7.3

Beilage 7.3 Teil III:

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2018 Beilage nach Artikel 10 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, Artikel 13 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986, Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 1981 (zur Genehmigung)

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Bericht

7.3

über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2018 vom 16. Januar 2019

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Allgemeines

Mit dem vorliegenden 45. Bericht informiert der Bundesrat die Bundesversammlung über Massnahmen, die er gestützt auf das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19861 (ZTG), das Bundesgesetz vom 13. Dezember 19742 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten («Schoggigesetz») sowie das Zollpräferenzengesetz vom 9. Oktober 19813 im Jahr 2018 getroffen hat.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob die im Berichtsjahr getroffenen Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Die Erlasse, mit denen die Massnahmen in Kraft gesetzt wurden, sind in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht worden. Auf eine nochmalige Veröffentlichung im Rahmen dieses Berichts wird deshalb verzichtet.

Die Veröffentlichung der Zuteilung und Ausnützung der Zollkontingente, wie sie in Artikel 15 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20114 (AEV) vorgesehen ist, erfolgt ausschliesslich im Internet unter www.import.blw.admin.ch.

Zusätzlich werden auf dieser Internetseite die Anpassungen der Grenzbelastungen für Zucker und Getreide sowie für Produkte mit Schwellenpreis ­ Futtermittel, Ölsaaten und anderes Getreide als solches zur menschlichen Ernährung ­ veröffentlicht.

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SR 632.10 SR 632.111.72 SR 632.91 SR 916.01

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Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen

2.1

Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (SR 916.01) Änderung vom 12. Oktober 2018 (AS 2018 3541)

Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents für Saatkartoffeln Aufgrund der stärkeren Nachfrage nach Pflanzgut von neuen Sorten ist für das Anbaujahr 2019 ein erhöhter Importbedarf vorhanden. Dazu kommt, dass wegen der schlechten Kartoffelernte in Nordwesteuropa die Verfügbarkeit von Pflanzengut stark eingeschränkt ist. Um eine konstante Marktversorgung mit den gewünschten Sorten rechtzeitig sicherzustellen, hat das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) deshalb auf Antrag der zuständigen Branchenorganisation das Teilzollkontingent Nr. 14.1 für Saatkartoffeln in der AEV von 4000 Tonnen vorübergehend um 2000 Tonnen auf 6000 Tonnen erhöht.

Die Änderung vom 12. Oktober war vom 1. November bis zum 31. Dezember 2018 befristet. Da die Massnahme bereits ausser Kraft getreten ist, hat die Bundesversammlung darüber nicht zu entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Änderungen vom 31. Oktober 2018 (AS 2018 4191) Herabsetzung des Ausserzollkontingentsansatzes für reinrassige Zuchttiere der Rassen Braunvieh, Fleckvieh und Holstein Im Zollkontingent Nr. 02 für Tiere der Rindviehgattung können jährlich 1200 Zuchtrinder zum Kontingentszollansatz (KZA) von 60 Schweizerfranken pro Tier eingeführt werden. Das Zollkontingent wird in zwei Tranchen versteigert.

Einfuhren ausserhalb des Zollkontingents sind jederzeit möglich, wobei die Ausserzollkontingentsansätze (AKZA) viel höher als der KZA und je nach Zolltarifnummer unterschiedlich waren. Während der Zollansatz für reinrassige Zuchttiere der Rassen Braunvieh, Fleckvieh und Holstein (Zolltarifnummer 0102.2191) 2500 Schweizerfranken pro Tier betrug, lag er für andere Rassen bei 1500 Schweizerfranken pro Tier und für nicht reinrassige Zuchttiere bei 1275 Schweizerfranken.

Bis 2015 konnte die Nachfrage nach ausländischen Zuchtrindern fast vollständig über das Zollkontingent gedeckt werden. Ab 2016 stieg die Nachfrage jedoch stark.

Dies zeigte sich sowohl in den ansteigenden Zuschlagspreisen bei der Versteigerung der Kontingentsanteile als auch an den vermehrten Importen von Zuchtrindern zum AKZA.

Die gestiegene Nachfrage nach ausländischen Zuchtrindern, die hohen Zuschlagspreise seit 2016 und die je nach Rasse unterschiedlich hohen AKZA führten in den letzten Jahren zu Unsicherheiten im Handel und beim Vollzug. Insbesondere die Abgrenzung von Zuchttieren der Rassen Braunvieh, Fleckvieh und Holstein von anderen reinrassigen Zuchttieren erwies sich in der Praxis als schwierig. Die Unsicherheiten können dank der Senkung des AKZA für reinrassige Zuchttiere der 1742

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Rassen Braunvieh, Fleckvieh und Holstein im Anhang 1 der AEV auf 1500 Schweizerfranken pro Tier gemildert werden.

Der Bundesrat hat deshalb den AKZA neu auf 1500 Schweizerfranken festgelegt.

Bei dieser Gelegenheit wurde auch ein fehlerhafter Verweis in der Verordnung korrigiert.

Änderungen vom 30. November 2018 (AS 2018 4691) Einführung eines Mindestgrenzschutzes für Zucker Die Wirtschaftlichkeit des Zuckerrübenanbaus in der Schweiz soll mit einer vorübergehenden Stützungserhöhung verbessert werden. Neben der Erhöhung der Einzelkulturbeiträge für Zuckerrüben soll der Grenzschutz für Zucker mit einem Mindestgrenzschutz ausgebaut werden. Zu diesem Zweck werden eine Änderung der Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 20135 (EKBV) und der AEV vorgeschlagen.

Ab dem 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2021 soll die Grenzbelastung für Zucker (Zolltarifnummer 1701.9999) mindestens 7 Schweizerfranken je 100 kg betragen. Diese Vorgabe wird neu in Artikel 5 Absatz 2 AEV aufgenommen. Die entsprechenden Anpassungen der Zollansätze erfolgen in Anhang 1 Ziffer 18. Der Bundesrat räumt der Pflichtlagerhaltung Priorität ein, daher sollen primär die Garantiefondsbeiträge nach dem Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20166 erhoben und erst in zweiter Priorität die Zollansätze erhöht werden. Die Zollansätze werden erst dann erhöht, wenn die vorgesehene Höhe der Garantiefondsbeiträge erreicht ist.

Diese beträgt bei Zucker 16 Schweizerfranken je 100 kg. Deshalb beträgt der Zollansatz für die Hauptposition (Zolltarifnummer 1701.9999) weiterhin null. Für Zolltarifnummern, deren Grenzschutz von der Zolltarifnummer 1701.9999 abgeleitet ist und auf die keine Garantiefondsbeiträge erhoben werden, werden die Zollansätze erhöht.

Die Vorlage enthält auch eine Änderung von Artikel 50 AEV. Dabei handelt es sich um eine Konkretisierung der Bestimmung zur Gebührenerhebung, die dazu dient, die bisherige Erhebungspraxis klarer zu regeln.

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SR 910.17 SR 531

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Auf das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten gestützte Massnahmen

3.1

Ausfuhrbeitragsverordnung vom 23. November 2011 (SR 632.111.723) Änderungen vom 21. September 2018 (AS 2018 3935 und AS 2018 3937)

Änderung und Aufhebung der Ausfuhrbeitragsverordnung Mit Beschluss der WTO-Ministerkonferenz in Nairobi zum Ausfuhrwettbewerb vom 19. Dezember 2015 sind die von der Schweiz gewährten Ausfuhrbeiträge für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte bis spätestens Ende 2020 abzuschaffen. Die eidgenössischen Räte haben am 15. Dezember 2017 den Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des WTO-Ministerbeschlusses über den Ausfuhrwettbewerb und über die Genehmigung und Änderung der Verpflichtungsliste LIXSchweiz-Liechtenstein im Bereich Ausfuhrsubventionen7 verabschiedet. Der Beschluss enthält ebenfalls die notwendigen gesetzlichen Anpassungen. Das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten («Schoggigesetz») wurde per 1. Januar 2019 totalrevidiert. Damit fallen die Ausfuhrbeiträge weg. Ebenfalls auf den 1. Januar 2019 wurde die Ausfuhrbeitragsverordnung aufgehoben. Um die Mittelaufteilung im letzten Beitragsmonat (Dezember 2018) zu regeln, hatte der Bundesrat die Verordnung zudem auf den 1. Dezember 2018 entsprechend angepasst.

Diese Änderung der Ausfuhrbeitragsverordnung ist mit der Aufhebung der Verordnung per 1. Januar 2019 bereits ausser Kraft getreten. Die Bundesversammlung hat daher nicht darüber zu entscheiden.

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Auf das Zollpräferenzengesetz gestützte Massnahmen

4.1

Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 2007 (SR 632.911) Änderungen vom 28. März und 9. Mai 2018 (AS 2018 1517 1995)

Änderungen der Liste der Entwicklungsländer und -gebiete im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Freihandelsabkommen mit Georgien sowie den Philippinen In der Zollpräferenzenverordnung werden jene Länder bestimmt, die in den Genuss von unilateralen Zollpräferenzen im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems zugunsten der Entwicklungsländer kommen. Schliesst die Schweiz mit einem Entwicklungsland ein Freihandelsabkommen (FHA) ab, so wird dieses Land aus der

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Liste gestrichen, da autonome Zollpräferenzen durch vertragliche Zollkonzessionen abgelöst werden.

Nach Abschluss der Ratifikationsverfahren der vom Parlament genehmigten FHA mit Georgien (Bundesbeschluss vom 29. September 20178) und den Philippinen (Bundesbeschluss vom 16. März 20189) sind die vertraglich festgelegten Zollkonzessionen für Georgien auf den 1. Mai 2018 und für die Philippinen auf den 1. Juni 2018 ins Landesrecht überführt beziehungsweise in Kraft gesetzt worden.

Mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Abkommen sind Georgien und die Philippinen aus der Liste der Entwicklungsländer in Anhang 1 der Zollpräferenzenverordnung gestrichen worden.

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