Originaltext

Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet in Bern am 12. Februar 1980, in der Fassung des am 28. Dezember 2010 in Seoul unterzeichneten Protokolls Abgeschlossen am 17. Mai 2019 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1 In Kraft getreten am ...

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Korea, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet in Bern am 12. Februar 19802, in der Fassung des am 28. Dezember 2010 in Seoul unterzeichneten Protokolls (nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:

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BBl 2019 6817 SR 0.672.928.11

2019-1879

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Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen. Prot. mit der Republik Korea von 2019

BBl 2019

Art. I Die Präambel des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Präambel ersetzt: «Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Korea, vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen, in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen, haben Folgendes vereinbart:» Art. II Artikel 24 (Verständigungsverfahren) Absatz 1 erster Satz des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Satz ersetzt: «Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel den Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten.» Art. III 1. Die bestehenden Artikel 27 (Inkrafttreten) und 28 (Kündigung) werden zu Artikel 28 und Artikel 29 umnummeriert.

2. Der folgende Artikel 27 (Anspruch auf Vorteile) wird dem Abkommen hinzugefügt: «Art. 27

Anspruch auf Vorteile

Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.»

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Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen. Prot. mit der Republik Korea von 2019

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Art. IV 1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind.

2. Dieses Protokoll tritt am fünfzehnten Tag nach Eingang der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft; die Bestimmungen des Protokolls finden Anwendung: a)

hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuer auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;

b)

hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen;

c)

hinsichtlich Artikel II dieses Protokolls auf einen Fall, der der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats an oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls unterbreitet wird, ungeachtet der Steuerperiode, auf die sich der Fall bezieht.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Seoul, am 17. Mai 2019, im Doppel in deutscher, koreanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist; bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des koreanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Republik Korea:

Linus von Castelmur

Cho Hyun

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