Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und über seine Umsetzung (Änderung des Kulturgütertransfer- und des Seeschifffahrtsgesetzes) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. November 20182, beschliesst:

Art. 1 Das Übereinkommen vom 2. November 20013 über den Schutz des UnterwasserKulturerbes wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Bei der Ratifikation gibt er folgende Erklärung ab: In Übereinstimmung mit Artikel 28 erklärt die Schweiz, dass die Regeln nach Artikel 33 auf ihre Binnengewässer Anwendung finden.

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Art. 2 Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV).

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang.

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SR 101 BBl 2019 467 SR ...; BBl 2019 499

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Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes. BB

BBl 2019

Anhang (Art. 2)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 20034 Ingress gestützt auf die Artikel 69 Absatz 2 und 95 Absatz 1 der Bundesverfassung5, in Ausführung des Übereinkommens vom 14. November 19706 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (UNESCO-Konvention 1970) und des Übereinkommens vom 2. November 20017 über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes (UNESCO-Übereinkommen 2001), Art. 2 Abs. 1 Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 oder nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des UNESCO-Übereinkommens 2001 angehört.

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2. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953 8 Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Schweizerisches Seeschifffahrtsamt» ersetzt durch «SSA» mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 8 Abs. 2 Die unmittelbare Aufsicht steht dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zu, welches sie durch das Schweizerische Seeschifffahrtsamt (SSA) ausüben lässt.

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SR 444.1 SR 101 SR 0.444.1 SR ...; BBl 2019 499 SR 747.30

Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes. BB

BBl 2019

Gliederungstitel vor Art. 124a

Sechster Titel a: Unterwasser-Kulturerbe Art. 124a Als Unterwasser-Kulturerbe gelten alle Spuren menschlicher Existenz, die einen kulturellen, historischen oder archäologischen Charakter aufweisen und seit mindestens 100 Jahren ununterbrochen ganz oder teilweise unter Wasser liegen oder zeitweise unter Wasser gelegen haben (Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 2. November 20019 über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes).

1

Von einem schweizerischen Seeschiff aus darf Unterwasser-Kulturerbe weder zerstört noch schwer beschädigt werden.

2

Wer von einem schweizerischen Seeschiff aus Unterwasser-Kulturerbe entdeckt oder eine auf Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeit durchzuführen beabsichtigt, muss dies dem Kapitän melden. Der Kapitän muss die Meldung dem SSA weiterleiten.

3

Das SSA leitet die Meldung ohne Verzug an das Bundesamt für Kultur weiter.

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Einfügen vor dem Gliederungstitel des Vierten Abschnitts Art. 151a Zerstörung und schwere Beschädigung von Unterwasser-Kulturerbe

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Wer von einem schweizerischen Seeschiff aus ohne Berechtigung Unterwasser-Kulturerbe zerstört oder schwer beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

SR ...; BBl 2019 499

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Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes. BB

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