Bewilligungsverfahren für erdwissenschaftliche Untersuchungen nach Kernenergierecht Öffentliche Auflage des Sondiergesuchs NSG 20 Benken der Nagra (Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle) vom April 2017 betreffend Bewilligung zur Fortführung der erdwissenschaftlichen Untersuchungen im Bohrloch der Sondierbohrung Benken auf der Parzelle Kat.-Nr. 2290, Gmeindwisen/Riet, in 8463 Benken ZH

Gemeinde: 8463 Benken ZH Gesuchstellerin: Nagra, Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle, Hardstrasse 73, Postfach 280, 5430 Wettingen Gegenstand: Nach einem mehrjährigen Bewilligungsverfahren wurde im April 1998 mit dem Bau des Bohrplatzes Benken begonnen. Im Anschluss wurde eine Sondierbohrung bis zu einer Endtiefe von 1007 m abgeteuft. Nach Abzug der Bohrgerätschaften wurde ein System zur Langzeitbeobachtung der Tiefengrundwässer in der Bohrung installiert und das Bohrplatzgelände zum Teil rekultiviert. Bestehen blieb der Bohrkeller aus Beton.

Die Nagra beantragt hiermit die Bewilligung zum Weiterbetrieb des Langzeitbeobachtungssystems auf der Parzelle Kat.-Nr. 2290, Gmeindwisen/Riet, in 8463 Benken ZH für weitere 45 Jahre.

Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach dem Kernenergiegesetz (Art. 49 ff. KEG; SR 732.1), der Kernenergieverordnung (KEV; SR 732.11) sowie subsidiär nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) und dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711).

Öffentliche Auflage: Das Gesuch vom April 2017 kann vom 15. November 2017 bis zum 14. Dezember 2017 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Adresse eingesehen werden: ­

2017-3035

Gemeindeverwaltung Benken, Landstrasse 1, 8463 Benken

7295

BBl 2017

Das Gesuch ist ab dem Start der öffentlichen Auflage auf der Webseite des Bundesamtes für Energie unter der folgenden Adresse einsehbar: www.bfe.admin.ch > Themen > Kernenergie > Radioaktive Abfälle > Erdwissenschaftliche Untersuchungen.

Einsprachen: Einsprache kann erheben, wer nach den Vorschriften des VwVG oder des EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist vom vom 15. November 2017 bis zum 14. Dezember 2017 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Energie, Sektion Kernenergierecht, 3003 Bern, eingereicht werden.

Hinweise: ­

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 KEG).

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Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 55 Abs. 2 KEG).

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Die Einsprechenden werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie gegebenenfalls eine Vertretung bestellen müssen. Dies kann für sie mit Kosten verbunden sein (Art. 30a Abs. 3 VwVG).

14. November 2017

7296

Bundesamt für Energie (BFE)