SPSÜbereinkommen in Bezug auf Kontrollen von Waren an der Grenze der einführenden Vertragspartei. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu raschen Einfuhrkontrollen, basierend auf internationalen Normen, um die Wartezeit insbesondere für verderbliche Waren so kurz wie möglich zu halten. Zudem haben die Vertragsparteien die einschlägigen internationalen Organisationen aufgeführt,
deren Normen, Richtlinien und Empfehlungen sie als international gültig anerkennen. Erzeugnisse sollten im Rahmen von Routinekontrollen nicht an der Grenze festgehalten werden, um Kontrollergebnisse abzuwarten. Wird jedoch aufgrund einer wahrgenommenen Nichtkonformität mit einer SPS-Anforderung ein aus der anderen Vertragspartei eingeführtes Erzeugnis an der Grenze festgehalten, ist der Importeur über die Gründe zu informieren. Im Falle eines schwerwiegenden gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Problems ist zudem die zuständige Behörde im Ausfuhrland zu informieren. Der Artikel verpflichtet die Vertragsparteien weiter dazu, dass sie über nationale Rechtsstrukturen verfügen müssen, die das Einholen einer Zweitmeinung sowie die Anfechtung bei einer behördlichen Einfuhrverweigerung ermöglichen. Absatz 13 etabliert einen Konsultationsmechanismus zwischen den Vertragsparteien. Dieser kann lanciert werden, sollte eine Vertragspartei eine potenziell handelshemmende SPS-Massnahme einführen wollen oder bereits eingeführt haben.

Absatz 14 verpflichtet die Vertragsparteien, auf Ersuchen einer Vertragspartei den 40

SR 0.632.20, Anhang 1A.4

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Artikel über die SPS-Massnahmen zu überprüfen und sich auf eine Übereinkunft zu einigen, um eine allfällige von einer Vertragspartei mit einer Drittpartei (insbesondere der EU) vereinbarte Behandlung gleichwertig auf die anderen Vertragsparteien auszuweiten. Absatz 15 sieht Kontaktstellen vor, um die Kommunikation und den Informationsaustausch im Rahmen der Umsetzung des Artikels über die SPSMassnahmen zu erleichtern. Er schreibt ausserdem vor, dass sich die Vertragsparteien gegenseitig jede Änderung der Struktur, Organisation und Aufgabenteilung der zuständigen Behörden bzw. Kontaktstellen notifizieren, was zur Aufrechterhaltung des Dialogs beiträgt.

Artikel 2.13 enthält Massnahmen zur Handelserleichterung. Diese verpflichten die Vertragsparteien insbesondere, relevante Gesetze und Verordnungen sowie Gebührenansätze im Internet zu publizieren und internationale Standards bei der Ausgestaltung der Zollverfahren einzuhalten. Ferner können die Ausführer ihre Zollerklärungen auf elektronischem Weg einreichen. Die detaillierten Bestimmungen sind in Anhang VI definiert (s. Ziff. 4.3.1).

Die Artikel 2.14 bis 2.17 enthalten Regeln zu handelspolitischen Schutzmassnahmen. Artikel 2.14 betrifft Subventionen und Ausgleichsmassnahmen. Er führt ein Konsultationsverfahren gemäss WTO-Recht ein und legt eine Frist von 30 Tagen für die Durchführung von Konsultationen fest. Artikel 2.15 besagt, dass die Vertragsparteien die Möglichkeit prüfen, von der Einleitung von Antidumpingmassnahmen gegeneinander abzusehen. Des Weiteren sieht er gegebenenfalls Anforderungen für die Anwendung solcher Massnahmen vor, die über die WTO-Regeln hinausgehen, insbesondere eine vorgängige Notifikation und Konsultationen. In Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen (Art. 2.16) wird auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen der WTO verwiesen. Über die WTO-Regeln hinausgehend verpflichtet das CEPA die Vertragsparteien dazu, Konsultationen aufzunehmen, bevor eine Vertragspartei ein Verfahren nach dem WTO-Übereinkommen vom 15. April 199441 über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen anstrengt. Ausserdem sollen die Vertragsparteien laut CEPA die Möglichkeit prüfen, allgemeine WTO-Schutzmassnahmen auf Einfuhren anderer Vertragsparteien auszuschliessen, falls diese Einfuhren nicht an sich Schäden verursachen oder zu verursachen
drohen.

Die Bestimmungen zu den bilateralen Schutzmassnahmen (Art. 2.17) erlauben den Vertragsparteien unter bestimmten Bedingungen, Zollsenkungen vorübergehend auszusetzen, falls der Zollabbau gemäss dem CEPA zu erheblichen Marktstörungen führt oder zu führen droht. Wurden die fraglichen Massnahmen zuvor während drei Jahren nicht mehr angewendet, dürfen sie im Notfall wiederholt werden.

Artikel 2.21 erlaubt den Vertragsparteien, im Rahmen der betreffenden WTOAbkommen und des Übereinkommens vom 22. Juli 194442 über den Internationalen Währungsfonds Massnahmen bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu ergreifen.

Solche Massnahmen sollen zeitlich beschränkt und nicht über das für die Bekämpfung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten notwendige Mass hinausgehen. Die Parteien verpflichten sich, bei einer allfälligen Einführung solcher Massnahmen die anderen Parteien unmittelbar darüber zu informieren.

41 42

SR 0.632.20, Anhang 1A.13 SR 0.979.1

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Artikel 2.22 enthält Bestimmungen zum Datenaustausch betreffend die Handelsstatistiken und die Daten zur Nutzung der Zollpräferenzen. Damit wird die Grundlage dafür gelegt, dass in Zukunft die Nutzung und das Funktionieren des Abkommens vertieft analysiert werden können.

Das CEPA setzt gemäss Artikel 2.23 einen Unterausschuss über Warenverkehr ein (Anhang VII). Die Aufgaben des Unterausschusses betreffen die Überwachung und Überprüfung der getroffenen Massnahmen sowie die Umsetzung der von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen. Der Unterausschuss ist zudem beauftragt, den Informationsaustausch über Zollfragen zu regeln und technische Änderungen in Bezug auf den Warenverkehr vorzubereiten.

4.3.1

Anhang I zu Ursprungsregeln

In Artikel 1 werden Begriffsbestimmungen eingeführt. Artikel 2 und 3 definieren im Grundsatz, welche Waren als Ursprungswaren angesehen werden können. Dies sind einerseits sogenannte Urprodukte (Art. 3), die vollständig in einer Vertragspartei erzeugt wurden. Weiter gelten Erzeugnisse, für die Vormaterialien aus Drittländern verwendet wurden, dann als Ursprungswaren, wenn sie genügend bearbeitet wurden (Art. 4). Vormaterialien, die sich bereits als Ursprungswaren qualifizieren, können ursprungsunschädlich verwendet werden (s. Kumulation, Art. 6).

Die in Artikel 4 beschriebene genügende Be- oder Verarbeitung von Waren, bei deren Herstellung Vormaterialien aus Drittländern verwendet wurden, gilt dann als erfüllt, wenn sie den in Anlage 1 aufgeführten Kriterien (Listenregeln) genügt.

Basisagrarprodukte müssen die Bedingungen als Urprodukte erfüllen. Für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte werden Regeln angewendet, die den Bedürfnissen sowohl der Landwirtschaft als auch der verarbeitenden Lebensmittelindustrie Rechnung tragen. Die Listenregeln für Industrieprodukte entsprechen den aktuellen Herstellungsmethoden der Schweizer Produzenten. So ist es für chemische und pharmazeutische Produkte meist ausreichend, wenn sie mehr als minimal behandelt wurden (s. Minimalbehandlungen, Art. 5) oder wenn die Vormaterialien aus Drittländern in eine andere Zolltarifnummer eingereiht werden als die fertigen Waren, mit einem Alternativkriterium, das die Verwendung von 70 Prozent Vormaterialen aus Drittländern erlaubt. Bei Textilwaren gilt teilweise ein Alternativkriterium, das die Verwendung von 70 Prozent Vormaterialen aus Drittländern erlaubt. Bei den Metallen und dem Maschinensektor gilt über weite Teile ebenfalls 70 Prozent. Die Bedürfnisse der Uhrenindustrie konnten berücksichtigt werden, weshalb der Drittlandanteil bei diesen Waren auf 40 Prozent beschränkt ist. Diese Regeln sind weniger restriktiv als diejenigen im FHA zwischen Indonesien und Japan, in dessen Rahmen zu einem grossen Teil ein alternatives Wertkriterium gilt, wonach Drittlandvormaterialien nicht mehr als 60 Prozent des Werts des Endprodukts ausmachen dürfen.

In Artikel 5 werden die Minimalbehandlungen aufgeführt, die unabhängig von den Bestimmungen von Artikel 4 nicht als ursprungsbegründend gelten. Dies sind einfache Bearbeitungen, die für sich noch keine ursprungsbegründende Bearbeitung

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darstellen, wie zum Beispiel das Verpacken, Aufteilen, Reinigen, Bemalen, Entkernen und Schälen von Früchten und Gemüsen oder das Schlachten von Tieren.

Die Kumulationsbestimmungen in Artikel 6 sehen die diagonale Kumulation vor, womit Vormaterialien aus den jeweils anderen Vertragsparteien, die Ursprungscharakter haben, weiterverwendet werden können.

Die Bestimmungen zur Qualifikationseinheit (Art. 7), zu den neutralen Elementen (Art. 8) und zur buchmässigen Trennung (Art. 9) schliessen die Sektion I der allgemeinen Vorschriften ab.

Das in Artikel 10 beschriebene Territorialitätsprinzip legt fest, dass die Erfüllung der Ursprungsregeln innerhalb des Zollgebietes einer Vertragspartei zu erfolgen hat und Rückwaren, die in einem Drittland verzollt wurden, grundsätzlich den Ursprungsstatus verlieren. Es besteht jedoch dahingehend eine Toleranz, dass unverändert wiedereingeführte Erzeugnisse den Ursprungscharakter behalten bzw. eine Verarbeitung in einem Drittland erfolgen kann, sofern der dort erzielte Wertzuwachs 20 Prozent des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses nicht überschreitet. Diese Regelung ist insbesondere für den Werkplatz Schweiz wichtig, da sie die Auslagerung von arbeitsintensiven Produktionsschritten in Drittländer erlaubt.

Gemäss Artikel 11 zum Direkttransport können Ursprungswaren auf dem Weg zwischen den Vertragsparteien Drittstaaten transitieren, sofern sie dort nicht in den freien Verkehr gelangen. Ursprungserzeugnisse dürfen während des Transports nicht verändert werden. Sie können aber umgeladen werden. Das Aufteilen von Sendungen in Drittstaaten ist ­ anders als etwa im FHA Indonesien­Japan ­ möglich. Diese Bestimmung erhöht die logistische Flexibilität der Schweizer Exportindustrie und erleichtert damit deren Ausfuhren. Zudem gilt das Prinzip, dass die Zollverwaltung des Einfuhrlandes die Einhaltung dieser Bestimmungen als gegeben betrachten soll, sofern keine gegenteiligen Informationen vorliegen.

Die Artikel 12­14 sehen vor, dass nur die Ursprungserklärung gemäss Anlage 2 als Ursprungsnachweis vorgesehen ist. Es konnte vermieden werden, dass zusätzliche administrativ aufwendige Informationspflichten der Exporteure ­ wie Zolltarifnummer und Ursprungskriterium ­ verlangt werden. Ermächtigte Ausführer erstellen diese Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument, ohne sie
unterschreiben zu müssen. Dieser moderne Ansatz steht im Gegensatz zum FHA zwischen Indonesien und Japan, wo nur Ursprungszeugnisse verwendet werden, die von einer Behörde visiert wurden. Dies verhilft den Schweizer Exporteuren zu einem Vorteil auf dem indonesischen Markt.

Die Vorschriften zu den Einfuhranforderungen (Art. 15) halten fest, dass eine Präferenzbegünstigung auf der Grundlage einer Ursprungsdeklaration zugestanden werden soll; ein Ursprungszertifikat ist in diesem Abkommen nicht vorgesehen. Bei den Ausnahmen von der Ursprungsdeklaration (Art. 16) wird ergänzt, dass für nichtkommerzielle Sendungen von geringem Wert und persönliches Gepäck keine solche Deklaration notwendig ist. Die präferenzbegünstigte Abfertigung kann abgelehnt werden, wenn ein Produkt die Voraussetzungen für eine Ursprungsbehandlung nicht erfüllt (Art. 17). Des Weiteren wird festgehalten, dass Importeure und Exporteure zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Verwaltungen (Art. 18) verpflichtet sind und die Dokumentennachweise (Art. 19) mindestens drei Jahre aufbewahren müssen.

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Wenn festgestellt wird, dass falsche Informationen an die zuständige Stelle übermittelt wurden (Art. 20), muss der Importeur oder Exporteur unverzüglich die zuständige Verwaltung informieren.

In Artikel 21 wird die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden geregelt. Diese informieren sich gegenseitig in Bezug auf die Adressen der Behörden, die Systeme der ermächtigten Ausführer und die Umsetzung des Ursprungsanhangs.

Anwendungsfragen und -probleme werden direkt zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen des Unterausschusses Warenverkehr besprochen.

Artikel 22 bildet die Grundlage für das Nachprüfungsverfahren von Ursprungsnachweisen. Im Rahmen der Nachprüfung wird ermittelt, ob der in Frage stehende Ursprungsnachweis authentisch ist und ob sich die fraglichen Erzeugnisse auch tatsächlich als Ursprungswaren qualifizieren. Die zuständigen Behörden der Ausfuhrpartei führen beim Exporteur auf Anfrage der Einfuhrpartei eine Nachprüfung durch. Zu diesem Zweck können sie vom Exporteur ursprungsbelegende Dokumente verlangen oder am Firmensitz des Exporteurs oder Herstellers eine Kontrolle durchführen. Die Frist für die Beantwortung eines Nachprüfungsgesuchs beträgt drei Monate, wird aber auf Antrag der zuständigen Behörde der Einfuhrpartei um weitere drei Monate verlängert. Dieser kurzen Frist stimmten die EFTA-Staaten erst nach zähen Verhandlungen zu. Im Gegensatz zum FHA zwischen Indonesien und Japan konnten ein Beobachterstatus der Einfuhrpartei im Rahmen der Ursprungsnachprüfung und die Zuständigkeit des Einfuhrlandes für den endgültigen Entscheid zur Präferenzgewährung vermieden werden.

Artikel 23 sichert zu, dass alle vertraulichen Informationen basierend auf der nationalen Gesetzgebung als solche behandelt werden. Durch jede Vertragspartei sind gemäss Artikel 24 Strafmassnahmen bei Verstössen gegen die nationalen Zollgesetze und -vorschriften festzusetzen. Diese beinhaltet straf-, zivil- und verwaltungsrechtliche Sanktionen. Gemäss den Übergangsbestimmungen in Artikel 25 für Waren im Transit oder in Lagern kann bis vier Monate nach Inkrafttreten des Abkommens nachträglich eine Ursprungserklärung ausgestellt werden.

4.3.2

Anhang VI zu Handelserleichterungen

Die Vertragsparteien führen effektive Kontrollen basierend auf Risikoanalysen (s. auch Art. 7) durch, um den Handel zu erleichtern und dessen Entwicklung zu fördern. Darüber hinaus vereinfachen sie die Verfahren für den Warenhandel. Sie schaffen Transparenz, indem sie Gesetze, Verordnungen und generelle Entscheide im Internet und nach Möglichkeit auf Englisch publizieren. Sie geben auf Anfrage verbindliche Auskünfte (Art. 4) über Tarifeinreihungen und die anwendbaren Zollansätze, über den Zollwert und über die anwendbaren Ursprungsregeln. Dadurch, dass sich die Vertragsparteien einerseits verpflichten, im grenzüberschreitenden Verkehr anwendbare Vorschriften im Internet zu publizieren, und andererseits eine verbindliche Auskunft verlangt werden kann, wird für die Wirtschaftsbeteiligten erhöhte Transparenz (Art. 2) und Rechtssicherheit geschaffen. Mithilfe der Zusammenarbeit (Art. 3) zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien sollen die internationalen Entwicklungen beobachtet werden. So können dem Unterausschuss für 5251

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Warenverkehr bei Bedarf weitere handelserleichternde Massnahmen vorgelegt werden, um allenfalls den Anhang zu ergänzen.

In Artikel 5 verpflichten sich die Vertragsparteien zur Vereinfachung internationaler Handelsverfahren. Die Vertragsparteien wenden Zoll-, Handels- und Grenzverfahren an, die einfach, angemessen und objektiv sind. Die Vertragsparteien beschränken Kontrollen, Formalitäten und benötigte Dokumente auf das Nötigste. Um Kosten zu reduzieren und unnötige Verzögerungen des Handels zwischen den Vertragsparteien zu verhindern, sollen effiziente Handelsverfahren angewendet werden, die nach Möglichkeit auf internationalen Standards basieren. Die zuständigen Zollstellen jeder Vertragspartei werden in Artikel 6 definiert.

Die Vertragsparteien wenden eine Risikokontrolle (Art. 7) an, welche die Verzollung von Waren mit geringem Risiko vereinfacht. Damit wird bezweckt, dass der Grenzverkehr für einen Grossteil der Waren schnell vollzogen werden kann und Kontrollen auf ein Minimum beschränkt werden. Zudem legt Artikel 8 fest, dass die Zollprozeduren so zu gestalten sind, dass die Exporteure und Importeure diese ohne Zollagenten erledigen können. Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem Import und Export (Art. 9) sollen dem Wert der erbrachten Dienstleistung entsprechen und nicht auf dem Warenwert basieren. Die Ansätze sollen im Internet publiziert werden.

Gemäss Artikel 10 darf die Einfuhrpartei keine Legalisierung von Dokumenten verlangen, z. B. ein Ursprungszeugnis einer Handelskammer oder die Beglaubigung von Rechnungen. Artikel 11 regelt in Übereinstimmung mit internationalen Standards die Zollverfahren, im Rahmen derer Waren vorübergehend ein- und wieder ausgeführt werden können. Auch dürfen Waren gemäss Artikel 12 zur Veredlung vorübergehend ein- oder ausgeführt werden. Die an den Grenzverfahren beteiligten Behörden sollen koordiniert zusammenarbeiten, um den Handel zu erleichtern (Art. 13). Die Zollbeteiligten sollen Entscheide der Zollbehörden bei mindestens einer Beschwerdeinstanz anfechten können (Art. 14). Gemäss Artikel 15 müssen alle Angaben, die im Rahmen der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren oder zur Einholung verbindlicher Auskünfte (sog. advance rulings) übermittelt werden, vertraulich behandelt werden.

4.4

Kapitel 3: Handel mit Dienstleistungen (Art. 3.1­3.21)

Kapitel 3 des CEPA betrifft den Handel mit Dienstleistungen. Die Begriffsbestimmungen und die Bestimmungen zum Dienstleistungshandel ­ insbesondere vier Erbringungsarten43 sowie Meistbegünstigung, Marktzugang, Inländerbehandlung und Ausnahmen ­ folgen dem Allgemeinen Abkommen der WTO vom 15. April

43

Es handelt sich um folgende vier Erbringungsarten: 1) grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung; 2) Konsum im Ausland; 3) Erbringung von Dienstleistungen über gewerbliche Niederlassung; 4) Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Dienstleistungserbringung.

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199444 über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), wobei bestimmte GATSBestimmungen präzisiert bzw. dem bilateralen Rahmen angepasst wurden.

Die Bestimmungen in Kapitel 3 werden in den Anhängen IX (Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen), X (Anerkennung der Befähigungen von Dienstleistungserbringern), XI (Anerkennung und Zertifizierung der Kompetenzen und Ausbildung von Seeleuten für den Dienst auf in der Schweiz registrierten Schiffen), XIII (Telekommunikationsdienste), XIV (Finanzdienstleistungen), XV (Tourismus- und Reisedienstleistungen) durch ergänzende Regeln für die jeweiligen Bereiche vervollständigt. Die nationalen Listen der spezifischen Verpflichtungen betreffend Marktzugang und Inländerbehandlung sind in Anhang XII enthalten, während die Ausnahmen von der Meistbegünstigungsklausel in Anhang VIII geregelt sind.

Artikel 3.1­3.2 definieren den Anwendungs- und Geltungsbereich sowie die Begriffsbestimmungen und übernehmen im Wesentlichen die Begriffsdefinitionen und Bestimmungen des GATS.

Artikel 3.3 zur Meistbegünstigung folgt weitgehend der entsprechenden Bestimmung im GATS. Es wird zudem festgehalten, dass FHA mit Drittstaaten, die nach Artikel V bzw. Vbis des GATS notifiziert werden, von der Verpflichtung dieser Bestimmung ausgenommen sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch dazu, die anderen Vertragsparteien dieses Abkommens über gewährte Handelsvorteile anlässlich anderweitig abgeschlossener Handelsabkommen zu informieren und auf Ersuchen einer Vertragspartei die Übernahme solcher Vorteile auch im Rahmen dieses Abkommens auszuhandeln.

Die Artikel betreffend Marktzugang (Art. 3.4), Inländerbehandlung (Art. 3.5), zusätzliche Verpflichtungen (Art. 3.6), Anerkennung (Art. 3.8), Grenzüberschreitung natürlicher Personen (Art. 3.9), Transparenz (Art. 3.10), Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten (Art. 3.11), Geschäftspraktiken (Art. 3.12), Zahlungen und Überweisungen (Art. 3.13), Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz (Art. 3.14), allgemeine Ausnahmen (Art. 3.16), Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit (Art. 3.17), Listen der spezifischen Verpflichtungen (Art. 3.18) und Änderung der Listen (Art. 3.19) sind im Wesentlichen mit jenen des GATS identisch, wurden jedoch an den bilateralen Kontext angepasst.
Die Bestimmungen bezüglich der innerstaatlichen Regelungen (Art. 3.7) basieren auf jenen des GATS. Die Vertragsparteien sind zusätzlich bereit, künftige im Rahmen der WTO in diesem Zusammenhang erzielte Verhandlungsresultate zu überprüfen und allenfalls entsprechende Änderungen ins Abkommen aufzunehmen.

Die Bestimmung zur Überprüfung der Listen der spezifischen Verpflichtungen (Art. 3.20) sieht vor, dass die Vertragsparteien im Hinblick auf eine weitergehende Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen (Anhang XII) und die Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigungsklausel (Anhang VIII) periodisch überprüfen.

Der Artikel über die Konsultationen zur Umsetzung (Art. 3.15) sieht vor, dass eine Vertragspartei bei Schwierigkeiten in einem Dienstleistungssektor, in dem sie eine 44

SR 0.632.20, Anhang 1B

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spezifische Verpflichtung eingegangen ist, Konsultationen mit anderen Vertragsparteien beantragen kann. Die Konsultationen können unabhängig davon stattfinden, ob diese Schwierigkeiten sich aus der Liberalisierung ergeben oder nicht. Dabei können Informationen, Daten, Erfahrungen oder Meinungen über mögliche Wege und Mittel zur Behebung dieser Schwierigkeiten ausgetauscht werden.

4.4.1

Anhang IX zur Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen

Die Schweiz legt in diesem Anhang spezifische Bedingungen für die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Dienstleistungserbringung fest, die über die WTO-Regeln hinausgehen. Diese in Anhang IX enthaltenen Bestimmungen gelten in Bezug auf nationale Massnahmen, welche die in der Verpflichtungsliste eingetragenen Personenkategorien betreffen (Art. 1).

Die allgemeinen Grundsätze in Artikel 2 sehen vor, dass im Einklang mit den spezifischen Verpflichtungen der Vertragspartei die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt von natürlichen Personen erleichtert werden.

Gemäss Artikel 3 stellen die Parteien sicher, dass ihre Anforderungen und Verfahren in Bezug auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt im Voraus klar festgelegt sind. Artikel 4 enthält Bestimmungen zur Bereitstellung von Informationen, insbesondere zu den Voraussetzungen ­ z. B. Visa, Arbeitsbewilligungen, erforderliche Unterlagen, Anforderungen, Einreichungsweise ­, zum Verfahren und zu den Bewilligungen für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt sowie zur Arbeitsbewilligung und zur Erneuerung der vorübergehenden Aufenthaltsbewilligungen.

Artikel 5 regelt die Modalitäten möglichst rascher Antragsverfahren betreffend Gesuche zur Erteilung einer Bewilligung für die Einreise oder den vorübergehenden Aufenthalt, z. B. die Benachrichtigung der gesuchstellenden Person, die Erteilung von Informationen zum Status des Gesuchs, schriftliche Gründe bei Beendung oder Ablehnung des Gesuchs, Gebühren.

Artikel 6 legt fest, dass jede Vertragspartei eine Kontaktstelle einrichtet, um den Zugang zu den Informationen nach Artikel 4 über Voraussetzungen, Verfahren und Bewilligungen für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt zu erleichtern.

4.4.2

Anhang X zur Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern

Anhang X des CEPA enthält ergänzend zu den horizontalen Bestimmungen für den Dienstleistungshandel zusätzliche und über das GATS hinausgehende Bestimmungen für die Anerkennung von Qualifikationen von Dienstleistungserbringern.

Laut Artikel 1 umfasst der Anwendungsbereich die Anerkennung von im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei erworbenen Qualifikationen.

Artikel 2 legt fest, dass die Vertragsparteien Anerkennungsverfahren von im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworbenen Ausbildungen, Berufserfah5254

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rungen oder Zulassungen zur Verfügung stellen. Im Falle eines ungenügenden Antrags wird die Antragstellerin oder der Antragsteller informiert, und es sollen ihr oder ihm nach Möglichkeit Anpassungs- bzw. Ergänzungsmöglichkeiten angeboten werden. Diese bestehen beispielsweise in der Gelegenheit, zusätzliche Erfahrungen unter Aufsicht einer Expertin oder eines Experten zu erwerben, zusätzliche Ausbildungen zu absolvieren oder Prüfungen nachzuholen.

Artikel 3 besagt, dass die Parteien Kontaktstellen zur Bereitstellung von Informationen errichten oder bezeichnen, bei denen die Dienstleistungserbringer Auskünfte zu Anforderungen und Verfahren für die Erteilung, Erneuerung oder Beibehaltung von Lizenzen und Qualifikationserfordernissen sowie Informationen zu den Verfahren für die Beantragung einer Anerkennung von Qualifikationen erhalten können.

In Artikel 4 ermutigen die Vertragsparteien ihre zuständigen Behörden und Berufsverbände zur Anerkennung von Qualifikationen einer anderen Vertragspartei. Ziel dabei ist es, die Normen oder Kriterien zu erfüllen, die für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern nötig sind.

4.4.3

Anhang XI zur Anerkennung der Trainingsund Berufszertifikate von Seeleuten für den Dienst an Bord von in der Schweiz registrierten Schiffen

Die Schweiz legt erstmals in einem FHA spezifische Regeln betreffend die Anerkennung von Befähigungsnachweisen und die Ausbildung von Seeleuten fest. Die Anerkennung betrifft nur Seeleute für den Dienst an Bord von in der Schweiz registrierten Schiffen.

Artikel 1 und 2 beschreiben den Anwendungsbereich und enthalten die für den Anhang wesentlichen Begriffsbestimmungen. Die Regeln in diesem Anhang gelten für die Schweiz und Indonesien und stützen sich auf das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten vom 7. Juli 197845 (STCW-Übereinkommen in der jeweils gültigen Fassung46).

Artikel 3 legt fest, dass die Anerkennung der Befähigungsnachweise von Indonesien mittels Bestätigung seitens der Schweiz erfolgt.

Um sicherzustellen, dass die Schweiz und Indonesien die Anforderungen des STCW-Übereinkommens in Bezug auf die Anerkennung der Zertifikate erfüllen, verlangt Artikel 4 die Bereitstellung von Informationen seitens Indonesiens, damit die Einzelheiten in Bezug auf verschiedene Aspekte der Ausbildung und Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute auf Anfrage überprüft werden können.

45 46

SR 0.747.341.2 International Convention on Standards of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers (STCW). Dieses Übereinkommen wurde zuletzt im Jahr 2010 durch die ManilaÄnderungen erweitert.

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4.4.4

Anhang XIII zu den Telekommunikationsdiensten

Spezifische Regeln für die Telekommunikationsdienste, welche die allgemeinen Bestimmungen in Kapitel 3 ergänzen, sind in Anhang XIII des Abkommens enthalten. Diese zusätzlichen Regeln stützen sich weitestgehend auf das einschlägige GATS-Referenzpapier bezüglich Telekommunikationsdienstleistungen.

Artikel 1 und 2 nehmen wesentliche Begriffsbestimmungen des GATS-Referenzpapiers auf und definieren den Anwendungsbereich.

Artikel 3 enthält Bestimmungen zu wettbewerbssichernden Massnahmen. Diese dienen dazu, wettbewerbsmindernde Praktiken, zum Beispiel unrechtmässige Quersubventionierungen, zu verhindern.

Artikel 4 umfasst ebenfalls in Anlehnung an das GATS-Referenzpapier Mindeststandards bezüglich der Regulierung der Interkonnektion mit marktbeherrschenden Anbietern. Die Anbieter sind zu verpflichten, den anderen Leistungserbringern die Interkonnektion in nichtdiskriminierender Weise und auf der Grundlage von kostenorientierten Preisen zu gewähren. Falls sich die Betreiber nicht auf eine Interkonnektionsvereinbarung einigen können, sind die Regulierungsbehörden gehalten, zur Streitschlichtung beizutragen und nötigenfalls angemessene Interkonnektionsbedingungen und -preise festzulegen.

Artikel 5 enthält wie das GATS-Referenzpapier Bestimmungen über den Universaldienst, die besagen, dass jede Vertragspartei definiert, welche Art Universaldienst sie aufrechterhalten will. Weiter legt dieser Artikel auch fest, dass Massnahmen im Zusammenhang mit dem Universaldienst wettbewerbsneutral zu erfolgen haben.

Artikel 6 und 7 verpflichten die Vertragsparteien zur Gewährung nichtdiskriminierender Zulassungsverfahren zur Erteilung von Bewilligungen und zur Gewährleistung unabhängiger Regulierungsbehörden.

Artikel 8 sieht vor, dass die Zuteilung von knappen Ressourcen, beispielsweise Mobilfunkfrequenzen, auf nichtdiskriminierende Art und Weise zu erfolgen hat.

4.4.5

Anhang XIV zu den Finanzdienstleistungen

Im Anhang über die Finanzdienstleistungen soll den Besonderheiten des Finanzsektors Rechnung getragen werden. Daher werden die allgemeinen Bestimmungen von Kapitel 3 in Anhang XVI durch spezifische Bestimmungen zu diesem Sektor präzisiert.

Artikel 1 definiert den Geltungsbereich und übernimmt die Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Finanztätigkeiten (Bank-, Versicherungs- und Wertpapierdienstleistungen) und die Ausnahmen bezüglich der Geldpolitik und des Sozialversicherungssystems aus dem Anhang über die Finanzdienstleistungen des GATS.

Die Bestimmung in Artikel 2 betrifft die Inländerbehandlung und basiert auf der Vereinbarung der WTO über Verpflichtungen bezüglich Finanzdienstleistungen.

Diese Vereinbarung innerhalb der WTO ist für die WTO-Mitglieder jedoch nicht bindend. Im Rahmen dieses Abkommens verpflichten sich die Vertragsparteien 5256

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dazu, Finanzdienstleistungsanbietern anderer Vertragsparteien mit einer gewerblichen Niederlassung die Teilnahme an öffentlichen Zahlungs- und Clearingsystemen, an offiziellen Kreditfazilitäten, an Selbstregulierungsorganen, an Börsen oder anderen Organisationen und Verbänden, die für die Erbringung von Finanzdienstleistungen nötig sind, auf nichtdiskriminierende Art und Weise zu ermöglichen.

In den Artikeln 3 und 4 gehen die Vertragsparteien für den Finanzbereich weitergehende Verpflichtungen bezüglich Transparenz und rasche Antragsverfahren ein. So besagt Artikel 3 zum Beispiel, dass die zuständigen Behörden der Vertragsparteien interessierten Personen auf Anfrage Auskunft über die Anforderungen und Verfahren zur Erlangung von Bewilligungen erteilen müssen. Mit Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsparteien zur zügigen Abwicklung der Genehmigungsverfahren.

Sind alle Anforderungen erfüllt, so haben die Vertragsparteien auch eine Zulassung zu erteilen. Dies hat in der Regel spätestens sechs Monate nach Einreichung des Gesuchs zu erfolgen. Falls die Frist von sechs Monaten nicht eingehalten werden kann, sind die Gesuchsteller umgehend zu informieren und eine Entscheidung soll so rasch als möglich getroffen werden.

Artikel 5 und 6 regeln aufsichtsrechtliche Massnahmen der Vertragsparteien. Diese sind im Vergleich zum Anhang über die Finanzdienstleistungen im GATS ausgewogener ausgestaltet, denn solche Massnahmen sollen nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zur Anwendung gelangen und den Dienstleistungshandel somit nicht einschränken oder als diskriminierende Handelsschranken wirken.

Artikel 7 sieht wie die WTO-Vereinbarung über Verpflichtungen bezüglich Finanzdienstleistungen vor, dass Finanzdienstleistungsanbietern die Weitergabe und Verarbeitung der für das Führen der laufenden Geschäfte nötigen Daten erlaubt ist, unter Vorbehalt der von den Vertragsparteien getroffenen Massnahmen zum Schutz personenbezogener Daten.

Der Anhang wird um ein Verständigungsprotokoll ergänzt. Es klärt seitens Indonesiens, welche Einheiten als «öffentliche Einrichtungen» zu verstehen sind und somit vom Abkommen erfasst werden. Die Parteien bestätigen ausserdem, dass Finanzdienstleistungsanbieter, um personenbezogene Daten zu schützen (Art. 7 des Anhangs), zur lokalen Datenverwaltung, -speicherung und -verarbeitung verpflichtet werden können.

4.4.6

Anhang XV zu Tourismus- und Reisedienstleistungen

Der Anhang enthält Bestimmungen, die teilweise auf bestehenden internationalen Instrumenten wie beispielsweise dem Global Code of Ethics for Tourism der UN-Welttourismusorganisation47 basieren. Der Anhang zielt darauf ab, die Rahmenbedingungen für den Tourismus zu verbessern.

Artikel 1 (Geltungsbereich) hält fest, dass die Bestimmungen des Anhangs in Bezug auf Massnahmen gelten, die Tourismus- und Reisedienstleistungen betreffen.

47

www2.unwto.org > Code of Ethics

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Artikel 2 (Touristenverkehr) besagt, dass Touristinnen und Touristen frei aus dem eigenen Land ausreisen können und dass sie sich ­ unter Beachtung des Völkerrechts und der nationalen Gesetze und Regelungen ­ frei in den jeweiligen Ländern bewegen können. Des Weiteren sollen Reisende ohne unverhältnismässige Formalitäten Zugang zu touristischen und kulturellen Stätten erhalten.

Artikel 3 sieht vor, dass die Vertragsparteien Informationen über vorhandene Mechanismen und Praktiken für den Rücktransport der Touristen im Falle eines Bankrotts oder einer Insolvenz eines Reiseveranstalters austauschen.

Artikel 4 stellt sicher, dass Reisenden einer anderen Vertragspartei eine angemessene Vertraulichkeit der elektronisch oder anderweitig gespeicherten persönlichen Daten gewährt wird.

Artikel 5 (Sicherheitsinformationen und Warnungen bei Reisen) enthält Empfehlungen in Bezug darauf, wie über die Sicherheitslage in einer anderen Vertragspartei informiert werden soll. Die Warnungen sollen auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei überprüft und allenfalls angepasst werden.

Artikel 6 besagt, dass sich die Vertragsparteien bemühen, bei Tourismusinfrastrukturen unter anderem das archäologische Erbe, gefährdete Tierarten und Landschaften sowie besonders empfindliche Gebiete zu schützen. Jede Partei soll private Besitzer von kulturellen Besitztümern und Denkmälern ermutigen, diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Artikel 7 (Zugang zu Dienstleistungen) verpflichtet die Vertragsparteien, den Touristen der anderen Vertragspartei raschen Zugang zu öffentlich verfügbaren lokalen Dienstleistungen zu gewähren.

Artikel 8 anerkennt die Wichtigkeit von Initiativen zur Verbesserung der Bildung und Verantwortung von Touristen und Tourismusfachkräften, unter anderem in Bezug auf lokale Religionen und Sitten sowie den Schutz der Umwelt.

Artikel 9 (Forschung und Beobachtung) ermutigt die Vertragsparteien zum Austausch von Forschenden sowie Informationen im Bereich des Tourismusmarkts und -managements.

Nach Artikel 10 sollen, sofern möglich, Anfragen der anderen Vertragspartei bezüglich Ausbildung und Kapazitätsaufbau positiv berücksichtigt werden.

Artikel 11 soll den Erfahrungsaustausch zwischen Reiseveranstaltern und deren Führungskräften in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen jeder Vertragspartei erleichtern.

4.4.7

Spezifische Verpflichtungen (Art. 3.18 und Anhang XII)

Die spezifischen Verpflichtungen bezüglich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung im Bereich Dienstleistungshandel sind in den von den Vertragsparteien einzeln erstellten Listen festgehalten. Ähnlich wie beim GATS sind die Vertragsparteien Verpflichtungen auf der Grundlage von Positivlisten eingegangen, wobei keine Ratchet- oder Standstill-Klauseln (Sperrklinken- bzw. Stillhalte-Klauseln) vereinbart 5258

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wurden. Gemäss der Methode der Positivlisten verpflichtet sich eine Vertragspartei, in den Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten bezüglich der Form der Dienstleistungserbringung den Marktzugang nicht zu beschränken sowie die Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei entsprechend den auf ihrer Liste ausdrücklich und transparent aufgeführten Bedingungen und Einschränkungen nicht zu diskriminieren. Somit bedeutet das Nichtaufführen eines Sektors in der Liste einer Vertragspartei, dass keine Verpflichtungen eingegangen werden.

Im vorliegenden Abkommen hat der Vertragspartner Indonesien sein Verpflichtungsniveau im Vergleich zu seiner bestehenden GATS-Verpflichtungsliste punktuell ausgeweitet. Indonesien hat insbesondere in den für Schweizer Dienstleistungsexporteure zentralen Bereichen zusätzliche Zugeständnisse beim Markzugang gewährt. Dies trifft zum Beispiel auf die Finanzdienstleistungen zu, im Rahmen derer Indonesien sein Verpflichtungsniveau in Bezug auf die Anzahl der möglichen Filialen von in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Banken erhöht hat. Weiter gestattet Indonesien die befristete Einreise und den Aufenthalt von Geschäftsreisenden aus der Schweiz, die für den Aufbau einer kommerziellen Präsenz verantwortlich sind, sowie von natürlichen Personen aus der Schweiz, die Installationsdienste an Maschinen und Anlagen erbringen. Letzteres ist begrenzt auf Dienstleistungen, die zugunsten der verarbeitenden Industrie erbracht werden, die Spitzentechnologie sowie ein hohes Kapital erfordern und bei denen Installationsdienstleistungen nicht von einheimischen Installateuren erbracht werden können. Indonesien hat in seiner Verpflichtungsliste allerdings einen Vorbehalt angebracht, wonach die Konzession für das Installationspersonal erst gewährt wird, wenn zwischen der Schweiz und Indonesien ein Stagiaires-Abkommen in Kraft getreten ist. Dieses wird jungen Berufsleuten, die ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse im Partnerstaat erweitern möchten, erlauben, eine Arbeitsbewilligung für maximal 18 Monate zu erhalten. Die vom Staatssekretariat für Migration geführten Verhandlungen über ein solches Abkommen sind in der Endphase. Das Abkommen soll dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet und anlässlich des Inkrafttretens des CEPA unterzeichnet werden. Die verbesserten
indonesischen Verpflichtungen im CEPA umfassen auch Unternehmensdienstleistungen (u. a. Rechts-, Architektur-, Ingenieur-, Städteplanungsdienstleistungen, interdisziplinäre Forschung und Entwicklungsdienstleistungen im Bereich der industriellen Aktivitäten, Test- und Analysedienstleistungen, Unterhalts- und Reparaturdienstleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Fertigung sowie mit der Energieverteilung), Verkehrsdienstleistungen (Schiffsbergung und -revitalisierung ohne Kabotage, Seefrachtspedition, Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen, Lagerdienstleistungen) und sonstige Dienstleistungen im Bereich der Energie- und Geothermaldienstleistungen sowie des Transports von Erdöl und Erdgas.

Das von der Schweiz eingegangene Marktzugangsverpflichtungsniveau zugunsten von Indonesien entspricht weitgehend dem Niveau, das die Schweiz bereits in früheren vergleichbaren Abkommen gewährt hat. Die Verpflichtungen im Bereich der Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen beschränken sich auf den zeitlich befristeten Aufenthalt für klar definierte Personenkategorien, namentlich Geschäftsreisende, firmeninterne Transfers von hochqualifizierten Führungskräften und Spezialisten sowie die Dienstleistungserbringung im Rahmen befristeter Verträge. Zudem ist die Schweiz eng begrenzte zusätzliche Verpflichtungen bezüglich 5259

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natürlicher Personen, die im Rahmen von Leistungsverträgen Dienstleistungen erbringen, eingegangen ­ z. B. für anerkannte Schweissdienstleistungen bei der Herstellung und Reparatur von Industriemaschinen und -geräten sowie für die Wartung und Reparatur von Gasturbinen, den Bergbau und unterirdisches Bohren.

Das Verpflichtungsniveau Indonesiens im Rahmen des CEPA ist vergleichbar mit jenem, welches das Land in seinem FHA mit Japan festgeschrieben hat. In einigen Bereichen gehen Indonesiens Verpflichtungen gegenüber der EFTA allerdings weiter. Beispielsweise sind im Bereich Finanzdienstleistungen die Verpflichtungen Indonesiens zwar grundsätzlich als gleichwertig zu betrachten, aber die Verpflichtungen bezüglich der aufsichtsrechtlichen Massnahmen und Zulassungsverfahren, die für diesen Sektor massgebend sind (s. Anhang XIV), sind im CEPA ambitionierter und werden den Schweizer Dienstleistungsbringern mehr Rechtssicherheit bringen.

4.5

Kapitel 4: Investitionen

4.5.1

Bestimmungen in Kapitel 4 (Art. 4.1­4.13)

Das Kapitel über Investitionen sieht vor, dass die Investoren einer Vertragspartei das Recht erhalten, in der anderen Vertragspartei grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie inländische Investoren ein Unternehmen zu gründen oder zu übernehmen. Das Kapitel soll die Rechtssicherheit und die Transparenz für internationale Investitionstätigkeiten erhöhen, indem vor allem die massgeblichen landesrechtlichen Regelungen staatsvertraglich festgehalten werden. Diese können so von einer Vertragspartei nicht unilateral geändert werden, ohne dass die Frage im Gemischten Ausschuss des Abkommens besprochen und allenfalls ein Vorbehalt zu den Verpflichtungen im CEPA angebracht wird.

Die Niederlassungsbestimmungen in den Kapiteln 3 Dienstleistungshandel und 4 Investitionen des CEPA ergänzen das bilaterale Abkommen vom 6. Februar 197448 zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen. Indonesien hat dieses Abkommen zwar 2016 ­ wie auch alle Investitionsschutzabkommen mit anderen Staaten ­ aus internen politischen Gründen gekündigt. Die Bestimmungen bleiben aber für zehn Jahre auf Investitionen anwendbar, die bis zur Kündigung des Abkommens getätigt wurden. Das Investitionsschutzabkommen regelt die Phase nach der Niederlassung (sog. postestablishment). Das CEPA und das Investitionsschutzabkommen decken somit zusammen den gesamten Investitionszyklus vom Marktzutritt über die Nutzung bis zur Liquidation einer Investition ab. Die Schweiz führt zurzeit Verhandlungen mit Indonesien über ein neues bilaterales Investitionsschutzabkommen.

Artikel 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich regelt, dass die Bestimmungen des Kapitels über Investitionen des CEPA für die Niederlassung von Unternehmen, d. h.

für den Marktzutritt für Direktinvestitionen (sog. pre-establishment) in den Nichtdienstleistungssektoren gelten. Die Investitionen in den Dienstleistungssektoren 48

SR 0.975.242.7

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fallen unter die Erbringungsart «gewerbliche Niederlassung» des Kapitels Dienstleistungshandel (s. Ziff. 4.4).

Artikel 4.2 enthält die wichtigsten Begriffsbestimmungen und stützt sich dabei auf die entsprechenden Definitionen des GATS ab.

Artikel 4.3 sieht die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Investitionsförderung vor. Dazu können die Identifikation von Möglichkeiten für ausländische Investitionen, der Austausch von Informationen über Vorschriften betreffend Investitionen und die Förderung investitionsfreundlicher Rahmenbedingungen gehören.

Artikel 4.4 Inländerbehandlung legt fest, dass die Investoren der Vertragsparteien das Recht erhalten, in einer anderen Vertragspartei grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie inländische Investoren ein Unternehmen zu gründen oder zu übernehmen. Der Grundsatz der Inländerbehandlung erfasst die Gründung, den Erwerb und den Betrieb nicht nur von Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit, d. h.

juristische Personen, sondern gemäss Artikel 4.2 auch von Zweigstellen oder Vertretungen. Das Kapitel ist anwendbar auf Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet worden sind und eine substanzielle Wirtschaftstätigkeit in diesem Land aufweisen.

Gemäss Artikel 4.5 sind die spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf die Inländerbehandlung in den von den Vertragsparteien einzeln erstellten nationalen Verpflichtungslisten in Anhang XVI des CEPA auf der Grundlage von Positivlisten festgehalten. Eine Vertragspartei verpflichtet sich, die Investoren der anderen Vertragspartei in den aufgeführten Sektoren oder Teilsektoren entsprechend den in ihrer Liste aufgeführten Bedingungen und Einschränkungen nicht zu diskriminieren. Das Nichtaufführen eines Sektors in der Liste einer Vertragspartei bedeutet, dass keine Verpflichtungen eingegangen werden. Die Schweiz hat ihre Verpflichtungen betreffend die Niederlassung von Unternehmen im Nichtdienstleistungssektor in einem FHA erstmals nicht in sogenannten Negativlisten aufgeführt. Damit wurde das Anliegen Indonesiens berücksichtigt, den Positivlistenansatz zu verwenden. Zudem ermöglicht der Ansatz den EFTA-Staaten, ihre Verpflichtungen besser auf die indonesischen Verpflichtungen abzustimmen, um ein starkes Ungleichgewicht bezüglich des Verpflichtungsniveaus zu vermeiden.

Artikel 4.6 sieht die
Möglichkeit der Änderung der Verpflichtungslisten durch die Vertragsparteien vor. Die spätere Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen in der Positivliste bleibt möglich, sofern die anderen Vertragsparteien konsultiert werden und das allgemeine Verpflichtungsniveau der betroffenen Vertragspartei nicht gesenkt wird.

Artikel 4.7 regelt, dass ein Investor und sein Personal in Schlüsselpositionen ­ z. B.

Führungskräfte, Beraterinnen und Berater, Expertinnen und Experten ­ ins Gastland einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten dürfen. Die nationale Gesetzgebung der Vertragsparteien bleibt jedoch ausdrücklich vorbehalten. Es entsteht für die Schweiz also keine Verpflichtung, die über ihre Gesetzgebung hinausgeht.

Gemäss Artikel 4.8 Recht auf Regulierungstätigkeit behält das Gastland einer Investition das Recht, nichtdiskriminierende Massnahmen im öffentlichen Interesse zu ergreifen ­ insbesondere aus Gründen des Schutzes der Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt sowie aus aufsichtsrechtlichen Gründen. Auf solche Massnahmen 5261

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soll nicht verzichtet bzw. diese sollen nicht abgeschwächt werden, um ausländische Investitionen anzuziehen.

Artikel 4.9 Zahlungen und Überweisungen sieht unter Vorbehalt von Artikel 4.10 den freien Kapital- und Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit der Niederlassung von Unternehmen im Nichtdienstleistungssektor vor. Artikel 4.10 verweist bezüglich der zulässigen Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz auf die Absätze 1 bis 3 des Artikels XII GATS und inkorporiert die entsprechenden Bestimmungen in das Abkommen.

Artikel 4.11 und Artikel 4.12 regeln, dass bei den üblichen Ausnahmen in Bezug auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Wahrung der Sicherheit die Regeln der Artikel XIV und XIVbis GATS gelten.

Artikel 4.13 sieht die periodische Überprüfung dieses Kapitels über Investitionen im Hinblick auf eine Weiterentwicklung der Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses vor.

4.5.2

Spezifische Verpflichtungen (Art. 4.5 und Anhang XVI)

Die von der Schweiz eingegangenen Verpflichtungen zugunsten von Indonesien entsprechen grundsätzlich dem Verpflichtungsniveau, das die Schweiz bereits in früheren Abkommen gewährt hat. Aufgrund des tieferen Verpflichtungsniveaus von Indonesien hat die Schweiz aber noch zusätzliche Vorbehalte angebracht, um ein starkes Ungleichgewicht bezüglich des Verpflichtungsniveaus zu vermeiden. Nicht verpflichtet hat sich die Schweiz wie üblich beim Erwerb von Grundstücken sowie bei bestimmten Bestimmungen im Gesellschaftsrecht. Weiter geht sie im Energiesektor keine Verpflichtungen ein und behält sich vor, bei der Privatisierung von Staatsbetrieben und staatlichen Körperschaften ausländische Beteiligungen zu verbieten oder zu beschränken. Zudem bringt die Schweiz einen Vorbehalt bezüglich eines allgemeinen Notifikations- oder Überprüfungsmechanismus für ausländische Investitionen in der Schweiz an. Auch wenn es in der Schweiz zurzeit keine derartigen Mechanismen gibt, wird mit dem Vorbehalt die erforderliche Flexibilität für allfällige künftige Entwicklungen sichergestellt.

Indonesien bringt in seiner Verpflichtungsliste einen generellen Vorbehalt an, wonach für ausländische Investitionen ein Mindestbetrag von umgerechnet ca.

700 000 Franken für alle Sektoren mit Ausnahme der Fertigungsindustrie gilt. Für letztere ist ein Mindestbetrag von umgerechnet ca. 1 Million Franken vorgesehen. In Bezug auf die Sektoren weisen die indonesischen Verpflichtungen insgesamt eine breite Abdeckung auf. Der für Schweizer Investoren besonders wichtige Fertigungssektor ist grösstenteils offen für Investitionen, unterliegt aber dem erwähnten Mindestkapital- und teilweise einem Partnerschaftserfordernis. Weitere sektorielle Vorbehalte zur Inländerbehandlung betreffen insbesondere den Rohstoffsektor.

Insgesamt entspricht die indonesische Verpflichtungsliste der massgeblichen nationalen Gesetzgebung und grösstenteils den Zugeständnissen Indonesiens in anderen Abkommen, wie dem FHA mit Japan. Dies gilt beispielsweise für den Fertigungs5262

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sektor, bei dem Indonesien im Abkommen mit Japan ähnliche Zugeständnisse gewährt. Seit dem Abschluss des Abkommens mit Japan hat Indonesien jedoch den gesetzlichen Mindestbetrag für ausländische Investitionen im Fertigungssektor erhöht und ihn entsprechend im CEPA festgeschrieben. Andererseits ist Indonesien in einzelnen Bereichen ­ z. B. dem Pharmasektor und der Fischzucht ­ gegenüber den EFTA-Staaten weitergehende Verpflichtungen eingegangen.

4.6

Kapitel 5: Schutz des geistigen Eigentums

4.6.1

Bestimmungen in Kapitel 5 (Art. 5)

Kapitel 5 sieht vor, dass die Vertragsparteien einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum gewährleisten. Im Vergleich zu den multilateralen Mindeststandards des WTO-Abkommens vom 15. April 199449 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen) verbessert das CEPA gewisse Schutzstandards und erhöht die Rechtssicherheit sowie die Sichtbarkeit der Schutzklauseln. Das Abkommen steigert die Vorhersehbarkeit des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum und trägt damit zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Handel mit innovativen Produkten und Dienstleistungen bei. Artikel 5 bestätigt ausserdem, dass die Prinzipien der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung gemäss den relevanten Bestimmungen des TRIPS-Abkommens auch im Rahmen der Freihandelsbeziehungen gelten. Schliesslich sieht Artikel 5 auch vor, dass die Bestimmungen über das geistige Eigentum im CEPA zu einem späteren Zeitpunkt überprüft werden können.

4.6.2

Anhang XVII zum Schutz des geistigen Eigentums

Die Artikel von Anhang XVII regeln sämtliche materiellen Schutzstandards bezüglich des geistigen Eigentums und gehen punktuell über das im TRIPS-Abkommen vorgesehene Schutzniveau hinaus.

Artikel 1 (Definition des geistigen Eigentums) sieht vor, dass der Ausdruck «geistiges Eigentum» im CEPA die folgenden Rechte an geistigem Eigentum abdeckt: Urheberrechte (einschliesslich Schutz von Computerprogrammen und Datensammlungen), verwandte Schutzrechte, Waren- und Dienstleistungsmarken, geografische Angaben (einschliesslich Ursprungsbezeichnungen) für Waren und Herkunftsangaben für Waren und Dienstleistungen, Designs, Patente, Pflanzensorten, LayoutDesigns (Topografien) integrierter Schaltkreise sowie vertrauliche Informationen.

Die Vertragsparteien bestätigen in Artikel 2 ihre Verpflichtungen unter verschiedenen internationalen Immaterialgüterrechtsabkommen, deren Vertragspartei sie bereits sind (TRIPS-Abkommen, Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums50, Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und

49 50

SR 0.632.20, Anhang 1C SR 0.232.04

5263

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Kunst51, Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens52, Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken53). Weiter verpflichten sich die Vertragsparteien, die materiellen Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen54 einzuhalten. Ausserdem trägt eine Fussnote der besonderen Situation Indonesiens durch den Hinweis Rechnung, dass diese Bestimmung die Rechte Indonesiens unberührt lässt, seine lokalen Pflanzensorten zu schützen. Zudem erklären die Vertragsparteien ihre Absicht, der Genfer Akte des Haager Abkommens betreffend die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle55, dem Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) über Darbietungen und Tonträger56, dem WIPOUrheberrechtsvertrag57, dem Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (RomAbkommen)58, dem Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren59, dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken60 und dem WIPO-Vertrag von Peking zum Schutz audiovisueller Darbietungen beizutreten. Im Übrigen gelten die DohaErklärung vom 14. November 2001 zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit sowie die Änderung des TRIPS-Abkommens, die vom Allgemeinen Rat der WTO am 6. Dezember 2005 verabschiedet wurde, unbeschadet der Bestimmungen von Anhang XVII.

Gemäss Artikel 3 wenden die Vertragsparteien gewisse Schutzverpflichtungen des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (insbesondere die Artikel 5­10) analog auch auf Künstler für ihre audiovisuellen und visuellen Darbietungen an.

Geregelt werden weiter die Schutzrechte der Sendeunternehmen sowie die Mindestschutzfristen für die Urheberrechte und die verwandten Schutzrechte.

Artikel 4 bestimmt, dass die Vertragsparteien den durch das TRIPS-Abkommen vorgesehenen Schutz von Marken auf Formmarken ausdehnen. In Bezug auf notorisch bekannte Marken verweisen die Vertragsparteien auf die WIPO-Empfehlungen zum Schutz notorisch bekannter Marken.

Der materielle Schutzstandard der Patente orientiert sich gemäss Artikel 5 an den Bestimmungen des TRIPS-Abkommens. Die
Vertragsparteien haben darüber hinaus vereinbart, den Schutzbereich auszuweiten, um auch biotechnologische Erfindungen einzuschliessen. Das geltende indonesische Patentrecht sieht die Möglichkeit vor, Zwangslizenzen allein aus dem Grund zu erteilen, dass ein Erzeugnis eingeführt wird; dies widerspricht dem WTO-Recht und der grundsätzlichen Idee des Freihan51 52 53 54 55 56 57 58 59 60

SR 0.231.15 SR 0.232.141.1 SR 0.232.112.4 UPOV-Fassung von 1991 (SR 0.232.163), es sei denn, eine Vertragspartei sei Mitglied der UPOV-Fassung von 1978 (SR 0.232.162).

SR 0.232.121.4 SR 0.231.171.1 SR 0.231.151 SR 0.231.171 SR 0.232.145.1 SR 0.232.112.8

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dels. Indonesien hat jedoch versichert, diese Regel nicht anzuwenden und sie abzuschaffen. Diese Frage muss somit noch in einem Verständigungsprotokoll («Record of Understanding») geklärt werden. Dieses Protokoll wird dem CEPA als Anhang beigefügt und ist, da es zum festen Bestandteil des Abkommens erklärt wird (Abs. 7 des Verständigungsprotokolls), dem Streitbeilegungsmechanismus unterstellt. In diesem Protokoll (Abs. 1) verpflichten sich die Vertragsparteien dazu, unabhängig vom Produktionsort der Erzeugnisse beim Patentschutz dasselbe Niveau sicherzustellen. Des Weiteren anerkennen die Vertragsparteien ausdrücklich und in Übereinstimmung mit dem TRIPS-Abkommen, dass die Tatsache, dass ein patentiertes Erzeugnis in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt wird, anstatt dort hergestellt zu werden, alleine keinen berechtigten Grund für die Erteilung einer Zwangslizenz darstellen darf (Abs. 6). Indonesien hat sich ausserdem dazu verpflichtet, seine Umsetzungsgesetzgebung im Patentbereich gemäss dem TRIPS-Abkommen anzuwenden und sicherzustellen, dass das im Patentgesetz vorgesehene Erfordernis der lokalen Produktion über die gesamte Patentlaufzeit hinweg ausgesetzt werden kann.

Das Verständigungsprotokoll stellt eine Übergangslösung dar, die so lange Bestand hat, bis Indonesien sein Gesetz mit dem WTO-Recht in Einklang gebracht hat.

Während der Verhandlungen erklärte Indonesien, Änderungen des Patentgesetzes seien vorgesehen, um dieses mit dem WTO-Recht in Einklang zu bringen. Die Schweiz und die anderen EFTA-Staaten werden aufmerksam verfolgen, ob Indonesien diese Änderung wirklich durchführt. Für sie ist ein wirksamer Schutz der Patente in Indonesien eine notwendige Voraussetzung für die Ratifikation und Umsetzung des Abkommens.

Die Behörden, denen im Marktzulassungsverfahren für pharmazeutische und agrochemische Erzeugnisse Testdaten vorgelegt werden, haben diese gemäss dem Wortlaut von Artikel 6 (Vertrauliche Informationen) vertraulich zu behandeln. Ferner sind die Testdaten von agrochemischen Erzeugnissen mindestens zehn Jahre vor Referenzgebrauch zu schützen und in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse dürfen nachfolgende Zulassungsanträge erst nach Ablauf einer bestimmten, in den nationalen Gesetzgebungen festgelegten Frist zu einer Marktzulassung führen.

Laut Artikel 7 müssen gewerbliche
Designs unter dem Abkommen mindestens zehn Jahre lang geschützt werden.

Artikel 8 verpflichtet die Vertragsparteien, einen angemessenen und wirksamen Schutz der geografischen Angaben (einschliesslich der Ursprungsbezeichnungen) sicherzustellen. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie dem Schutz dieser Rechte beimessen.

Artikel 9 regelt den Schutz der einfachen Herkunftsangaben für Waren und Dienstleistungen, den Schutz von Ländernamen (z. B. «Switzerland», «Schweiz», «Swiss») und regionalen Gebietsnamen (z. B. Kantonsnamen wie «Luzern») sowie den Schutz von Wappen, Fahnen und Emblemen. Die Bestimmungen sehen namentlich den Schutz gegen die missbräuchliche, irreführende oder unlautere Verwendung von Herkunftsangaben in Marken und Firmennamen vor.

In Artikel 10 bekräftigen die Vertragsparteien ihre Souveränitätsrechte in Bezug auf ihre natürlichen Ressourcen. Sie anerkennen die Rechte und Pflichten in den relevanten internationalen Abkommen, die den Zugang zu den genetischen Ressourcen 5265

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und zum traditionellen Wissen über diese Ressourcen sowie den damit verbundenen Vorteilsausgleich regeln. Des Weiteren anerkennen die Vertragsparteien, die Bedeutung der Ursprungsdeklaration bzw. der Offenlegung der Quelle dieser genetischen Ressourcen und dieses traditionellen Wissens in Patentanmeldungen.

In Artikel 11 (Technologietransfer) anerkennen die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem TRIPS-Abkommen, dass die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum zur Förderung der technischen Innovation sowie zum Transfer und zur Verbreitung von Technologie beiträgt. Die Vertragsparteien sind diesbezüglich übereingekommen, Informationen über ihre gängigen Praktiken auszutauschen.

Artikel 12 zielt darauf ab, bei der Verwaltung des Schutzes geistigen Eigentums die Transparenz der jeweiligen Systeme der Vertragsparteien zu fördern, insbesondere im Hinblick auf die Veröffentlichung von Patentanmeldungen und -erteilungen.

Die Vertragsparteien verpflichten sich gemäss Artikel 13, Verfahren zur Verfügung zu stellen, die es erlauben, geistige Eigentumsrechte zu erwerben, sie in einem Register einzutragen und aufrechtzuerhalten. Diese Verfahren müssen mindestens die Anforderungen des TRIPS-Abkommens erfüllen.

Die Artikel 14­20 verlangen, dass im Fall der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum sowohl bei der Wareneinfuhr als auch bei der Warenausfuhr Massnahmen an der Grenze vorzusehen sind. Die Zollbehörden der Vertragsparteien stellen solche Massnahmen nicht nur auf Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers geistiger Eigentumsrechte zur Verfügung, sondern halten bei Verdacht auf Fälschung oder Piraterie solche Wareneinfuhren auch von Amtes wegen zurück. Für das ordentliche Zivilverfahren sieht der Anhang Kriterien zur Berechnung von Schadenersatz zugunsten der Rechteinhaberin bzw. des Rechteinhabers vor. Mit Anordnungen soll drohender Schaden verhindert werden können. Gerichte sollen anordnen können, dass Erzeugnisse, die geistige Eigentumsrechte verletzen, sowie Geräte zu deren Herstellung auf Antrag der Rechteinhaberin bzw. des Rechteinhabers aus dem Verkehr gezogen respektive zerstört werden. Bei vorsätzlicher, kommerziell orientierter Fälschung von Markenprodukten und Piraterie von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten sind zumindest strafrechtliche Massnahmen und Sanktionen vorzusehen.

Artikel 21 sieht vor, dass die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums vertiefen.

4.7

Kapitel 6: Öffentliches Beschaffungswesen (Art. 6.1­6.4)

Die Bestimmungen des CEPA im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens beschränken sich auf Regeln zur Transparenz und eine Klausel zur Aufnahme von Marktzugangsverhandlungen in der Zukunft. Die EFTA-Staaten haben sich unter anderem auf Ebene der technischen Zusammenarbeit intensiv darum bemüht, die Kapazitäten der vom internationalen öffentlichen Beschaffungswesen in Indonesien betroffenen Akteure zu stärken. Sie waren allerdings damit konfrontiert, dass sich Indonesien nicht in der Lage sah, in dieser Phase vertragliche Verpflichtungen über einen nichtdiskriminierenden Marktzugang auf Grundlage von internationalen Refe5266

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renznormen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens einzugehen. Indonesien ist nicht Mitglied des WTO-Übereinkommens vom 15. April 199461 über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) und ist in diesem Bereich noch mit keinem anderen Wirtschaftspartner Verpflichtungen zum Marktzugang eingegangen.

In Artikel 6.1 zur Förderung der Transparenz verpflichten sich die Vertragsparteien zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses der Gesetzgebungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens. Die Vertragsparteien willigen auch ein in die Veröffentlichung ihrer Gesetze, Regelungen, Gerichts- sowie Verwaltungsentscheide und in die Bekanntgabe der Mitgliedschaft bei relevanten internationalen Abkommen.

Artikel 6.2 verpflichtet die Vertragsparteien dazu, auf Antrag der anderen Vertragspartei in Verhandlungen zu treten, sobald gegenüber einer Drittpartei konkrete Marktzugangsverpflichtungen eingegangen wurden. Damit soll dem Risiko einer allfälligen Diskriminierung der Schweizer Anbieter gegenüber den Anbietern anderer Handelspartner Indonesiens entgegengewirkt werden ­ insbesondere für den Fall, dass Indonesien und die EU in Zukunft ein Freihandelsabkommen mit substanziellen Bestimmungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens abschliessen.

Artikel 6.3 etabliert Kontaktstellen, um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu Fragen im Zusammenhang mit dem Kapitel über das öffentliche Beschaffungswesen zu erleichtern.

Nach Artikel 6.4 werden unter das Kapitel über das öffentliche Beschaffungswesen fallende Angelegenheiten nicht dem in Kapitel 11 beschriebenen Streitbeilegungsmechanismus unterstellt. Die Vertragsparteien haben vereinbart, die Anwendung von Kapitel 11 auf neue Bestimmungen in Betracht zu ziehen, die gegebenenfalls in Zukunft nach Artikel 6.2 ausgehandelt werden.

4.8

Kapitel 7: Wettbewerb (Art. 7.1­7.5)

Die Liberalisierung des Warenverkehrs und des Dienstleistungshandels sowie der Auslandsinvestitionen kann durch wettbewerbswidrige Praktiken von Unternehmen beeinträchtigt werden. Daher beinhaltet dieses Abkommen Bestimmungen zum Schutz des Wettbewerbs vor wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Praktiken.

Sie bezwecken indes keine Harmonisierung der Wettbewerbspolitik der einzelnen Vertragsparteien.

In Kapitel 7 anerkennen die Vertragsparteien, dass wettbewerbswidrige Unternehmenspraktiken oder andere abgesprochene Verhaltensweisen mit dem guten Funktionieren des CEPA unvereinbar sind (Art. 7.1). Den Vertragsparteien bleibt das Recht zur Reglementierung ihrer staatlichen Unternehmen vorbehalten; sie verpflichten sich jedoch, die Wettbewerbsregeln auf diese anzuwenden, sofern dies die Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben nicht behindert (Art. 7.2) Das Abkommen enthält Regeln zur Abhaltung von Konsultationen (Art. 7.4) und zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, um entsprechenden 61

SR 0.632.231.422

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wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen ein Ende zu setzen (Art. 7.3). Zu diesem Zweck ist namentlich vorgesehen, dass die Vertragsparteien sachdienliche Informationen austauschen können. Für diesen Informationsaustausch gelten die nationalen Vertraulichkeitsbestimmungen.

Artikel 7.5 sieht vor, dass das Streitbeilegungsverfahren nicht auf das Wettbewerbskapitel anwendbar ist.

4.9

Kapitel 8: Handel und nachhaltige Entwicklung (Art. 8.1­8.13)

Im Rahmen einer kohärenten Aussenpolitik ist die Schweiz bestrebt, den Zielen der nachhaltigen Entwicklung auch in der Aussenwirtschaftspolitik gerecht zu werden.

Der Bundesrat strebt eine Situation an, die sowohl in der Schweiz wie auch in den Partnerländern ein mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung im Einklang stehendes Wachstum ermöglichen soll. Die nachhaltige Entwicklung umfasst die wirtschaftliche und die soziale Entwicklung sowie den Schutz der Umwelt. Deshalb setzt sich die Schweiz bei der Aushandlung von FHA für die Aufnahme handelsrelevanter Bestimmungen zu Umweltschutz und Arbeitsstandards sowie genereller Menschenrechtsnormen ein.

Diese Bestimmungen bekräftigen die massgeblichen materiellen internationalen Standards ­ im Bereich der Menschenrechte jene der Organisation der Vereinten Nationen (UNO), im Bereich Arbeit jene der IAO und im Bereich Umwelt jene der multilateralen Umweltabkommen (MEA). Die Vertragsparteien verpflichten sich, den so festgelegten Referenzrahmen in ihren präferenziellen Wirtschaftsbeziehungen so einzuhalten, dass die mit den FHA verfolgten wirtschaftlichen Ziele mit den Zielen der Vertragsparteien in den Bereichen Umweltschutz und Arbeitsrechte übereinstimmen.

Das Kapitel 8 Handel und nachhaltige Entwicklung deckt die umwelt- und arbeitsbezogenen Aspekte von Handel und Investitionen ab (Art. 8.1 Abs. 6). Die EFTAStaaten und Indonesien anerkennen in Artikel 8.1 Absatz 3 den Grundsatz, dass die wirtschaftliche und die soziale Entwicklung sowie der Umweltschutz voneinander abhängige Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die sich gegenseitig verstärken. Die Vertragsparteien bekräftigen weiter ihr Bekenntnis zur Förderung der Entwicklung des internationalen und bilateralen Handels auf eine Weise, die mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung vereinbar ist (Abs. 2). In diesem Kontext werden auch die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sowie weitere internationale Instrumente in den Bereichen Umweltschutz und Arbeitsrechte bekräftigt (Abs. 1). Absatz 7 hält fest, dass der Verweis auf Arbeit in diesem Kapitel die entsprechenden Ziele der Agenda 2030 (Ziel 8) und der Agenda der IAO für menschenwürdige Arbeit einschliesst.

Artikel 8.2 bekräftigt das Recht der Vertragsparteien, ihre innerstaatlichen Schutzniveaus in Bezug auf Umweltschutz und Arbeitsrecht
selbst festzulegen, wobei im Einklang mit den jeweiligen internationalen Abkommen möglichst hohe Schutzniveaus anzustreben sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich in Artikel 8.3 dazu, ihre nationalen Gesetzgebungen hinsichtlich des Umweltschutzes und der Arbeits5268

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standards effektiv umzusetzen (Abs. 1). Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsparteien, das festgelegte Schutzniveau nicht mit dem Ziel zu senken, Investitionen anzuziehen oder einen Wettbewerbsvorteil auf kommerzieller Ebene herbeizuführen. Auch sollen Unternehmen keine Abweichungen von den bestehenden Gesetzen im Bereich Umwelt und Arbeitsstandards angeboten werden.

In Artikel 8.4 anerkennen die Vertragsparteien, dass Handel durch inklusives Wirtschaftswachstum ein wichtiger Treiber für die nachhaltige Entwicklung ist. Absatz 2 zielt auf die Verbreitung von Waren, Dienstleistungen und Technologien ab, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, einschliesslich Waren und Dienstleistungen, die Bestandteil von Programmen oder Labels zur Förderung umweltfreundlicher Produktionsmethoden und Sozialstandards sind. Zudem verständigen sich die Vertragsparteien darauf, sich in diesem Bereich auszutauschen und, falls angebracht, diesbezüglich zusammenzuarbeiten (Abs. 3).

In Artikel 8.5 bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte, die sich aus den von ihnen ratifizierten internationalen Menschenrechtsinstrumenten ergeben, und unterstreichen den Bedarf, den Wohlstand und die Lebensumstände besonders schutzbedürftiger Gruppen, wie etwa Frauen, Kinder oder in der Subsistenzlandwirtschaft oder der Subsistenzfischerei tätige Personen, zu schützen und zu fördern. Die Vertragsparteien betonen diesbezüglich auch die Wichtigkeit, Informationen, Bildung und Schulungen im Bereich der Nachhaltigkeit zur Verfügung zu stellen, um zu einer nachhaltigen sozialen Entwicklung beizutragen.

Die Vertragsparteien bekräftigen in Artikel 8.6 die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebenden Verpflichtungen, die in der Erklärung der IAO von 1998 enthaltenen grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit ­ Vereinigungsfreiheit, Abschaffung der Zwangsarbeit, Beseitigung der Kinderarbeit, Gleichberechtigung ­ einzuhalten, zu fördern und umzusetzen. Zudem verpflichten sie sich, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen und sich um die Ratifikation der weiteren von der IAO als «up to date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen. Die Vertragsparteien bekräftigen des Weiteren ihre Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ziele der Ministererklärung
von 200662 des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen (ECOSOC) zu produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit sowie jener der IAO-Erklärung von 200863 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung.

In Artikel 8.7 bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung zur effektiven Umsetzung der jeweils von ihnen ratifizierten multilateralen Umweltabkommen in ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung (Abs. 1). Weiter bekräftigen sie die Befolgung der Umweltprinzipien, die in diesen Umweltinstrumenten enthalten sind (Abs. 2).

Die Vertragsparteien anerkennen in Artikel 8.8 die nachhaltige Waldbewirtschaftung als wichtige Massnahme, um Treibhausgasemissionen und Biodiversitätsverlust durch Abholzung und Schädigung von Pimärwäldern und Torfmooren zu vermeiden 62 63

www.un.org > Economic and Social Council > Documents > Ministerial Declarations > 2006 www.ilo.org > Meetings and events > Campaigns > Voices on Social Justice > ILO Declaration on Social Justice for a Fair Globalization

5269

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(Abs. 1). Um den Handel mit Produkten aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern zu fördern (Abs. 2), unternehmen die Vertragsparteien Anstrengungen zur effektiven Umsetzung des Übereinkommens vom 3. März 197364 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES). Weiter bemühen sie sich um die Entwicklung und Anwendung von Zertifizierungsprogrammen für Erzeugnisse aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern, die effektive Anwendung von Instrumenten zur Vermeidung von Handel mit illegal produzierten Holzprodukten (sog. Timber Legality Assurance Systems) und den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit handelsbezogenen Initiativen, welche die illegale Abholzung und den Handel mit Holz und Holzerzeugnissen aus illegalen Rodungen zu eliminieren suchen. Zudem bekunden die Vertragsparteien ihre Absicht, im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern und Torfmooren zu kooperieren, besonders im Zusammenhang mit der UNO-Initiative zur Verringerung von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung (Reducing Emissions from Deforestation and Forest Degradation, REDD+), wie sie im Klimaübereinkommen von Paris vom 12. Dezember 201565 hervorgehoben wird (Abs. 3).

Dem Schutz und der nachhaltigen Nutzung von Meerestieren und Meeresökosystemen wird in Artikel 8.9 zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Fischerei und Aquakulturen Rechnung getragen. Im Rahmen der von ihnen ratifizierten MEA verpflichten sich die Vertragsparteien unter anderem dazu, die Implementierung von umfassenden, effektiven und transparenten Massnahmen zur Bekämpfung von illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei (sog. IUU-Fischerei) zu fördern. Diese Verpflichtungen beinhalten unter anderem den Ausschluss von Produkten aus IUU-Fischerei vom Handel, auch in Bezug auf Drittstaaten. Zudem sollen im Rahmen der jeweiligen internationalen Verpflichtungen die Entwicklung von nachhaltigen Aquakulturen und die Verwendung der Freiwilligen Leitlinien zur Fangdokumentationsregelung (Voluntary Guidelines for Catch Documentation Schemes66) der Welternährungsorganisation (FAO) gefördert werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu langfristigen Schutz- und Bewirtschaftungsmassnahmen für Fischgründe (Abs. 3) und vereinbaren, im Rahmen der internationalen Foren unter anderem zur Bekämpfung der
IUU-Fischerei zusammenzuarbeiten (Abs. 4).

Um den Bedenken hinsichtlich der Produktionsbedingungen von Palmöl Rechnung zu tragen, haben die Vertragsparteien den spezifischen Artikel 8.10 zur nachhaltigen Bewirtschaftung des Pflanzenölsektors erarbeitet. Darin anerkennen die Vertragsparteien in Absatz 1 die sozialen, ökonomischen und ökologischen Auswirkungen der Produktion von Pflanzenölen. Sie stellen fest, dass dem Handel unter den Vertragsparteien bei der Förderung der nachhaltigen Produktion von Pflanzenölen eine wichtige Rolle zukommen kann. Um eine in Bezug auf Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft nachhaltige Produktion von Pflanzenöl sicherzustellen, verpflichten sich die Vertragsparteien unter anderem dazu, die Gesetze zum Schutz von Primärwäldern, Torfmooren und ähnlichen Ökosystemen effektiv umzusetzen, die Abhol64 65 66

SR 0.453 SR 0.814.012 www.fao.org > Themes > IUU fishing > International Framework > Voluntary Guidelines for Catch Documentation Schemes

5270

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zung, die Entwässerung von Torfmooren sowie Brandrodungen zu stoppen und die Rechte der indigenen Bevölkerung und der Arbeitnehmenden zu respektieren. Weiter unterstützen die Vertragsparteien die Etablierung von Nachhaltigkeitsstandards im Pflanzenölsektor und kooperieren, wo angemessen, um existierende Standards zu verbessern. Ausserdem verpflichten sich die Vertragsparteien, die Transparenz im Bereich der nationalen Gesetzgebungen und anderer Massnahmen zum Pflanzenölsektor sicherzustellen. Durch diese Massnahmen wollen die Vertragsparteien gewährleisten, dass die im Rahmen des CEPA gehandelten Pflanzenöle im Einklang mit den oben genannten Anforderungen in Bezug auf die Nachhaltigkeit produziert werden. Zu diesem Zweck haben sie in der Konzessionsliste einen Verweis auf die Ziele von Artikel 8.10 eingefügt. Um die Umsetzung dieser Verpflichtungen zu unterstützen, gelten zusätzliche technische Bedingungen, welche die Rückverfolgbarkeit von Palmöl entlang der Lieferkette sicherstellen (vgl. Ziff. 4.3). Die Schweizer Importeure und Detailhändler spielen bei der Umsetzung dieser Bestimmungen ebenfalls eine wichtige Rolle. Die zuständigen Ämter der Bundesverwaltung setzen ihren engen Dialog mit dem Privatsektor fort, um die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele des CEPA sicherzustellen.

Artikel 8.13 sieht vor, dass die Umsetzung der Ziele aus diesem Kapitel regelmässig überprüft wird. Für die Überwachung der Einhaltung aller Nachhaltigkeitsbestimmungen im CEPA, inklusive der Bestimmungen zum nachhaltigen Handel von Palmöl, ist der Gemischte Ausschuss des CEPA zuständig. Auch die Schweizer Zivilgesellschaft wird an der Überwachung der Nachhaltigkeitsbestimmungen des CEPA teilhaben, nämlich über die Verbindungsgruppe WTO/FHA, ein bereits bestehendes, öffentlich zugängliches Forum. Ein entsprechender Austausch ist zudem in der Kommission für Wirtschaftspolitik und der tripartiten Kommission für Angelegenheiten der IAO möglich.

Im Falle von Unstimmigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Kapitels zu Handel und nachhaltiger Entwicklung können die Vertragsparteien gemäss Artikel 8.12 Konsultationen beantragen, entweder im Gemischten Ausschuss oder im Rahmen des Streitbeilegungskapitels des Abkommens.

Ausserdem besteht auch die Möglichkeit der Guten Dienste, der Vermittlung oder
der Mediation, die ebenfalls unter dem Streitbeilegungskapitel des Abkommens vorgesehen sind. Nötigenfalls können sich die Vertragsparteien bei den einschlägigen internationalen Organisationen oder Stellen beraten lassen. Das Schiedsverfahren des CEPA darf allerdings für dieses Kapitel nicht in Anspruch genommen werden. Die Schweiz befürwortet im Bereich der nachhaltigen Entwicklung grundsätzlich einen kooperativen Ansatz und nicht eine Politik, die auf Zwangsmassnahmen setzt. Ziel ist es, die Partnerländer durch konstruktiven Dialog und Zusammenarbeit zu überzeugen und zu unterstützen, sodass die internationalen Nachhaltigkeitsverpflichtungen eingehalten und umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang ist auch das Engagement der EFTA-Staaten zu Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau (vgl. Ziff. 4.10) zu sehen.

5271

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4.10

Kapitel 9: Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau

4.10.1

Bestimmungen in Kapitel 9 (Art. 9.1­9.8)

Das Kapitel zu Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau sieht Massnahmen zum Aufbau und zur Stärkung personeller und institutioneller Fähigkeiten zur Umsetzung des Abkommens in Indonesien vor. Die Ziele und der Anwendungsbereich des Kapitels bestehen laut Artikel 9.1 darin, die Wettbewerbsfähigkeit von Waren und Dienstleistungen aus Indonesien zu fördern, die Einhaltung geltender internationaler Normen zu verbessern und eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu ermöglichen. Die EFTA-Staaten und Indonesien beabsichtigen dazu eine verstärkte technische Zusammenarbeit mit dem Ziel, den gegenseitigen Nutzen des CEPA im Einklang mit den nationalen Strategien und politischen Zielen sowie unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Niveaus der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zu verbessern (Art. 9.2 Abs. 1). Dank der Einhaltung dieser Prinzipien soll Indonesien bei seiner nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung unterstützt werden (Abs. 2). Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf Wirtschaftssektoren gelegt, die vom CEPA direkt betroffen sind (Abs. 3).

Artikel 9.3 beschreibt die Methoden und Mittel der Zusammenarbeit. Namentlich soll diese durch bilaterale Massnahmen wie die bestehende Entwicklungszusammenarbeit der einzelnen EFTA-Staaten sowie Programme des EFTA-Sekretariats und multilateraler Institutionen erfolgen (Abs. 1­2). Dazu kann eine Reihe von Massnahmen ergriffen werden, beispielsweise der strukturierte Austausch von Informationen, die Leistung finanzieller Beiträge sowie die Organisation von Seminaren und Kursen (Abs. 3). Dabei können nationale und internationale Experten sowie Private beigezogen werden (Abs. 4).

Die Implementierung des Kapitels wird gemäss Artikel 9.4 in einem Memorandum of Understanding konkretisiert (vgl. Ziff. 4.10.2). In Artikel 9.5 werden mögliche Bereiche der Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus aufgelistet (Abs. 1). Die geplante Zusammenarbeit soll im Einklang mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung stehen (Abs. 2). Jede Vertragspartei trägt bei der Umsetzung des Kapitels die jeweiligen aus der Implementierung entstehenden Kosten im Einklang mit ihren innerstaatlichen Regelungen (Art. 9.6).

Es wird ein Unterausschuss für Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau geschaffen (Art. 9.7). Dieser soll unter anderem Projekte und Vorschläge für die
Implementierung des Kapitels sowie dem Memorandum of Understanding diskutieren. Weiter wird er den Stand der Zusammenarbeit in regelmässigen Abständen überprüfen. Die Vertragsparteien informieren den Unterausschuss zudem über ihre für das CEPA relevanten bilateralen Projekte im Rahmen der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit.

Gemäss Artikel 9.8 findet das Kapitel 11 zur Streitbeilegung keine Anwendung auf die Bestimmungen zu Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau.

5272

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4.10.2

Memorandum of Understanding zu wirtschaftlicher Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau

Die im Kapitel zur technischen Zusammenarbeit formulierten Ziele werden in einem separaten Memorandum of Understanding konkretisiert. Dieses ist rechtlich verbindlich und basiert auf den Zielen und Prinzipien der entsprechenden Bestimmungen im Kapitel. Mögliche Kooperationsbereiche umfassen Zoll- und Ursprungsfragen sowie Handelserleichterungen (Art. 3), Fischerei-, Aquakultur- und Meeresprodukte (Art. 4), technische Vorschriften und Konformitätsbewertungen (Art. 5), gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen (Art. 6), geistige Eigentumsrechte (Art. 7), Handelsstatistiken (Art. 8), die Handelsförderung und Entwicklung verarbeitender Industrien (Art. 9), die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (Art. 10), den Seeverkehr (Art. 11), den Tourismus (Art. 12) sowie Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Art. 13).

Falls zur Umsetzung des Memorandum of Understanding vertrauliche Daten übermittelt werden, müssen Massnahmen zu deren Schutz getroffen werden (Art. 14). Es werden zudem Kontaktstellen definiert (Art. 15). Das Memorandum of Understanding kann auf beidseitigen Wunsch angepasst werden (Art. 16); Uneinigkeiten sollen im gegenseitigen Einvernehmen durch Konsultationen oder Verhandlungen gelöst werden (Art. 17). Das Memorandum of Understanding tritt gleichentags wie das CEPA in Kraft und behält seine Gültigkeit so lange, wie das Abkommen in Kraft bleibt (Art. 18).

In einem Anhang zum Memorandum of Understanding werden exemplarisch Projekte aufgezählt, mit denen Indonesien dabei unterstützt werden soll, das Potenzial des CEPA auszuschöpfen. Dazu zählt unter anderem die Unterstützung sogenannter Business Support Organisationen zur Stärkung der Exportfähigkeit lokaler Firmen.

Diese Massnahme soll unter anderem über das vom SECO finanzierte Swiss Import Promotion Programme (SIPPO) zur Förderung von Importen aus Entwicklungs- und Transitionsländern erfolgen. Das SIPPO ist bereits mit einem eigenen Büro in Jakarta vertreten. Indonesien soll weiter dabei unterstützt werden, sodass seine Tourismusbranche auf eine nachhaltige Art und Weise wachsen kann. Dazu sollen gezielt Ausbildungsplätze für Indonesierinnen und Indonesier gefördert werden, die im Gastgewerbe arbeiten.

Im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Entwicklung engagiert sich das SECO zudem dafür, die Nachhaltigkeit
in agrarischen Lieferketten zu fördern.

Insbesondere im Palmölsektor ist das SECO zusammen mit strategischen Partnern wie der Sustainable Trade Initiative IDH bestrebt, dem Bedarf an rückverfolgbarem und nachhaltig produziertem Palmöl nachzukommen und die angebotene Menge zu erhöhen. Ziel ist es ausserdem, Anreize für Kleinbauern und andere Zulieferer zu schaffen, nachhaltiges Palmöl zu produzieren bzw. zu beschaffen. So werden vor allem Kleinbauern unterstützt, ihre Produktion nachhaltiger zu gestalten, um so die Produktivität und das Einkommen zu steigern. Ausserdem werden Möglichkeiten erarbeitet, den Kleinbauern Zugang zu Kapital zu verschaffen und Kleinbauernorganisationen zu stärken.

5273

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4.11

Kapitel 10: Institutionelle Bestimmungen (Art. 10.1­10.2)

Um das einwandfreie Funktionieren des CEPA sowie die ordnungsgemässe Anwendung von dessen Bestimmungen sicherzustellen, wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Dieser Ausschuss setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern aller Vertragsparteien zusammen und hat insbesondere die Aufgabe, die Umsetzung des CEPA zu überwachen und zu überprüfen, die Möglichkeit der Beseitigung noch bestehender Handelshemmnisse und anderer Massnahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien einschränken, zu überprüfen und im Falle von Problemen in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens Konsultationen abzuhalten (Art. 10.1 Abs. 2). In gewissen Fällen überträgt das Abkommen dem Gemischten Ausschuss ausserdem Entscheidungskompetenzen. So bestimmt Artikel 10.1 Absatz 3, dass der Gemischte Ausschuss neben dem Unterausschuss über Warenverkehr sowie dem Unterausschuss für Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau weitere Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen kann, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Unterausschüsse und die Arbeitsgruppen arbeiten gemäss dem Auftrag des Gemischten Ausschusses oder im Falle der beiden vorgenannten Unterausschüsse auf Grundlage der in Kapitel 9 und Anhang VII festgelegten Mandate. Artikel 10.1 Absatz 4 legt in Verbindung mit Artikel 12.2 Absatz 3 fest, dass der Gemischte Ausschuss den Vertragsparteien Änderungen des Hauptabkommens empfehlen und die Änderung der Anhänge des CEPA und deren Appendizes beschliessen kann. Artikel 10.1 Absatz 4 regelt, dass der Gemischte Ausschuss seine Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen fasst. Für Beschlüsse ist somit die Zustimmung aller Vertragsparteien erforderlich.

4.12

Kapitel 11: Streitbeilegung (Art. 11.1­11.10)

Kapitel 11 sieht ein detailliertes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Abkommens vor.

Falls die Streitigkeit sowohl Bestimmungen des CEPA als auch WTO-Bestimmungen betrifft, kann sie gemäss Artikel 11.1 Absatz 2 nach Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei entweder dem Streitbeilegungsverfahren des CEPA oder demjenigen der WTO unterstellt werden. Ein späterer Wechsel des Verfahrens ist jedoch ausgeschlossen.

Gemäss Artikel 11.2 können die Streitparteien einvernehmlich auch auf Verfahren wie gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zurückgreifen, auch während eines laufenden Streitbeilegungsverfahrens. Sie können entsprechende Verfahren jederzeit aufnehmen und beenden. Diese Verfahren sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

Artikel 11.3 regelt die formellen Konsultationen, die die Streitparteien im Gemischten Ausschuss abhalten müssen, bevor sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen können. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, unterrichtet auch die am Streit nicht beteiligten Vertragsparteien über ihr Ersuchen (Art. 11.3

5274

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Abs. 2). Im Falle einer gegenseitig vereinbarten Beilegung der Angelegenheit werden die anderen Vertragsparteien informiert (Art. 11.3 Abs. 6).

Artikel 11.4 regelt die Einsetzung eines Schiedsgerichts. Falls die Streitigkeit nicht innerhalb von 60 Tagen (in dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 45 Tagen) im Rahmen des oben erwähnten Konsultationsverfahrens bereinigt werden kann oder falls die Konsultationen nicht innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen abgehalten werden (in dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 20 Tagen, für alle anderen Angelegenheiten innerhalb von 30 Tagen) oder aber falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Ersuchens geantwortet hat, kann die beschwerdeführende Vertragspartei gemäss Artikel 11.4 Absatz 1 die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, wobei die beschwerdeführende Vertragspartei und die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, je ein Mitglied ernennen. Die freiwilligen Regeln des vom Abkommen vom 18. Oktober 190767 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vorgesehenen Ständigen Schiedshofes (Permanent Court of Arbitration, PCA) sind für die Einsetzung des Schiedsgerichts anwendbar (Art. 11.4 Abs. 3). Wie in anderen Freihandelsabkommen der EFTA legt Artikel 11.4 Absatz 6 fest, dass die Vertragsparteien, die nicht Streitpartei sind, unter gewissen Bedingungen am Schiedsverfahren teilnehmen können.

Gemäss Artikel 11.5 sind die freiwilligen Regeln des PCA auch auf das Verfahren des Schiedsgerichts anwendbar. Der Artikel sieht ausserdem vor, dass die Anhörungen ausser bei der Besprechung vertraulicher Informationen öffentlich sind, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen.

Artikel 11.6 regelt, dass das Schiedsgericht spätestens 90 Tage nach seiner Einsetzung seinen ersten Bericht vorlegt, zu dem die Streitparteien innerhalb von 14 Tagen Stellung nehmen können. Das Schiedsgericht legt innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Streitparteien den ersten Bericht erhalten haben, den Schlussbericht vor. Weiter regelt dieser Artikel, dass jedes Urteil des Schiedsgerichts endgültig und für die Streitparteien bindend ist. Der Schlussbericht wird veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes
beschliessen. Artikel 11.7 nennt die Bedingungen für die Aussetzung oder Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens.

Artikel 11.8 verpflichtet die Streitparteien dazu, geeignete Massnahmen zur Umsetzung des im Bericht enthaltenen Urteils zu treffen. Ist eine unverzügliche Umsetzung undurchführbar, versuchen die Streitparteien sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Frist festzusetzen. Besteht Uneinigkeit über eine Massnahme einer Streitpartei zur Umsetzung des Urteils, so kann sich die andere Streitpartei an das Schiedsgericht wenden, das dieses Urteil gefällt hat.

Artikel 11.9 regelt, dass bei fehlender Einigung die beschwerdeführende Vertragspartei gegenüber der Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, gemäss dem Abkommen gewährte Vorteile vorübergehend aussetzen kann. In diesem Fall muss die vorübergehende Aussetzung von Vorteilen aus dem CEPA dem Ausmass

67

SR 0.193.212

5275

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der Vorteile entsprechen, die laut dem Schiedsgericht von den mit dem CEPA unvereinbaren Massnahmen betroffen sind.

4.13

Kapitel 12: Schlussbestimmungen (Art. 12.1­12.6)

In Artikel 12.1 wird festgehalten, dass die Anhänge und ihre Appendizes integrale Bestandteile des CEPA sind. Artikel 12.2 regelt Änderungen des Abkommens. Die Vertragsparteien können dem Gemischten Ausschuss Änderungsvorschläge zu Bestimmungen des Hauptabkommens (exkl. Anhänge und Appendizes, siehe weiter unten) zur Prüfung und zur Abgabe von Empfehlung vorlegen (Art. 12.2 Abs. 1).

Die Änderungen unterliegen den innerstaatlichen Verfahren der Vertragsparteien zur Genehmigung und Ratifikation (Art. 12.2 Abs. 2). Änderungen des Hauptabkommens beeinflussen in der Regel die grundlegenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und bedürfen in der Schweiz daher grundsätzlich der Genehmigung durch die Bundesversammlung, es sei denn, sie sind von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199768 (RVOG). Änderungen der Anhänge und Appendizes des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss grundsätzlich selbstständig beschliessen (Art. 12.2 Abs. 3). Diese Grundregel dient der Vereinfachung des Verfahrens für technische Anpassungen und somit der Erleichterung der Verwaltung des CEPA.

Auch solche Änderungen bedürfen deshalb grundsätzlich der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Auf der Grundlage und nach Massgabe von Artikel 7a Absatz 2 RVOG darf der Bundesrat jedoch selbstständig solchen Beschlüssen des Gemischten Ausschusses die Zustimmung für die Schweiz erteilen, wenn diese Beschlüsse von beschränkter Tragweite sind. Als von beschränkter Tragweite nach Artikel 7a Absatz 2 RVOG gelten die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses beispielsweise in den in Artikel 7a Absatz 3 RVOG aufgezählten Fällen; zudem darf keine Gegenausnahme gemäss Artikel 7a Absatz 4 RVOG vorliegen. Dies wird in jedem Einzelfall geprüft. Beschlüsse des Gemischten Ausschusses betreffen häufig technische und systemimmanente Aktualisierungen, z. B. betreffend die präferenziellen Ursprungsregeln und die Handelserleichterungen. Diverse Anhänge der EFTAFreihandelsabkommen werden regelmässig aktualisiert, insbesondere um Entwicklungen im internationalen Handelssystem Rechnung zu tragen, z. B. im Zusammenhang mit der WTO, der Weltzollorganisation, anderen Freihandelsbeziehungen der EFTA-Staaten und ihrer Partner. Über solche vom Bundesrat gestützt auf Artikel 7a Absatz
2 RVOG beschlossene Änderungen informiert der Bundesrat die Bundesversammlung im Rahmen seiner jährlichen Berichterstattung über die von ihm abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge (Art. 48a Abs. 2 RVOG).

Artikel 12.3 sieht Bestimmungen im Falle des Beitritts neuer EFTA-Staaten vor.

Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann dem CEPA zu den zwischen den Vertragsparteien auszuhandelnden Bedingungen beitreten.

In Artikel 12.4 sind die Bedingungen für den Rücktritt einer Vertragspartei sowie für die Beendigung des Abkommens beschrieben.

68

SR 172.010

5276

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Artikel 12.5 regelt das Inkrafttreten, für das die Ratifikation durch Indonesien und mindestens zwei EFTA-Staaten erforderlich ist.

Die Regierung Norwegens handelt laut Artikel 12.6 als Depositar des Abkommens.

5

Auswirkungen

5.1

Auswirkungen auf den Bund

5.1.1

Finanzielle Auswirkungen

Im Jahr 2017 betrugen die Zolleinnahmen auf Einfuhren aus Indonesien 8,2 Millionen Franken. Auf Industrieprodukte, für die mit Inkrafttreten des CEPA sämtliche Zölle aufgehoben werden, entfielen 7,3 Millionen Franken. Die Zolleinnahmen aus Einfuhren von Agrarprodukten betrugen 0,9 Millionen Franken. Für viele dieser Agrarprodukte baut die Schweiz die Zölle mit dem CEPA entweder ab oder reduziert sie. Es ist deshalb davon auszugehen, dass künftig ein Grossteil dieser Zolleinnahmen wegfallen dürfte. Nutzen die Importeure allerdings das Abkommen nicht, da sie beispielsweise die Ursprungsregeln des CEPA nicht einhalten können, so ist mit geringeren Einnahmeausfällen zu rechnen. Im Vergleich zu den gesamten Zolleinnahmen der Schweiz von 1,22 Milliarden Franken im Jahr 2017 ist der voraussichtliche Verlust von Zolleinnahmen von rund 8 Millionen Franken aufgrund des CEPA aber ohnehin marginal.

Die im Bereich Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau vorgesehenen Kooperationsprojekte (s. Ziff. 4.10) werden zulasten des Rahmenkredits über wirtschafts- und handelspolitische Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit 2017­ 2020 (BB vom 26. September 201669) finanziert, die benötigten Mittel sind im Voranschlag 2019 und im Finanzplan 2020­2022 enthalten. Die Projekte sind thematisch eingebettet in der Länderstrategie Indonesien 2017­202070 im Rahmen der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit der Schweiz.

5.1.2

Personelle Auswirkungen

Personelle Auswirkungen beim Bund können sich aus der steigenden Komplexität neuer FHA sowie der Anpassung, Verwaltung und Weiterentwicklung der zunehmenden Anzahl bestehender FHA ergeben. Für den Zeitraum 2015 bis 2019 hat der Bundesrat zu diesem Zweck die nötigen Mittel bewilligt. Über den Ressourcenbedarf für die Aushandlung neuer und die Umsetzung und Weiterentwicklung aller bestehenden Abkommen nach 2019 wird der Bundesrat zu gegebener Zeit neu entscheiden.

69 70

BBl 2016 8099 Vgl. www.seco-cooperation.admin.ch > Länder > Indonesien > SECO Country Strategy Indonesia 2017­2020

5277

BBl 2019

5.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Das vorliegende Abkommen hat auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete keine finanziellen oder personellen Auswirkungen. Demgegenüber werden von den in Ziffer 5.3 erwähnten volkswirtschaftlichen Auswirkungen grundsätzlich alle Landesteile profitieren.

5.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Indem das CEPA den gegenseitigen Marktzugang für Waren und Dienstleistungen verbessert sowie die Rechtssicherheit für den Schutz des geistigen Eigentums und allgemein für den bilateralen wirtschaftlichen Austausch erhöht, stärkt es den Wirtschaftsstandort Schweiz und erhöht dessen Fähigkeit, Wertschöpfung zu generieren und Arbeitsplätze zu schaffen bzw. zu erhalten.

Konkret werden durch das Abkommen im Einklang mit der Aussenwirtschafts- und der Agrarpolitik der Schweiz effizienzsenkende tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und Indonesien beseitigt oder reduziert. Das jährliche Zolleinsparpotenzial für Schweizer Unternehmen beträgt dabei basierend auf den heutigen Ausfuhren rund 25 Millionen Franken. Die Verbesserung des Markzugangs für Schweizer Waren und Dienstleistungen auf dem indonesischen Markt erhöht die Wettbewerbsfähigkeit in diesem Land. Gleichzeitig beugt das Abkommen der Möglichkeit einer Diskriminierung gegenüber anderen Freihandelspartnern Indonesiens vor (vgl. Ziff. 4.3­4.5, 4.7). Der Wegfall oder die Reduktion von Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen sowie die Erleichterung des Dienstleistungshandels im beiderseitigen Wirtschaftsverkehr verringern zudem die Beschaffungskosten für Unternehmen in der Schweiz und entlasten die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten. Ähnliches gilt umgekehrt für Indonesien.

5.4

Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt

Das CEPA ist, wie alle FHA, in erster Linie ein Wirtschaftsabkommen, das die Rahmenbedingungen und die Rechtssicherheit für den wirtschaftlichen Austausch mit Indonesien gewährleistet. Dies wirkt sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsstandorte Schweiz und Indonesien sowie auf die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen aus. Generell tragen die FHA aufgrund der Stärkung des bilateralen und multilateralen Engagements und der völkerrechtlich abgesicherten und verbesserten Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Austausch zur Förderung des Rechtsstaates, zur wirtschaftlichen Entwicklung und zum Wohlstand bei, dies insbesondere durch die Unterstützung des Privatsektors und der freien Wirtschaftstätigkeit. Die Wohlstandsgewinne durch FHA erweitern auch die wirtschaftlichen Spielräume für Massnahmen in den Bereichen sozialer Ausgleich und Umweltschutz. Wie diese Massnahmen durch die nationalen politischen Systeme gesteuert werden, kann aber nicht durch FHA geregelt werden. Die Schweiz kann 5278

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jedoch unterstützend wirken und dazu beitragen, auch im Rahmen der bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit eine Nutzung dieser ausgeweiteten Spielräume in Richtung der nachhaltigen Entwicklung zu fördern.

Wirtschaftliche Tätigkeit benötigt Ressourcen und Arbeitskräfte und ist mit entsprechenden Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt verbunden. Im Sinne des Nachhaltigkeitskonzepts gilt es, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu stärken sowie den Wohlstand zu steigern und gleichzeitig die Umweltbelastung und den Ressourcenverbrauch auf einem dauerhaft tragbaren Niveau zu halten bzw. auf ein solches zu senken sowie den sozialen Zusammenhalt zu gewährleisten bzw. zu verbessern. Entsprechend sind im CEPA eine Reihe von Bestimmungen verankert, welche die bilateralen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen im Einklang mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung fördern. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere das umfassende Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung (s. Ziff. 4.9) sowie das Kapitel über Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau (s. Ziff. 4.10).

Als erstes Handelsabkommen Indonesiens enthält das CEPA ein umfassendes Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung (Kapitel 8), in dem neben den Rechten von Arbeitnehmenden und besonders schutzbedürftigen Gruppen auch auf spezifische Umweltverpflichtungen eingegangen wird. Besondere Aufmerksamkeit erhalten dabei die nachhaltige Waldbewirtschaftung (Art. 8.8), die nachhaltige Bewirtschaftung von Fischerei und Aquakulturen (Art. 8.9) sowie die nachhaltige Bewirtschaftung des Pflanzenölsektors, wobei es sich im Fall von Indonesien hierbei in erster Linie um Palmöl handelt (Art. 8.10). Palmöl ist eines der wichtigsten Exportprodukte Indonesiens und war somit ein wichtiger Verhandlungsgegenstand. Die Schweiz hat sich in den Verhandlungen dafür eingesetzt, neben den Interessen der Schweizer Landwirtschaft auch allfällige Probleme im Bereich der Umwelt sowie der Menschenrechte möglichst umfassend zu berücksichtigen. Im Abkommen wurden nur massvolle, nach Palmöl und dessen Derivaten differenzierte Konzessionen gewährt, mit denen die Auswirkungen auf den Schweizer Markt kontrolliert werden können (s. Ziff. 4.3). Die Indonesien gewährten Zollkonzessionen für Palmöl sind so ausgelegt, dass weder eine Zunahme der gesamten Palmölimporte in
die Schweiz von heute rund 32 000 Tonnen noch eine Substitution von einheimischen Fetten und Ölen durch Palmöl erwartet wird. Zudem werden die Zugeständnisse der Schweiz von Nachhaltigkeitsanforderungen begleitet (s. Ziff. 4.9). Der Bundesrat erwartet daher aus diesem Abkommen keine negativen ökonomischen Folgen für die Ölsaatenproduzenten in der Schweiz. Eine entsprechende Schutzklausel im CEPA würde es der Schweiz erlauben, korrigierend einzugreifen. Da die Gesamtimporte in Folge des CEPA nicht ansteigen dürften und der Umweltfussabdruck von Palmöl grundsätzlich von der Produktionsmethode und nicht vom Herkunftsland abhängig ist, ist aufgrund des Abkommens auch keine Veränderung des globalen Umweltfussabdrucks der Schweiz bezüglich Palmöl zu erwarten.

Des Weiteren enthält das CEPA eine Bestimmung, in der die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten unter anderen internationalen Abkommen bestätigen (Art. 1.4), worunter insbesondere Abkommen und Vereinbarungen im Handels-, Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsbereich fallen. Für die Kohärenz besonders relevant sind auch die Ausnahmebestimmungen in den Kapiteln zum Warenverkehr und dem 5279

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Handel mit Dienstleistungen (Art. 2.19­2.20 sowie Art. 3.16­3.17). Die gemäss den WTO-Regeln und den Bestimmungen multilateraler Umweltabkommen bestehenden Möglichkeiten, den Handel mit besonders gefährlichen oder umweltschädlichen Gütern zu beschränken, werden durch das Abkommen somit nicht beeinträchtigt.

Dessen Bestimmungen räumen den Vertragsparteien analog zu den WTO-Regeln explizit die Möglichkeit ein, Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie zur Bewahrung nichterneuerbarer natürlicher Ressourcen zu treffen (Art. 2.19 und Art. 3.16 des CEPA, s. Ziff. 4.3 und 4.4). Entsprechende nationale Produktevorschriften werden von den Abkommen nicht in Frage gestellt. Die erwähnten Bestimmungen im CEPA sollen sicherstellen, dass im Zusammenhang mit dem Abkommen weder die Umwelt- und Arbeitsgesetzgebungen der Partnerstaaten noch das internationale Umwelt- und Sozialrecht verletzt werden. Auch dank den im Kapitel Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau beschriebenen Begleitmassnahmen soll das CEPA damit einen positiven Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten.

6

Rechtliche Aspekte

6.1

Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung71 (BV), wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 7a Abs. 1 RVOG).

6.2

Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz und die anderen EFTA-Staaten sowie Indonesien gehören der WTO an.

Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass das vorliegende Abkommen im Einklang mit den aus der WTO-Mitgliedschaft resultierenden Verpflichtungen steht.

FHA unterliegen der Überprüfung durch die zuständigen WTO-Organe und können Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens in der WTO sein.

Der Abschluss von FHA mit Drittstaaten steht weder mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz noch mit ihren Verpflichtungen gegenüber der EU oder den Zielen der europäischen Integrationspolitik der Schweiz in Widerspruch. Insbesondere sind die vorliegenden Abkommensbestimmungen mit den handelsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der EU sowie den übrigen bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU vereinbar.

71

SR 101

5280

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6.3

Geltung für Liechtenstein

Liechtenstein ist als EFTA-Mitglied Vertragsstaat des CEPA. Dies ist in Übereinstimmung mit dem Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss Liechtensteins an das schweizerische Zollgebiet. Gemäss diesem Zollvertrag handelt die Schweiz in den vom Zollvertrag erfassten Bereichen und im darin vorgesehenen Umfang ebenfalls für Liechtenstein. In Artikel 1.4 Absatz 2 des CEPA ist festgehalten, dass die Schweiz Liechtenstein in den vom Zollvertrag abgedeckten Bereichen vertritt.

6.4

Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1­3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG gelten Bestimmungen als rechtsetzend, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen.

Das vorliegende Abkommen enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 ParlG und Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV, z. B.

Zollkonzessionen und Gleichbehandlungsgebote. Deren Bestimmungen bewegen sich grösstenteils im Rahmen anderer von der Schweiz abgeschlossener internationaler Abkommen und sind von ähnlichem rechtlichem, wirtschaftlichem und politischem Gehalt. Bis vor kurzem wurden FHA nicht dem fakultativen Referendum unterstellt, wenn vergleichbare Verpflichtungen bereits gegenüber einem anderen Partner eingegangen wurden. Der Bundesrat hat im Juni 2016 allerdings entschieden, in Zukunft alle FHA dem fakultativen Referendum zu unterstellen, unabhängig davon, ob sie für die Schweiz zusätzliche Verpflichtungen schaffen oder nicht.

Gleichzeitig entschied der Bundesrat, dass Kompetenzdelegationen erlassen werden sollen, welche die Praxis der Standardabkommen kodifizieren, und somit nicht jedes FHA dem fakultativen Referendum unterstellt werden muss, wenn es keine neuen Elemente enthält. Ein solches Gesetz ist momentan in Ausarbeitung. Bis zu dessen Verabschiedung werden alle FHA dem fakultativen Referendum unterstellt.

Das CEPA kann jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden (Art. 12.4 CEPA). Der Beitritt zu einer internationalen Organisation ist nicht vorgesehen. Für die Umsetzung des Abkommens sind keine Anpassungen auf Gesetzesstufe erforderlich.

5281

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6.5

Inkrafttreten

Gemäss Artikel 12.5 des Abkommens tritt dieses am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Depositar durch Indonesien und mindestens zwei EFTA-Staaten in Kraft. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikationsurkunde nach Inkrafttreten des Abkommens hinterlegt, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung von dessen Ratifikationsurkunde in Kraft (Art. 12.5 Abs. 3).

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