Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dez. 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

27. April 2017

Tarifvorlage der

Basler Leben AG

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 und 25. November 2016 reichte die Basler Leben AG im Bereich der Lebensversicherung für die berufliche Vorsorge eine Änderung ihres Risikotarifs ein.

Die Änderung betrifft alle Versicherten der bei der Basler Leben AG versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

Die Verfügung beinhaltet Änderungen in der Differenzierung zwischen Vollversicherung und reiner Risikorückdeckung sowie in der Zuordnung von Verträgen zu nach Wirtschaftsgruppen gegliederten Tarifklassen.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 27. April 2017 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2018 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

4. Juli 2017 2017-1695

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 4501