Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft Änderung vom 26. Februar 2019 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 6. Dezember 2012, vom 23. April 2013, vom 12. September 2013, vom 23. Januar 2014, vom 30. Januar 2015, vom 18. August 2015, vom 19. Januar 2016, vom 28. September 2016, vom 24. Januar 2017, vom 15. Februar 2018 und vom 17. September 20181 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft werden allgemeinverbindlich erklärt: Anhang 1

Garten- und Landschaftsbau 2. Individuelle Lohnerhöhung Die Gesamtlohnsumme sämtlicher ... unterstellten Arbeitnehmer wird um 0.5 Prozent erhöht. Die Verteilung erfolgt individuell und beschränkt sich auf folgende Lohnkategorien:

1

­

Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung

­

Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ

­

Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA

­

Gartenarbeiter A

­

Gartenarbeiter B

BBl 2012 9751, 2013 3135 8307, 2014 1601, 2015 1731 6843, 2016 1053 7731, 2017 1189, 2018 953 6335

2019-0356

2071

BBl 2019

Für die beiden übrigen Lohnkategorien ist keine Lohnerhöhung vorgesehen. Es sind dies: ­

Vorarbeiter/Polier

­

Kundengärtner/Grünflächenspezialist

Wird Arbeitnehmenden dieser beiden Lohnkategorien trotzdem eine Lohnerhöhung gewährt, erfolgt diese auf freiwilliger Basis und zusätzlich zu der auf die übrigen Lohnkategorien zu verteilenden Lohnsumme.

Übrige Betriebe 3. Individuelle Lohnerhöhung Die Gesamtlohnsumme aller ... unterstellten Arbeitnehmer wird um 0.6% erhöht. ...

Die nach der Anpassung der Mindestlöhne verbleibende Lohnsumme ist individuell zu verteilen.

Mindestlöhne ...

Es gelten folgende Mindestlöhne: a) Einteilung

Garten- und Landschaftsbau Definition

Vorarbeiter/Polier Abgeschlossene Berufsprüfung zum Obergärtner/Polier oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter anerkannt.

Kann eine Baustelle kurzfristig ohne Bauführer selbstständig bewältigen.

Kann den Arbeitsablauf auf der Baustelle effizient planen.

Kann Maschinen und Material disponieren und einsetzen.

Kann Mitarbeitende auf der Baustelle wirkungsvoll anweisen.

Kann einen Plan lesen und auf die Baustelle übertragen, inkl. Höhenvermessung.

Kann Leistungsverzeichnisse richtig interpretieren und Rapporte, Vorausmasse und Ausmasse korrekt aufnehmen.

2072

pro Monat in Franken

pro Stunde in Franken

5200.­

28.55

BBl 2019

Einteilung

Definition

pro Monat in Franken

pro Stunde in Franken

4750.­

26.10

Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg.

Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche.

4650.­

25.55

Gärtner mit eidg. Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg.

Fähigkeitszeugnis Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger EFZ ausländischer Fähigkeitsausweis*).

4400.­

24.20

Gärtner mit eidg.

Berufsattest EBA

Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg.

Berufsattest).

4100.­

22.55

Gartenarbeiter A

Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche.

4100.­

22.55

Gartenarbeiter B

Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung.

3900.­

21.45

Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz.

Kundengärtner/ Grünflächenspezialist

Abgeschlossene Berufsprüfung zum Obergärtner/Grünflächenspezialist oder vom Arbeitgeber als Kundengärtner anerkannt.

Kann selbstständig und fachgerecht einen Garten pflegen.

Kann Kunden bei der Pflanzenwahl beraten.

Verfügt über Kenntnisse des gängigen Pflanzenschutzes.

Ist in der Lage, seine Arbeiten zu rapportieren.

Verfügt über einen gültigen PWFahrausweis und über eine entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz.

Gärtner mit eidg.

Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung

*

Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz verlängert sich die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit.

2073

BBl 2019

b)

Übrige Betriebe

Einteilung

Definition

pro Monat in Franken

pro Stunde in Franken

Obergärtner

Arbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.Ä.)

mit Erfolg absolviert haben oder die vom Arbeitgeber als Obergärtner anerkannt sind.

5000.­

26.85

Gärtner mit eidg.

Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung

Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg.

Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche.

4225.­

22.70

Gärtner mit eidg. Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg.

Fähigkeitszeugnis Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger EFZ ausländischer Fähigkeitsausweis*).

4025.­

21.65

Gärtner mit eidg.

Berufsattest EBA

Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg.

Berufsattest).

3600.­

19.35

Gartenarbeiter A

Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche.

3540.­

19.--

Gartenarbeiter B

Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung.

3450.­

18.55

Aushilfe

Die Aushilfe arbeitet am Stück maximal 4 Wochen und auf das gesamte Jahr verteilt maximal für 3 Monate. Die Aushilfsarbeit hat innerhalb des Betriebes zu erfolgen.

*

17.50

Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz verlängert sich die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit.

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2019 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 1 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

2074

BBl 2019

III Dieser Beschluss tritt am 1. April 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

26. Februar 2019

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident, Ueli Maurer Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

2075

BBl 2019

2076