Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84, Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

3. Juni 2019

Tarifvorlage der

Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Bundesgasse 35, 3001 Bern

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 reichte die Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Bundesgasse 35, 3001 Bern im Bereich der Risiken der beruflichen Vorsorge eine Eingabe für die Änderung den Kollektivtarif TC 2020 im Bereich Risiken der beruflichen Vorsorge ein.

Die folgenden Änderungen wurden unterbreitet: ­

Anpassung der AVB und der zugehörigen Anhänge

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Änderung der Tarife für Tod und Invalidität infolge verschiedener Anpassungen (Erfahrungswerte, Risikoklasse, genehmigungspflichtige Tarifparameter, biometrische Grundlagen)

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Änderung des Tarifs für Verwaltungskosten

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 3. Juni 2019 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2020 auf der Erneuerungen von bisherige Verträgen und neu abzuschliessende Verträge anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit 2019-2324

5009

BBl 2019

dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

16. Juli 2019

5010

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA