Referendum gegen die Änderung vom 16. Dezember 2016 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) Verfehlen der Hälfte des verfassungsmässigen Quorums

Gestützt auf Artikel 66 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) teilt die Bundeskanzlei mit, dass für das Referendum gegen die Änderung vom 16. Dezember 2016 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) (BBl 2016 8917) innert der gesetzlichen Referendumsfrist (7. April 2017) bei der Bundeskanzlei weniger als die Hälfte der verfassungsmässig vorgeschriebenen Anzahl gültiger Unterschriften eingereicht worden sind. Die Sammelfrist nach Artikel 141 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 59a BPR ist somit unbenützt abgelaufen.

10. April 2017

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Bundeskanzlei

2017-0956