Bundesbeschluss über die Beschaffung neuer Kampfflugzeuge

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 28 Absätze 1bis Buchstabe c und 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20021, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 20192, beschliesst:

Art. 1 Der Bundesrat wird beauftragt, die Mittel zum Schutz des Luftraums mit der Beschaffung neuer Kampfflugzeuge zu erneuern.

1

2

Die Einführung der neuen Kampfflugzeuge soll bis Ende 2030 abgeschlossen sein.

Art. 2 Bei der Beschaffung neuer Kampfflugzeuge sind folgende Eckwerte einzuhalten: a.

Das Finanzvolumen beträgt höchstens 6 Milliarden Franken (Stand Landesindex der Konsumentenpreise Jan. 2018).

b.

Ausländische Unternehmen, die im Rahmen der Beschaffung Aufträge erhalten, müssen 60 Prozent des Vertragswertes durch die Vergabe von Aufträgen in der Schweiz (Offsets) kompensieren, nämlich 20 Prozent durch direkte Offsets und 40 Prozent durch indirekte Offsets im Bereich der sicherheitsrelevanten Technologie- und Industriebasis.

c.

Die Beschaffung wird der Bundesversammlung in einem Rüstungsprogramm beantragt.

Art. 3 Die Beschaffung neuer Kampfflugzeuge wird mit der parallel laufenden Beschaffung eines Systems der bodengestützten Luftverteidigung grösserer Reichweite zeitlich und technisch koordiniert.

1 2

SR 171.10 BBl 2019 5081

2019-1606

5113

Beschaffung neuer Kampfflugzeuge. BB

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.

5114

BBl 2019