Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 2020

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) Änderung vom 27. September 2019 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 20181, beschliesst: I Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19832 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 35d

7. Kapitel: Inverkehrbringen von Rohstoffen und Produkten 1. Abschnitt: Biogene Treib- und Brennstoffe Gliederungstitel nach Art. 35d

2. Abschnitt: Holz und Holzerzeugnisse sowie weitere Rohstoffe und Produkte Art. 35e

Anforderungen an das Inverkehrbringen

Das erstmalige Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen, die nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Ursprungslandes über den Holzeinschlag und -handel gewonnen oder gehandelt worden sind, ist verboten.

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Der Bundesrat legt im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Union die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen fest.

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Er kann im Einklang mit internationalen Standards Anforderungen an das Inverkehrbringen von weiteren Rohstoffen und Produkten stellen oder deren Inverkehr3

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BBI 2019 1251 SR 814.01

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Umweltschutzgesetz

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bringen verbieten, wenn der Anbau, der Abbau oder die Herstellung die Umwelt erheblich belastet oder die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen erheblich gefährdet.

Art. 35f

Sorgfaltspflicht

Wer Holz oder Holzerzeugnisse oder weitere vom Bundesrat nach Artikel 35e Absatz 3 bezeichnete Rohstoffe und Produkte erstmalig in Verkehr bringt, muss die gebotene Sorgfalt walten lassen, um zu gewährleisten, dass die Waren die Anforderungen nach Artikel 35e erfüllen.

1

2

Der Bundesrat regelt: a.

Art, Inhalt und Umfang der Sorgfaltspflicht;

b.

die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfaltspflicht;

c.

die Anerkennung von Organisationen, welche die Einhaltung der Sorgfaltspflicht unterstützen und überprüfen, sowie die Kontrolle ihrer Tätigkeit.

Er kann Erstinverkehrbringer von Holz oder Holzerzeugnissen einer Meldepflicht unterstellen.

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Er kann vorsehen, dass in Fällen der Verletzung der Absätze 1 und 2 und von Artikel 35e Holz oder Holzerzeugnisse sowie weitere vom ihm nach Artikel 35e Absatz 3 bezeichnete Rohstoffe und Produkte zurückgesandt, beschlagnahmt oder eingezogen werden. Für Holz oder Holzerzeugnisse kann er zudem vorsehen, dass in besonders schwerwiegenden Fällen ein Verbot der Vermarktung von Holz oder Holzerzeugnissen ausgesprochen wird.

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Art. 35g

Rückverfolgbarkeit und Deklaration

Händler müssen dokumentieren, von welchem Zulieferer sie Holz oder Holzerzeugnisse bezogen und an welchen Abnehmer sie diese weitergegeben haben; der Bundesrat kann für weitere von ihm nach Artikel 35e Absatz 3 bezeichnete Rohstoffe und Produkte eine solche Dokumentationspflicht festlegen.

1

Jede Person, die Holz oder Holzerzeugnisse an den Konsumenten abgibt, muss die Holzart und die Herkunft des Holzes deklarieren. Der Bundesrat bestimmt das Holz und die Holzerzeugnisse, für die diese Deklarationspflicht gilt.

2

Art. 35h

Datenbearbeitung

Die mit der Durchführung dieses Gesetzes oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung betrauten Behörden oder Dritten können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über administrative oder strafrechtliche Sanktionen, bearbeiten, soweit dies für den Vollzug dieses Abschnitts nötig ist.

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Die inländischen Behörden können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über administrative oder strafrechtliche Sanktionen, ausländischen Behörden und internationalen Institutionen für den Vollzug der Bestimmungen der Europäischen Union über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen bekannt geben.

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Art. 41 Abs. 1 Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brennund Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a­29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1­4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a­35c (Lenkungsabgaben), 35d (Biogene Treib- und Brennstoffe), 35e­35h (Holz und Holzerzeugnisse sowie weitere Rohstoffe und Produkte), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.

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Art. 60 Abs. 1 Bst. r 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: r.

Vorschriften über das erstmalige Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen sowie von Rohstoffen und Produkten, die vom Bundesrat nach Artikel 35e Absatz 3 bezeichnet wurden, verletzt (Art. 35e und 35f Abs. 1 und 2 Bst. a).

Art. 61 Abs. 1 Bst. mbis 1

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: mbis. Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Holz und Holzerzeugnissen sowie von Rohstoffen und Produkten, die vom Bundesrat nach Artikel 35e Absatz 3 bezeichnet wurden und für die eine Dokumentationspflicht festgelegt wurde, verletzt (Art. 35g Abs. 1);

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 27. September 2019

Ständerat, 27. September 2019

Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Jean-René Fournier Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 8. Oktober 20193 Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 2020

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