Verfügung betreffend die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz anlässlich von Vorführungsflügen eines Remotely Piloted Aircraft Systems (RPAS) des SkyOpener-Konsortiums (Projekt SkyOpener-ViaDrone) vom 22. Mai 2019

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Der Luftraum gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung wird vorübergehend in ein temporär aktivierbares Flugbeschränkungsgebiet (Restricted Area) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb des Flugbeschränkungsgebietes sind während der Aktivierungszeiten Flüge mit am Projekt SkyOpener-ViaDrone unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10 der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

1. Die Luftraumstruktur der Schweiz wird temporär wie folgt geändert: Für die RPAS-Flüge der Gesuchstellerin M3 Systems wird eine TEMPO RA ausgeschieden.

Die laterale und vertikale Ausdehnung ist im Anhang 2 dieser Verfügung definiert.

2. Die TEMPO RA darf während der Gültigkeitsdauer der Verfügung max. während 2 Wochen von Montag

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bis Freitag (08.00­18.00 LT) sowie am Samstag 1. Juni 2019 (08.00­18.00 LT) aktiviert werden. Pro Tag sind max. 3 Flüge von max. 2 Stunden erlaubt.

3. Die genauen Daten und Zeiten der Aktivierung der TEMPO RA sowie die Aufnahme des Flugbetriebs sind vorab mit dem CFO LSMP und der Flugsicherung in LSMP zu koordinieren. Der militärische Flugbetrieb in der CTR Payerne hat Priorität, sofern nicht anders durch den CFO LSMP bestimmt.

4. Die Veröffentlichung der temporären Luftraumstrukturänderung erfolgt per NOTAM und wird mittels dem DABS visualisiert. Ein NOTAM-Antrag ist von der Gesuchstellerin mindestens drei Arbeitstage im Voraus elektronisch per NOTAM-Formular an LIFS@bazl.admin.ch zu schicken.

5. Sollte eine bereits geplante Aktivierung der TEMPO RA nicht in Anspruch genommen werden, so muss die Gesuchstellerin dies umgehend an nof.ch@skyguide.ch / + 41 (0)43 931 61 96 melden.

6. SAR- oder HEMS-Flüge sind in der aktivierten TEMPO RA entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (AIP), Kapitel ENR 5.1­5, erlaubt.

Um die koordinierte Durchführung von SAR- und HEMS-Flügen in der TEMPO RA jederzeit zu ermöglichen, stellt die Gesuchstellerin sicher, dass der RPAS-Flug jederzeit unterbrochen werden kann. Um die Koordination mit den SAR- und HEMS-Betreibern sicherzustellen, publiziert die Gesuchstellerin im NOTAM die Telefonnummer einer Kontaktperson.

7. Die in der Ausnahmebewilligung des BAZL aufgeführten Auflagen und Bedingungen sind vollumfänglich einzuhalten. Im Übrigen werden sämtliche gegen die Anordnungen in Dispositiv-Ziffern 1­6 gerichteten Anträge abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos sind.

8. Die temporäre Änderung der Luftraumstruktur tritt am 22. Mai 2019 in Kraft. Die Gültigkeitsdauer ist befristet bis am 30. Juni 2019.

9. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung wird auf CHF 2500.­ festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.

10. Diese Verfügung wird der M3 Systems eröffnet und der Skyguide, der Luftwaffe und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, mitgeteilt sowie im 3491

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Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Diese Verfügung wird den Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Die Verfügung kann telefonisch unter der Nummer 058 467 40 53 beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

28. Mai 2019

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten.

Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

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Anhang 2 zur Verfügung vom 22. Mai 2019 in Sachen temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz anlässlich von Vorführungsflügen eines Remotely Piloted Aircraft Systems (RPAS) des SkyOpener-Konsortiums (Projekt SkyOpener-ViaDrone) Valbroye-Payerne-Avenches Die horizontalen Abmessungen der TEMPO RA sind anhand folgender Punkte definiert: N465240.744 / E0070250.405 N465216.496 / E0070324.981 N464943.164 / E0065937.035 N464718.143 / E0065652.632 N464610.840 / E0065510.597 N464528.836 / E0065423.087 N464548.880 / E0065339.402 N464627.859 / E0065421.797 N464741.502 / E0065612.705 N464958.985 / E0065842.143 N465240.744 / E0070250.405 Vertikale Abmessung: GND ­ 500 ft AGL

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