16.411 Parlamentarische Initiative Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 16. Mai 2019
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zum Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Kommission beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.
16. Mai 2019
Im Namen der Kommission Der Präsident: Joachim Eder
2019-1976
5397
Übersicht Mit dem Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) soll präzisiert werden, zu welchen Zwecken die Versicherer dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) Daten in welcher Form aggregiert oder pro versicherte Person weitergeben müssen. Das BAG ist verantwortlich dafür, dass die Anonymität der Versicherten gewahrt wird.
Seit 2014 erhebt das BAG bei den Versicherern mit dem «Erhebungsformular Individualdaten» (Efind) anonymisierte Daten über alle Versicherten in der OKP. Mit Efind1 werden demografische Daten erhoben, mit Efind2 Daten über Prämien und Behandlungskosten. Das BAG nutzt diese Daten einerseits für seine Aufgaben nach dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) und anderseits zur Überwachung der generellen Kostenentwicklung in der OKP. Zusätzlich plante das BAG schon damals die Datenerhebungen Efind3 (Kosten nach Leistungserbringer), Efind5 (Medikamente) und Efind6 (Mittel und Gegenstände). Diese sollten dem BAG ermöglichen, die Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer zu überwachen, die Wirkungsweise des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vertieft zu analysieren sowie die Qualität und die Wirtschaftlichkeit von Leistungen detaillierter zu überprüfen.
Mit dem vorliegenden Mantelerlass sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Datenweitergabe der Versicherer im KVG und im KVAG präzisiert werden. Genauer gefasste Bestimmungen sollen die Rechtssicherheit verbessern und sicherstellen, dass bei den Datenerhebungen die Verhältnismässigkeit gewahrt wird.
Die Daten sollen aggregiert weitergegeben werden. Wenn aggregierte Daten nicht genügen, damit das BAG seine Aufgaben erfüllen kann, und anonymisierte Individualdaten nicht schon anderweitig zur Verfügung stehen, sollen die Versicherer dem BAG zur Erfüllung folgender Aufgaben Daten pro versicherte Person weitergeben:
zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung (Art. 21 Abs. 2 Bst. a KVG);
zur Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen im Hinblick auf Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen (Art. 21 Abs. 2 Bst. b KVG);
zur Evaluation des Risikoausgleichs (Art. 21 Abs. 2 Bst. c KVG);
zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben nach dem KVAG (Art. 35 Abs. 2 KVAG).
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Gemäss dem Entwurf der Kommissionsmehrheit könnte das BAG die Datenerhebungen Efind1 und Efind2 weiterführen und neu mit Efind3 Daten über die Kosten nach Leistungsart und Leistungserbringer erheben. Hingegen gäbe es keine gesetzliche Grundlage für die geplanten Erhebungen Efind5 und Efind6. Eine solche gesetzliche Grundlage beantragt eine Kommissionsminderheit (Art. 21 Abs. 2 Bst. d).
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Inhaltsverzeichnis Übersicht
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1
Entstehungsgeschichte
5401
2
Ausgangslage 2.1 Die Datenerhebung Efind und die Datensammlung Bagsan 2.2 Rechtliche Grundlagen 2.3 Frage der Verhältnismässigkeit 2.4 Datenschutz 2.5 Vernehmlassungsverfahren
5402 5402 5403 5406 5407 5408
3
Überblick über die Vorlage 3.1 Ziele 3.2 Grundzüge 3.3 Minderheitsantrag 3.4 Kohärente Datenstrategie für das Gesundheitswesen
5409 5409 5409 5411 5411
4
Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 4.1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung 4.2 Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
5413 5413
5
Auswirkungen 5.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund 5.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Kantone 5.3 Finanzielle Auswirkungen auf die Krankenversicherer 5.4 Vollzugstauglichkeit 5.5 Andere Auswirkungen
5417 5417 5417 5417 5418 5418
6
Verhältnis zum europäischen Recht
5418
7
Rechtliche Grundlagen 7.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit 7.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 7.3 Erlassform
5419 5419 5419 5419
5416
Anhang 1: Spezifikation Efind1Efind6
5420
Anhang 2: Übersicht über die Efind-Datenerhebung und Datenweitergabe je Variante
5427
Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Entwurf)
5429
5400
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Bericht 1
Entstehungsgeschichte
Ständerat Joachim Eder (FDP, ZG) hat am 15. März 2016 eine parlamentarische Initiative mit folgendem Wortlaut eingereicht: «Das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) ist dahingehend anzupassen, dass der persönliche Datenschutz gewährleistet wird. Folgende Gesetzesanpassung stellt hierzu einen möglichen Weg dar: Art. 35 Abs. 2bis Die Angaben über die Daten sind in gruppierter Form zu liefern, sodass keine Rückschlüsse auf individuelle Daten der versicherten Personen möglich sind.
Abs. 2ter Für die Durchführung des Risikoausgleichs stellen die Versicherer die erforderlichen individuellen Daten der gemeinsamen Einrichtung (Art. 18 KVG) zur Verfügung.» In seiner Begründung wies der Initiant darauf hin, das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sei im Rahmen der sogenannten Efind-Datenerhebung daran, eine umfassende Sammlung von individuellen Gesundheitsdaten aller versicherten Personen in der Schweiz aufzubauen. Artikel 35 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG)1 halte jedoch explizit fest, dass die Versicherer verpflichtet seien, «Angaben über Daten» zu machen, nicht jedoch, dass die Daten an sich zu liefern seien. Die Erhebung von Individualdaten durch die Aufsichtsbehörde widerspreche damit den Grundsätzen der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit. Eine Präzisierung der gesetzlichen Grundlage erweise sich zur Klärung der Situation als sinnvoll.
Am 4. Juli 2016 gab die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-SR) der Initiative mit 8 zu 1 Stimme bei 3 Enthaltungen Folge.
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-NR) stimmte diesem Beschluss am 13. Oktober 2016 mit 17 zu 1 Stimme bei 6 Enthaltungen zu. Am 13. Februar 2017 hörte die SGK-SR Vertretungen der Krankenversicherer, der Ärzteschaft und der Patientinnen und Patienten sowie den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) an. Die Kommission beantragte dem Büro des Ständerates, eine Subkommission einzusetzen, was das Büro am 27. Februar 2017 genehmigte. Gestützt auf Artikel 112 Absatz 1 Parlamentsgesetz2 zog die Kommission Fachleute des BAG für Rechts- und Sachauskünfte bei.
1 2
SR 832.12 SR 171.10
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Die Subkommission «Datenlieferung»3 nahm ihre Tätigkeit am 1. Mai 2017 auf. An insgesamt neun Sitzungen4 erörterte sie die mit der Initiative zusammenhängenden Fragen und arbeitete einen Vorentwurf sowie den erläuternden Bericht aus. Am 6. November 2018 hiess die SGK-SR den Vorentwurf mit 8 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen gut. Sie beschloss, ihn zusammen mit dem erläuternden Bericht zur Vernehmlassung zu unterbreiten. Am 16. Mai 2019 nahm die Kommission die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis und unterbreitete den Entwurf einstimmig ihrem Rat, ohne materielle Änderungen vorzunehmen.
2
Ausgangslage
Im Folgenden wird erläutert, worum es sich bei der Datenerhebung Efind handelt, die zum Auslöser für die parlamentarische Initiative wurde. Es wird aufgezeigt, auf welche rechtliche Grundlage das BAG diese Datenerhebung stützt und wie sich die relevanten gesetzlichen Bestimmungen entwickelt haben. Weiter wird die Diskussion über die Frage, ob die Efind-Datenerhebung als verhältnismässig betrachtet werden kann, zusammengefasst. Schliesslich werden auch die Bemühungen zur Wahrung des Datenschutzes dargestellt.
2.1
Die Datenerhebung Efind und die Datensammlung Bagsan
Im April 2014 erhob das BAG bei den Versicherern erstmals mit dem «Erhebungsformular Individualdaten» (Efind) anonymisierte Daten aller Versicherten im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Mit Efind1 wurden demografische Daten erhoben: Alter, Geschlecht, Bezirk und MedStat-Region5.
Zudem wurde ein anonymer Verbindungscode pro versicherte Person erzeugt, um deren Kosten über ein Jahr hinaus (aber maximal über fünf Jahre) berechnen zu können. Gleichzeitig wurden mit Efind2 die Prämie und die Kosten pro versicherte Person erhoben, und zwar im Einzelnen wie folgt: Deckungsperiode, Grund für Einund Austritt, Risikoklasse (Klassifikation gemäss Risikoausgleich), Versicherer, Versicherung (Prämie, Prämienregion, Modellart, Franchise, Unfalleinschluss), bezahlte Prämien (Total) für die Deckungsperiode, OKP-Bruttokosten (Total) für die Deckungsperiode und OKP-Kostenbeteiligung (Total) für die Deckungsperiode.
Das BAG plante bereits damals zusätzliche Erweiterungen von Efind. Mit Efind3 sollen die Kosten nach Leistungserbringer, mit Efind5 die Medikamente und mit Efind6 die Einzelleistungen gemäss der Mittel- und Gegenständeliste (Migel) erho-
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Ettlin, Bischof, Eberle, Eder, Stöckli 1. Mai 2017, 15. August 2017, 27. September 2017, 30. Oktober 2017, 18. Dezember 2017, 22. März 2018, 4. Juni 2018, 7. September 2018, 15. Oktober 2018 «Die MedStat-Regionen bestehen aus geographischen Regionen, die genügend gross sind, damit man anonym für jede in der Schweiz hospitalisierte Person einen Wohnort angeben kann.», Bundesamt für Statistik, siehe www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Gesundheit > Medstat-Regionen (abgerufen am 12. September 2018).
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ben werden.6 Nachdem die SGK-SR und die SGK-NR der vorliegenden Initiative Folge gegeben hatten, wartete das BAG mit diesen Erweiterungen bei den Erhebungen jedoch zu. Efind1 und Efind2 hingegen wurden weiterhin jährlich erhoben.
Die Efind-Daten fliessen in die Datensammlung «BAG Statistik auf Basis von anonymisierten Versichertendaten» (Bagsan) ein. Diese dient «dem BAG dazu, die Aufsicht über die Krankenversicherer durchzuführen, die Gleichbehandlung der Versicherten sicherzustellen und vor Missbrauch zu schützen, zu prüfen, ob die angewendeten Prämien den genehmigten Prämien entsprechen und Entscheidungsgrundlagen bei notwendigen Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen bereitzustellen»7.
2.2
Rechtliche Grundlagen
Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass das Bundesamt für Gesundheit Efind und Bagsan auf folgende rechtlichen Grundlagen abstützt:
Artikel 35 KVAG: Absatz 1 verpflichtet die beaufsichtigten Unternehmen, der Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Belege einzureichen, die für die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung erforderlich sind. Zudem verpflichtet Absatz 2 die Versicherer, der Aufsichtsbehörde «jährlich Angaben über die Daten zu machen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bereich der sozialen Krankenversicherung anfallen».
Artikel 28 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)8 führt Artikel 35 Absatz 2 KVAG aus und bestimmt, welche Daten die Versicherer dem BAG zu welchen Zwecken und nach welchen Modalitäten zu liefern haben.
Artikel 84 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) 9 ermächtigt unter anderen das BAG, «die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder nach dem KVAG übertragenen Aufgaben zu erfüllen (...)».
Artikel 84a KVG regelt die Datenbekanntgabe.
Artikel 28 KVV bietet dem Bundesamt10 bereits seit dem Jahr 2000 eine explizite Grundlage für die Erhebung von Individualdaten. Seit damals ist in Absatz 1 im Wesentlichen unverändert geregelt, zu welchen Zwecken das BAG von den Versicherern Daten erheben darf, nämlich um:
6 7 8 9 10
Auszug aus den Spezifikationen Efind1 Efind6: siehe Anhänge 1 und 2.
Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung, Datenschutz-Bearbeitungsreglement Bagsan, Version 1.0 vom 24. August 2015, S. 7.
SR 832.102 SR 832.10 «Bundesamt» stand damals für das Bundesamt für Sozialversicherungen, seit dem 1. September 2004 steht es für das BAG.
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a.
die einheitliche Anwendung des Gesetzes11 zu überwachen;
b.
die Kostenentwicklung zu verfolgen;
c.
die Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen zu kontrollieren (statistische Kontrolle der Kosten nach Geschlecht, Alter, Wohnort, Leistungserbringer);
d.
die Gleichbehandlung der Versicherten sicherzustellen;
e.
sicherzustellen, dass die Prämienunterschiede den kantonalen und regionalen Kostenunterschieden entsprechen und die Mittel der Sozialversicherung ausschliesslich zu deren Zwecken eingesetzt werden;
f.
die Entscheidungsgrundlagen für die Durchführung von gesetzlich vorgesehenen ordentlichen oder ausserordentlichen Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung vorzubereiten;
g.
die Wirkungen des Gesetzes12 zu verfolgen und Entscheidungsgrundlagen für allfällig notwendige Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen bereit zu stellen.
Ebenfalls seit dem Jahr 2000 ist im Wesentlichen unverändert geregelt, welche Daten die Versicherer dem Bundesamt jährlich pro versicherte Person anonymisiert übermitteln sollen (Artikel 28 Absatz 3 KVV): a.
Alter, Geschlecht und Wohnort der Versicherten;
b.
ihren Ein- und Austritt sowie die Todesfälle;
c.
die von den Versicherten im Rahmen der sozialen Krankenversicherung abgeschlossenen Versicherungsarten mit Angabe der Höhe der Prämie und der Franchise;
d.
Umfang, Art und Kosten der im Laufe eines ganzen Jahres von den Versicherten beanspruchten Leistungen;13
e.
die jeweiligen Erbringer dieser Leistungen;
f.
die Höhe der erhobenen Kostenbeteiligung.
Die gesetzliche Grundlage für Artikel 28 KVV war allerdings im Jahr 2000 noch sehr schmal. Effektiv stützte er sich einzig auf die Bestimmung, wonach die Versi-
11
12
13
Geändert gemäss Anhang Ziff. 3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165): «a. die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes und des KVAG zu überwachen;».
Geändert gemäss Anhang Ziffer 3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016 (AS 2015 5165): «g. die Wirkungen des Gesetzes und des KVAG zu verfolgen und Entscheidungsgrundlagen für allfällig notwendige Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen bereitzustellen.» Geändert gemäss Ziffer I der Verordnung vom 22. Oktober 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AS 2008 5097): «d. Umfang, Art, Tarifpositionen und Kosten der im Laufe eines ganzen Jahres erhaltenen Rechnungen für Leistungen nach dem Gesetz;».
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cherer dem Bundesamt ihre Jahresberichte und Jahresrechnungen einreichen müssen14.
Im Rahmen der Änderung des KVG zur Spitalfinanzierung15 schlug der Bundesrat mit Botschaft vom 15. September 2004 einen neuen Artikel 21 Absatz 416 vor, mit dem die Datenlieferpflicht der Versicherer «der Vollständigkeit halber nun auf Gesetzesstufe erwähnt werden»17 sollte. In der parlamentarischen Beratung wurde Artikel 21 Absatz 4 KVG im Kontext einer Erweiterung der Aufsichts- und Statistikartikel zur Erhöhung der Transparenz behandelt, die primär das Bundesamt für Statistik (BFS) betrafen und zu denen der damals neue Artikel 22a «Daten der Leistungserbringer»18 und der erweiterte Artikel 23 «Statistiken» gehörten.
Im Zusammenhang mit dem neuen Krankenversicherungsaufsichtsgesetz wurde die gesetzliche Grundlage für die Datenlieferpflicht der Versicherer erneut modifiziert.
Mit seiner Botschaft vom 15. Februar 2012 schlug der Bundesrat Artikel 3519 Absatz 2 KVAG vor mit dem Hinweis, diese Bestimmung orientiere sich weitgehend an Artikel 21 Absatz 4 KVG, der mit Inkrafttreten des KVAG aufgehoben werden sollte. Zwar wies der Bundesrat in seiner Botschaft darauf hin, Artikel 35 Absatz 2 KVAG verpflichte die Versicherer «gegenüber der Aufsichtsbehörde alle Angaben zu machen die im Rahmen der Versicherungstätigkeit anfallen». Es gehe dabei «nicht um Angaben im Rahmen der Überwachung der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde im Sinn des Auftrags wie in Absatz 1. Absatz 2 verpflichtet die beauftragten Unternehmen vielmehr dazu, der Aufsichtsbehörde die notwendigen Daten zukommen zu lassen, um die Umsetzung der Vorgaben des KVG und dieses Gesetzes zu gewährleisten. (...)».20 Die hier vorgenommene Verknüpfung des KVAG mit dem KVG war dem Parlament aber offenbar nicht bewusst. Dies umso weniger, als es bei der Beratung des KVAG primär die Aufgaben vor Augen hatte, die das BAG in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde über die Versicherer wahrnimmt.
Die Verschränkung von KVAG und KVG kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 35 Absatz 2 KVAG nicht etwa in die Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV)21 aufgenommen wurden, sondern weiterhin in Artikel 28 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zu finden sind.
14
15 16
17 18
19 20 21
Artikel 21 Absatz 3 KVG bzw. Artikel 21 Absatz 4 KVG (vgl. unten folgend), aufgehoben durch Anhang Ziffer 2 KVAG, mit Wirkung ab 1. Januar 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
Geschäft 04.061, Entwurf 1 Artikel 21 Absatz 4 KVG hatte folgenden Wortlaut: «Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt im Rahmen der Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes jährlich Angaben über die Daten zu machen, die im Rahmen der Fakturierung von Leistungen und der Versicherungstätigkeit anfallen.». Er war vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2015 in Kraft.
BBl 2004 5572 Artikel 22a KVG wurde durch Anhang Ziffer 2 KVAG aufgehoben und durch den fast gleichlautenden Artikel 59a KVG ersetzt, mit Wirkung ab 1. Januar 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
Zum Zeitpunkt der Botschaft handelte es sich noch um Artikel 34.
BBl 2012 1977 SR 832.121
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Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass Gutachter, die vom Versichererverband Santésuisse beauftragt worden waren, die rechtliche Grundlage für die Datenerhebung Efind1Efind6 grundsätzlich als ausreichend erachteten dies jedenfalls dann, wenn die erhobenen Daten als Sachdaten zu qualifizieren seien (siehe Ziff. 2.4).
Gleichzeitig bezweifelten sie jedoch die Verhältnismässigkeit dieser Datenerhebung.
2.3
Frage der Verhältnismässigkeit
Die Kommission beschäftigte sich eingehend mit der Frage der Verhältnismässigkeit der Efind-Datenerhebung. Professor Thomas Gächter hatte in einem Gutachten, das er im Auftrag von Santésuisse verfasst hatte, die Auffassung vertreten, die Erhebung von Daten im Umfang von Efind1Efind6 sei nicht verhältnismässig. Diese Datenerhebung sei zwar geeignet zur Erfüllung der weit gefassten Aufsichtsaufgaben des BAG, und sie sei den Versicherern allenfalls auch zumutbar. «Ob die Lieferung dieser Daten auch erforderlich ist, muss allerdings deutlich bezweifelt werden.
Dagegen spricht zum einen, dass die Lieferung von Daten auf Vorrat dem Grundsatz der Datensparsamkeit widerspricht und zum anderen, dass die im Grossen und Ganzen identischen Daten bereits vom Bundesamt für Statistik ermittelt und dem BAG zur Verfügung gestellt werden», hielt der Gutachter fest 22. Er bezog sich dabei auf Artikel 59a KVG, der die Leistungserbringer verpflichtet, den zuständigen Bundesbehörden die Daten bekannt zu geben, die benötigt werden, um die Anwendung der KVG-Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen. Erhoben werden die Daten vom BFS, das diese unter anderem dem BAG zur Verfügung stellt.
Das BAG widersprach dieser Einschätzung insbesondere mit folgenden Argumenten23: Zwar erhebe das BFS im Rahmen des Projektes Statistiken der ambulanten Gesundheitsversorgung (Modules Ambulatoires des Relevés sur la Santé, MARS) Daten teilweise in einem ähnlichen Bereich, dies aus Sicht der Leistungserbringer.
Es erhebe weder Daten über die Versicherer noch über die Prämie, die Kostenbeteiligung, das Versicherungsmodell oder die Deckung der Versicherten. Die BFSDaten seien deshalb nicht geeignet für die Aufsicht über die Versicherer. Auch zur Erfüllung anderer Aufgaben nach KVAG und KVG seien die BFS-Daten nicht geeignet, da die MARS-Erhebung insbesondere nicht zwischen OKP und anderweitig gedeckten Leistungen (z.B. Zusatzversicherungen) unterscheide und es beispielsweise auch nicht erlaube, Behandlungsverläufe sowie den Bezug von Leistungen bei mehreren Leistungserbringern zu erkennen. Zudem decke diese Erhebung nicht alle Versicherten ab, sondern nur jene, die Leistungen bezogen hätten. Das BAG wies weiter darauf hin, dass das BFS gestützt auf die Bundesstatistikgesetzgebung und Artikel 23 KVG
zwar Daten bei den Versicherern erheben dürfte, dies jedoch nur zu statistischen Zwecken und nicht für Aufsichtszwecke. Das BAG vertrat deshalb die Auffassung, die geplanten Datenerhebungen seien besonders im Lichte der unterschiedlichen Datenbeschaffenheit verhältnismässig.
22 23
Nicht publiziertes Gutachten vom 13. Februar 2017, zitiert mit Einwilligung von Santésuisse.
Stellungnahme des BAG vom 13. Juli 2017, nicht publiziert.
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Die Frage, welche Datenerhebungen im Bereich des KVG erforderlich und damit verhältnismässig sind, beschäftigte die Kommission intensiv. Sie vermisst in diesem Bereich eine kohärente Strategie (siehe Ziff. 3.4). Solange eine solche nicht vorliegt, erachtet es die Kommission als zielführend, die Datenerhebungen des BAG bei den Versicherern auf das derzeit Nötige zu beschränken und die gesetzliche Grundlage entsprechend zu präzisieren (siehe Ziff. 3.1 und 3.2).
2.4
Datenschutz
Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass das Projekt Bagsan Anlass zu einem intensiven Austausch zwischen dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) und dem BAG gab. So ging der EDÖB zunächst davon aus, «dass ein Teil der zu übermittelnden Angaben als besonders schützenswerte Personendaten eingestuft werden muss»24.
Im Laufe des Jahres 2016 wurden das Anonymisierungsverfahren für den Datenaustausch zwischen Versicherern und BAG sowie der Prozess zur Bearbeitung der anonymisierten Informationen verbessert. Zudem übertrug der Bundesrat ab dem 1. August 2016 dem BAG die Verantwortung, die Anonymität der Versicherten im Rahmen der Datenverwendung und der Datenverknüpfung zu wahren. In der Folge attestierte der EDÖB dem BAG, dass die Datensätze Efind1 und Efind2 als anonymisierte Daten angesehen werden könnten. Anonymisierte Daten seien keine Personendaten gemäss Artikel 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG)25, weil ein Personenbezug nicht oder nur noch mit unverhältnismässig hohem Aufwand hergestellt werden könne. Es handelt sich demnach um Sachdaten.
Allerdings kann angesichts des Detaillierungsgrads, der Einzigartigkeit, der Akkumulierung und der Verknüpfung der Efind-Daten eine Re-Identifizierung von bestimmten Personen nicht ausgeschlossen werden, wie die Kommission in Anhörungen von Experten26 zur Kenntnis nahm. Die von der Kommission beigezogenen Fachpersonen des BAG versicherten, das BAG stehe in engem Kontakt mit dem EDÖB und setze die Vorgaben der Datenschutzgesetzgebung um, um das Risiko einer Re-Identifikation möglichst klein zu halten. So würden Daten verarmt, indem die für einen bestimmten Auswertungszweck nicht benötigten Informationen weggelassen oder zusammengefasst würden (z.B. Alter in Altersklasse oder Bezirk in Kanton; vgl. auch die Anhänge 1 und 2). Zudem dürfe nur eine kleine Zahl von Mitarbeitenden des BAG auf die Datenbank zugreifen, der Zugang sei geschützt und Arbeitsschritte könnten jederzeit verfolgt werden. Die aufbereiteten Daten würden den befugten Mitarbeitenden so zugänglich gemacht, dass jeweils nur die zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe benötigten Informationen abrufbar seien.
24 25 26
Tätigkeitsbericht 2015/2016 des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, S. 46.
SR 235.1 Anhörung des EDÖB Adrian Lobsiger vom 13. Februar 2017 und Anhörung von Professor Christian Lovis an der Sitzung der Subkommission «Datenlieferung» vom 15. August 2017.
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Es ist jedoch unabdingbar, dass das BAG und der EDÖB weiterhin alles daran setzen, den Datenschutz optimal zu gewährleisten und das Risiko einer Re-Identifikation von Versicherten zu reduzieren.
2.5
Vernehmlassungsverfahren
Mit Schreiben vom 15. November 2018 unterbreitete die SGK-SR ihren Vorentwurf mit dem erläuternden Bericht den Kantonen, politischen Parteien, gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete sowie der Wirtschaft, der Konsumenten, der Leistungserbringer, der Versicherer und weiteren interessierten Kreisen zur Vernehmlassung. Sie lud die 141 Adressaten ein, bis am 1. März 2019 Stellung zu nehmen. Insgesamt gingen 55 Stellungnahmen ein.27 Alle Kantone und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) begrüssten die Vorlage. 19 Kantone und die GDK bezeichneten es als wichtig, dass das BAG über die notwendigen Daten verfüge in aggregierter Form und, wo dies nicht genüge, pro Person , um die im Vorentwurf vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen, einschliesslich der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen im Bereich der Arzneimittel und im Bereich der Mittel und Gegenstände (gemäss Minderheitsantrag zu Art. 21 Abs. 2 Bst. d KVG). Die GDK und zehn Kantone schlugen vor, dass die Daten in pseudonymisierter Form übermittelt werden sollten, so dass der Bezug zwischen den Daten und der betreffenden Person mit einem (nicht öffentlichen) Schlüssel wiederhergestellt werden könnte.
Von den politischen Parteien sprach sich die SPS für den Vorentwurf und den Minderheitsantrag aus. Die CVP unterstützte den Vorentwurf in der Fassung der Mehrheit; bevor die Lieferung weiterer Daten gemäss Minderheitsantrag ins Auge gefasst werde, sollte eine Datenstrategie für das Gesundheitswesen entwickelt werden (siehe Ziff. 3.4). Die FDP sprach sich für die Weiterleitung aggregierter Daten aus und bemängelte, es würden zu viele Ausnahmen für die Verwendung von Individualdaten vorgesehen. Die SVP verlangte, dass die schützenswerten Daten der Versicherten grundsätzlich in aggregierter Form übermittelt und die Bestimmungen für die Erhebung von Individualdaten einschränkender formuliert werden sollten. Von den Wirtschaftsverbänden beantragte der Schweizerische Gewerbeverband, auf die Weitergabe nicht aggregierter Daten sei zu verzichten; der Schweizerische Gewerkschafsbund und die Konsumentenverbände SKS sowie FRC unterstützten den Minderheitsantrag.
Die Dachverbände der Krankenversicherer, Santésuisse und Curafutura, bezeichneten die geplanten
Bestimmungen über die Weitergabe von Daten pro versicherte Person als zu weitgehend. Curafutura äusserte die Ansicht, dass die Weitergabe von Daten pro versicherte Person einzig für die Umsetzung des Risikoausgleichs zulässig sei. Santésuisse lehnte eine Weitergabe von Individualdaten, die über Efind1 und 27
Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung, 16.411 Pa. Iv. Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung, Bundesamt für Gesundheit, 29. April 2019, publiziert unter www.parlament.ch > Curia Vista Suche > 16.411 > Vernehmlassung.
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Efind2 hinausgehe, ab, ausser dies geschehe ausnahmsweise und für einen klar deklarierten Zweck.
Verbände der Leistungserbringer und andere Vernehmlassungsteilnehmende betonten die Notwendigkeit einer kohärenten Datenstrategie, bevor grössere Anpassungen bei der Datenweitergabe gemacht werden könnten. Mehrere Verbände der Ärzteschaft (FMH, KKA, VLSS) forderten, Daten seien ausschliesslich aggregiert weiterzugeben.
3
Überblick über die Vorlage
3.1
Ziele
Mit dem vorliegenden Entwurf will die Kommission die gesetzlichen Grundlagen für die Datenerhebungen des BAG bei den Versicherern präzisieren. Mit genauer gefassten Bestimmungen will sie die Rechtssicherheit verbessern. Zudem will sie dafür sorgen, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingehalten wird: Das BAG soll nur jene Daten erheben, die zur Erfüllung seiner Aufgaben geeignet und erforderlich sind und deren Lieferung den Versicherern zumutbar ist.
Die Kommission orientiert sich mit ihrer Vorlage an folgenden Grundsätzen:
Die Erhebung von Daten, die das BAG zur Ausübung seiner Aufsicht über die Versicherer benötigt, soll im KVAG geregelt und vom Bundesrat in der KVAV ausgeführt werden. Die Erhebung von Daten, die das BAG zur Erfüllung seiner Aufgaben nach KVG benötigt, soll im KVG geregelt und vom Bundesrat in der KVV ausgeführt werden. Auf diese Weise kann eine gesetzestechnische Klärung herbeigeführt und die Verwirrung behoben werden, die dadurch entstanden ist, dass das KVAG teilweise in der KVV ausgeführt wird (Art. 35 Abs. 2 KVAG und Art. 28 KVV, siehe Ziff. 2.2).
Die Daten sollen aggregiert erhoben und bearbeitet werden. Je stärker die Daten der einzelnen Versicherten zusammengefasst werden können, ohne dass der Informationsgehalt zu stark reduziert wird, desto geringer ist das Risiko einer Re-Identifikation von einzelnen Versicherten.
Wenn aggregierte Daten zur Erfüllung einer Aufgabe ungeeignet sind und die benötigten Daten nicht schon anderweitig zur Verfügung stehen, soll das BAG anonymisierte Individualdaten erheben können. Die betreffenden Aufgaben sind auf Gesetzesstufe möglichst klar zu bezeichnen. Subsidiär kann der Bundesrat ermächtigt werden, diese Aufgaben und die zu erhebenden Daten auf Verordnungsstufe festzulegen.
3.2
Grundzüge
Ausgehend von den unter Ziffer 3.1 formulierten Grundsätzen schlägt die Kommission einen Mantelerlass zur Revision des KVG und des KVAG unter dem Titel «Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen 5409
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Krankenpflegeversicherung» vor. Es geht dabei nur um Daten, über welche die Versicherer bereits verfügen.
Im KVG wird die Datenweitergabe in einem neuen Artikel 21 geregelt. Die Versicherer sollen verpflichtet werden, dem BAG regelmässig die Daten weiterzugeben, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem KVG erforderlich sind. Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Sofern aggregierte Daten zur Erfüllung der nachstehend aufgeführten Aufgaben nicht genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind, kann der Bundesrat vorsehen, dass die Versicherer dem BAG die Daten pro versicherte Person weitergeben müssen. Bevor der Bundesrat die KVV ändert, hat er also zu prüfen, ob insbesondere die beim BFS, der Gemeinsamen Einrichtung KVG28 und der Sasis AG29 verfügbaren Daten nicht genügen, damit das BAG folgende Aufgaben erfüllen kann:
28 29 30
Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung (Bst. a). Bisher erhebt das BAG mit Efind2 die Brutto- und die Nettokosten (d.h. die Bruttokosten abzüglich der Kostenbeteiligung) pro versicherte Person. Neu soll es im Rahmen von Efind3 auch die Kosten nach Art der Leistung (z.B. ambulant erbrachte ärztliche Leistungen nach Tarmed oder Arzneimittel) und nach Leistungserbringer (z.B. Spital, Arzt oder Apotheke) erheben können. Diese Daten ermöglichen es, die Kostenentwicklung in der OKP wesentlich differenzierter zu beobachten. So kann zum Beispiel eruiert werden, in welchem Ausmass die Leistungen bei verschiedenen Kategorien von Versicherten vom stationären in den ambulanten Bereich verlagert werden. Die Kommission erachtet Informationen über Art und Umfang der vergüteten Leistungen nach Leistungserbringer als notwendig, damit aussagekräftige Analysen gemacht und wirksame Massnahmen zur Eindämmung des Kostenwachstums in der OKP entwickelt werden können.
Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und Erarbeitung von Entscheidgrundlagen im Hinblick auf Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen (Bst. b). Die Bundesversammlung ist nach Artikel 170 der Bundesverfassung30 verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Für den Bereich der OKP überträgt Artikel 32 KVV dem BAG die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Versicherern, Leistungserbringern und Kantonen sowie Vertretern der Wissenschaft wissenschaftliche Untersuchungen über die Durchführung und die Wirkungen des Gesetzes durchzuführen.
Evaluation des Risikoausgleichs (Bst. c). Der Gesetzgeber hat in Artikel 17a Absatz 2 KVG bestimmt, dass bei der Verfeinerung des Risikoausgleichs unter den Versicherern jeder zusätzliche Indikator der Morbidität einer WirDie Gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG führt unter anderem den Risikoausgleich unter den Versicherern durch.
Die Sasis AG ist ein Unternehmen der Santésuisse-Gruppe und führt unter anderem einen Datenpool und einen Tarifpool.
SR 101
5410
BBl 2019
kungsanalyse zu unterziehen ist. Eine solche Evaluation setzt, wie auch die Berechnung des Risikoausgleichs, anonymisierte Individualdaten voraus.
Zusätzliche Erweiterungen der Datenerhebung, wie sie das BAG mit Efind5 (Arzneimittel) und Efind6 (Mittel und Gegenstände, Migel) geplant hat, lehnt die Mehrheit der Kommission zurzeit ab. Sie will mit Blick auf die angestrebte Verhältnismässigkeit und Datensparsamkeit etappenweise vorgehen 31. Eine neue Beurteilung könnte allenfalls angezeigt sein, wenn eine kohärente Datenstrategie für das Gesundheitswesen vorliegt (siehe Ziff. 3.4).
Im KVAG soll Artikel 35 Absatz 2 präzisiert werden. Die Versicherer sollen verpflichtet werden, der Aufsichtsbehörde regelmässig die für deren Aufsichtsaufgaben nach KVAG erforderlichen Daten weiterzugeben. Der Bundesrat soll ermächtigt werden vorzusehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, falls dies zur Erfüllung bestimmter Aufsichtsaufgaben notwendig ist; er bezeichnet diese Aufgaben und die Daten. Die Kommission geht aufgrund der Auskünfte der Verwaltung davon aus, dass die bereits bisher durchgeführten Datenerhebungen Efind1 und Efind2 genügen, damit das BAG die im KVAG geregelte Aufsicht über die Versicherer durchführen kann. Im Rahmen seiner Aufsicht prüft das BAG beispielsweise, ob die angewandten Prämien den genehmigten Prämien entsprechen, ob ein einzelner Versicherter einen grossen Einfluss auf die Kosten des Kollektivs hat und ob die Prämien für Rückversicherungsverträge der Versicherer risikogerecht sind.
3.3
Minderheitsantrag
Eine Minderheit (Stöckli, Berberat, Bruderer Wyss, Kuprecht, Rechsteiner Paul) beantragt, die Erhebung weiterer anonymisierter Individualdaten zuzulassen, damit das BAG zusätzlich die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Leistungen im Bereich der Arzneimittel und im Bereich der Mittel und Gegenstände beurteilen und überprüfen kann (Art. 21 Bst. d KVG). Damit würde eine präzise gesetzliche Grundlage geschaffen für die vom BAG geplanten Erhebungen Efind5 (Arzneimittel) und Efind6 (Migel). Diese Daten lieferten aussagekräftige Grundlagen zu Themen, die in der Öffentlichkeit intensiv diskutiert würden, argumentierte die Minderheit. So könne zum Beispiel nur anhand dieser Daten der OKP-Umsatz mit einem neuen, sehr teuren Arzneimittel zuverlässig ermittelt werden.
3.4
Kohärente Datenstrategie für das Gesundheitswesen
Der vorliegende Entwurf vermag zu klären, nach welchen Modalitäten das BAG von den Versicherern zur Erfüllung seiner Aufgaben nach KVG und KVAG Daten erheben darf.
31
Die Kommission ist sich im Übrigen bewusst, dass die vorliegende Gesetzesänderung auch keine Grundlage für regelmässige Datenerhebungen bei den Versicherern für subsidiäre Anpassungen der Tarifstruktur durch den Bundesrat nach Artikel 43 Absatz 5bis KVG bietet.
5411
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Parallel dazu erhebt das BFS gestützt auf Artikel 59a KVG und die Bundesstatistikgesetzgebung Daten von den Leistungserbringern. Umfassend ist die Datenerhebung im stationären Bereich, während sie im ambulanten Bereich im Aufbau ist (Statistiken der ambulanten Gesundheitsversorgung [MARS]). Gestützt auf die Bundesstatistikgesetzgebung kann das BFS auch bei den Versicherern Daten zu statistischen Zwecken erheben. Der Vollständigkeit halber wird dies in Artikel 23 KVG wiederholt, der dem BFS die Aufgabe überträgt, die notwendigen statistischen Grundlagen zur Beurteilung von Funktions- und Wirkungsweise des KVG zu erarbeiten.
Das BAG und das BFS erheben damit Daten, denen letztlich ein ähnlicher oder gar gleicher Sachverhalt zu Grunde liegt, nämlich das Erbringen und Vergüten bestimmter medizinischer Leistungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung. Es stellt sich deshalb die Frage, ob eine kohärente Datenstrategie im Bereich der OKP dazu beitragen könnte, allfällige Doppelspurigkeiten und damit die administrative Belastung der Leistungserbringer und der Versicherer zu reduzieren. Eine kohärente Datenstrategie würde zudem dem Grundsatz der Datensparsamkeit und damit dem Persönlichkeitsschutz der Versicherten beziehungsweise der Patientinnen und Patienten besser Rechnung tragen.
Die Kommission erachtet eine kohärente Datenstrategie als wichtig und unterbreitete deshalb ihrem Rat das Postulat «Kohärente Datenstrategie für das Gesundheitswesen» (18.4102). Der Ständerat nahm dieses am 21. März 2019 an und beauftragte somit den Bundesrat, eine Datenstrategie zu entwickeln mit dem Ziel, im Bereich der OKP die Transparenz des Systems zu verbessern und wirksame Massnahmen zur Kostendämpfung zu identifizieren. Insbesondere sollen die Antworten auf folgende Fragen in einem Bericht dargelegt werden: Wer erhebt heute von wem welche Daten? Wer benötigt welche Daten zu welchen Zwecken? Wie können die benötigten Daten zuverlässig und mit möglichst geringem Aufwand erhoben werden? Wie wird der Schutz der persönlichen Daten der Versicherten beziehungsweise der Patientinnen und Patienten sichergestellt? Sind Gesetzesänderungen nötig, um eine kohärente Datenstrategie zu ermöglichen? Mit ihrem Postulat will die Kommission sicherstellen, dass sich die Datenstrategie an den oben genannten Zielen orientiert und die
notwendigen Datenerhebungen optimal ausgestaltet werden. In der Zwischenzeit wurde im Auftrag des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) eine Arbeitsgruppe unter Leitung von Professor Christian Lovis eingesetzt, die sich mit der Erarbeitung einer Strategie für die Erfassung, Bearbeitung und Analyse der Daten im Gesundheitsbereich befasst.32 Dabei soll eine Übersicht über die aktuell verfügbaren Daten, die Schwächen und Lücken des aktuellen Systems gewonnen werden. Zudem sollen die effektiven Bedürfnisse aufgezeigt werden. Die Arbeiten sind im Gang.
32
Siehe auch Stellungnahme des Bundesrates vom 29. August 2018 zu den beiden gleichlautenden Motionen «Unbestrittene Statistiken von einem unabhängigen Organ erstellen lassen. Eine unerlässliche Voraussetzung für die Steuerung des Gesundheitssystems», die von Nationalrätin Adèle Thorens Goumaz (18.3432) und von Nationalrat Olivier Feller (18.3433) eingereicht wurden.
5412
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4
Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1
Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Gliederungstitel vor Art. 21 und Sachüberschrift für Art. 23 Bis anhin lautet der Gliederungstitel «Statistiken», und der Abschnitt besteht lediglich aus Artikel 23. Da neu Artikel 21 eingefügt wird, der die Datenweitergabe der Versicherer im Bereich KVG an das BAG regelt, muss der Gliederungstitel wie folgt abgeändert werden: «Datenweitergabe und Statistiken».
Die Sachüberschrift beim neuen Artikel 21 lautet «Daten der Versicherer». Artikel 23 benötigt neu eine Sachüberschrift und zwar «Statistiken».
Art. 21 Artikel 21 Absatz 1 KVG sieht als Grundsatz vor, dass die Versicherer verpflichtet sind, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben. Der Begriff «Weitergabe» wird dabei im Sinne von Artikel 3 DSG verwendet. Somit geht es um Daten, über die der Versicherer schon verfügt.
Nach Absatz 2 sind die Daten aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind: a. zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie zur Vorbereitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung; b. zur Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen im Hinblick auf Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen; c. zur Evaluation des Risikoausgleichs.
Die Gewährleistung der Anonymität der Versicherten bei der Datenverwendung durch das Bundesamt, die aktuell bereits in Artikel 28 Absatz 5 KVV festgehalten ist, soll im Zusammenhang mit der vorliegenden Revision auf Gesetzesstufe gehoben werden. Artikel 21 Absatz 3 KVG stellt sicher, dass das Bundesamt grundsätzlich verpflichtet ist, technische und prozessuale Massnahmen zur Wahrung der Anonymität der Versicherten zu treffen. Dabei ist zu beachten, dass das Bundesamt nicht nur verantwortlich ist, Massnahmen entsprechend umzusetzen, sondern auch, deren Wirksamkeit regelmässig zu prüfen. Die Einhaltung des Datenschutzes wird vom BAG zusammen mit dem EDÖB fortlaufend überwacht.
Werden einzelne Datensätze nach einer oder mehreren Variablen zusammengeführt, handelt es sich
um eine Gruppierung. Je nach Gruppierungsfeinheit können mehr oder weniger Aussagen gemacht werden. Die Begriffe «gruppiert» und «aggregiert» sind dabei gleichbedeutend. Da in der KVV bereits der Begriff «aggregiert» verwendet wird (vgl. Art. 30b Abs. 3 KVV), soll dieser Begriff auch in die neue gesetzliche Grundlage übernommen werden.
5413
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Artikel 21 KVG entspricht dem geplanten Erhebungsumfang Efind1Efind3 (Efind1 mit Angaben über den Bestand, Efind2 mit Angaben über die Prämien und Gesamtkosten sowie die Kostenbeteiligung, Efind3 auf Ebene der Belege und zwar mit Angaben über die Leistungsarten, die erbracht wurden, sowie dessen Leistungserbringer). Nachfolgend wird kurz beschrieben, welche Aufgabenbearbeitung mit Efind1Efind3 erfolgen kann.
Mit Efind1Efind2 können die KVG-Aufgaben Verfolgung der Entwicklung der Brutto- und Nettokosten und die Vorbereitung von Entscheidgrundlagen zur Kosteneindämmung sowie Wirkungsanalysen des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und Vorbereitungen von Entscheidgrundlagen für Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen vorgenommen werden.
Mit Efind1Efind3 können durch die Lieferung der genannten Individualdaten zusätzlich die Aufgaben der Verfolgung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie die Evaluation des Risikoausgleichs wahrgenommen werden. Dabei sind Angaben über die Leistungen nach Leistungserbringer und Kostenarten auf Individualdatenebene (Efind3) erforderlich. Diese Angaben sind nicht nur für aussagekräftige Analysen der Kosten nach Leistungsart wie zum Beispiel Arzneimittelkosten, Kosten der stationären Behandlung, Kosten für ärztliche Leistungen oder für die Unterscheidung von Verlagerungseffekten, sondern auch für die Analyse von gewissen Mengen- und Preiseffekten erforderlich. Beispielsweise kann nach der Aufhebung der Zulassungsbeschränkung für Leistungserbringer differenziert untersucht werden, ob und wie eine Mengenausweitung stattgefunden hat.
Die Efind3Angaben werden ferner auch für eine weitergehende Wirkungsanalyse des Gesetzes benötigt. Nur mit Daten aus den Belegen auf Individualdatenebene können Fragen zu Behandlungsverläufen, zur Entwicklung der Inanspruchnahme der Leistungen (elektiv oder Notfall) oder zur Patientenmigration untersucht werden.
Aggregierte Daten, welche aktuell vorliegen, erlauben nur deskriptive Feststellungen und geben nur wenig Auskunft über die Dynamik der Kostentreiber. Auch sind zum Beispiel für Simulationen, Kostenprognosen und Zeitreihenanalysen weitgehend Individualdaten erforderlich. Wenn beispielsweise die Kosten für ärztliche Leistungen um eine Million Franken zugenommen haben, können aggregierte Daten keine
Auskunft darüber geben, ob dies auf Mehrkonsultationen derselben Personen, auf eine Zunahme der Personen, auf höhere Kosten pro Konsultation oder auf höhere Taxpunktwerte zurückzuführen ist. Auch kann den aggregierten Daten nicht entnommen werden, welcher Anteil der Versicherten mehrere ähnliche Konsultationen bei unterschiedlichen Leistungserbringern hatten. Für solche Analysen sind Individualdaten im Umfang von Efind1Efind3 erforderlich.
Efind1Efind3 deckt zudem die Aufgabe der Evaluation des Risikoausgleichs ab.
Diese Aufgabe erfordert zwingend jahresübergreifende sowie den Versicherer übergreifende Angaben auf Individualdatenebene. Wohl kann das BAG dabei teilweise auf die von der Gemeinsamen Einrichtung KVG erhobenen Daten zurückgreifen (Art. 17, 17a KVG). Diese reichen für die Ermittlung der Berechnungsmethoden der Risikoausgleichsbeiträge und zu einem gewissen Grad zur Pflege und Weiterentwicklung der pharmazeutischen Kostengruppen (PCG) aus, sind aber für die Evaluation des Risikoausgleichs nicht ausreichend. Dafür sind weitere Angaben zu 5414
BBl 2019
den Beständen und zu den Leistungsarten (Arzneimittelkosten, Kosten der stationären Behandlung) erforderlich. Ferner sind Angaben dazu nötig, ob es sich bei der Ursache für die Leistung um Krankheit, Unfall oder Mutterschaft handelt.
Minderheit (Stöckli, Berberat, Bruderer Wyss, Kuprecht, Rechsteiner Paul) Die Minderheit beantragt, Artikel 21 Absatz 2 KVG mit Buchstaben d zu ergänzen.
Die Daten sind demnach zur Beurteilung und Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen im Bereich der Arzneimittel sowie im Bereich der Mittel und Gegenstände pro versicherte Person zu übermitteln, sofern aggregierte Daten zur Erfüllung der Aufgaben nicht genügen und die Daten anderweitig nicht zu beschaffen sind.
Mit Efind1Efind5 wird als zusätzliche Aufgabe die Beurteilung und Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen im Bereich der Arzneimittel aufgenommen. Bisher verfügt das BAG für die Evaluation oder Simulation von Preisänderungseffekten über keine Daten der Versicherer, sondern lediglich über Branchendaten oder Schätzungen der Hersteller. Neu werden die Daten im Umfang von Efind1Efind5 Auskunft über die tatsächlichen Kosten einzelner Packungen gemäss Spezialitätenliste (SL) zu Lasten der OKP und zu deren Bezüger geben.
Dank den Efind1Efind5-Daten können zum Beispiel Verlagerungseffekte zwischen Originalpräparaten und Generika, sowohl seitens Bezüger als auch seitens Leistungserbringer, analysiert werden. Diese Daten können auch dazu beitragen, kostendämpfende Massnahmen im Arzneimittelbereich vorzuschlagen.
Die Kostenübernahme in Einzelfällen nach den Artikeln 71a ff. KVV könnte mit dieser Variante verfolgt werden. Zudem könnte besser überprüft werden, ob die mit der Aufnahme eines Arzneimittels in die SL verbundenen Auflagen und Bedingungen weiterhin angemessen sind. Auch kann ein allfälliger Mehrfachbezug von Arzneimitteln durch Versicherte bei unterschiedlichen Leistungserbringern nur mittels Individualdaten untersucht werden. Evaluationen und Simulationen von Limitationsanpassungen über Mengen, Alter usw. bedingen Minimalangaben über die Bezüger wie Altersklasse und Geschlecht (z.B. nur eine grosse Packung oder zwei kleine Packungen; nur für Erwachsene; nur für Männer).
Mit Efind1Efind6 kann gestützt auf Individualdaten bei Mitteln und Gegenständen
z.B. abgeschätzt werden, welche Produkte über oder unter dem von der Versicherung vergüteten Höchstvergütungsbetrag (HVB) abgegeben werden, aufgeteilt nach Produktgruppe und abgebendem Leistungserbringer. Die Beurteilung der Kosten einzelner Mittel und Gegenstände, beziehungsweise ganzer Produktegruppen, hat einen Einfluss auf die Berechnungen zur Anpassung von HVB (economies of scale).
Informationen zu den Kategorien der Abgabestellen (z.B. Apotheke, Arzt (nach Facharzttitel), Spital ambulant, Sanitätsfachgeschäfte) sind erforderlich, um die relevanten Abgabekanäle zu identifizieren. Die verschiedenen Abgabekanäle haben unterschiedliche Kostenstrukturen, was bei der Berechnung der HVB zu berücksichtigen ist. Dabei können auch Fehlentwicklungen identifiziert und entsprechende Anpassungen bei den Leistungsvoraussetzungen in der Migel vorgenommen werden.
Die allfälligen Anpassungen haben wiederum Auswirkungen auf die geschätzten Kosten zu Lasten der OKP. Regionale Unterschiede beim Leistungsbezug können auch auf Über-/Unterversorgung oder fragliche Erfüllung der WZW-Kriterien 5415
BBl 2019
(Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit) hinweisen, worauf vertiefte WZW-Prüfungen und Untersuchungen zur Versorgungssituation ausgelöst werden könnten.
4.2
Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
Sachüberschrift sowie Art. 35 Abs. 2 Die bisherige Sachüberschrift von Artikel 35 KVAG, nämlich «Auskunfts- und Meldepflicht» wird erweitert. Sie lautet neu «Auskunfts-, Datenweitergabe- und Meldepflicht».
Der beantragte Artikel 35 Absatz 2 KVAG sieht als Grundsatz vor, dass die Versicherer verpflichtet sind, der Aufsichtsbehörde regelmässig die für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben. Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, falls dies zur Erfüllung bestimmter Aufsichtsaufgaben notwendig ist; er bezeichnet diese Aufgaben und die Daten, die pro versicherte Person weiterzugeben sind. Die Aufsichtsbehörde ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist. Die Daten, die von den Versicherern nach Artikel 35 Absatz 2 KVAG weitergegeben werden sollen, dienen analog dem geltenden Artikel 28 KVV dazu: a. die einheitliche Anwendung des KVG und des KVAG zu überwachen; b. die Gleichbehandlung der Versicherten sicherzustellen; c. sicherzustellen, dass die Prämienunterschiede den kantonalen und regionalen Kostenunterschieden entsprechen und die Mittel der Sozialversicherung ausschliesslich zu deren Zwecken eingesetzt werden; d. die Wirkungen des KVAG zu verfolgen und Entscheidgrundlagen für allfällig notwendige Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen bereitzustellen.
Nach der beantragten Neuregelung von Artikel 35 Absatz 2 KVAG können die bereits ab 2014 durchgeführten Datenerhebungen Efind1 und Efind2 (Bestand, Prämien, Gesamtkosten und Kostenbeteiligung) weiterhin durchgeführt werden und das BAG kann die im KVAG geregelte Aufsicht über die Versicherer durchführen.
Damit kann z.B. geprüft werden, ob die angewandten Prämien den genehmigten Prämien entsprechen, ob ein einzelner Versicherter einen grossen Einfluss auf die Kosten des Kollektivs hat, ob die Prämien für Rückversicherungsverträge (excess of loss) risikogerecht sind, ob die Prämienrabatte bei Modellen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer auf Kostenunterschiede zurück zu führen sind und ob Risikoselektion gemacht wird. Ferner können unterschiedliche Zahlungsfristen bei Tiers-Payant-Vergütungen untersucht werden.
Die Gewährleistung der
Anonymität der Versicherten bei der Datenverwendung durch die Aufsichtsbehörde, die aktuell bereits in Artikel 28 Absatz 5 KVV festgehalten ist, soll im Zusammenhang mit der vorliegenden Revision auf Gesetzesstufe gehoben werden. Der letzte Satz von Artikel 35 Absatz 2 KVAG stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, technische und prozessuale Massnahmen zur Wahrung der Anonymität der Versicherten zu treffen. Dabei ist zu 5416
BBl 2019
beachten, dass die Aufsichtsbehörde nicht nur verantwortlich ist, Massnahmen entsprechend umzusetzen, sondern auch, deren Wirksamkeit regelmässig zu prüfen.
Die Einhaltung des Datenschutzes wird vom BAG zusammen mit dem EDÖB fortlaufend überwacht.
5
Auswirkungen
5.1
Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund
Das Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die darin enthaltene Revision von Artikel 21 KVG und von Artikel 35 Absatz 2 KVAG hat gemäss Aussagen des BAG nur geringe Auswirkungen auf den Bund. Bereits jetzt erfolgt die Datenerhebung Efind1Efind2.
Die Applikation des BAG wird durch das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) unterstützt und entspricht einem IT-Standard, der von mehreren Bundesämtern verwendet wird. Der Aufwand für den Betrieb wie für die Weiterentwicklung ist mit den beim BAG vorhandenen Sach- und Personalressourcen sichergestellt. Durch die Erweiterung auf Efind3 muss die bestehende IT-Applikation geringfügig erweitert und den Krankenversicherern zur Verfügung gestellt werden. Die bereits bestehende IT-Architektur wird leicht ausgebaut, und zusätzliche Daten sind zu pflegen und auszuwerten. Der Aufwand für eine derartige Ergänzung ist mit den Kosten für den Aufbau der Applikation nicht vergleichbar. Bei Annahme des Minderheitsantrags würden zusätzliche geringfügige Zusatzkosten entstehen.
Je nach Auswertungen und Analysen der erhobenen Daten könnte ein gewisser mässiger Mehraufwand beim Bund entstehen. Das hätte aber jeweils zum Ziel herauszufinden, was für neue Massnahmen zu Kosteneinsparungen in der Krankenversicherung führen könnten und ob getroffene Massnahmen wirken und zu den gewünschten Einsparungen führen.
5.2
Finanzielle Auswirkungen auf die Kantone
Die Vorlage hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Kantone.
5.3
Finanzielle Auswirkungen auf die Krankenversicherer
Bei den Krankenversicherern ist mit den neuen Bestimmungen gemäss Einschätzung des BAG ebenfalls mit einem geringfügigen Mehraufwand zu rechnen. Sie müssen dem BAG bereits jetzt die Daten Efind1 und Efind2 liefern. Die Daten für eine Erweiterung auf Efind und allenfalls auf Efind1Efind6 (Minderheitsantrag) sind bei den Krankenversicherern bereits vorhanden. Für die Weitergabe an das BAG ist ebenfalls mit einer Startinvestition zu rechnen. Danach haben die Krankenversiche5417
BBl 2019
rer für die Pflege und Unterhaltung des IT-Systems nur einen geringfügigen Mehraufwand.
5.4
Vollzugstauglichkeit
Die Vorlage sieht die Änderung bestehender Bestimmungen vor. Jedoch verbleibt die Verpflichtung der Versicherer, dem Bundesamt Daten zu liefern. Bezüglich der heute nach den Artikeln 35 KVAG und 28 KVV vorgesehenen Datenweitergabe hat die Vorlage präzisierenden und einschränkenden Charakter. Entsprechend werden sowohl die KVV wie KVAV an die neuen gesetzlichen Regelungen anzupassen sein.
Im Rahmen der geltenden Regelung liefern die Versicherer bereits heute die Daten Efind1 und Efind2. Die Erhebung der Daten Efind3 wird in der gleichen Art erfolgen. Notwendig ist die Anpassung der entsprechenden Schnittstellen bei den Versicherern. Wie auch in der Spezifikation ersichtlich, wird man eine pragmatische, stufenweise Umsetzung von Efind3 vornehmen. In einem ersten Schritt sollen die buchhalterischen Angaben erhoben werden, bevor man andere Angaben des Abrechnungsbeleges erhebt. Sofern bei den Versicherern die Detaildaten eines jeden Beleges nicht in der notwendigen Granularität in den IT-Systemen abgelegt werden, kann ein gewisser zusätzlicher Mehraufwand entstehen. Diesem Aspekt ist bei der Umsetzung Rechnung zu tragen. Der Vollzug wird dadurch ein wenig mehr Zeit in Anspruch nehmen. Zudem ist wie bisher ein Einbezug der Versicherer vorgesehen.
5.5
Andere Auswirkungen
Es sind keine anderen Auswirkungen zu erwarten.
6
Verhältnis zum europäischen Recht
Das Sozialversicherungsrecht der Europäischen Union sieht keine Harmonisierung der nationalen Sozialversicherungssysteme vor. Die Mitgliedstaaten können den Aufbau, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Sozialversicherungssysteme weitgehend frei festlegen. Sie müssen sich jedoch an die Koordinierungsgrundsätze gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/200433 und der Verordnung (EG) Nr. 987/200934 halten. Dazu gehören das Diskriminierungsverbot, die Totalisierung von Versicherungszeiten und die grenzüberschreitende Leistungserbringung. Seit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 33
34
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L. 200 vom 7.6.2004, S. 1.
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
5418
BBl 2019
21. Juni 199935 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit am 1. Juni 2002 sind diese Grundsätze auch für die Schweiz massgebend.
Diese Vorlage betrifft die Datenweitergabe der Versicherer an den Bund in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Das in der Schweiz anwendbare europäische Recht sieht keine Normen in diesem Bereich vor. Die Vorlage ist daher mit dem von der Schweiz übernommenen europäischen Recht vereinbar.
7
Rechtliche Grundlagen
7.1
Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 117 der Bundesverfassung 36. Nach dieser Bestimmung erlässt der Bund Vorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.
7.2
Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Artikel 96 KVG beauftragt den Bundesrat, das KVG zu vollziehen und ermächtigt ihn, Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Die Vorlage sieht bezüglich Artikel 21 KVG vor, dass der Bundesrat vorsehen kann, dass die Daten pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der dort genannten Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind. Bezüglich Artikel 35 Absatz 2 KVAG wird der Bundesrat ermächtigt, die betreffenden Aufgaben und die erforderlichen Daten näher zu bezeichnen. Der Bundesrat wird entsprechend die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlassen.
7.3
Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Bei dieser Vorlage geht es um die Weitergabe von aggregierten Daten und in Ausnahmefällen kann das BAG anonymisierte Individualdaten erheben. Deshalb benötigen die vorgeschlagenen Bestimmungen einer klaren formellen Gesetzesgrundlage. Der Entwurf zum Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist ein referendumsfähiger Mantelerlass, der die Änderungen der beiden betroffenen Erlasse der gleichen Regelungsstufe enthält. Die Reform beinhaltet sowohl die Erhebung der Daten im Bereich KVG als auch die Erhebung der Daten im Bereich KVAG. Deshalb ist die Zusammenfassung beider Gesetzesänderungen in einem einzigen Erlass sinnvoll.
35 36
SR 0.142.112.681 SR 101
5419
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Anhang 1
Spezifikation Efind1Efind6 Die unten folgenden Tabellen geben einen Überblick über die Erhebungsinhalte der Efind-Formulare, in der ab dem Jahre 2014 auf die Varianten Efind1Efind2, Efind1Efind3, Efind1Efind5 (Arzneimittel) und Efind1Efind6 (Mittel und Gegenstände) eingeschränkten Version. Die letzte Spalte der Tabellen gibt jeweils Auskunft über die Angaben, welche durch einen Anonymisierungsvorgang vor der Datenweitergabe an das BAG transformiert werden. Zudem werden die Efind1 Efind6-Daten durch den gleichen Anonymisierungsvorgang nicht gesamthaft, sondern als zweckgebundene Teilmengen (sogenannte Datentöpfe) an das BAG übermittelt. Die Aufstellung dieser Datentöpfe ist dem Anhang 2 zu entnehmen.
Spezifikation Efind1, demographische Daten Feld
Bezeichnung bei Erhebung
1
BAGNR
BAG-Nr. des Krankenversicherers
2
JAHR
Berichtsjahr
3
AHVNR
AHV-Nr. (wird anonymisiert)
HASH (anonymer Verbindungscode)
4
PERSONID
Schlüssel für die Verbindung der Dateien EFIND1, EFIND2, EFIND3, EFIND5 und EFIND6 innerhalb einer Lieferung (anonyme Angabe)
Sequenznummer
5
GEBURTSJAHR
Geburtsjahr
6
GESCHLECHT
Geschlecht
7
LAND
Land
8
GEMEINDENR
Gemeindenummer (wird in Bezirk anonymisiert)
Bezirk
9
PLZ3112
Wohnort per 31.12 (Postleitzahl) (wird in MedStat Region anonymisiert)
MedStat Region
10
RISKLA
Risikoklasse (Kategorie)
11
AUSTRITTSDATUM
Austrittsdatum (für Austritte m Vorjahr)
12
LIEFERUNG
Lieferung
13
ADHOC1
Feld für adhoc Erhebung reserviert
14
ADHOC2
Feld für adhoc Erhebung reserviert
5420
Datenweitergabe
BBl 2019
15
Feld
Bezeichnung bei Erhebung
ADHOC3
Feld für adhoc Erhebung reserviert
Datenweitergabe
Spezifikation Efind2, Prämien, Gesamtkosten und Kostenbeteiligung Feld
Bezeichnung bei Erhebung
1
BAGNR
BAG-Nr. des Krankenversicherers
Datenweitergabe
2
JAHR
Berichtsjahr
3
PERSONID
Schlüssel für die Verbindung Sequenznummer der Dateien Efind1 und Efind2, Efind3, Efind5, Efind6 innerhalb einer Lieferung (anonyme Angabe)
4
ALTERSUNTERGRUPPE
Altersuntergruppen in Bezug auf Kinderprämien
5
VON
Datum Anfang
6
BIS
Datum Ende
7
STATUSVON
Grund des neuen Datensatzes
8
STATUSBIS
Grund für das Ende des Datensatzes
9
TAETIGKEITSGEBIET
Tätigkeitsgebiet
10
LANDKANTON
Kanton
11
REGION
Prämienregion
12
TARIFTYP
Tariftyp
13
MODELLART
Modellart
14
TARIFAKRO
Name (Akronym) des Tarifs nach Angaben des Versicherers
15
FRANCHISENSTUFE
Franchisenstufe
16
FRANCHISE
Franchise
17
UNFALLEINSCHLUSS
Mit Unfallversicherung
18
PRAEMIE
Prämien (Konto 300)
19
BONUSPRAEMIENSTUFE Bonusmodell Prämienstufe
20
BRUTTOKOSTEN
Bruttokosten (Bruttoleistungen)
21
KOBE
Kostenbeteiligung
5421
BBl 2019
Spezifikation Efind3, Kosten nach Leistungsart und Leistungserbringer Feld
Bezeichnung bei Erhebung
1
BAGNR
BAG-Nr. des Krankenversicherers
2
JAHR
Berichtsjahr
3
PERSONID
Schlüssel für die Verbindung der Sequenznummer Dateien EFIND1 und EFIND2, EFIND3, EFIND5, EFIND6 innerhalb einer Lieferung (anonyme Angabe)
4
NACHRICHTTYP
Nachrichttyp
5
RECHNUNGSNR
Interne Nummer des Dokuments (Rechnung/Beleg), wird durch APVC anonymisiert
Sequenznummer
6
VON
Datum des Anfangs der Deckung, auf welche der Beleg abgerechnet wurde
Monat
7
RECHNUNGSDATUM
Rechnungsdatum (des Leistungserbringers)
Monat
8
ZAHLUNGSART
Zahlungsart (Tiers payant oder Tiers garant)
9
ERBRINGUNGSORT
Erbringungsort
10
ABRECHNUNGSDATUM
Buchhaltungs-/ Abrechnungsdatum der Rechnung (muss im Buchhaltungsjahr fallen)
Monat
11
STORNODATUM
Buchhaltungs-/Abrechnungsdatum des Storno/Rückzahlung/ Anpassung des Betrags der Rechnung
Monat
12
GESAMTBETRAG
Gesamtbetrag, Bruttokosten OKP
13
TARMEDBETRAG
TARMED Leistungen, Betrag
14
TARMEDAL
TARMED Taxpunkte ärztliche Leistungen
15
TARMEDTL
TARMED Taxpunkte technische Leistungen
16
LABORBETRAG
Gesamtbetrag der Pflichtleistungen auf Niveau des Leistungstyps Analysenliste
17
MIGELBETRAG
Gesamtbetrag auf Niveau der Pflichtleistungen aller MigelPositionsbeträge
5422
Datenweitergabe
BBl 2019
Feld
Bezeichnung bei Erhebung
Datenweitergabe
18
PHYSIOBETRAG
Gesamtbetrag auf Niveau der Pflichtleistungen aller Physiopositionsbeträge
19
MEDIBETRAG
Gesamtbetrag der Pflichtleistungen auf Niveau des Leistungstyps Medikament
20
KOBE
Kostenbeteiligung
21
SPITALBEITRAG
Selbstbehalt zur Position Spitalbeitrag
22
BEHANDLUNGSBEGINN
Behandlungsbeginn
Monat
23
BEHANDLUNGSENDE
Behandlungsende
Monat
24
SCHADENART
Schadenart
25
BEHANDLUNGSART
Behandlungsart
26
AUFENTHALTSDAUER
Aufenthaltsdauer
27
ZSRLEISTUNGSERBRINGER
ZSR Leistungserbringer, wird durch APVC anonymisiert
Anonymer Verbindungscode, Erbringergruppe
28
ZSRABGABESTELLE
ZSR Abgabestelle, bei Abweichung, wird durch APVC anonymisiert
Anonymer Verbindungscode, Erbringergruppe
29
ZSRVERANLASSER
ZSR Veranlasser, wird durch APVC anonymisiert
Anonymer Verbindungscode, Erbringergruppe
30
KONSULTATIONEN
Anzahl Konsultationen
Spezifikation Efind5, Medikamente als Leistungsposition Feld
Bezeichnung bei Erhebung
1
BAGNR
BAG-Nr. des Krankenversicherers
Datenweitergabe
2
JAHR
Berichtsjahr
3
PERSONID
Schlüssel für die Verbindung der Sequenznummer Dateien EFIND1 und EFIND2, EFIND3, EFIND5, EFIND6 innerhalb einer Lieferung (anonyme Angabe)
4
RECHNUNGSNR
Interne Nummer des Dokuments (Rechnung/Beleg),
anonymer Verbindungscode
5
ZSRLEISTUNGSERBRINGER
ZSR Leistungserbringer, wird durch APVC anonymisiert
anonymer Verbindungscode, Erbringergruppe
5423
BBl 2019
Feld
Bezeichnung bei Erhebung
Datenweitergabe
6
ZSRABGABESTELLE
ZSR Abgabestelle, wird durch APVC anonymisiert
anonymer Verbindungscode, Erbringergruppe
7
ZSRVERANLASSER
ZSR Leistungsveranlasser, wird durch APVC anonymisiert
anonymer Verbindungscode, Erbringergruppe
8
GLNLEISTUNGSERBRINGER
GLN Leistungserbringer, wird durch APVC anonymisiert
anonymer Verbindungscode, Erbringergruppe
9
GLNABGABESTELLE
GLN Abgabestelle, wird durch APVC anonymisiert
10
GLNVERANLASSER
GLN Leistungsveranlasser, wird durch APVC anonymisiert
anonymer Verbindungscode, Erbringergruppe anonymer Verbindungscode, Erbringergruppe
11
ABGABEDATUM
Datum, an welchem das Medikament (erstmalig) abgegeben wurde
12
TARIFCODE
Tarifcode
13
TARIFPOSITION
Tarifziffer gemäss Rechnung
14
GENERIKA
Angabe ob Medikament als Generika abgerechnet wurde
15
POSITIONTEXT
Tarifbeschrieb zu der Ziffer der Medikamentenposition
16
ANZAHL
Anzahl gemäss Rechnung
17
SWISSMEDICNR
Swissmedic Nummer
18
GTINCODE
GTIN Code
19
PHARMACODE
Pharmacode (falls GTIN nicht verfügbar)
20
POSITIONBETRAGTOT
Bruttokosten Medikamentenposition
21
SBANRECHENBAR
Anrechenbare Kostenbeteiligung/Selbstbehalt Medikamente
22
SBNICHTANRECHENBAR
Nicht anrechenbare Kostenbeteiligung/Selbstbehalt Medikamente
23
INDIZIERT
Indiziert durch Leistungserbringer, Angabe gemäss Rechnung
5424
BBl 2019
Spezifikation Efind6, Migel-Einzelleistungen Feld
Bezeichnung bei Erhebung
Datenweitergabe
1
BAGNR
BAG-Nr. des Krankenversicherers
2
JAHR
Berichtsjahr
3
PERSONID
Schlüssel für die Verbindung Sequenznummer der Dateien Efind1 und Efind2, Efind3, Efind5, Efind6 innerhalb einer Lieferung (anonyme Angabe)
4
RECHNUNGSNR
Interne Nummer des Dokuments (Rechnung/Beleg), wird durch APVC anonymisiert
anonymer Verbindungscode
5
ZSRLEISTUNGSERBRINGER
ZSR Leistungserbringer, wird durch APVC anonymisiert
anonymer Verbindungscode, Erbringergruppe
6
ZSRABGABESTELLE
ZSR Abgabestelle, bei Abweichung mit ZSR Leistungserbringer, wird durch APVC anonymisiert
anonymer Verbindungscode, Erbringergruppe
7
ZSRVERANLASSER
ZSR Leistungsveranlasser, wird durch APVC anonymisiert
anonymer Verbindungscode, Erbringergruppe
8
ABGABEDATUM
Datum, an welchem das Migel (erstmalig) abgegeben wurde.
Monat
9
ERBRINGUNGSDATUM
Datum der Leistungserbringung gemäss Rechnung Oder Datum, an welchem das Migel (letztmalig abgegeben wurde, wenn anders als Abgabedatum).
Monat
10
TARIFCODE
Tarifcode (452, Migel)
11
TARIFPOSITION
Tarifziffer gemäss Rechnung
12
POSITIONTEXT
Tarifbeschrieb zu der Ziffer der Tarifposition
13
ANZAHL
Anzahl gemäss Rechnung
14
POSITIONBETRAG
Bruttokosten gemäss Rechnung (Migel: tatsächlich verrechneter Betrag)
15
POSITIONTP1
Taxpunkte 1 Anzahl Taxpunkte gemäss Rechnung (nicht relevant bei Migel)
5425
BBl 2019
Feld
Bezeichnung bei Erhebung
16
POSITIONTP2
Taxpunkte 2 (nicht relevant bei Migel)
17
SBANRECHENBAR
Kostenbeteiligung der Leistungsposition/Selbstbeteiligung, anrechenbarer Anteil
18
SBNICHTANRECHENBAR
Nicht anrechenbarer Anteil des Selbstbehalts
19
INDIZIERT
Indiziert durch Leistungserbringer, Angabe gemäss Rechnung
Datenweitergabe
Bemerkung: Efind4, Angaben nach Kostengruppen nach Abrechnungsdatum wird nicht erhoben.
5426
BBl 2019
Anhang 2
Übersicht über die Efind-Datenerhebung und Datenweitergabe je Variante Die Efind1Efind6-Angaben werden nicht gesamthaft an das BAG weitergegeben, sondern die Übermittlung erfolgt nach einem Anonymisierungsvorgang als zweckgebundene Teilmenge (pro Datentopf). Die unten folgende Tabelle fasst die Datentöpfe und die entsprechenden Dateninhalte nach Efind-Erhebungsformular zusammen.
Datentopf und Zweck
Efind1 Efind2 DemograPrämie, Gesamtphische Angaben kosten Kostenbeteiligung
Efind3 Kosten nach Leistungsart und Leistungserbringer
Efind5 Medikamente Einzelleistungen
Efind6 Einzelleistungen, Tarife
D1: Aufsicht (KVAG), Gesamtkostenentwicklung (KVG)
Vollständig
Vollständig
D2: Kostenmonitoring (KVG)
Basisdaten
Basisdaten
Vollständig
D3: Medikamentenaufnahme (KVG)
Basisdaten
Basisdaten
Basisdaten
Vollständig für neue Medikamente
D4: MedikamentenÜberprüfung (KVG)
Basisdaten
Basisdaten
Basisdaten
Vollständig für eine Auswahl an Medikamente
D5: MedikamenteGenerika (KVG)
Basisdaten
Basisdaten
Basisdaten
Vollständig für Original und Generika
D6: Migel
Basisdaten
Basisdaten
Basisdaten
Nur Migel
D7: Tarife, ad hoc (KVG)
Basisdaten
Basisdaten
Basisdaten
Andere Tarife
Die Kommission hat beschlossen, dass das BAG Efind1Efind2 für bestimmte KVAG-Zwecke und Efind1Efind3 für bestimmte KVG-Zwecke erheben kann (womit Datentöpfe D1 und D2 weitergegeben werden).
Die Minderheit beantragt, dass das BAG zusätzlich Efind5 und Efind6 erheben kann, womit Datentöpfe D3, D4, D5 und D6 dem BAG weitergegeben werden können.
5427
BBl 2019
In der ab dem Jahre 2000 geplanten ursprünglichen Version der Erhebung, also vor der Einschränkung ab dem Jahre 2014, wäre noch der Datentopf D7, Einzelleistungen ohne Einschränkung auf die Migel, geplant gewesen.
5428