Einziehungsbescheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess am 12. Dezember 2018 im Verwaltungsstrafverfahren 62-2017-150/01, gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid: 1.

Im Rahmen des Strafverfahrens gegen unbekannte Täterschaft wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz durch Organisieren von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken, begangen im Vereinslokal Adem's Mex Tex Bar Lounge, Lausenerstrasse 22 in 4410 Liestal werden die am 2. März 2016 sichergestellten Automaten (U28880, U28881 und U28999) eingezogen und vernichtet:

2.

Die am 2. März 2016 sichergestellten Kasseninhalte in der Höhe von 180 Franken werden eingezogen.

3.

Die Kosten dieses Einziehungsverfahrens gehen zu Lasten des Bundes.

4.

Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.

Gegen diesen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

Die Einziehung ist keine Strafe. Sie wird deshalb nicht im Strafregister eingetragen.

8. Januar 2019

432

Eidgenössische Spielbankenkommission

2018-4144