19.035 Botschaft zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 29. Mai 2019

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf einer Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2017

M 16.3457

Avig. Verringerung des Bürokratieaufwands bei Kurzarbeit (S 6.3.17; Vonlanthen; N 15.6.17)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

29. Mai 2019

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2019-0737

4413

Übersicht 2016 wurde im Ständerat eine Motion (16.3457) zur Vereinfachung der Bestimmungen zur Kurzarbeitsentschädigungen eingereicht. Einerseits forderte sie, auf die Pflicht zur Suche einer Zwischenbeschäftigung während der Kurzarbeit zu verzichten. Andererseits beantragte die Motion administrative Erleichterungen als Teil der E-Government-Strategie. Das Parlament hat die Motion 2017 angenommen, weshalb eine Anpassung des AVIG notwendig ist.

Ausgangslage Die Motion 16.3457 des Ständerats Vonlanthen vom 15. Juni 2016 «Avig. Verringerung des Bürokratieaufwands bei Kurzarbeit» wurde 2017 vom NR und SR angenommen. Die Motion verlangt: 1.

eine Anpassung von Artikel 41 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG), damit auf die derzeitig bestehende Pflicht zur Suche nach einer Zwischenbeschäftigung bei Kurzarbeit verzichtet werden kann; sowie

2.

mittels einer raschen Umsetzung der E-Government-Strategie die administrative Abwicklung für Unternehmen insbesondere bei Anträgen für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zu erleichtern.

Weiter hat der Bundesrat das WBF beauftragt, im Rahmen der nächsten AVIG-Revision den Beschluss des Bundesrates vom 19. Oktober 2011 zur Verlängerung der Höchstbezugsdauer beim Bezug von KAE und Schlechtwetterentschädigung (SWE) umzusetzen und Artikel 35 Absatz 2 AVIG anzupassen.

Inhalt der Vorlage Mit der vorliegenden Teilrevision soll den Anliegen des Motionärs Folge geleistet werden. Der Bundesrat nimmt die Umsetzung der Motion zum Anlass, die gleichlautenden Bestimmungen für die SWE ebenfalls anzupassen. Weiter soll die gesetzliche Grundlage für die rasche Umsetzung des E-Government in der Arbeitslosenversicherung (ALV) geschaffen werden mit dem Ziel, sämtliche Akteure administrativ zu entlasten. Ausserdem sollen die Bedingungen für eine Verlängerung der Höchstbezugsdauer für KAE in der Vorlage angepasst werden.

Die Auswirkungen der Teilrevision sind sehr begrenzt. Mit der Abschaffung der Pflicht zur Suche und Annahme nach einer Zwischenbeschäftigung beim Bezug von KAE und SWE wird die bereits heute gelebte Praxis im Gesetz abgebildet. Mit den Anpassungen im Bereich E-Government soll eine saubere gesetzliche Grundlage für die laufenden und künftigen Entwicklungen im Bereich Kommunikation und Zusammenarbeit mit den Behörden und der Wirtschaft bzw. den Versicherten geschaffen werden.

Mit den Anpassungen sollen zudem kantonale Zusammenarbeitsprojekte zwischen den Stellen der Invalidenversicherung (IV) und den Durchführungsstellen der ALV ermöglicht werden.

4414

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

4414

1

Ausgangslage 1.1 Handlungsbedarf und Ziele 1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung 1.2.1 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung 1.2.2 Geprüfte Alternativen 1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates 1.3.1 Verhältnis zur Legislaturplanung 1.3.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates 1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

4417 4417 4419 4419 4421

Vernehmlassungsverfahren 2.1 Vernehmlassungsvorlage 2.2 Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 2.2.1 Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung 2.2.2 Informationssysteme ­ E-Government 2.2.3 Verlängerung der Höchstbezugsdauer für Kurzarbeit 2.2.4 Änderung anderer Erlasse 2.2.5 Weitere Anträge 2.3 Würdigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 2.3.1 Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung 2.3.2 Informationssysteme ­ E-Government 2.3.3 Verlängerung der Höchstbezugsdauer für Kurzarbeit (Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 E-AVIG) 2.3.4 Änderung anderer Erlasse 2.3.5 Weitere Anträge

4424 4424

3

Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

4432

4

Grundzüge der Vorlage 4.1 Die beantragte Neuregelung 4.1.1 Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung 4.1.2 Informationssysteme ­ E-Government 4.1.3 Voraussetzungen zur Verlängerung der Höchstbezugsdauer bei Kurzarbeitsentschädigung 4.1.4 Änderungen anderer Erlasse 4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen 4.3 Umsetzungsfragen

4433 4433 4433 4434

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln 5.1 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 5.2 Änderung anderer Erlasse

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2

5

4422 4422 4423 4424

4425 4425 4425 4426 4427 4427 4428 4428 4428 4430 4430 4431

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4415

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6

7

Auswirkungen 6.1 Auswirkungen auf den Bund 6.1.1 Finanzielle Auswirkungen 6.1.2 Personelle Auswirkungen 6.1.3 Andere Auswirkungen ­ Auswirkungen auf die Informationssysteme 6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 6.2.1 Finanzielle Auswirkungen 6.2.2 Personelle Auswirkungen 6.2.3 Auswirkungen auf die Informationssysteme 6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 6.3.1 Auswirkungen auf einzelne gesellschaftliche Gruppen 6.3.2 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft 6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft 6.5 Auswirkungen auf die Umwelt 6.6 Andere Auswirkungen

4445 4445 4445 4446

Rechtliche Aspekte 7.1 Verfassungsmässigkeit 7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 7.3 Erlassform 7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 7.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes 7.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 7.7 Datenschutz

4451 4451 4451 4452 4452 4452 4453 4453

4447 4447 4447 4448 4448 4448 4448 4449 4450 4450 4450

Abkürzungsverzeichnis

4455

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) (Entwurf)

4457

4416

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Botschaft 1

Ausgangslage

1.1

Handlungsbedarf und Ziele

Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bietet die Arbeitslosenversicherung (ALV) den Arbeitgebern in konjunkturell schwierigen Zeiten eine Alternative zu Entlassungen. Die Bestimmungen finden sich in den Artikeln 31 ff. des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19821 (AVIG). Der Bezug von KAE soll vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgleichen und so Arbeitsplätze erhalten.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleiben angestellt, und der Arbeitgeber spart damit die Kosten der Personalfluktuation (Einarbeitungskosten, Verlust von betrieblichem Know-how etc.). Zudem behält er die kurzfristige Verfügbarkeit über die Arbeitskräfte. Anspruch auf KAE haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit aus wirtschaftlichen Gründen verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt wird, wobei die KAE 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls beträgt. Überschreitet die Bezugsdauer der KAE für ganz- oder halbtägige Arbeitsausfälle einen Monat, ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gemäss Artikel 41 Absatz 1 AVIG verpflichtet, sich um eine geeignete zumutbare Zwischenbeschäftigung zu bemühen. Dieselben Pflichten gelten gemäss Artikel 50 AVIG für Personen, die Schlechtwetterentschädigung (SWE) beziehen. Die SWE leistet einen angemessenen Lohnersatz für wetterbedingte Arbeitsausfälle von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in bestimmten Erwerbszweigen.

Sowohl die KAE wie auch die SWE sind in der Praxis breit verankerte Institute der ALV. Im Jahr 2017 wurden KAE in der Höhe von 90,6 Millionen. Franken und SWE im Umfang von 54,7 Millionen Franken ausgerichtet.

Die Bedeutung der Zwischenbeschäftigung während des Bezugs von KAE oder SWE war in der Praxis immer gering. Die Bezügerinnen und Bezüger müssen aufgrund der gesetzlichen Regelungen jederzeit bereit sein, ihr Arbeitspensum in ihrem angestammten Betrieb wiederaufzunehmen. Diese Bedingung schränkt die Möglichkeiten, eine Zwischenbeschäftigung zu finden, stark ein.

Die Motion 16.3457 des Ständerats Vonlanthen vom 15.06.2016 «Avig. Verringerung des Bürokratieaufwands bei Kurzarbeit» (nachfolgend Motion Vonlanthen) wurde 2017 vom National- und Ständerat angenommen. Die Motion verlangt:

1

­

eine Anpassung von Artikel 41 AVIG, damit auf die derzeitig bestehende Pflicht zur Suche nach einer Zwischenbeschäftigung bei Kurzarbeit verzichtet werden kann; sowie

­

mittels einer raschen Umsetzung der E-Government-Strategie die administrative Abwicklung für Unternehmen insbesondere bei Anträgen für KAE zu erleichtern.

SR 837.0

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Im Rahmen der vorliegenden Teilrevision soll den Anliegen des Motionärs Folge geleistet werden. Die gewünschten Anpassungen im Bereich der KAE werden dabei auch für die SWE vorgenommen, da die entsprechenden Bestimmungen der KAE analog für die SWE angewendet werden. Die Pflicht zur Annahme oder Suche einer Zwischenbeschäftigung während des Bezugs von KAE und SWE soll aus dem Gesetz gestrichen werden. Gleiches gilt für die Artikel zu den entsprechenden Kontrollvorschriften.

Die Erleichterung der administrativen Abwicklung insbesondere im Bereich KAE und SWE soll mittels rascher Umsetzung der E-Government-Strategie für die ALV erreicht werden. Dazu wird die notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen.

Weiter soll gestützt auf die E-Government-Strategie des Bundesrates die gesetzliche Grundlage für den digitalen Datenaustausch zwischen Wirtschaft und Behörden, zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Behörden sowie für den Austausch zwischen den Behörden auch für die ALV geschaffen werden. Es wird die Basis gelegt, damit die Invalidenversicherung (IV) Daten im System der öffentlichen Arbeitsvermittlung (öAV) bearbeiten könnte. Damit wird die interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) der beteiligten Behörden und die Arbeitsmarktintegration der Versicherten optimiert. Sämtliche Bestimmungen zum Datenaustausch sind dabei grundsätzlich technologieneutral formuliert, damit sie auch künftigen Entwicklungen Stand halten.

Zusätzlich soll mit dieser Vorlage Artikel 35 Absatz 2 AVIG angepasst werden. Auf die bisherige Voraussetzung, dass zur Verlängerung der Höchstbezugsdauer eine andauernde erhebliche Arbeitslosigkeit bestehen muss, wird verzichtet, weil der Nachweis in der Praxis schwer zu evaluieren ist und allenfalls erst nach einer länger andauernden schlechten Konjunkturlage erfolgen kann. Das Instrument KAE soll jedoch präventiv wirken. Auf die Möglichkeit der Verlängerung nur in einer besonders hart betroffenen Region oder Branche wird ebenfalls verzichtet, weil die Umsetzung schwierig ist (Abgrenzung der Regionen oder der Wirtschaftsbranche) und negative Effekte erzeugen kann (Wettbewerbsverzerrung, regionale Ungleichbehandlung etc.). Es soll im Ermessen des Bundesrates liegen, die Verlängerung der Höchstbezugsdauer unter bestimmten Voraussetzungen zu bestimmen. Um diese Kompetenzdelegation an den
Bundesrat an sinnentsprechende Bedingungen zu knüpfen, werden gleichzeitig neue Voraussetzungen formuliert. Diese beziehen sich auf frühzeitig verfügbare Indikatoren, welche auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation hinweisen. Damit kann die präventive Wirkung der KAE unmittelbar erfolgen, und allfällig strukturerhaltende Folgen können vermieden werden.

Die vorgesehenen Anpassungen für die Zusammenarbeit zwischen Behörden im Rahmen der Umsetzung E-Government-Strategie betreffen nicht nur das AVIG, sondern erfordern äquivalente Regelungen im Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19892 (AVG) und im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 19593 (IVG).

2 3

SR 823.11 SR 831.20

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1.2

Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

1.2.1

Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung Die Pflicht zur Suche nach einer Zwischenbeschäftigung bei Kurzarbeit (Art. 41 AVIG) bzw. wetterbedingten Arbeitsunterbrüchen (Art. 50 AVIG) oder die Zuweisung von KAE- oder SWE-Bezügerinnen und -Bezügern auf entsprechende Stellen wurde in der Praxis kaum umgesetzt. Wie in Ziffer 1.1 beschrieben, müssen die Bezügerinnen und Bezüger jederzeit bereit sein, ihr Arbeitspensum in ihrem angestammten Betrieb wiederaufzunehmen. Aufgrund dieser Voraussetzung ist nahezu ausgeschlossen, dass die betroffenen Personen eine Zwischenbeschäftigung finden.

In der Praxis wurde deshalb oft auf die Pflicht zur Annahme und Suche einer Zwischenbeschäftigung verzichtet. Im Weiteren kam dazu, dass, wenn überhaupt Kontrollen für entsprechende Arbeitsbemühungen durchgeführt wurden, sie in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt wurden. Aus diesen Gründen hat das SECO am 30. November 2015 die Durchführungsstellen per Mitteilung aufgefordert, künftig auf Zuweisungen von Zwischenbeschäftigungen und Kontrollen von Arbeitsbemühungen im Hinblick auf eine Zwischenbeschäftigung zu verzichten. Die heutige Praxis entspricht dem Anliegen der Motion Vonlanthen und soll im Gesetz abgebildet werden.

Informationssysteme ­ E-Government Der Betrieb und die Nutzung von neuen Informationssystemen für die elektronischen Dienstleistungen und die elektronische Plattform der öAV im Rahmen der vom Bundesrat beschlossenen E-Government-Strategie (vgl. Ziff. 1.3.2) müssen im Gesetz ausdrücklich vorgesehen werden (Art. 11a Abs. 2 und Art. 17 Bundesgesetz vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz [DSG]). Die Entwicklung von elektronischen Dienstleistungen innerhalb der ALV gibt den verschiedenen Akteuren die Möglichkeit, die Gesamtheit der administrativen Vorgänge elektronisch abzuwickeln. Folgende Neuregelungen tragen der diesbezüglichen Umsetzung der Strategie «Digitale Schweiz» Rechnung:

4

­

Die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen verpflichten die Personen dazu, sich direkt an die zuständigen Stellen zu wenden (z. B. die Arbeitslosenkassen oder die regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV). Um den neuen Wegen der Kommunikation mit den Behörden Rechnung zu tragen, müssen diese Bestimmungen angepasst werden (Art. 10 Abs. 3, 17 Abs. 2 und 2bis; 36 Abs. 1 und 5; 53 Abs. 4 E-AVIG).

­

Mit Artikel 96d E-AVIG wird das Recht geschaffen, dass die Durchführungsstellen auf das kantonale Einwohnerregister zugreifen können, um den Wohnort der Versicherten zu überprüfen, sofern die kantonale Gesetzgebung diese ermächtigt. Ohne diese Möglichkeit ist es Sache der Versicherten, die Wohnsitzbescheinigungen beizubringen. Dies verursacht unnötigen MehrSR 235.1

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aufwand und Mehrkosten bei den Versicherten und den Durchführungsstellen.

­

Mit der neuen Regelung können in Kantonen, welche diese Möglichkeit unterstützen, die Leistungsabrechnungen der Arbeitslosenkassen über das einheitliche Lohnmeldeverfahren (ELM) direkt an die Steuerbehörden übermittelt werden (Art. 97a Abs. 1 Bst. cbis E-AVIG in Verbindung mit Art. 97a Abs. 8 E-AVIG). Mit der Schaffung dieser Grundlage wird dem Bedürfnis der Durchführungsstellen Rechnung getragen. Absatz 8 erlaubt die elektronische Datenübermittlung an die in Artikel 97a E-AVIG erwähnten Stellen.

­

In der Schweiz haben mit der öAV und der IV zwei verschiedene Systeme die unmittelbare Integration in den Arbeitsmarkt von unfreiwillig Erwerbslosen als Aufgabe. Die beiden Systeme fokussieren auf klar abgegrenzte Risiken und konzentrieren sich auf die eigenen Kernkompetenzen. Die notwendigen Kompetenzen für die Arbeit mit Personen mit Mehrfachproblematiken sind jedoch durch diese Fokussierung bei den einzelnen Stellen nicht vorhanden. Das führt zu Verzögerungen der Integrationsbemühungen mit entsprechenden Folgekosten. Um eine rasche und dauerhafte Integration im Interesse der Betroffenen, aber auch der Institutionen zu erreichen, verlangen solche Situationen eine effiziente Koordination bzw. eine Kooperation zwischen den betroffenen Institutionen ­ die sogenannte IIZ. Um diese Zusammenarbeit möglichst effizient und fokussiert gestalten zu können, soll sie durch Informationssysteme optimal unterstützt werden. Dabei muss die fallführende Stelle die relevanten Daten bearbeiten können. Mit der vorliegenden Gesetzesanpassung ist vorgesehen, dass in Zukunft die Organe der IV auf Daten im Informationssystem der öAV in einem beschränkten Rahmen zugreifen oder sie bearbeiten können.

Aufgrund der gestiegenen Anforderungen an die gesetzliche Grundlage zur Betreibung von Informationssystemen sowie der Voraussetzungen der Datenschutzgesetzgebung ist Artikel 96c AVIG neu zu strukturieren, indem konkret aufgelistet ist, wer für welche Aufgaben Zugriff auf die von der Ausgleichsstelle betriebenen Informationssysteme hat. Durch den Betrieb neuer Systeme wie der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen sowie der Plattform für die öffentliche Arbeitsvermittlung ist ebenfalls festzuhalten, wer für welche Aufgaben Zugang zu diesen Systemen hat.

Voraussetzungen zur Verlängerung der Höchstbezugsdauer bei Kurzarbeitsentschädigung Der Bundesrat hat das WBF ist beauftragt, Artikel 35 Absatz 2 AVIG anzupassen und die bisher formulierten Voraussetzungen zu streichen, unter welchen der Bundesrat die Dauer der Kurzarbeit um höchstens sechs Abrechnungsperioden verlängern kann. Damit eine befristete Verlängerung der Kurzarbeitsperiode vorgenommen werden kann, bedarf es bisher einer andauernden erheblichen Arbeitslosigkeit.

Diese Vorgabe erschwert ein rechtzeitiges Eingreifen und ist zu streichen. Der Gesetzgeber legt die Voraussetzungen für Kompetenzdelegationen, die von gesetzlichen Grundlagen abweichen, fest. Die vorliegende Gesetzesänderung schlägt deshalb anstelle der zu streichenden Konditionen zwei zweckdienliche Kriterien vor.

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Als Indikatoren dienen einerseits die Entwicklung der «Voranmeldung zum Bezug von KAE» und andererseits die «Arbeitsmarktprognose des Bundes».

Änderungen anderer Erlasse Arbeitsvermittlungsgesetz Mit der Umgestaltung von Artikel 96c AVIG wird in Absatz 1bis auf den Zugang zum System der öAV verwiesen. Die berechtigten Stellen sind in Artikel 35 Absatz 3 AVG aufgezählt. Es gilt, diese Auflistung aufgrund der datenschutzrechtlichen Bedingungen zu bereinigen. Um die Ziele der IIZ zu erreichen, ist in der laufenden IVG-Revision die Möglichkeit vorgesehen, Bundesaufgaben an die Organe der IV zu übertragen (vgl. Art. 54 Abs. 5 E-IVG5). In diesem Zusammenhang benötigen die Organe der IV Zugriffs- und Bearbeitungsrechte im Informationssystem der öAV. Für diese Zugriffsrechte ist eine gesetzliche Grundlage im AVG notwendig. Damit die Aufgaben im Rahmen der IIZ durch die IV effektiv wahrgenommen werden können, müssen die Rechtsgrundlagen gemäss den aktuellen gesetzlichen Anforderungen angepasst werden. Der Umfang der Rechte wird auf Stufe der Verordnung unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit (Art. 4 Abs. 2 DSG) im Detail definiert.

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung Im AVIG-Vollzug besteht bereits die Möglichkeit, im Rahmen der IIZ Fälle an andere Institutionen (z. B. IV-Stellen) zu übertragen. Die Anpassung bei den Informationssystemen erteilt den IV-Stellen die dazu notwendigen Bearbeitungsrechte im Informationssystem der öAV. Den IV-Stellen fehlt jedoch noch die Möglichkeit, die übertragenen Fälle zu übernehmen und diese direkt zu bearbeiten. Diese Kompetenz wird mit der Anpassung von Artikel 54 Absatz 5 E-IVG im Gesetz verankert. In Absatz 6 wird geregelt, dass auch die IV Aufgaben im Rahmen der IIZ an andere Organe übertragen kann (z. B. an die ALV). Diese Vorschläge sind kongruent zur Vorlage der laufenden IVG-Revision zur Weiterentwicklung der IV6, welche zurzeit im Parlament beraten wird. Die ALV und die IV fokussieren sich auf unterschiedliche Risiken und können sich damit auf die eigenen Kernkompetenzen konzentrieren.

1.2.2

Geprüfte Alternativen

Zwischenbeschäftigung beim Bezug von Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung Die vorgeschlagenen Anpassungen für die Zwischenbeschäftigung beim Bezug von KAE oder SWE erfolgen aufgrund der Umsetzung der Motion Vonlanthen. Dem ursprünglichen Zweck dieser Bestimmung ­ der Schadenminderungspflicht gegenüber dem ALV-Fonds ­ kann in der heutigen Arbeitswelt kaum mehr nachgelebt werden, weil die vorübergehende Zwischenbeschäftigung jederzeit zugunsten des Arbeitgebers wieder aufgegeben werden muss. Dazu kommt ein relativ hoher admi5 6

BBl 2017 2535 BBl 2017 2535

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nistrativer Aufwand aller Beteiligten. Ebenfalls aufgehoben wird die Möglichkeit, den Arbeitgeber durch die kantonale Amtsstelle bei Verstössen gegen die zu streichende Norm zu sanktionieren. Es wird vorliegend eine Lösung vorgeschlagen, bei der weiterhin die Möglichkeit besteht, auf freiwilliger Basis eine Zwischenbeschäftigung anzunehmen. Der Bundesrat verfolgt die Strategie, Unternehmen möglichst von zusätzlichem administrativem Aufwand zu entlasten. Die Umsetzung der Motion Vonlanthen lässt keine Prüfung weiterer Alternativen zu.

Informationssysteme ­ E-Government Im Rahmen der Modernisierung der Informationssysteme der ALV im Rahmen der E-Government-Strategie und der Umsetzung der Motion Vonlanthen wurden weitere technische Anpassungen vorgenommen, die es je nach Notwendigkeit erlauben, beim Vollzug der ALV weitere Dienstleistungen anzubieten. Die im Gesetz abgebildete Regelung gibt den Verantwortlichen für die Umsetzung der E-GovernmentStrategie genügend Spielraum, ohne die datenschutzrechtlichen Vorgaben ausser Acht zu lassen. Diese notwendige gesetzliche Basis bietet eine gute Grundlage für die Zukunft, um den verschiedenen Akteuren ­ falls dies nötig und gerechtfertigt ist ­ die benötigten Daten erhältlich zu machen. Aus den vorgenannten Gründen wurden in dem Sinne keine weiteren Alternativen geprüft.

Verlängerung der Höchstbezugsdauer bei Kurzarbeitsentschädigung Für die Änderung der Bedingungen zur Verlängerung der Höchstbezugsdauer bei KAE wurden mehrere Alternativen geprüft. Dem Bundesrat keine Bedingungen zu setzen ist nicht möglich, da solche bei einer Kompetenzdelegation an den Bundesrat zwingend notwendig sind. Es wurden verschiedene Bedingungen geprüft, wobei die zwei gewählten Indikatoren einerseits in nützlicher Frist vorliegen und andererseits die wirtschaftliche Lage bestmöglich abbilden.

1.3

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

1.3.1

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 20167 zur Legislaturplanung 2015­2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 20168 über die Legislaturplanung 2015­2019 angekündigt. Die dieser Vorlage zugrundeliegende Problematik wurde in der Motion Vonlanthen aufgenommen, um eine Revision zu erwirken.

7 8

BBl 2016 1105 BBl 2016 5183

4422

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1.3.2

Verhältnis zu Strategien des Bundesrates

Strategie «Digitale Schweiz» Die bundesrätliche Strategie «Digitale Schweiz» vom 5. September 2018 hält fest, dass die die technologischen Entwicklungen der Optimierung der Verwaltungstätigkeit, insbesondere der Interaktion zwischen den Behörden und der Bevölkerung sowie der Wirtschaft dienen soll. Transparente, wirtschaftliche und medienbruchfreie elektronische Behördenleistungen schaffen einen Mehrwert für Bevölkerung und Wirtschaft in der Schweiz. Die Modernisierungen der existierenden Informationssysteme im Kontext von E-Government zielen auf eine vereinfachte Interaktion mit Bevölkerung und Wirtschaft ab und stehen im Einklang mit der Strategie «Digitale Schweiz».

E-Government-Strategie Schweiz Bund, Kantone und Gemeinden verfolgen eine gemeinsame E-Government-Strategie. Mit der Umsetzung der Strategie streben sie die Umsetzung des folgenden Leitbildes an: «E-Government ist selbstverständlich: transparente, wirtschaftliche und medienbruchfreie elektronische Behördenleistungen für Bevölkerung, Wirtschaft und Verwaltung.»9 In der E-Government-Strategie haben Bund, Kantone und Gemeinden vier Ziele festgehalten: 1.

Dienstleistungsorientierung: Die elektronischen Behördenleistungen sind einfach nutzbar, transparent und sicher.

2.

Nutzen und Effizienz: E-Government schafft für Bevölkerung, Wirtschaft und Behörden einen Mehrwert und reduziert bei allen Beteiligten den Aufwand bei der Abwicklung von Behördengeschäften.

3.

Innovation und Standortförderung: E-Government nutzt Innovationen und fördert damit die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes und Lebensraums Schweiz.

4.

Nachhaltigkeit: Die Mehrfachnutzung von Lösungen wird gefördert. Bund und Kantone stellen die Nachhaltigkeit von E-Government-Diensten sicher, indem sie Voraussetzungen für deren Organisation, Finanzierung und den Betrieb schaffen.

Die Vorlage steht im Einklang mit der aktuellen E-Government-Strategie Schweiz.

2007 hat der Bundesrat die erste E-Government-Strategie Schweiz verabschiedet.

Deren Umsetzung haben Bund, Kantone und Gemeinden basierend auf den Modalitäten der öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung über die E-GovernmentZusammenarbeit bis Ende 2015 verfolgt. Die aktuelle E-Government-Strategie haben der Bundesrat, die Konferenz der Kantonsregierungen sowie die Vorstände des Städte- und des Gemeindeverbandes per Ende 2015 unterzeichnet.

9

www.egovernment.ch > Umsetzung > E-Government-Strategie

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Interinstitutionelle Zusammenarbeit Die drei Departementsvorstehenden des EDI, des EJPD und des WBF haben den Einsetzungsbeschluss zur Weiterentwicklung der nationalen IIZ am 29. März 2017 unterschrieben. Gestützt auf die Artikel 55 und 57 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199710 (RVOG) werden die ernannten nationalen Gremien beauftragt, die IIZ weiter zu entwickeln und mitzugestalten. Die IIZ umfasst die Zusammenarbeit von zwei oder mehreren Institutionen im Bereich der sozialen Sicherheit, Integration und Bildung (ALV, IV, Sozialhilfe, Berufsbildung und Migration). Dabei ist das übergeordnete Ziel, die Eingliederungschancen von Personen in den ersten Arbeitsmarkt zu verbessern und die verschiedenen Systeme diesbezüglich optimal aufeinander abzustimmen. Die Zielsetzungen der einzelnen Institutionen, insbesondere die Ausbildungs- und Arbeitsintegration, sollen mit Hilfe der IIZ unterstützt werden. Dies ermöglicht den verschiedenen Akteuren der sozialen Sicherheit, sich auf die eigenen Kernkompetenzen zu konzentrieren und sich auf die Kernprozesse und -anspruchsgruppen zu fokussieren. Diese Vorlage steht somit im Einklang mit der Strategie des Bundesrates, die nationale IIZ weiterzuentwickeln und neue Zusammenarbeitsmodelle zu ermöglichen.

1.4

Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit dieser Vorlage soll der folgende parlamentarische Vorstoss zur Abschreibung beantragt werden: Motion Vonlanthen 16.3457 «Avig. Verringerung des Bürokratieaufwands bei Kurzarbeit» Die Motion Vonlanthen wurde am 6. März 2017 vom Ständerat und am 15. Juni 2017 vom Nationalrat angenommen.

2

Vernehmlassungsverfahren

2.1

Vernehmlassungsvorlage

In 2016 wurde die Motion Vonlanthen eingereicht, welche 2017 vom Parlament angenommen wurde. Die beantragten Änderungen machen eine Teilrevision des AVIG notwendig.

Die vorliegende Gesetzesvorlage trägt den Anliegen der Motion Vonlanthen Rechnung und wurde Kantonen, Dachverbänden und weiteren interessierten Kreisen vom 24. Oktober 2018 bis zum 7. Februar 2019 zur Vernehmlassung vorgelegt. Zusätzlich wurde die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung (AK ALV) konsultiert (Art. 89 Abs. 3 AVIG).

10

SR 172.010

4424

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2.2

Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Mehr als zwei Drittel der Teilnehmenden befürworten die angestrebten Ziele dieser Revision. Insbesondere nehmen bis auf zwei alle Kantone die Vorlage sehr positiv auf. Nachfolgend sind die Eingaben zu den einzelnen Themen kurz erläutert. Für detaillierte Ausführungen und Eingaben formeller Natur wird auf den «Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens» verwiesen.11

2.2.1

Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung

Die Abschaffung der Pflicht zur Suche und Annahme einer Zwischenbeschäftigung während des Bezugs von KAE oder SWE wird kritiklos angenommen.

Ein Kanton sieht allfällige Inkongruenzen bei der Sanktionierung, wenn eine Person einer Zwischenbeschäftigung zugewiesen wird. Ein anderer fragt sich, ob Absatz 2, der die Sanktionierung der Arbeitgeber durch die kantonale Amtsstelle vorsieht, überhaupt gestrichen werden sollte. Die Verkürzung der Voranmeldefrist von zehn auf fünf Tage sowie der Karenzfrist (Frist, während der keine KAE gezahlt wird) auf einen Tag wird von einer Organisation verlangt.

2.2.2

Informationssysteme ­ E-Government

Die Mehrheit der Teilnehmenden begrüsst sämtliche gesetzlichen Anpassungen für die Betreibung der Informationssysteme der ALV und die Umsetzung der E-Government-Strategie. Insbesondere erachten sie die Digitalisierung der ALV als Entlastung des administrativen Aufwandes in den Unternehmen und in der Verwaltung.

Insbesondere die Möglichkeit des Zugriffes auf die kantonalen Einwohnerregister wird von 14 Teilnehmenden explizit befürwortet. Die Datenbekanntgabe an die kantonalen Steuerbehörden wird von sechs Kantonen ausdrücklich gutgeheissen.

Mehrere Teilnehmende beurteilen die Vorlage auch aus datenschutzrechtlicher Sicht als zufriedenstellend. Ein Kanton fordert einen Hinweis zur sicheren Datenübertragung bei der Datenbekanntgabe (Art. 97a Abs. 8 VE-AVIG). Ein weiterer möchte die Ausgleichsstelle als Dateninhaberin für den Datenschutz als zuständig erklären (Anpassung von Art. 96c Abs. 3 AVIG) Vier Kantone äusserten Bedenken bezüglich der elektronischen Anmeldungen. Ein Kanton lehnt die vorgeschlagene Lösung ab, weil keine Anmeldung mehr zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) bei der Wohngemeinde erfolgen kann.

Einem Kanton ist es wichtig, dass die Anmeldungen weiterhin auch auf nicht-elektronischem Weg erfolgen können. Ein weiterer Kanton lehnt den Zugriff auf die kantonalen Einwohnerregister ab, da dies nicht in der Bundeskompetenz liege. Eine Organisation lehnt die Datenbekanntgabe an die Steuerbehörden ab, weil sie die 11

www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2018 > WBF

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Notwendigkeit der Anpassung nicht sieht. Mehrfach wurde die Forderung geäussert, dass die Bedingungen insbesondere für die elektronischen Anmeldungen auf Verordnungsstufe klar geregelt werden müssen.

Einzelne Teilnehmende äussern Ängste zu Missbrauchsgefahr und zusätzlichem Aufwand für Unterhalt und (technische) Unterstützung für die Durchführungsstellen.

Im Weiteren wurden gewisse technische Dienstleistungen sowie genügend Massnahmen zur Sicherheit gefordert.

Vier Kantone machen Anmerkungen zu den Kosten und den Einsparungen der Digitalisierung der ALV. Befürchtungen bestehen betreffend personellen Konsequenzen, Mehraufwand und zusätzlichen Kosten für die Kantone. Ein Kanton bezweifelt den positiven Effekt von elektronischen Anmeldungen.

Interinstitutionelle Zusammenarbeit Die Mehrheit der Teilnehmenden stimmt den Anpassungen im Bereich IIZ zu.

14 Teilnehmende ­ elf Kantone und drei Organisationen ­ geben explizit ihre Zustimmung. Nur ein Kanton und eine Organisation sind mit den Anpassungen nicht einverstanden. Die Rückmeldungen zu den konkreten Änderungen werden unter Ziffer 2.2.4 ausgeführt.

2.2.3

Verlängerung der Höchstbezugsdauer für Kurzarbeit

Die Abschaffung der bisherigen Voraussetzungen wird mehrheitlich begrüsst. Sowohl drei Parteien als auch eine Mehrheit der Kantone und Organisationen sind mit der vorgeschlagenen Anpassung einverstanden.

Damit die Unternehmen rechtzeitig Massnahmen treffen können, fordern verschiedene Teilnehmende, dass der Bundesrat im Anschluss an eine erfolgte Verlängerung der Höchstbezugsdauer eine weitere Verlängerung jeweils mit sechs Monaten Vorlauf beschliesst oder ausschliesst.

In Bezug auf die neu gewählten Voraussetzungen sind die Rückmeldungen gemischt. Während die Neuerung mehrheitlich explizit begrüsst wird, beantragen einige Kantone, den Handlungsspielraum des Bundesrates zu vergrössern und auch Verlängerungen aufgrund der wirtschaftlichen Situation in einzelnen Regionen und Branchen zuzulassen. Während ein Kanton beantragt, dass die Voraussetzungen auf Verordnungsstufe definiert werden, fordert ein anderer, die Voraussetzungen spezifischer zu definieren.

Drei Teilnehmende lehnen die vorgeschlagene Anpassungen ab. Dabei wird hinsichtlich der ersten Voraussetzung ­ ein Anstieg der Anzahl Voranmeldungen für KAE ­ auf die saisonalen Schwankungen hingewiesen.

4426

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2.2.4

Änderung anderer Erlasse

Anpassungen im AVG (Art. 35 VE-AVIG) Fünf Kantone sowie eine Organisation befürworten die neue Regelung der Zugriffsund Bearbeitungsrechte im Informationssystem der öAV, damit die Arbeit im Rahmen der IIZ erleichtert werden kann. Ein Kanton möchte im Gegenzug auch die gleichen Rechte für die RAV (Zugriff auf die Informationssysteme der IV). Ein Kanton stellt die Frage, ob den Kantonen ein gewisser Spielraum für den Datenaustausch mit den Organen der IV zustehe. Drei Kantone haben verschiedene Anliegen betreffend Zugriffe auf das Informationssystem der öAV, namentlich betreffend Prüfung der Zugriffsrechte für die Suva, der Behörden für die Prüfung von Schwarzarbeit sowie der Arbeitslosenkassen. Ein Kanton fordert, dass die Bedingungen für die Zugriffe detaillierter beschrieben werden und ein weiterer würde es begrüssen, wenn die Delegation der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte explizit dem Bundesrat delegiert würden (in Anlehnung an Art. 35 Abs. 3bis VE-AVG).

Ein Kanton fordert, dass für den Zugriff der Sozialhilfe beim Kanton keine Kosten anfallen.

Anpassungen im IVG (Art. 54 Abs. 5 und 6 E-IVG) Neun Kantone und zwei Organisationen finden die Anpassungen im IVG gut. Ein Kanton stimmt der Vorlage zu, sofern die Übertragung von Aufgaben im Rahmen eines Projektes erfolgt. Er äussert zudem die Befürchtung, dass diese Anpassung neue Begehrlichkeiten zur Umsetzung spezifischer kantonaler Vorhaben wecken könnte. Ein weiterer Kanton fordert, dass die Bedingungen für die Umsetzung detailliert festgehalten werden.

Ein Kanton lehnt den Vorschlag ab und beantragt die Streichung der entsprechenden Artikel. Die Basis von Artikel 85f AVIG sei ausreichend. Eine Organisation lehnt Absatz 6 ab, weil eine Delegation von Kompetenzen ausserhalb der gesetzlich vorgesehen Behörden zu unklaren Verhältnissen führe.

Ein Kanton fordert, dass für die Zugriffe auf die Informationssysteme der ALV keine kantonalen Ressourcen aufzuwenden sind.

2.2.5

Weitere Anträge

Drei Kantone und eine Organisation fordern eine gesetzliche Basis für den Zugriff auf Daten der ALV für die Auszahlung von kantonalen Leistungen bei Arbeitslosigkeit; sie bringen konkrete Gesetzesformulierungen vor.

Ein Kanton bemerkt, dass das persönliche Erscheinen für den Zugriff auf den gesicherten Bereich der Plattform der öAV ein Widerspruch zu den Digitalisierungsbestrebungen sei.

Eine Organisation fordert, dass die Prozesse in der ganzen ALV jedoch insbesondere für die Stellenmeldepflicht durch Automatisierung der Abläufe mittels IT (z. B.

Matching) verbessert werden.

4427

BBl 2019

Eine private Teilnehmerin hat diverse Bemerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen ­ insbesondere zum Datenschutz ­ und lehnt die Vorlage grundsätzlich ab.

2.3

Würdigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Basierend auf den Rückmeldungen im Rahmen der Vernehmlassung, hat der Bundesrat einzelne Bestimmungen wie auch die Erläuterungen im Bericht respektive der Botschaft entsprechend angepasst und ergänzt. Die Vernehmlassung hat gezeigt, dass die Stossrichtung der vorliegenden Revision mehrheitlich begrüsst und die vorgeschlagenen Änderungen seitens der Nutzer, insbesondere der Vertreter der Wirtschaft und der Durchführungsstellen, als zielführend erachtet werden. Nachfolgend werden die verschiedenen Eingaben zu den einzelnen Themen gewürdigt.

2.3.1

Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung

Der Bundesrat hält an der in die Vernehmlassung geschickten Vorlage fest. Die Umsetzung der Forderung, die Voranmeldefrist zu verkürzen sowie die Karenzfrist auf einen Tag zu begrenzen, liegt thematisch ausserhalb des Rahmens dieser Vorlage und wird daher nicht umgesetzt. Artikel 41 Absatz 2 E-AVIG hebt der Bundesrat auf, da die Pflicht zur Suche und Annahme einer Zwischenbeschäftigung gestrichen wird. Der Bundesrat erachtet diese Sanktionsmöglichkeit der kantonalen Amtsstelle gegenüber dem Arbeitgeber, falls dieser einer angestellten Person eine Zwischenbeschäftigung verweigert, daher nicht weiter als adäquat. Mögliche Probleme bei der Sanktionierung sieht der Bundesrat mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf nicht, da die Pflicht zur Suche oder Annahme einer Zwischenbeschäftigung nicht länger besteht.

2.3.2

Informationssysteme ­ E-Government

Der Bundesrat hält an der in die Vernehmlassung geschickten Vorlage für die gesetzliche Regelung der Informationssysteme grundsätzlich fest. Nachfolgend werden die einzelnen Anliegen gewürdigt.

Elektronische Anmeldungen (Art. 10 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 2 E-AVIG) Die Anmeldung bei der Wohngemeinde erfolgt heute noch in mindestens neun Kantonen, allerdings nur in vereinzelten Gemeinden. Bis anhin wurde den Kantonen die Wahlmöglichkeit gelassen, ob sich die Versicherten bei einem RAV oder der Gemeinde anmelden können, insbesondere damit Arbeitslose aus verkehrstechnisch abgelegenen Gemeinden keine langen Reisezeiten auf sich nehmen müssen. Mit dem Angebot der elektronischen Dienstleistungen, insbesondere der elektronischen Anmeldung, fallen geografische Verhältnisse als Argument für die Beibehaltung der Anmeldung bei der Wohngemeinde kaum noch ins Gewicht. Im Weiteren beabsichtigt der Bundesrat, die Professionalisierung der Arbeitsvermittlung voranzutreiben.

4428

BBl 2019

Die Gemeinden dienen lediglich für die Entgegennahme der Anmeldung und die Identifikation der Person und sind keine Durchführungsstellen gemäss AVIG. Den Ansatz, dass die Wohngemeinde als Stelle für die Anmeldung zum Bezug von ALE dient, will der Bundesrat aus Gründen des Datenschutzes und der Professionalisierung der öAV deshalb nicht länger unterstützen. Es ist in der Vorlage auch nicht vorgesehen, den Gemeinden Zugriff auf die Informationssysteme der ALV zu gewähren.

Wie in der Gesetzesvorlage vorgesehen, besteht weiterhin die Möglichkeit, sich persönlich beim RAV anzumelden. Die Details zur Anmeldung und den Kontrollvorschriften werden auf Stufe Verordnung geregelt. Das Anliegen den Begriff «melden» in «anmelden» anzupassen, wird aufgenommen, da es sich effektiv um Anmeldungen handelt.

Aufgrund der vorangehenden Ausführungen hält der Bundesrat im Weiteren an seiner Vernehmlassungsvorlage fest.

Zugriff auf Einwohnerregister (Art. 96c E-AVIG) Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Durchführungsstellen Daten aus dem Einwohnerregister einsehen können, wenn das kantonale Gesetz diese Zugriffe gewähren möchte. Es obliegt den Kantonen, diese in ihren gesetzlichen Grundlagen vorzusehen. Für einen gesetzmässigen Datenaustausch müssen die Zugriffe stets gegenseitig in den jeweiligen Gesetzen geregelt werden. Den formalen Anträgen, in Artikel 83 Absatz 1bis Buchstaben b und e VE-AVIG einen Verweis auf Artikel 35 VE-AVG aufzunehmen und den Verweis auf Artikel 85b AVIG zu streichen, wird gefolgt. Ansonsten hält der Bundesrat an seiner Vorlage fest.

Datenbekanntgabe an die kantonalen Steuerbehörden (Art. 97a E-AVIG) Die Möglichkeit der elektronischen Datenbekanntgabe an die kantonalen Steuerbehörden ist die Grundlage für die in einigen Kantonen obligatorische Übermittlung von Lohnzertifikaten sowie den Erhalt der Daten für den Abzug der Quellensteuer.

Diese Datenbekanntgabe geschieht bereits heute in Papierform. Die Bewirtschaftung der Daten erfolgt im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben; dies ist nicht explizit im Gesetzestext zu erwähnen. Der Bundesrat sieht keinen Anpassungsbedarf in der Vorlage.

Interinstitutionelle Zusammenarbeit Die Mehrheit der Teilnehmenden ist mit den vorgeschlagenen Änderungen im Bereich IIZ einverstanden. Der Bundesrat hält deshalb an der Vorlage fest. Die Ergebnisse zur Vernehmlassung im Bereich IIZ betreffen hauptsächlich die Anpassungen im IVG und werden demnach in Ziffer 2.3.4 gewürdigt.

4429

BBl 2019

2.3.3

Verlängerung der Höchstbezugsdauer für Kurzarbeit (Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 E-AVIG)

Der Bundesrat hält aufgrund der Rückmeldungen an der in die Vernehmlassung geschickten Vorlage fest. Die vorgeschlagenen Voraussetzungen erlauben eine pragmatische und rechtskonforme Lösung im Sinne der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung.

Wie in der Gesetzesvorlage vorgesehen, kann der Bundesrat die Höchstbezugsdauer verlängern, wenn die Anzahl eingereichter Voranmeldungen für KAE höher ist als sechs Monate zuvor und die Prognosen des Bundes zur Arbeitsmarktentwicklung keine Erholung erwarten lassen (Art. 35 Abs. 2 E-AVIG). Die Voraussetzungen sind so konzipiert, dass der Bundesrat auch auf eine Krise in einer Region oder Branche reagieren kann, da ein regionaler oder branchenspezifischer Anstieg der Anzahl Voranmeldungen auch in den gesamtschweizerischen Daten ersichtlich ist. Mit der vorgeschlagenen Formulierung liegt es im Ermessensspielraum des Bundesrates, sich sofern angezeigt, auf saison- oder zufallsbereinigte Daten zu stützen. Dasselbe gilt für die Wahl des Zeitpunktes einer weiteren Verlängerung (Art. 35 Abs. 3 E-AVIG).

2.3.4

Änderung anderer Erlasse

Änderungen im AVG (Art. 35 E-AVG) Der Bundesrat sieht keinen Anpassungsbedarf der Vorlage zur Änderung des AVG.

Ein Zugriff der RAV auf die Informationssysteme der IV ist zurzeit nicht vorgesehen. Es wird hingegen eine Bestimmung vorgeschlagen, dass auch den anderen Partnern im Rahmen von IIZ Aufgaben der IV übertragen werden könnten (vgl.

Ziff. 5.3). Dem Bundesrat ist bewusst, dass die Regelung der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte in Artikel 35 E-AVG grundsätzlich vorgesehen sind und keine präzise Beschreibung der Verwendungszwecke auf Gesetzesebene erfolgt. Das Ziel ist, diese Regelungen im Einzelnen auf Stufe Verordnung festzulegen und damit einen klar definierten Spielraum vorzugeben, wer für welche Tätigkeiten Daten bearbeiten oder abrufen kann. Dem Bundesrat sind die immer höheren Anforderungen des Datenschutzes bekannt. Mit der Regelung auf Verordnungsstufe können die Bedürfnisse des Vollzugs jeweils zeitnah rechtlich angepasst werden.

Die Liste der Zugriffsberechtigten auf das Informationssystem der öAV wurde im Rahmen dieses Entwurfs bereinigt. Für die Suva als Unfallversicherer von versicherten Personen gemäss den Artikeln 8 und 29 AVIG ist kein Zugriff geplant. Die Suva erhält die Unfallmeldung von der ALV mit den notwendigen Daten über eine entsprechende Schnittstelle aus dem Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der ALV. Die Datenbekanntgabe an die Behörden zur Überprüfung von Schwarzarbeit ist unter Artikel 97a Absatz 2 AVIG geregelt. Der Bundesrat sieht keinen Bedarf, einen allgemeinen Zugriff auf die Informationssysteme der ALV für die Kontrolle von Schwarzarbeit zu gewähren, dies vor allem auch aus datenschutzrechtlichen Überlegungen. Für den Zugriff der Arbeitslosenkassen auf das Informationssystem der öAV ist kein Zugriff im AVG zu regeln. Die Arbeitslosenkassen 4430

BBl 2019

haben mit ihrem Zugriff auf das Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der ALV direkt auch Zugriff auf die benötigten Daten im Informationssystem der öAV (vgl. Art. 35 Abs. 3bis AVG). Für den Datenaustausch zwischen den beiden Informationssystemen sind keine weiteren Regelungen auf Stufe Verordnung beabsichtigt, daher braucht es keine Delegation an den Bundesrat.

Der Zugang auf die offenen Stellen im gesicherten Bereich auf der Plattform für die öAV, welcher einen Informationsvorsprung von fünf Tagen ermöglicht, wurde mit der Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative in Artikel 21a Absatz 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200512 (AIG) im Rahmen der Stellenmeldepflicht eingeführt. Für den Erhalt des Zugriffs auf den gesicherten Bereich der Plattform für die öAV ist für Stellensuchende ein erstmaliges persönliches Erscheinen erforderlich. Diesen Zugriff zum gesicherten Bereich will der Bundesrat nur Stellensuchenden ermöglichen, die sich in der Schweiz persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden.

Änderungen im IVG (Art. 54 Abs. 5 und 6 E-IVG) Der Bundesrat hält an den vorgeschlagenen Änderungen im IVG fest, damit die nötige gesetzliche Basis für verschiedene kantonale IIZ-Modelle gegeben ist.

Der Artikel 54 Absatz 6 E-IVG wurde nach der Vernehmlassung der laufenden IVG-Revision «Weiterentwicklung der IV» in den dortigen Gesetzesentwurf aufgenommen. Diese Vorlage wird aktuell im Parlament behandelt. Aus Gründen der Transparenz wurde der Zusatz zur Übertragung der Kompetenz zum Erlass von Verfügungen eingefügt, damit klar ist, dass auch diese im Artikel 68 bis Absatz 1 IVG erwähnte Aufgabe in dieser Kompetenzdelegation inbegriffen sein kann. Die Bedingungen für die Kompetenzübergabe an eine IV-Stelle werden aufgrund der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung in der Botschaft unter Ziffer 5.2 weiter ausgeführt.

Eine Evaluation der jeweiligen kantonalen Pilotprojekte, deren Modelle mit den Änderungen dieser Vorlage ermöglicht werden, ist von den Projektträgern durchzuführen.

2.3.5

Weitere Anträge

Datenzugriff für die Auszahlung von kantonalen Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Art. 85f Abs. 2 und Art. 97a Abs. 1 Bst. abis E-AVIG) In diversen Kantonen bestehen Regelung für den Bezug von kantonalen Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Der Bundesrat hat das Anliegen von drei Kantonen und einer Organisation geprüft, dass den Kantonen für die Zahlung ihrer Leistungen ein Zugriff im Einzelfall auf die Daten von Versicherten in den Systemen der ALV sowie der öAV gewährt werden kann. In dem Sinne erfolgt eine Anpassung der Artikel 85f Absatz 2 sowie Artikel 97a Absatz 1 Buchstabe abis E-AVIG. Die Auferlegung der Kosten für die Bekanntgabe der Daten wird auf Stufe Verordnung geregelt 12

SR 142.20

4431

BBl 2019

(Art. 126a Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 198313 [AVIV]) und gemäss der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200414 berechnet.

Klärung von Begrifflichkeiten Die Aufzählung der Aufgaben der Arbeitslosenkassen in Artikel 96c Absatz 1 VE-AVIG entspricht der Aufzählung in Artikel 6 Buchstabe a der ASAL-Verordnung vom 26. Oktober 201615. Unter dem Begriff der Auszahlung sind alle Zahlungsflüsse zwischen den Versicherten und den Arbeitslosenkassen enthalten.

Der Begriff «Zugriff» wird als Oberbegriff für die Abruf- und Bearbeitungsrechte in dieser Vorlage verwendet. «Lese- und Schreibberechtigung» sind keine offiziellen Begriffe des Datenschutzrechts.

Prozesse Stellenmeldepflicht Das Anliegen einer Organisation, die Prozesse im Zusammenhang mit der Stellenmeldepflicht durch Automatisierung zu vereinfachen, wurde geprüft. In diesem Bereich sind bereits viele Prozessschritte digitalisiert, welche durch diese Vorlage eine gesetzliche Basis erhalten. Die rechtliche Grundlage für künftige Vorhaben ist ebenfalls abgedeckt. Bei Bedarf können die Bestimmungen auf Verordnungsstufe präzisiert werden.

Technisches und Datensicherheit Die Informationssysteme werden nach den aktuellen technischen Standards angeboten und bewirtschaftet. Die Datensicherheit ist gewährleistet.

Kosten Gemäss der Rückmeldung eines Kantons sollen durch die Zugriffe anderer Stellen auf die Informationssysteme keine zusätzlichen Kosten bei den Durchführungsstellen von ALV und öAV entstehen. Dies ist bereits gewährleistet. Falls für allfällige Zugriffe auf die Informationssysteme Bearbeitungsgebühren anfallen, werden diese den antragsstellenden Institutionen verrechnet.

3

Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die neuen Regelungen kollidieren nicht mit den europäischen Bestimmungen, die in der Schweiz anwendbar sind. Das europäische Koordinationsrecht hat für den Bereich der KAE und SWE keine Bestimmungen, die dem nationalen Recht widersprechen. Der vom Europäischen Gerichtshof definierte Begriff der Kurzarbeit ist identisch mit der schweizerischen Definition und charakterisiert sich durch ein weiterhin bestehendes Arbeitsverhältnis, bei welchem die vertragliche Arbeitszeit vorübergehend reduziert wurde. Diese Charakterisierung trifft auch auf Arbeitsausfälle infolge 13 14 15

SR 837.02 SR 172.041.1 SR 837.063.1

4432

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schlechten Wetters zu. Analoge Regelungen zur Zwischenbeschäftigung wie sie im schweizerischen Recht vorgesehen ist, gibt es im Koordinationsrecht keine.

In den nationalen Rechtsordnungen aller Nachbarländer sowie in 14 weiteren EU/EFTA-Staaten bestehen ähnliche Institute wie die KAE und SWE. Jedoch finden sich keine vergleichbaren Bestimmungen zur Aufnahme von Zwischenbeschäftigungen während des Bezugs von KAE und SWE.

Neben allen Nachbarländern der Schweiz mit Ausnahme des Fürstentums Liechtenstein bieten 15 weitere EU/EFTA-Staaten den Versicherten bereits elektronische Dienstleistungen bei Arbeitslosigkeit an. Die Schweiz bietet neu mit den elektronischen Anmeldungen eine Dienstleistung an, die bereits in zwei Dritteln aller EU/EFTA-Staaten praktiziert wird.

Die schweizerischen Rechtsvorschriften im Bereich des Datenschutzes entsprechen den Anforderungen der einschlägigen europäischen Vorschriften (Verordnung [EU] 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG). Diese verlangt, dass unter anderem der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten ermittelt und geklärt wird. Indem für jedes Informationssystem die zur Datenverarbeitung befugten Stellen und der Zweck der Verarbeitung festgelegt werden, werden die aktuellen gesetzlichen Anforderungen umgesetzt.

Jeder Staat im EU/EFTA-Raum hat bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Sicherheit eigene Regelungen und Systeme, die in länderspezifischen Kontexten stehen. Daher ist ein direkter Vergleich von individuellen Zusammenarbeitsmodellen mit denen in anderen EU/EFTA-Staaten nicht sinnvoll.

4

Grundzüge der Vorlage

4.1

Die beantragte Neuregelung

4.1.1

Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung

Die Pflicht zur Annahme und Suche einer Zwischenbeschäftigung bei KAE und SWE wird aus Artikel 41 und indirekt in Artikel 50 AVIG gestrichen. Die Ausführungen zu den entsprechenden Kontrollvorschriften in den Artikeln 40 und 49 E-AVIG werden demzufolge ebenfalls aufgehoben. Alle zu streichenden Bestimmungen finden in der Praxis bereits heute keine Anwendung mehr. Mit der Aufhebung wird die aktuell umgesetzte Praxis im Gesetz abgebildet. Es ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedoch weiterhin erlaubt, eine geeignete Zwischenbeschäftigung anzutreten und damit die Schadenminderungspflicht zu erfüllen (Art. 41 Abs. 3 und 4 AVIG).

4433

BBl 2019

4.1.2

Informationssysteme ­ E-Government

Die aktuell betriebenen Informationssysteme der ALV dienen einem effizienten und rechtmässigen Vollzug des AVIG und des AVG. Die Systeme und die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind den technischen Fortschritten und gesetzlich gestiegenen Anforderungen anzupassen.

Die fortschreitende Digitalisierung der Aufgaben der ALV erfordert den Betrieb von zwei neuen Informationssystemen, dem Informationssystem für die elektronischen Dienstleistungen der öAV und der ALV sowie den Betrieb einer Plattform der öAV für Stellenangebote und -anfragen. Dafür braucht es zwingend eine gesetzliche Grundlage gemäss DSG (Art. 11a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17). Artikel 83 Absatz 1bis E-AVIG konkretisiert diese Vorschrift. Um den gestiegenen Anforderungen an die Gesetzgebung in diesem Bereich und der Rechtssystematik genügend Rechnung zu tragen, werden die auf Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben i und o AVIG beruhenden bestehenden Informationssysteme der ALV für die Stellenvermittlung, Analyse von Arbeitsmarktdaten und Auszahlung von Leistungen der ALV in einem Absatz 1bis in Artikel 83 E-AVIG aufgenommen. Sie werden in diesem Artikel explizit als solche erwähnt, um den Anforderungen des DSG zu entsprechen. Die Buchstaben i und o von Artikel 83 Absatz 1 E-AVIG werden demzufolge gestrichen.

Die Umsetzung der E-Government-Strategie des Bundes (vgl. Ziff. 1.3.2) erfolgt mittels Einführung von elektronischen Dienstleistungen in der ALV und der öAV.

Diese Dienste ermöglichen es den betroffenen Akteuren administrative Vorgänge elektronisch abzuwickeln. Um der technologischen Entwicklung Rechnung zu tragen und die Leistungsanträge elektronisch einreichen zu können, ist es notwendig, gewisse Bestimmungen im AVIG anzupassen. Aufgrund der Tatsache, dass die Kommunikationsformen schriftlich und elektronisch während einer gewissen Zeit nebeneinander existieren werden und wegen der raschen Entwicklung der Kommunikationstechnologien, sind die Modalitäten des Meldeverfahrens auf Stufe Verordnung zu regeln (Art. 36 Abs. 2 und 53 Abs. 4 AVIG).

Falls die kantonale Gesetzgebung dies vorsieht, bildet der Artikel 96d E-AVIG die Rechtsgrundlage, um der ALV den elektronischen Zugriff auf die kantonalen Einwohnerregister zu ermöglichen. Artikel 97a E-AVIG bildet die gesetzliche Grundlage um den kantonalen Steuerbehörden die
Leistungsabrechnungen der ALV direkt übermitteln zu können, falls dies im kantonalen Recht vorgesehen ist. Artikel 97a Absatz 8 E-AVIG erlaubt den elektronischen Datenaustausch zwischen den in Artikel 97a E-AVIG erwähnten Stellen. Die Vollzugsbehörden der ALV und der IV haben in den Kantonen eine Vielfalt an Zusammenarbeitsmodellen entwickelt, um arbeitslose Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglichst effizient in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Modelle nehmen Rücksicht auf den föderalen Vollzug und die kantonalen Gegebenheiten. Die ALV praktiziert je nach Zusammenarbeitsmodell im Rahmen der IIZ die befristete Aufgabendelegation bzw. Fallübertragung an die IV. Während der Zeit der Fallübertragung können die spezifischen Kompetenzen der IV-Eingliederungsberatenden genutzt werden. Abhängig vom kantonalen Modell übernimmt die öAV mit ihren arbeitsmarktlichen Kernkompetenzen die Aufgaben der sogenannten Arbeitgeberservices (z. B. Akquisition von Stellen, Beratung von Arbeitgebern und Pflege von Arbeitgeberkontakten) für die IV. Um diese Prozesse effizient zu gestalten, muss die fallführende Stelle die ein4434

BBl 2019

gliederungs- bzw. vermittlungsrelevanten Daten direkt bearbeiten können. Daher wird die Rechtsgrundlage für den Zugriff und für die Bearbeitung administrativer Daten im Informationssystem für die öAV (Art. 35 AVG16) durch Eingliederungsberaterinnen und -berater der IV den neuen Bedürfnissen angepasst.

4.1.3

Voraussetzungen zur Verlängerung der Höchstbezugsdauer bei Kurzarbeitsentschädigung

Während der Geltungsdauer des Bundesgesetzes vom 25. September 200917 über befristete konjunkturelle Stabilisierungsmassnahmen in den Bereichen des Arbeitsmarkts, der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Kaufkraft (Stabilisierungsgesetz) wurde der Bundesrat ermächtigt, die ordentliche Höchstbezugsdauer für den Bezug von KAE um höchstens zwölf Monate ohne weitere Bedingungen zu verlängern. Das Gesetz war befristet vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 in Kraft. Der Bundesrat konnte so einen maximalen Anspruch auf KAE von 24 Monaten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ermöglichen. Die Ausserkraftsetzung von Artikel 35 Absatz 2 AVIG wurde vorgenommen, da die im Gesetz formulierte Bedingung «andauernde erhebliche Arbeitslosigkeit» diesen präventiv gedachten Charakter des Instruments Kurzarbeit nicht zuliess. Ausserdem ist deren Nachweis in der Praxis schwierig zu erbringen und kann meist erst nach einer länger andauernden schlechten Konjunkturlage erfolgen. Auch auf die Möglichkeit, in einer besonders hart betroffenen Region oder Wirtschaftsbranche die Höchstbezugsdauer zu verlängern, wurde verzichtet, da die Umsetzung schwierig ist (Abgrenzung der Regionen oder der Branche) und negative Effekte erzeugen kann (Wettbewerbsverzerrung, regionale Ungleichbehandlung etc.).

Nach der Aufhebung des Stabilisierungsgesetztes hat der Bundesrat das WBF beauftragt, die Anpassung von Artikel 35 Absatz 2 AVIG anlässlich der nächsten Revision zu prüfen, so dass die Erhöhung der Höchstbezugsdauer der KAE auch künftig rechtzeitig beschlossen werden kann. Bei einer Kompetenzdelegation an den Bundesrat legt der Gesetzgeber grundsätzlich Voraussetzungen fest. Es werden deshalb zwei neue sachdienliche Bedingungen in Artikel 35 Absatz 2 E-AVIG vorgeschlagen: die Entwicklung der Voranmeldungen zum Bezug von KAE sowie die Arbeitsmarktprognose des Bundes.

Die erste Bedingung in Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a E-AVIG ist eine Zunahme der Voranmeldungen zum Bezug von KAE im Vergleich zu sechs Monaten vor Prüfung einer Verlängerung. Damit wird ein Indikator gewählt, der monatlich, jeweils kurz nach Monatsende, verfügbar ist und die Wirtschaftslage zeitnah abbildet.

Die zweite Bedingung in Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b E-AVIG ist die Prognose einer ausbleibenden Erholung der
Arbeitslosigkeit. Mit der vierteljährlich vorliegenden Arbeitsmarktprognose des Bundes als komplementäreren Indikator lässt sich abschätzen, ob die Gefahr der Arbeitslosigkeit unvermindert weiterbesteht oder gar zunimmt, und ob deshalb eine Verlängerung der Höchstbezugsdauer allenfalls ange16 17

SR 823.11 AS 2009 5043

4435

BBl 2019

zeigt ist. Damit wird auch vermieden, dass die Verlängerung der maximalen Bezugsdauer bereits in einen Aufschwung fällt. Basierend auf diesen zwei Bedingungen ­ der erhöhten Zahl der Voranmeldungen sowie der Prognose der steigenden oder gleich hoch bleibenden Arbeitslosenquote ­ kann der Bundesrat rechtzeitig entscheiden, ob er die Bezugsdauer für KAE verlängern will. Er kann so verhindern, dass KAE beziehende Unternehmen das Ende der ordentlichen Bezugsdauer von zwölf Monaten erreichen und Kündigungen aussprechen, bevor eine allfällige Verlängerung der Höchstbezugsdauer beschlossen wird.

Während der Mechanismus bei einer erstmaligen Verlängerung ein zeitgerechtes Handeln des Bundesrates ermöglicht, könnte es in einer längeren Krise passieren, dass die erste Bedingung ­ der Anstieg der Voranmeldungen zur Kurzarbeit im Vergleich zu sechs Monaten zuvor ­ nicht erfüllt ist. Zum Beispiel könnten sich die Voranmeldungen auf hohen Werten flach oder gar leicht rückläufig entwickeln. In diesem Falle würde die Voraussetzung der Zunahme der Voranmeldungen zum Bezug von KAE den Handlungsspielraum des Bundesrates einschränken. Die zweite Bedingung (keine Erholung in den kommenden zwölf Monaten) ist daher als alleiniger Indikator für die erneute Verlängerung sinnvoll. Dies wird in Artikel 35 Absatz 3 E-AVIG festgehalten.

Die beiden Voraussetzungen sind einfach zu erheben und geben dem Bundesrat für eine erstmalige Verlängerung die erforderlichen Grundlagen für seine Entscheidfindung. Erachtet der Bundesrat dies als notwendig, so kann die Höchstbezugsdauer für KAE frühzeitig verlängert werden. Damit erfüllt die Verlängerung die ihr zugedachte Funktion, und unerwünschte Konsequenzen, wie zum Beispiel die Aufschiebung von Strukturwandel, werden vermieden. Eine frühzeitige Einführung der verlängerten Höchstbezugsdauer gibt Unternehmen eine höhere Planungssicherheit, so dass sie auf Entlassungen verzichten und der Anstieg der Arbeitslosigkeit in einer rezessiven Phase frühzeitig gedämpft werden kann.

Der Bundesrat hat in den letzten Jahren die Höchstbezugsdauer für KAE im Februar 2009 (Finanzkrise), im Oktober 2011 (erster Frankenschock) und im Januar 2016 (ein Jahr nach Aufhebung der CHF-EURO-Kursuntergrenze) erhöht. Die Voraussetzungen gemäss Artikel 35 Absatz 2 E-AVIG wären in diesen drei Fällen erfüllt gewesen.

4.1.4

Änderungen anderer Erlasse

Arbeitsvermittlungsgesetz Das Informationssystem zur öAV und die entsprechenden Zugriffsrechte sind im AVG geregelt. Mit der Einführung neuer Informationssysteme und den Anforderungen gemäss DSG sind die entsprechenden Bestimmungen im AVG ebenfalls anzupassen. Damit unter anderem die Aufgaben im Rahmen der Zusammenarbeitsmodelle durch die IV effektiv wahrgenommen werden können, sind die Rechtsgrundlagen anzupassen. Im Weiteren wird die Gelegenheit wahrgenommen, die Liste der Stellen und Organe mit Zugriffs- und Bearbeitungsrechten zu bereinigen.

4436

BBl 2019

Mit den Bezeichnungen «Zugriff» und «bearbeiten», darunter die Aufzählung der berechtigten Stellen und ihre gesetzlichen Aufgaben, können auf Stufe Verordnung die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Zugriffs- und Bearbeitungsrechte auf die jeweiligen Datensammlungen erteilt werden.

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung Damit die Organe der IV ihre im AVIG und AVG vorgesehenen Rechte im Informationssystem der öAV nutzen können, ist im IVG eine entsprechende Grundlage zu schaffen. Zur Wahrnehmung der Abruf- und Bearbeitungsrechte im Informationssystem der öAV muss den Organen der IV eine Aufgabenübertragung ermöglicht werden können. Es ist vorgesehen, dass das EDI als Aufsichtsstelle der IV einzelnen Vollzugsstellen der IV die Aufgabenübernahme unter Auflagen bewilligen kann.

Zusätzlich wird geregelt, dass die Abgabe von Aufgaben der IV-Stellen an andere Institutionen erfolgen kann.

4.2

Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Änderungen im Bereich KAE und SWE haben keine direkten finanziellen oder aufgabenbezogenen Konsequenzen. Aus der Umsetzung der E-Government-Strategie werden sich mögliche Effizienzgewinne ergeben.

4.3

Umsetzungsfragen

Für die Umsetzung der ALV sind auf Bundesebene die Ausgleichsstelle des Fonds der ALV (geführt durch das SECO) und auf Kantonsebene die jeweiligen Amtsstellen zuständig. Bei der Erarbeitung der vorgeschlagenen Änderung wurden die kantonalen Stellen eng miteinbezogen.

Die Änderungen werden auf Bundesebene umgesetzt, da unter anderem die betroffenen Informationssysteme zentral für die Kantone zur Verfügung gestellt werden.

Generell wird der kantonale Vollzug durch die Ausgleichsstelle begleitet, unterstützt und evaluiert. Die Ausgleichstelle als Aufsichtsbehörde sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung. Sie erteilt den Durchführungsstellen Weisungen.

5

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

5.1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

Art. 10 Abs. 3 Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung soll in Zukunft vor allem elektronisch via Zugangsplattform erfolgen. Daher ist die Vorgabe, dass die Meldung «beim Arbeitsamt seines Wohnortes» erfolgen muss, zu streichen, damit die gesetzlichen Bestimmungen offen für jegliche Anmeldeformen formuliert sind. Auf Stufe Verordnung 4437

BBl 2019

sind die Modalitäten zur Anmeldung geregelt (vgl. Art. 18­20 AVIV). Es wird weiterhin die Möglichkeit bestehen, sich nicht elektronisch anzumelden. Es wird anstelle des Begriffes «melden» der Begriff der effektiven Handlung «anmelden» verwendet. Der «Arbeitsuchende» wird mit «arbeitsuchender Person» in der deutschen Version angepasst, damit die Vorgabe der geschlechtsneutralen Formulierung eingehalten wird.

Art. 17 Abs. 2 und 2bis Um den Anspruch auf ALE geltend zu machen, muss sich die versicherte Person rechtzeitig zur Arbeitsvermittlung melden. Frühestens ab der Meldung zur Arbeitsvermittlung kann ein Anspruch auf ALE entstehen. Dies soll in Zukunft mehrheitlich elektronisch via Zugangsplattform erfolgen. Daher ist «bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle» zu streichen.

Weiterhin haben die Versicherten die Möglichkeit, ihre Anmeldung auch in nichtelektronischer Form einzureichen. Die zum Teil noch praktizierte Anmeldung bei der Wohngemeinde wird nicht mehr möglich sein. Für die Gemeinden ist kein Anschluss an die Informationssysteme der ALV vorgesehen. Der angepasste Gesetzestext soll ebenfalls einer technologieneutralen Form entsprechen. Der Begriff «persönlich» ist erforderlich für die Identifikation der sich meldenden Person. Die Identifikation wird in Zukunft auch elektronisch erfolgen können. Der Bundesrat ist daran, die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Anerkennung von staatlich anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln zu schaffen (sog. E-ID). Solange dies noch nicht gewährleistet ist, wird die Identifikation durch die zuständige Stelle innert kurzer Frist erfolgen. Auf Stufe Verordnung werden die Modalitäten zur Anmeldung geregelt (vgl. Art. 19 AVIV). Damit klar ersichtlich bleibt, welches die zuständige Stelle für die Arbeitsvermittlung ist, wird in einem Absatz 2bis diese Zuständigkeit separat aufgeführt. Gemäss Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b AVIG bezeichnen die Kantone die zuständigen Amtsstellen. Artikel 85 Absatz 1 AVIG definiert die Aufgaben der kantonalen Amtsstellen. Aufgaben der kantonalen Amtsstellen können an die RAV übertragen werden (vgl. Art. 85b AVIG). Es wird anstelle des Begriffes «melden» der Begriff der effektiven Handlung «anmelden» verwendet. «Der Versicherte» wird in der deutschen Version
durch die geschlechtsneutrale Formulierung «Die versicherte Person» ersetzt.

Art. 35 Abs. 2 und 3 Durch die Anpassung in Absatz 2 kann der Bundesrat die Höchstbezugsdauer der Leistungen bei Kurzarbeit um höchstens sechs Abrechnungsperioden befristet verlängern, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Erstens muss die Anzahl eingereichter Voranmeldungen für KAE höher sein als sechs Monate zuvor (Art. 35 Abs. 2 Bst. a E-AVIG); zweitens lassen die Prognosen des Bundes zur Arbeitsmarktentwicklung keine Erholung erwarten (Art. 35 Abs. 2 Bst. b E-AVIG). «Keine Erholung erwarten lassen» bedeutet, dass die Konjunkturprognosen des Bundes während der nächsten zwölf Monate keinen Rückgang der Arbeitslosenquote prognostizieren. KAE länger als zwölf und höchstens 18 Abrechnungsperioden zu beziehen, ist nur während der durch den Bundesrat bestimmten Geltungsdauer möglich.

Bleibt eine Erholung des Arbeitsmarktes nach Ablauf der Geltungsdauer des Höchst4438

BBl 2019

bezugs aus, so kann der Bundesrat erneut eine befristete Höchstbezugsdauer anordnen. Hierfür gilt nur die Voraussetzung, dass die Arbeitsmarktprognosen für die nächsten zwölf Monate keine Erholung erwarten lassen (Art. 35 Abs. 3 E-AVIG).

Das System geht dabei von drei verschiedenen Fristen aus: ­

Zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 35 Abs. 1 AVIG).

­

Geltungsdauer des Verordnungsartikels (Art. 57b AVIV, Verlängerung Höchstbezugsdauer).

­

Höchstbezugsdauer (normal höchstens 12 Monate, mit Verlängerung höchstens 13­18 Monate) innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

Praxisbeispiel für den Bezug von KAE während der Geltung einer verlängerten Höchstbezugsdauer Nach Aufhebung der Kursuntergrenze für den Franken-Euro-Kurs Mitte Januar 2015 durch die Schweizerische Nationalbank stieg die Nachfrage nach KAE an.

Ende November 2015 signalisierte das WBF, dass eine Verlängerung der Bezugsdauer geplant sei. Mitte Januar 2016 beschloss der Bundesrat, die Höchstbezugsdauer für KAE für die Geltungsdauer vom 1. Februar 2016 bis 31. Juli 2017 auf 18 Monate (12 plus 6) zu verlängern. Dies sollte vor allem den Unternehmen, die sich der maximalen Bezugsdauer von zwölf Monaten annäherten, zusätzliche Planungssicherheit geben.

Ein Unternehmen, das z. B. ab März 2016 KAE beantragt hatte und danach durchgehend KAE bezog, konnte so mit einem weiteren Bezug von KAE bis August 2017 statt nur bis Februar 2017 rechnen. Unternehmen, die erst nach Inkrafttreten der Verlängerung ab Februar 2016 erstmals KAE beantragten, konnten auf Grund der befristeten Geltungsdauer nicht in vollem Umfang von der längeren Höchstbezugsdauer profitieren.

Bei der Geltungsdauer orientiert sich der Bundesrat an der erwarteten Dauer der Problemlage, auf die er mit der Verlängerung reagiert. Hätte der Bundesrat später festgestellt, dass eine Arbeitsmarkterholung Mitte 2017 weiterhin ausbleibt, hätte er die Geltungsdauer erneut befristet verlängern können.

Art. 36 Abs. 1, erster Satz und Abs. 5 In Absatz 1 wird «schriftlich» sowie «kantonale Amtsstelle» gestrichen, weil in Zukunft die Anmeldung für Kurzarbeit vorwiegend elektronisch erfolgen wird. Zusätzlich wird im neuen Absatz 5 festgehalten, dass das Voranmeldeverfahren auf Verordnungsstufe festgelegt wird. Diese Anpassung erfolgt analog der Regelung im Bereich der SWE (Art. 45 AVIG, Art. 69 AVIV). Die Voranmeldung wird weiterhin auch in nicht-elektronischer Form erfolgen können. Diese Bestimmung wird ebenfalls im Sinne einer technologieneutralen Formulierung des Gesetzes angepasst. Im Weiteren wurde in Absatz 1, erster Satz eine sprachliche Anpassung vorgenommen.

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Art. 40 Dieser Artikel kann ersatzlos gestrichen werden. Von diesen Vorschriften, die in Zusammenhang mit der Pflicht zur Annahme einer Zwischenbeschäftigung stehen, wurde und wird in der Praxis kein Gebrauch gemacht. Die Kontrolle der effektiven Arbeitsausfälle erfolgt mittels Formularen, die zur Abrechnung der KAE eingereicht werden müssen.

Art. 41 Abs. 1, 2 und 5 Mit der Streichung von Absatz 1, 2 und 5 wird der Motion Vonlanthen Rechnung getragen, die die Aufhebung der Pflicht zur Suche nach einer Zwischenbeschäftigung während der Kurzarbeit fordert.

Art. 49 Dieser Artikel kann mit der Aufhebung der Pflicht zur Annahme einer Zwischenbeschäftigung (Art. 41 E-AVIG) ebenfalls gestrichen werden. Von diesen Vorschriften wurde und wird kein Gebrauch gemacht, weil sie konkret nicht umsetzbar sind. Die Missbrauchsbekämpfung im Bereich der SWE ist nur rückwirkend durch die Prüfung der Abrechnungsformulare durch die Durchführungsstellen sowie durch die von der Ausgleichsstelle durchgeführten Kontrollen möglich. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen werden zurückgefordert, und wenn notwendig erfolgt eine Strafanzeige. Die Durchführungsstellen können bei Verdacht auf Missbrauch jederzeit weitere Abklärungen tätigen.

Art. 53 Abs. 4 In Zukunft wird der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (IE) vor allem elektronisch geltend gemacht. Im neuen Absatz 4 wird explizit festgehalten, dass der Bundesrat dazu das Meldeverfahren regelt (vgl. Art. 77 AVIV). Die Anmeldung wird weiterhin auch in nicht-elektronischer Form erfolgen können.

Art. 83 Abs. 1 Buchstaben i und o und Abs. 1 bis Mit der Einführung von neuen digitalen Dienstleistungen kommen weitere Informationssysteme dazu, die die Ausgleichsstelle betreibt und die eine gesetzliche Basis erfordern. Aufgrund des Datenschutzgesetzes (Art. 11a Abs. 2 i. V. mit Art. 17 DSG) sind die von der Ausgleichsstelle betriebenen Informationssysteme mit ihrem Zweck explizit zu nennen. Es ist daher gesetzessystematisch sinnvoll, alle betriebenen Informationssysteme in einem neuen Absatz im Einzelnen aufzuführen. Im neuen Absatz 1bis werden die von der Ausgleichsstelle betriebenen Informationssysteme abschliessend aufgeführt: das System für die Zahlung der Leistungen der ALV, das System der öAV, das System für die Erhebung von Daten für die Analyse von Arbeitsmarktdaten, der
Betrieb einer Zugangsplattform für die elektronischen Dienstleistungen sowie eine Plattform der öAV. Die bisher in Absatz 1 Buchstaben i und o gemachten Ausführungen sind in den neuen Absatz 1 bis zu überführen. In Buchstabe i ist der Betrieb der Systeme durch die Ausgleichsstelle sehr allgemein, ohne Konkretisierung der Datensammlungen, ausgeführt. Unter dem Buchstaben o 4440

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spricht das Gesetz noch vom Informatikzentrum der Arbeitslosenkassen. Heute werden die Informationssysteme für die Arbeitslosenkassen nur noch von der Ausgleichsstelle der ALV betrieben. Mit dieser neuen klareren Struktur wird im Weiteren die Basis gelegt, dass für die Informationssysteme allenfalls die Möglichkeit besteht, nur noch eine Verordnung zu erlassen (aktuell sind drei Verordnungen in Kraft: AVAM-Verordnung vom 1. November 200618; ASAL-Verordnung vom 26. Oktober 201619; LAMDA-Verordnung vom 25. Oktober 201720). Diese Anpassungen dienen zusätzlich der Rechtssicherheit und Vereinheitlichung der Praxis.

Art. 85f Abs. 2 Durch eine Ergänzung im Absatz 2 wird ermöglicht, dass im Einzelfall neben dem Zugriff auf das Informationssystem der öAV auch der Zugriff auf Daten aus dem Informationssystem der Auszahlung von Leistungen der ALV (Art. 83 Abs. 1bis Bst. a) gewährt werden kann. Diese Ergänzung erlaubt es insbesondere Kantonen, die Leistungen an die Stellensuchenden ausrichten, die für den Vollzug erforderlichen Daten zu erhalten.

Art. 96c Abs. 1, 1bis, 1ter, 1quater, 2, 2bis und 2ter Die Struktur des Artikels wird an die aktuellen gesetzlichen Anforderungen für die Regelung von Zugriffen auf Informationssysteme angepasst, indem genau beschrieben wird, für welche Aufgaben die befugten Organe, Stellen und Personen Zugriffsrechte haben. Der Titel des Artikels wird entsprechend geändert, indem allgemein von Zugriff und nicht spezifisch von Abrufrechten gesprochen wird. In Absatz 1 ist der Zugriff der Arbeitslosenkassen auf das Auszahlungssystem der ALV geregelt.

Für die Erfüllung der Auszahlung, Abrechnung und Verbuchung von Leistungen der ALV sind den Arbeitslosenkassen die entsprechenden Zugriffsrechte zu gewähren.

Absatz 1bis regelt den Zugriff auf das System der öAV. Dieses Informationssystem und die entsprechenden Zugangsrechte sind im AVG geregelt. Daher ist in diesem Absatz lediglich ein direkter Verweis auf Artikel 35 E-AVG nötig. Das Gleiche gilt für die Personen und Stellen, welche einen Zugriff auf die Plattform der öAV haben.

Für die Analyse von anonymen Arbeitsmarktdaten haben die kantonalen Amtsstellen, die RAV, die Stellen Logistik arbeitsmarktliche Massahmen sowie die Arbeitslosenkassen Zugriffsrechte (Abs. 1ter). Damit die elektronische Anmeldung für den Bezug von Leistungen
gemäss ALV möglich wird, sind die Adressatenkreise sowie deren Handlungsmöglichkeiten zu nennen. Die elektronischen Dienstleistungen sind für versicherte Personen, Stellensuchende und Arbeitgeber vorgesehen (Abs. 1quater).

Absatz 2 ist aufgehoben, da die Zugriffsrechte aufgrund der gesetzlichen Aufgaben direkt bei den zugriffberechtigten Stellen und Organe aufgeführt sind. Die von der Ausgleichsstelle der ALV betriebenen Informationssysteme sind neu unter Artikel 83 Absatz 1bis Buchstaben a­e aufgelistet (vorher Abs. 1 Bst. i und o), daher ist der entsprechende Verweis im Absatz 2bis anzupassen. Absatz 2ter ist ebenfalls zu streichen. Die Regelung des Zugangs auf das Informationssystem der öAV durch die 18 19 20

SR 823.114 SR 837.063.1 SR 837.063.2

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Sozialhilfe ist in Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe k E-AVG geregelt (vgl. Art. 96c Abs. 1bis). Für alle Berechtigten wird der Umfang des Zugriffs (Abruf- oder Bearbeitungsrechte) zu den einzelnen Datensammlungen aufgrund ihrer gesetzlichen Aufgaben und Rechte auf Bearbeitung von Daten (vgl. Art. 96 AVIG) auf Stufe Verordnung geregelt.

Art. 96d Die Mehrheit der Kantone verfügt über elektronische Einwohnerregister. Mit der neuen gesetzlichen Bestimmung ist vorgesehen, dass den Durchführungsstellen gemäss Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und c auch ein Zugriff auf die Einwohnerregister ermöglicht werden kann, sofern das kantonale Gesetz diese Möglichkeit vorsieht. Die Durchführungsstellen benötigen diesen Zugriff für die Überprüfung des Wohnortes der versicherten Person.

Art. 97a Abs. 1 Bst. abis und cbis und Abs. 8 Die Datenbekanntgabe an die Kantone für die kantonalen Leistungen bei Arbeitslosigkeit wird neu unter Buchstabe abis festgehalten. Dies erlaubt den Kantonen, Daten von Versicherten aus dem Informationssystemen der ALV zu erhalten, um die kantonalen Leistungen auszurichten. Dadurch wird den kantonalen Stellen der Vollzug erleichtert. Die Gewährung des Datenaustausches zwischen der ALV und den kantonalen Steuerbehörden, zum Beispiel im Bereich des einheitlichen Lohnmanagements oder des Quellensteuerabzuges, ist für eine effiziente und korrekte Aufgabenerfüllung erforderlich. Mit der Nennung der kantonalen Steuerbehörden in Absatz 1 Buchstabe cbis wird die notwendige gesetzliche Grundlage dafür geschaffen. In einem neuen Absatz 8 wird die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Datenbekanntgaben festgehalten.

5.2

Änderung anderer Erlasse

Änderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes Art. 25 Abs. 1, 2 und 3 Die Präzisierung im Absatz 1 geschieht auf Antrag EDA und schränkt den Adressatenkreis auf die konsularische Direktion des EDA ein, was aus datenschutzrechtlichen Gründen zu begrüssen ist. In Absatz 2 wird präzisiert, welche Stelle das Informationssystem der öAV betreibt. Die «Ausgleichsstelle der ALV» ist dafür zuständig. Das SECO führt die Ausgleichsstelle (Art. 83 Abs. 3 AVIG). Ferner wird die Bestimmung sprachlich angepasst und geschlechtsneutral formuliert. Absatz 3 kann gestrichen werden, weil das SEM diese Aufgaben nicht mehr wahrnimmt.

Art. 35 Abs. 1, 2, 3, 3bis, 3ter und 5 Bst. d Die Informationssysteme für die öAV sind separat im AVG geregelt. Für Abruf- und Bearbeitungsrechte von Daten ist eine gesetzliche Grundlage notwendig (Art. 19 Abs. 3 DSG). Der Abruf von Daten fällt datenschutzrechtlich unter den Begriff der 4442

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Datenbekanntgabe (Art. 3 Bst. f DSG). In Artikel 35 Absatz 3 sind die Stellen und Organe aufgelistet, welche Zugriffs- und Bearbeitungsrechte im Informationssystem der öAV haben. Mit der Anpassung der entsprechenden Bestimmungen im AVIG (vgl. Art. 83 und 96c E-AVIG) ist auch Artikel 35 AVG entsprechend anzupassen.

Die Ausgleichstelle der ALV betreibt mit Einführung der neuen Systeme im Rahmen des E-Government zwei Informationssysteme: System der öAV sowie die Plattform der öAV. In Absatz 1 unter Buchstabe a ist aufgelistet, für welche Aufgaben und Dienstleistungen die Ausgleichsstelle der ALV das Informationssystem der öAV betreibt. Unter Buchstabe b sind die Dienstleistungen der Plattform der öAV aufgezählt.

Auch hier wird die Gelegenheit wahrgenommen, die Organe und Stellen, welche Zugriffs- und Bearbeitungsrechte haben sollen, genau zu überprüfen und festzuhalten, für welche Aufgaben der Zugang genutzt werden kann. Um beispielsweise Zusammenarbeitsmodelle im Rahmen der IIZ umzusetzen, sind die Rechtsgrundlagen für den Zugang zum Informationssystem der öAV entsprechend zu regeln. In der Einleitung in Absatz 3 werden daher anstelle von «Abruf» die Begriffe «Zugriff» und «Bearbeitung» von Daten verwendet. Der Umfang der jeweiligen Zugangsrechte wird durch die gesetzlichen Aufgaben beschränkt. Die Festlegung der einzelnen Abruf- oder Bearbeitungsrechte wird auf Stufe Verordnung für jede Datensammlung und jede Stelle im Detail geregelt (vgl. Art. 35 Abs. 5 Bst. d).

Das «SECO» unter Buchstabe a ­ als «eidgenössische Arbeitsmarkbehörde» (Art. 31 Abs. 1 AVG) ­ wird gestrichen, weil diese Arbeitsmarktbehörde weder einen Zugang verlangt noch genutzt hat. Für die Nutzung des Systems durch die Angestellten der Ausgleichsstelle der ALV, welche für die Aufsicht und den Vollzug des AVIG zuständig sind, können Zugriffsrechte ohne weitere Rechtsgrundlagen erteilt werden, da die Ausgleichstelle der ALV Inhaberin der Daten ist. Ebenfalls gestrichen wird das bisher unter Buchstabe b genannte SEM; das SEM erachtet eine Streichung als sinnvoll, es benötigt für seine Aufgaben keine Abrufrechte im Informationssystem der öAV mehr (vgl. Ausführungen zu Art. 25 Abs. 3 E-AVG).

Unter den Buchstaben c­e werden die zugriffsberechtigten Stellen mit dem Passus «für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und dem entsprechenden
Gesetzesartikel im AVIG» ergänzt.

Die Arbeitslosenkassen brauchen für ihre Arbeit keinen direkten Zugriff auf das Informationssystem der öAV. Sie können im Rahmen ihrer Aufgaben Daten des Informationssystems für die Auszahlung von Leistungen der ALV (Art. 83 Abs. 1bis Bst. a E-AVIG) sowie dem Informationssystem der öAV (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b E-AVIG) untereinander austauschen (vgl. Art. 96c Abs. 2bis AVIG sowie Art. 35 Abs. 3bis E-AVG). Daher wird Buchstabe f aufgehoben.

Buchstabe g wird ergänzt mit «im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung von Personen im Rahmen der IIZ gemäss Artikel 35a». Wie bereits ausgeführt, wird hier die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit entsprechend der Notwendigkeit für die IIZ Abruf- und Bearbeitungsrechte an die Organe der IV erteilt werden können.

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Die Zugriffsrechte der Stellen unter den Buchstaben h­j werden aufgehoben. Die Berufsberatungsstellen haben nie um einen Zugriff ersucht (Anpassungen in Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 sowie Abs. 3 Bst. h). Auch ohne gesetzliche Zugriffsrechte haben sie die Möglichkeit, die Plattform der öAV zu nutzen.

Die Zentralstelle für Heimarbeit gibt es nicht mehr, daher wird Buchstabe i gestrichen. Die für die konsularische Direktion des EDA notwendigen Zugriffe sind neu in Absatz 3ter Buchstabe e geregelt.

Die Liste der Stellen mit Zugriffs- und Bearbeitungsrechten wird um die Organe der Sozialhilfe nach Buchstabe k erweitert. Die Organe der Sozialhilfe haben wie die der IV im Rahmen der IIZ gemäss Artikel 35a Zugangsrechte, welche im Einzelnen auf Stufe Verordnung geregelt werden. Diese Anpassung korrigiert ein gesetzgeberisches Versehen. Die Ergänzung im AVG wurde bei der Anpassung von Artikel 96c Absatz 2ter AVIG im Rahmen der letzten AVIG-Revision nicht gemacht.

Zugriff auf die Plattform der öAV (Art. 83 Abs. 1bis Bst. e E-AVIG) haben die in Absatz 3ter unter Buchstaben a­e aufgezählten Personen und Organe. Der gesicherte Zugriff für registrierte Stellensuchende, die den Informationsvorsprung nutzen wollen, ist aufgrund der Anpassungen im Rahmen der Stellenmeldepflicht vorgesehen (Bst. a). Für die Registrierung müssen die Stellensuchenden beim zuständigen RAV identifiziert werden, weshalb sie persönlich erscheinen müssen. Mit einer elektronischen Anmeldung kann kein gesicherter Zugriff auf die Plattform der öAV erteilt werden. Arbeitgeber, private Arbeitsvermittler sowie die RAV haben einen gesicherten Zugriff auf die Stellenplattform (Bst. b­d).

Unter Buchstabe e ist die konsularische Direktion des EDA erwähnt, welche Zugriffsrechte auf die Stellenvermittlung für die Unterstützung rückwanderungswilliger Schweizerinnen und Schweizer benötigt. Dieser Zugang ist im bisherigen Recht unter Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe j AVG geregelt. Auf Antrag des EDA ist die Präzisierung «konsularische Direktion» aufgenommen worden, was aus datenschutzrechtlichen Gründen zu begrüssen ist.

Im Weiteren wird in Absatz 1 präzisiert, welche Stelle die Informationssysteme der öAV betreibt. Die «Ausgleichsstelle der ALV» ist dafür zuständig (vgl. Art. 25 Abs. 2 E-AVG). In Absatz 5 ist der Inhalt von Buchstabe d unmissverständlich
zu formulieren. Der Bundesrat regelt auf Stufe Verordnung den Rahmen der einzelnen Zugriffs- und Bearbeitungsrechte auf die Daten in den Informationssystemen der öAV für die genannten Stellen gemäss den gesetzlichen Aufgaben und Rechten.

Dies erfolgt unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit gemäss Datenschutz (vgl. Art. 4 Abs. 2 DSG).

Formelle Anpassungen erfolgen, indem der Titel von Artikel 35 sowie Absatz 2 in Mehrzahl gesetzt wird, da neu zwei Informationssysteme im AVG geregelt werden.

In Absatz 3bis wird der Gesetzesverweis in der Klammer entsprechend den vorgeschlagenen Anpassungen in Artikel 83 E-AVIG angepasst und die Formulierung in der französischen Version wird vereinfacht. Es soll weiterhin möglich sein, dass zwischen den Informationssystemen der ALV und der öAV ein Datenaustausch stattfinden kann (vgl. Art. 96c Abs. 2bis E-AVIG).

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Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung Art. 54 Abs. 5 und 6 Bis anhin war es im Rahmen IIZ für die IV-Stellen nur möglich, kantonale Aufgaben zu übernehmen. Um die Zusammenarbeit der Akteure vor Ort zu stärken und neue Möglichkeiten für eine effiziente Aufgabenteilung, namentlich zwischen der IV und der ALV, zu eröffnen, wird den kantonalen IV-Stellen neu die Kompetenz eingeräumt, Aufgaben nach Bundesrecht zu übernehmen. Bei der Übertragung von Aufgaben im Rahmen der IIZ gemäss Absatz 5 sowie Absatz 6 müssen alle beteiligten Institutionen einverstanden sein. Wenn Aufgaben aus dem AVIG gemäss Absatz 5 an die IV übertragen werden, wird dies durch das SECO initiiert oder zumindest bewilligt und durch das EDI genehmigt. Die Genehmigungshoheit seitens IV liegt beim EDI, welches damit seine strategische Steuerungsfunktion als zuständiges Departement wahrnimmt. Auch wird dem EDI die Möglichkeit gegeben, die Genehmigung von Auflagen und Bedingungen abhängig zu machen und somit Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung der Projekte und deren Finanzierung zu nehmen.

Ebenso verhält es sich, wenn Aufgaben aus dem IVG gemäss Absatz 6 an andere Institutionen, wie z. B. die ALV, übertragen werden. Dies bedarf bei einer Delegation an die ALV nicht nur der Bewilligungspflicht des EDI, sondern auch des WBF.

Kantonale Einführungsgesetzte zum AVIG müssen durch den Bundesrat genehmigt werden (Art. 113 AVIG). Die Aufgaben, die gemäss Absatz 6 delegiert werden können, umfassen alle, welche in Artikel 68bis Absatz 1 IVG erwähnt sind. Somit kann die IV auch die Kompetenz zum Erlass von Verfügungen an andere öffentliche Institutionen übergeben.

6

Auswirkungen

6.1

Auswirkungen auf den Bund

6.1.1

Finanzielle Auswirkungen

Die ALV wird zu rund 90 Prozent durch Lohnbeiträge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern finanziert. Die Beiträge von Bund und Kantonen an den Gesamtkosten der ALV betragen lediglich 10 Prozent und sind gesetzlich an die, von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme gebunden (Art. 90a Bst. b und Art. 92 Abs. 7bis AVIG). Die Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle für die Durchführung der Versicherung gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds (Art. 92 Abs. 3 AVIG). Auch die dezentralen Durchführungsstellen für den Vollzug des AVIG und der öAV gemäss AVG werden aus dem Ausgleichsfond der ALV entschädigt (Art. 92 Abs. 6 und 7 AVIG). Den kantonalen Amtsstellen wird, in Abhängigkeit von der kantonalen Stellensuchendenquote und -zahl, ein Kostendach (Plafond) für ihre anrechenbaren Kosten vorgegeben. Innerhalb dieses Plafonds werden den Kantonen die effektiv angefallenen Vollzugskosten entschädigt.

Die vorliegende Gesetzesrevision hat somit keine direkten finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Nachfolgend werden deshalb die Auswirkungen auf den Ausgleichsfonds der ALV skizziert.

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Zwischenbeschäftigung bei Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung Mit dem Wegfall der Pflicht, während des Bezugs von KAE und SWE eine Zwischenbeschäftigung anzunehmen oder zu suchen, wird die heute bereits gelebte Situation im Gesetz abgebildet. Die Aufsichtsaufgabe der Ausgleichsstelle der ALV bleibt somit die gleiche. Entsprechend fallen für den Ausgleichsfonds der ALV weder zusätzliche Kosten an, noch gibt es Sparpotenziale.

Informationssysteme ­ E-Government Die im Rahmen der E-Government-Strategie des Bundes zu entwickelnde Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen der ALV wird durch den Ausgleichsfonds der ALV finanziert. Eine Wirtschaftlichkeitsanalyse hat gezeigt, dass mit der Einführung eines ersten Programms (Digitalisierung der wichtigsten Prozesse) erhebliche Einsparungen erzielt werden können. Diese und zusätzliche ­ heute ebenfalls noch nicht quantifizierbare ­ Einsparungen durch weitere E-GovernmentVorhaben werden dazu dienen, die bei der öAV künftig neu anfallenden Kosten zur Umsetzung der Stellenmeldepflicht und der Beratung von vorläufig Aufgenommen und Flüchtlingen zu kompensieren.

Voraussetzungen zur Verlängerung der Höchstbezugsdauer bei Kurzarbeitsentschädigung Die zurzeit geltende Voraussetzung der «andauernden erheblichen Arbeitslosigkeit» für eine Verlängerung der Höchstbezugsdauer von KAE um höchstens sechs Abrechnungsperioden werden durch Voraussetzungen ersetzt, die dem Bundesrat im Falle einer Konjunkturverschlechterung ein schnelles Eingreifen ermöglichen. Die beiden Indikatoren ­ Prognose der Arbeitslosenquote und Anzahl der Voranmeldungen von KAE ­ dienen als Indizien für die zu erwartende Situation auf dem Arbeitsmarkt. Damit kann das Institut der KAE seine präventive Wirkung zur Verhinderung der Ganzarbeitslosigkeit vollumfänglich entfalten. Die allfälligen mit einer Verlängerung von KAE verbundenen Kosten lassen sich im Voraus nicht zuverlässig abschätzen. Sie hängen jeweils davon ab, wie schwer eine Wirtschaftskrise ist. Allgemein ist festzuhalten, dass eine rechtzeitige Verlängerung der Höchstbezugsdauer von KAE zu einer Verringerung der Kosten für die ALV beiträgt, da dadurch verhindert wird, dass Arbeitgeber Entlassungen vornehmen müssen. In diesem Sinn handelt es sich bei den zusätzlichen Ausgaben für KAE nicht um Mehrkosten für die ALV. Eine
verstärkte Nutzung von KAE führt zu einem verminderten Zugang in die Arbeitslosigkeit und entlastet die Versicherung bei der ALE und den arbeitsmarktlichen Massnahmen.

6.1.2

Personelle Auswirkungen

Die vorliegende Gesetzesänderung hat keine direkten personellen Auswirkungen.

Durch die laufenden und künftigen E-Government-Vorhaben wird die Ausgleichsstelle im Sinne einer Anfangsinvestition befristet mehr personelle Ressourcen benötigen. Über die längerfristigen Auswirkungen der Digitalisierungsvorhaben auf die personelle Ressourcensituation lassen sich zurzeit keine präzisen Angaben machen.

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6.1.3

Andere Auswirkungen ­ Auswirkungen auf die Informationssysteme

Zugangsplattform der ALV Die Revision legt die gesetzliche Basis für zusätzliche digitale Entwicklungsmöglichkeiten, die im Rahmen weiterer elektronischer Dienstleistungen umgesetzt werden können. Zum Beispiel kann eine Anmeldung für die ALE «online» gemacht werden, sodass der Besuch beim RAV einen stärkeren Beratungscharakter erhalten wird und die RAV in der Beratung und Vermittlung die Bedürfnisse der stellensuchenden Personen stärker in den Vordergrund stellen können.

Fach- und Finanzanwendungen der ALV Die Änderungen betreffen Zugriffe, Berechtigungen und funktionale Anpassungen, welche im Rahmen der Weiterentwicklung des Informationssystems der öAV umgesetzt werden können.

Die Anwendungen der ALV werden zukünftig an die neuen elektronischen Dienstleistungen angebunden. Dabei werden umfassende Sicherheitsmassnahmen umgesetzt, welche die Datenschutzanforderungen erfüllen.

6.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

6.2.1

Finanzielle Auswirkungen

Entsprechend den Ausführungen unter Ziffer 6.1.1 betreffen die finanziellen Auswirkungen direkt den Ausgleichsfonds der ALV. Die vorliegende Gesetzesrevision hat somit keine direkten finanziellen Auswirkungen auf Kantone, Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen oder Berggebiete.

Nachfolgend werden deshalb die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten der Durchführungsstellen der ALV skizziert, welche vom Fonds der ALV den Kantonen rückerstattet werden.

Zwischenbeschäftigung bei Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung Mit dem Wegfall der Pflicht zur Suche oder Annahme von Zwischenbeschäftigungen während des Bezugs von KAE und SWE wird die heute bereits gelebte Situation im Gesetz abgebildet. Die Aufgabe der Durchführungsstellen bleibt somit die gleiche. Entsprechend fallen für die Durchführungsstellen der ALV weder zusätzliche Kosten an, noch gibt es Sparpotenziale.

Informationssysteme ­ E-Government Die im Rahmen der E-Government-Strategie des Bundes zu entwickelnde Zugangsplattform der ALV wird durch den Ausgleichsfonds der ALV finanziert. Für die Durchführungsstellen fallen damit keine Kosten oder Einsparungen an.

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Voraussetzungen zur Verlängerung der Höchstbezugsdauer bei Kurzarbeitsentschädigung Die Veränderung der Aufwände, welche sich durch eine Anpassung der Voraussetzung zur Verlängerung der Höchstbezugsdauer der Leistungen bei den verschiedenen Vollzugstellen ergeben, lässt sich nur schwer abschätzen. Einerseits steigt der Aufwand für die Durchführungsstellen aufgrund dessen, dass Unternehmen länger KAE beziehen, andererseits kann davon ausgegangen werden, dass dadurch Arbeitsstellen erhalten und damit zusätzlicher Aufwand bei den RAV und Arbeitslosenkassen verhindert wird. Die finanziellen Auswirkungen für die einzelnen Durchführungsstellen, wie auch für den ALV-Fonds im Allgemeinen, sind nicht quantifizierbar.

6.2.2

Personelle Auswirkungen

Die vorliegende Gesetzesänderung hat keine direkten personellen Auswirkungen bei den Vollzugsstellen. Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Informationssysteme hat keine personellen Folgen. Auswirkungen ergeben sich aus den darauf basierenden Projekten. Mit der Einführung der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen der ALV werden künftig voraussichtlich weniger personelle Ressourcen benötigt, da einzelne administrative Aufgaben durch die Versicherten bzw. die Stellensuchenden selbst übernommen werden können (z. B. elektronische Übermittlung von Anmeldeinformationen oder Arbeitsbemühungen). Um die Wirksamkeit der öAV weiter zu steigern, sollen diese Einsparungen künftig dazu genutzt werden, zusätzliche personelle Kapazitäten in die arbeitsmarktliche Beratung zu investieren. Über die Grössenordnung der Auswirkungen auf die personelle Ressourcensituation lassen sich zurzeit keine präzisen Angaben machen.

6.2.3

Auswirkungen auf die Informationssysteme

Die Informationssysteme für den kantonalen Vollzug im Bereich öAV und AVIG werden von der Ausgleichsstelle entwickelt, betrieben und gewartet. Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen werden dazu führen, dass die Informationssysteme bedarfsgerecht weiterentwickelt und den Partnern und Stakeholdern der öAV neue und moderne digitale Dienstleistungen angeboten werden können.

6.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

6.3.1

Auswirkungen auf einzelne gesellschaftliche Gruppen

Unternehmen Während die Streichung der Pflicht zur Suche oder Annahme von Zwischenbeschäftigungen nur von KAE und SWE betroffene Unternehmen entlastet, betreffen die Änderungen im Bereich E-Government Unternehmen jeglicher Branchen, Sektoren und Grössenordnung.

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Direkte Regulierungskosten Die Änderungen im Bereich KAE und SWE und E-Government verursachen keine direkten Regulierungskosten bei den Unternehmen. Sie würden diese, vorausgesetzt die aktuell gültigen Vorschriften würden noch durchgesetzt, sogar entlasten.

Indirekte Regulierungskosten und weitere Auswirkungen Da die Pflicht zur Zwischenbeschäftigungen bei KAE und SWE als «toter Buchstabe» gilt, wird durch deren Aufhebung die Rechtssicherheit erhöht.

Der Wegfall der «andauernden und erheblichen Arbeitslosigkeit» als Voraussetzung für eine Verlängerung der Höchstbezugsdauer von KAE kann sich auf Unternehmen positiv auswirken, wenn der Bundesrat anhand der neuen Voraussetzungen frühzeitig auf konjunkturelle Schwankungen reagieren und dadurch bei Unternehmen die Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verhindert werden kann.

Durch die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für verschiedene E-Government Anwendungen wird die Basis für eine moderne Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden gelegt. In bereits laufenden Projekten werden Dienstleistungen (beispielsweise die Möglichkeit, einen Antrag auf KAE elektronisch einzureichen) bereitgestellt, welche den administrativen Aufwand von Unternehmen verringern.

Haushalte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Unternehmen, die KAE oder SWE beziehen, wird durch den Wegfall der Pflicht zur Suche oder Annahme einer Zwischenbeschäftigung bzw. durch dessen gesetzliche Verankerung die Rechtssicherheit erhöht. Diese Unternehmen sind zudem indirekt vom Ersatz der bisherigen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Höchstbezugsdauer von KAE betroffen, da Unternehmen in konjunkturell schwierigen Situationen nach Möglichkeit frühzeitig länger KAE abrechnen und dadurch auf die Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verzichten und deren Löhne sichern können. Die Anpassungen im Bereich E-Government tragen längerfristig zu einer einfacheren Kommunikation zwischen Behörden und Bürgerinnen und Bürgern bei.

Konsumenten, Steuerpflichtige, Eigentümer und soziale Gruppen Die Konsequenzen der gesetzlichen Anpassungen auf Konsumenteninnen und Konsumenten, Steuerpflichtige, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie soziale Gruppen wurden geprüft. Dabei sind weder Verschiebung der Anreize, noch direkte oder indirekte Auswirkungen festgestellt worden.

6.3.2

Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft

Die Gesetzesänderungen haben keine direkte Auswirkung auf die Gesamtwirtschaft.

Die gesetzliche Grundlage für E-Government erleichtert die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Behörden, Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern.

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Die Vereinfachungen führen zu einer administrativen Entlastung bei den Unternehmen und tragen zu wirtschafts- und innovationsfreundlichen Rahmenbedingungen bei. Indirekt leisten die Vereinfachungen einen Beitrag für Effizienzsteigerungen bei den Unternehmen, Produktivitätswachstum und ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum.

Die administrativ vereinfachte Beantragung von KAE und SWE durch die elektronischen Dienstleistungen machen den Einsatz dieser Instrumente attraktiver. Durch den Ersatz der Voraussetzung «andauernde und erhebliche Arbeitslosigkeit» für eine Verlängerung der Höchstbezugsdauer durch die neuen Voraussetzungen soll sichergestellt werden, dass der Bundesrat die Massnahme frühzeitig und bedarfsgerecht einsetzen kann, damit diese die gewünschte präventive Wirkung entfalten kann. Die rechtzeitige, zielgerichtete und zeitlich begrenzte Verlängerung der Höchstbezugsdauer von KAE kann sich somit einerseits stabilisierend auf die Konjunktur und damit positiv auf die Gesamtwirtschaft auswirken. Andererseits besteht ein Risiko, dass KAE drohende Arbeitslosigkeit nur verzögert anstatt zu verhindern. Die Folge könnte sein, dass KAE strukturerhaltend wirkt, was sich langfristig nachteilig auf die Gesamtwirtschaft auswirken würde. Dieses Risiko wird durch die neuen Voraussetzungen eingeschränkt, weil die erforderlichen Indikatoren zum Entscheidungszeitpunkt dem aktuellen Stand entsprechen und zeitnah verfügbar sind. Aktuelle Erkenntnisse aus der Arbeitsmarktforschung schätzen die Wirkung von KAE als grundsätzlich positiv ein und zeigen, dass diese zwischen 2009 und 2014 ein effektives Instrument darstellten, um Arbeitslosigkeit zu verhindern. Insgesamt besteht wenig Evidenz für strukturerhaltende Effekte.

Zusammengefasst halten sich die Konsequenzen der vorliegenden Teilrevision des AVIG in engen Grenzen. Die wenigen direkten Auswirkungen sind positiv zu bewerten.

6.4

Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die gesetzlichen Anpassungen haben keinen direkten Einfluss auf die Gesellschaft.

Indirekt haben die zuvor beschriebenen positiven Auswirkungen auf die Volkswirtschaft auch einen positiven Einfluss auf die Gesellschaft.

6.5

Auswirkungen auf die Umwelt

Die gesetzlichen Anpassungen haben keine direkten Auswirkungen auf die Umwelt.

6.6

Andere Auswirkungen

Ein Effizienzgewinn bei der Kommunikation der Durchführungsstellen der ALV mit Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern sowie bei der Datenbearbeitung durch Einführung der elektronischen Dienstleistungen ermöglicht eine Konzentration der Durchführungsstellen auf eine bessere, zielgerichtete Beratung und trägt zu einer 4450

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schnelleren und nachhaltigeren Integration in den Arbeitsmarkt bei. Dadurch kann eine allfällige Aussteuerung verhindert werden, was im schlimmsten Fall zu einer Sozialhilfeabhängigkeit führen kann.

Mit der Vereinfachung des Datenaustausches und der Datenbearbeitung zwischen ALV und IV wird eine verbesserte und effizientere Zusammenarbeit der beiden Versicherungen ermöglich. Arbeitslose Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen können rechtzeitig und mittels schlanker Prozesse durch die IV abgeklärt und mittels Kernkompetenz der IV-Stellen in der Eingliederungsberatung betreut werden. Dadurch erhöht sich die Chance, die Betroffenen bereits während der Arbeitslosigkeit in die Arbeitswelt einzugliedern, ohne dass sie von der ALV in die IV übertreten müssten.

7

Rechtliche Aspekte

7.1

Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich primär auf die Artikel 114 Absatz 1 und 110 Absatz 1 Buchstaben a und c der Bundesverfassung (BV)21, die dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung im Bereich der ALV geben. Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist (Art. 41 Abs. 2 BV).

7.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen vereinbar. Sie hat keine Auswirkungen auf das Übereinkommen Nr. 168 der IAO über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, das von der Schweiz am 17. Oktober 1990 ratifiziert worden ist.22 Die Vorlage hat ebenfalls keine Auswirkungen auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), aufgrund dessen die Schweiz die Koordinationsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/200423 und Nr. 987/200924 übernimmt.

Die wichtigsten Grundsätze dieses Koordinationssystems sind die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien mit den eigenen Staatsangehörigen, die Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und die Auszahlung von Leistungen im ganzen europäischen Raum. Das EU-Recht sieht hingegen keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten 21 22 23

24

SR 101 SR 0.822.726.8 SR 0.831.109.268.1 (in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit [mit Anhängen]).

SR 0.831.109.268.11

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können die Konzeption, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unter Beachtung der europarechtlichen Koordinationsgrundsätze selber festlegen. Dies gilt aufgrund des Übereinkommens vom 4. Januar 196025 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) auch in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den übrigen EFTA-Staaten. Die Mitgliedstaaten behalten so ihren Spielraum bei der Ausgestaltung der eigenen Systeme der sozialen Sicherheit, unter Vorbehalt der Koordinierungsbestimmungen der EU. Die in der Vorlage geschaffenen nationalen Rechtsvorschriften sind mit den Koordinationsbestimmungen in Anhang II des FZA vereinbar.

7.3

Erlassform

Ausgehend von Gegenstand, Inhalt und Tragweite der vorgesehenen Änderungen ist es aufgrund von Artikel 164 Absatz 1 BV notwendig, die anzupassenden und neuen Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen.

7.4

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte. Die vorliegende Revision umfasst weder Subventionsbestimmungen noch Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, und der gesetzliche Bundesbeitrag an die ALV (vgl. Art. 90a AVIG) ist von den effektiven Ausgaben der ALV entkoppelt und verändert sich daher aufgrund der Reform nicht. Entsprechend findet die Regelung der Ausgabenbremse vorliegend keine Anwendung.

7.5

Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Diese Vorlage ist von der Subventionsgesetzgebung nicht betroffen.

25

SR 0.632.31

4452

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7.6

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage sieht folgende Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat vor: AVIG Artikel 35 Absatz 2: Die Kompetenz des Bundesrates für die maximale Verlängerung der Höchstbezugsdauer der KAE bleibt bestehen. Die Voraussetzungen werden in dem Sinne angepasst, dass in Zukunft eine gesetzeskonforme Umsetzung möglich sein wird (vgl. Kap. 4.1.3). Die Modalitäten der Fristverlängerung im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 E-AVIG werden jeweils auf Stufe Verordnung in einem separaten Artikel geregelt (Art. 57b AVIV).

Artikel 36 Absatz 5: Das Meldeverfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit ist auf Verordnungsstufe festzulegen. Die Modalitäten der elektronischen Anmeldung und der bisherigen direkten Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle werden durch den Bundesrat festgelegt.

Artikel 53 Absatz 4: Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren für den Bezug von IE (vgl. Art. 77 AVIV). Mit der Einführung der elektronischen Dienstleistungen erfolgt die Anmeldung vor allem elektronisch via Zugangsplattform, und eine direkte Anmeldung bei der zuständigen öffentlichen Arbeitslosenkasse (Art. 77 AVIG) wird die Ausnahme bilden.

AVG Artikel 35 Absatz 5 Buchstabe d: Der Bundesrat regelt den Umfang der Bekanntgabe und Bearbeitungsrechte der Daten im Informationssystem der öAV für die befugten Stellen und Organe auf Stufe Verordnung. Diese Kompetenz hat er bereits im geltenden Gesetz.

7.7

Datenschutz

Zur Umsetzung der Strategie «Digitale Schweiz» sowie zur Verringerung des administrativen Aufwands im Sinne der Erfüllung der Motion Vonlanthen werden die datenschutzspezifischen Normen des AVIG angepasst. Der Datenschutz ist von den folgenden Massnahmen betroffen, wobei die massgebenden Grundsätze eingehalten werden: ­

Datensammlungen sind gemäss DSG anzumelden und nur zulässig, wenn sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erfolgen (Art. 3 Bst. g und Art. 11a Abs. 2 und Abs. 5 Bst. a DSG). Alle Informationssysteme, die durch die Ausgleichsstelle betrieben werden, werden aufgrund der Vorgaben im DSG und gesetzessystematischen Gründen in einem neuen Abschnitt ausgeführt (Art. 83 Abs. 1bis E-AVIG).

­

Die neue Struktur der bearbeitungsberechtigten Stellen in Artikel 96c Absatz 1­1quater AVIG ist konform mit den bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften, weil die Informationssysteme sowie berechtigte Stellen explizit

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genannt werden. Dem folgt ebenfalls die zugehörige Anpassung von Artikel 35 Absatz 1, 3 und 3ter E-AVG.

­

Artikel 96d E-AVIG bestimmt den Zugriff der Durchführungsorgane der ALV auf die Einwohnerregister, sofern die kantonalen Gesetze dies vorsehen. Mit der Voraussetzung der gesetzlichen Grundlage in kantonalen Rechtsätzen erfüllt die Bestimmung die datenschutzrechtlichen Vorgaben von Artikel 17 DSG.

­

Schliesslich ist die Datenschutzthematik in Artikel 97a Absatz 1 Buchstabe cbis und Absatz 8 E-AVIG tangiert, indem die Datenbekanntgabe zuhanden der kantonalen Steuerbehörden geregelt wird und in Absatz 8 die elektronische Übermittlung eine gesetzliche Grundlage erfährt. Mit der Schaffung dieser Grundlage wird dem Bedürfnis der Durchführungsstellen und zeitgleich der Umsetzung der Strategie «Digitale Schweiz» Rechnung getragen, was zu einer erleichterten Abwicklung administrativer Prozesse führt. Die von Artikel 17 DSG bestimmte Grundlage in einem Gesetz wird durch diese Erweiterungen erfüllt.

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Abkürzungsverzeichnis AK ALV

Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung (Art. 89 AVIG)

ALE

Arbeitslosentschädigung

ALV

Arbeitslosenversicherung (nach AVIG)

AMM

Arbeitsmarktliche Massnahme (der ALV)

AVG

Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz); SR 823.11

AVIG

Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz); SR 837.0

AVIV

Verordnung vom 26. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, SR 837.02

BSV

Bundesamt für Sozialversicherungen

BV

Bundesverfassung; SR 101

DSG

Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz; SR 235.1

E-AVIG

Mit der Botschaft vorgelegten Entwurf der Änderung des AVIG

E-AVG

Mit der Botschaft vorgelegten Entwurf der Änderung des AVG

EDA

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

EDI

Eidgenössisches Departement des Innern

EFTA

Europäischen Freihandelsassoziation

EG

Europäische Gemeinschaft

E-IVG

Mit der Botschaft vorgelegten Entwurf der Änderung des IVG

EJPD

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

ELM

Lohnmeldeverfahren

EU

Europäische Union

FZA

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen); SR 0.142.112.681

IAO

Internationale Arbeitsorganisation

IE

Insolvenzentschädigung (nach AVIG)

IIZ

interinstitutionelle Zusammenarbeit

IV

Invalidenversicherung (nach IVG)

IVG

Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung; SR 831.20 4455

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KAE

Kurzarbeitsentschädigung (nach AVIG)

öAV

Öffentliche Arbeitsvermittlung

RAV

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

RVOG

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; SR 172.010

SECO

Staatssekretariat für Wirtschaft

SEM

Staatssekretariat für Migration

SR

Systematische Sammlung des Bundesrechts (Systematische Rechtssammlung)

SWE

Schlechtwetterentschädigung (nach AVIG)

VE-AVIG

In die Vernehmlassung geschickten Vorentwurf der Änderung des AVIG

VE-IVG

In die Vernehmlassung geschickten Vorentwurf der Änderung des IVG

WBF

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

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