Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen zur Garantierung der Tragsicherheit auf dem Unterhaltsweg U3 (km 10.433­12.795) entlang der Simplonpassstrasse, N09.70, Abschnitt Schallberg, Kanton Wallis vom 13. Dezember 2018

Wegen der Garantierung der Tragsicherheit auf einem Unterhaltsweg der Nationalstrasse, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 2 Buchstabe a und 5, 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf Unterhaltsweg U3 (km 10.433­12.795) entlang der Simplonpassstrasse, N09.70, Abschnitt Schallberg, Kanton Wallis: ­

in beide Fahrtrichtungen: 30 km/h

II Beschränkung der maximalen Fahrzeuglast auf dieser Strecke auf 12 Tonnen.

Die Verkehrsanordnungen sind gemäss dem Signalisationsplan bereits aufgestellt und gelten bis Ende der Bauphase (voraussichtlich ca. Ende 2025).

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21 2018-4174

BBl 2019

VI Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; RS 172.021) innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

8. Januar 2019

Bundesamt für Strassen Abt. Strasseninfrastruktur West: Jean-Bernard Duchoud Vizedirektor, Abteilungschef

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