Bundesgesetz Entwurf zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. November 20181, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht2 Art. 622 Abs. 1bis, 2bis und 2ter Inhaberaktien sind nur zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 20083 ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt sind.

1bis

Eine Gesellschaft mit Inhaberaktien muss im Handelsregister eintragen lassen, ob sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder ihre Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.

2bis

Werden sämtliche Beteiligungspapiere dekotiert, so muss die Gesellschaft die bestehenden Inhaberaktien innerhalb einer Frist von sechs Monaten entweder in Namenaktien umwandeln oder als Bucheffekten ausgestalten.

2ter

Art. 697i Aufgehoben

1 2 3

BBl 2019 279 SR 220 SR 957.1

2018-2488

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Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke. BG

BBl 2019

Art. 697j K. Meldepflicht des Aktionärs I. Meldung der an Aktien wirtschaftlich berechtigten Person

Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte nicht an einer Börse kotiert sind, erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person).

1

Ist der Aktionär eine juristische Person oder Personengesellschaft, so muss als wirtschaftlich berechtigte Person jede natürliche Person gemeldet werden, die den Aktionär in sinngemässer Anwendung von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert. Gibt es keine solche Person, so muss der Aktionär dies der Gesellschaft melden.

2

Ist der Aktionär eine Kapitalgesellschaft, deren Beteiligungsrechte an einer Börse kotiert sind, wird er von einer solchen Gesellschaft im Sinne von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert oder kontrolliert er in diesem Sinne eine solche Gesellschaft, so muss er nur diese Tatsache sowie die Firma und den Sitz der Kapitalgesellschaft melden.

3

Der Aktionär muss der Gesellschaft innert Monatsfrist jede Änderung des Vor- oder des Nachnamens oder der Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person melden.

4

Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Aktien als Bucheffekten ausgestaltet und bei einer Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind. Die Gesellschaft bezeichnet die Verwahrungsstelle.

5

Art. 697k Aufgehoben Art. 697l II. Verzeichnis

Die Gesellschaft führt ein Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen.

1

Dieses Verzeichnis enthält den Vor- und den Nachnamen sowie die Adresse der wirtschaftlich berechtigten Personen.

2

Die Belege, die einer Meldung nach Artikel 697j zugrunde liegen, müssen nach der Streichung der Person aus dem Verzeichnis während zehn Jahren aufbewahrt werden.

3

Das Verzeichnis muss so geführt werden, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.

4

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Art. 697m Randtitel III. Nichteinhaltung der Meldepflichten

Art. 731b Abs. 1 und 1bis Ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen: 1

1.

Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.

2.

Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.

3.

Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.

4.

Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.

1bis

Das Gericht kann insbesondere:

1.

der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;

2.

das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;

3.

die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.

Art. 790a IIIbis. Meldung der an Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person

Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Stammanteile erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Stammkapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person).

1

Ist der Gesellschafter eine juristische Person oder Personengesellschaft, so muss als wirtschaftlich berechtigte Person jede natürliche Person gemeldet werden, die den Gesellschafter in sinngemässer Anwendung von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert. Gibt es keine solche Person, so muss der Gesellschafter dies der Gesellschaft melden.

2

Ist der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft, deren Beteiligungsrechte an einer Börse kotiert sind, wird er von einer solchen Gesellschaft im Sinne von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert oder kontrolliert 3

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er in diesem Sinne eine solche Gesellschaft, so muss er nur diese Tatsache sowie die Firma und den Sitz dieser Kapitalgesellschaft melden.

Der Gesellschafter muss der Gesellschaft innert Monatsfrist jede Änderung des Vor- oder des Nachnamens oder der Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person melden.

4

Die Bestimmungen des Aktienrechts betreffend das Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 697l) und die Folgen der Nichteinhaltung der Meldepflichten (Art. 697m) sind sinngemäss anwendbar.

5

Gliederungstitel und Art. 1­9 einfügen vor dem Gliederungstitel der Schlussbestimmungen zum VIII. Titel und zum VIIIbis.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom ...

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Die Artikel 1­4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches4 gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

1

Die Bestimmungen der Änderung vom ... werden mit ihrem Inkrafttreten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.

2

Die folgenden Artikel finden keine Anwendung auf Gesellschaften in Liquidation. Mit dem Widerruf der Liquidation müssen Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden; dies gilt nicht, sofern sie als Bucheffekten ausgestaltet sind oder die Gesellschaft börsenkotierte Beteiligungspapiere hat und die Eintragung nach Artikel 622 Absatz 2bis erfolgt ist.

3

Art. 2 B. Meldung der Ausnahmefälle beim Handelsregisteramt

4

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SR 210

Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften mit Inhaberaktien, die Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben oder deren Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind, müssen vom Handelsregisteramt innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab dem Inkrafttreten von Artikel 622 Absatz 1bis die Eintragung nach Artikel 622 Absatz 2bis vornehmen lassen.

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Art. 3 C. Gesellschaften ohne börsenkotierte Beteiligungspapiere mit nicht als Bucheffekten ausgestalteten Inhaberaktien 1. Geltungsbereich

Die Artikel 4­9 gelten für Gesellschaften, die keine Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben und deren Inhaberaktien nicht als Bucheffekten ausgestaltet sind, sowie für Gesellschaften, die keine Eintragung nach Artikel 622 Absatz 2bis vornehmen liessen.

Art. 4 2. Aufforderung an die nicht gemeldeten Aktionäre

Haben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 622 Absatz 1bis nicht alle Inhaberaktionäre ihre Meldepflicht nach Artikel 697i des bisherigen Rechts erfüllt, so fordert der Verwaltungsrat die Aktionäre auf, ihrer Meldepflicht nachzukommen.

1

2

Er richtet die Aufforderung: a.

an die der Gesellschaft bekannten Aktionäre sowie die ihr bekannten Personen, die möglicherweise Aktionäre sind: durch besondere Mitteilung;

b.

an die der Gesellschaft nicht bekannten Aktionäre: in der statutarisch vorgesehenen Form und durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Die Aufforderung enthält die Nummern der betreffenden Aktien sowie den Hinweis, dass die Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, ihre Rechte endgültig verlieren und ihre Einlagen an die Gesellschaft fallen.

3

Art. 5 3. Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien

Haben Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften 18 Monate nach Inkrafttreten von Artikel 622 Absatz 1bis noch Inhaberaktien, die nicht Gegenstand einer Eintragung nach Artikel 622 Absatz 2bis sind, so werden diese von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Die Umwandlung wirkt gegenüber jeder Person, unabhängig von allfälligen anderslautenden Statutenbestimmungen oder Handelsregistereinträgen und unabhängig davon, ob Aktientitel ausgegeben worden sind oder nicht.

1

Das Handelsregisteramt nimmt die sich aus Absatz 1 ergebenden Änderungen der Einträge von Amtes wegen vor. Es trägt auch eine Bemerkung ein, dass die Belege vom Eintrag abweichende Angaben enthalten.

2

Die umgewandelten Aktien behalten ihren Nennwert, ihre Liberierungsquote und ihre Eigenschaften in Bezug auf das Stimmrecht und 3

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die vermögensrechtlichen Ansprüche. Ihre Übertragbarkeit ist nicht beschränkt.

Art. 6 4. Anpassung der Statuten und Eintragung ins Handelsregister

Die Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften, deren Aktien umgewandelt worden sind, müssen bei der nächsten Statutenänderung die Statuten an die Umwandlung anpassen.

1

Das Handelsregisteramt weist jede Anmeldung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung in das Handelsregister zurück, solange diese Anpassung nicht vorgenommen worden ist.

2

Eine Gesellschaft, die börsenkotierte Beteiligungspapiere hat oder deren umgewandelte Aktien als Bucheffekten ausgestaltet sind, muss ihre Statuten nicht anpassen, sofern: 3

a.

die Generalversammlung beschliesst, die umgewandelten Aktien in Inhaberaktien umzuwandeln, ohne die Anzahl, den Nennwert oder die Aktienkategorie zu ändern; und

b.

die Gesellschaft die Eintragung nach Artikel 622 Absatz 2bis vornehmen lässt.

Hat die Gesellschaft die Statuten nach Absatz 1 an die Umwandlung angepasst oder ist eine Anpassung nach Absatz 3 nicht erforderlich, so löscht das Handelsregisteramt die Bemerkung nach Artikel 5 Absatz 2.

4

Art. 7 5. Aktualisierung 1 Nach der Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien trägt die des Aktienbuchs Gesellschaft die Aktionäre, die ihre in Artikel 697i des bisherigen und Suspendierung von Rechts vorgesehene Meldepflicht erfüllt haben, in das Aktienbuch ein.

Rechten 2 Die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre, die der Meldepflicht nicht

nachgekommen sind, ruhen, und die Vermögensrechte verwirken. Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass keine Aktionäre unter Verletzung dieser Bestimmung ihre Rechte ausüben.

In das Aktienbuch wird eingetragen, dass diese Aktionäre der Meldepflicht nicht nachgekommen sind und die mit den Aktien verbundenen Rechte nicht ausgeübt werden können. Das Aktienbuch enthält ebenfalls das Datum der besonderen Mitteilung und der öffentlichen Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt nach Artikel 4 Absatz 2.

3

Art. 8 6. Nachholen der Meldung

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Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nach Artikel 697i des bisherigen Rechts nicht nachgekommen sind und deren Inhaberaktien nach Arti1

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kel 5 in Namenaktien umgewandelt worden sind, können innert fünf Jahren nach Inkrafttreten von Artikel 622 Absatz 1bis mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Das Gericht heisst den Antrag gut, wenn der Aktionär seine Aktionärseigenschaft nachweist.

Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren. Der Aktionär trägt die Gerichtskosten.

2

Heisst das Gericht den Antrag gut, so nimmt die Gesellschaft die Eintragung vor. Die Aktionäre können die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte geltend machen.

3

Art. 9 7. Endgültiger Verlust der Aktionärseigenschaft

Sofern Aktionäre fünf Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 622 Absatz 1bis weder der Aufforderung nach Artikel 4 nachgekommen noch nach Artikel 8 beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragt haben, beantragt die Gesellschaft beim Gericht die Vernichtung der betreffenden Aktien.

1

2

Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren.

Mit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids über die Vernichtung der Aktien verlieren die Aktionäre ihre Rechtsansprüche endgültig, und die Einlagen fallen an die Gesellschaft. Anstelle der vernichteten Aktien gibt der Verwaltungsrat neue Aktien aus.

3

2. Strafgesetzbuch5 Art. 327 Verletzung der Pflichten zur Meldung der an Aktien oder Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person

5 6

Wer vorsätzlich den Pflichten nach Artikel 697j Absätze 1­4 oder Artikel 790a Absätze 1­4 des Obligationenrechts (OR)6 zur Meldung der an den Aktien oder Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.

SR 311.0 SR 220

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Art. 327a Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten zur Führung von Verzeichnissen

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich eines der folgenden Verzeichnisse nicht vorschriftsgemäss führt oder die damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Pflichten verletzt: a.

bei einer Aktiengesellschaft: das Aktienbuch nach Artikel 686 Absätze 1­3 und 5 OR7 oder das Verzeichnis über die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 697l OR;

b.

bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung: das Anteilbuch nach Artikel 790 Absätze 1­3 und 5 OR oder das Verzeichnis der an Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 790a Absatz 5 OR in Verbindung mit Artikel 697l OR;

c.

bei einer Genossenschaft: das Verzeichnis der Genossenschafter nach Artikel 837 Absätze 1 und 2 OR;

d.

bei einer SICAV: das Aktienbuch über die Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionäre oder das Verzeichnis der Personen, die an den Aktien der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre wirtschaftlich berechtigt sind, nach Artikel 46 Absatz 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20068.

3. Steueramtshilfegesetz vom 28. September 20129 Art. 2 Abs. 2 Schweizerische Gerichte und die nach kantonalem oder kommunalem Recht zuständigen Steuerbehörden können einer Person in einem ausländischen Staat Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen, wenn das anwendbare Abkommen dies zulässt.

2

Art. 7 Bst. c Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn: c.

es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt.

Art. 15 Abs. 2 Einsicht in das Ersuchen und in die Korrespondenz mit der ausländischen Behörde gewährt die ESTV nur, wenn die ausländische Behörde damit einverstanden ist.

2

7 8 9

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SR 220 SR 951.31 SR 651.1

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Andernfalls informiert sie die beschwerdeberechtigten Personen über die wesentlichen Teile des Ersuchens und der Korrespondenz.

Art. 18a

Partei- und Prozessfähigkeit

Personen, einschliesslich Verstorbener, Sondervermögen oder andere Rechtseinheiten (Parteien), über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, erhalten Parteistellung.

1

Die Berechtigung, für eine Partei zu handeln, die nach den übrigen Bestimmungen des schweizerischen Rechts keine Parteistellung hat, bestimmt sich nach dem Recht des ersuchenden Staats.

2

In Amtshilfeverfahren betreffend Verstorbene erhalten deren Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolger Parteistellung und sind beschwerdeberechtigt.

3

Art. 22g Abs. 3bis Die ESTV kann den schweizerischen Steuerbehörden, denen sie vom Ausland spontan übermittelte Informationen weiterleitet, im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem gewähren, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

3bis

Gliederungstitel und Art. 22i bis vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels einfügen

4a. Kapitel: Transparenz von Rechtseinheiten mit Hauptsitz im Ausland und tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz Art. 22ibis Hat eine Rechtseinheit mit Hauptsitz im Ausland ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz, so muss sie am Ort der tatsächlichen Verwaltung ein Verzeichnis ihrer Inhaberinnen und Inhaber führen. Das Verzeichnis muss den Vor- und den Nachnamen oder die Firma sowie die Adresse dieser Personen enthalten.

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4. Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 200810 Art. 8 Sachüberschrift Auslieferung und Untergang im Allgemeinen Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels Art. 8a

Auslieferung von Inhaberaktien von Aktiengesellschaften ohne börsenkotierte Beteiligungspapiere

Bei Aktiengesellschaften ohne börsenkotierte Beteiligungspapiere, deren Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind, stellt die nach Artikel 697j Absatz 5 des Obligationenrechts11 von der Gesellschaft bezeichnete Verwahrungsstelle sicher, dass die Wertpapiere nur ausgeliefert werden: a.

bei Beendigung ihrer Funktion: an die Verwahrungsstelle in der Schweiz, die von der Gesellschaft als Ersatz bezeichnet worden ist;

b.

bei Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien: an die Gesellschaft;

c.

bei Vernichtung der Inhaberaktien: an die Gesellschaft.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er setzt die Änderungen betreffend die Artikel 697i, 697k, 697l, 697m und 731b Absatz 1 Ziffer 4 des Obligationenrechts12 18 Monate nach dem Inkrafttreten von Artikel 622 Absatz 1bis in Kraft.

2

10 11 12

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SR 957.1 SR 220 SR 220