Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Schweizerischen Elektround Telekommunikations-Installationsgewerbes Verlängerung und Änderung vom 2. Mai 2019 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 30. Oktober 2014, vom 12. Februar 2015, vom 9. März 2017 und vom 14. März 20181 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes wird verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes werden allgemeinverbindlich erklärt: Anhang 8 Lohnanpassung 1.

Die Löhne werden für alle Mitarbeiter generell um 1 % (exkl. Zuschläge) erhöht. ...

Der restliche Teil dieses Anhangs bleibt unverändert.

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2019 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des GAV anrechnen.

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BBl 2014 8637, 2015 1737, 2017 2489, 2018 1331

2019-1323

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BBl 2019

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2019 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2020.

2. Mai 2019

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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