Bezeichnung technischer Normen für Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen gestützt auf die Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB) 1. Ausgangslage 1.1.

Das Bundesamt für Energie (BFE) ist nach Artikel 6 der Verordnung vom 25. November 20151 über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB) befugt im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind die grundlegenden Anforderungen an Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

1.2.

Die Europäische Kommission hat gestützt auf Artikel 12 der Richtlinie 2014/ 34/EU2 harmonisierte technische Normen bezeichnet, zuletzt im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/12023.

2. Bezeichnung 2.1.

Das Bundesamt für Energie bezeichnet hiermit im Einvernehmen mit dem SECO die technischen Normen, die in der Mitteilung 2018/C 371/014 sowie im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1202 aufgeführt sind.

2.2.

Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.

1 2

3

4

SR 734.6 Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemässen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, Abl. Nr. L 96 vom 29.03.2014, S. 309.

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1202 der Kommission vom 12. Juli 2019 über die zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ausgearbeiteten harmonisierten Normen für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemässen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 71.

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemässen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, ABl. C 371 vom 12.10.2018, S. 1.

2019-3279

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BBl 2019

3. Ersetzung früherer Bezeichnung Diese Bezeichnung ersetzt die Bezeichnung vom 26. Juni 20185 und bezüglich der im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1202 aufgeführten Normen die entsprechenden Normen gemäss Mitteilung (EU) 2018/C 371/01.

4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquellen 4.1.

Die Liste der Titel der vom BFE bezeichneten technischen Normen (Text der Mitteilung der Europäischen Kommission) und der Text der Richtlinie können beim Bundesamt für Energie, 3003 Bern bezogen werden: Telefon: 058 462 56 11, Fax: 058 462 25 00, e-mail: office@bfe.admin.ch oder im Internet: www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/politik/energierecht/elektrizitaet.html.

4.2.

Die bezeichneten Normen können wie folgt kostenlos eingesehen oder bezogen werden bei: a. kostenlose Einsicht und Bezug gegen Bezahlung bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, (www.snv.ch, Telefon: 052 224 54 55, Fax: 052 224 54 82); b. Bezug gegen Bezahlung bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf (www.electrosuisse.ch, Telefon: 044 956 11 11, Fax: 044 956 11 22).

5. Entsprechung von grundlegenden Anforderungen Welche grundlegenden Anforderungen der VGSEB eine technische Norm zu konkretisieren geeignet ist, ergibt sich aus der Mitteilung 2018/C209/01 und der folgenden Entsprechungstabelle: Grundlegende Anforderung VGSEB

Grundlegende Anforderung gemäss Richtlinie 2014/34/EU

Art. 5 VGSEB

Art. 4 Richtlinie 2014/34/EU

8. Oktober 2019

Bundesamt für Energie: Benoît Revaz

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BBl 2019 3691

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