Sammelfrist bis 3. April 2019

Eidgenössische Volksinitiative «Ja zum Tier- und Menschenversuchsverbot ­ Ja zu Forschungswegen mit Impulsen für Sicherheit und Fortschritt» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 30. August 2017 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Ja zum Tier- und Menschenversuchsverbot ­ Ja zu Forschungswegen mit Impulsen für Sicherheit und Fortschritt», nachdem das Initiativkomitee sich am 30. August 2017 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, nachdem eine rätoromanische Übersetzung des Initiativtextes zur Verfügung steht, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 1 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

1 2 3

Die am 30. August 2017 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Ja zum Tier- und Menschenversuchsverbot ­ Ja zu Forschungswegen mit Impulsen für Sicherheit und Fortschritt» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

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Eidgenössische Volksinitiative

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von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Renato Werndli, Jakob-Oesch-Strasse 1, 9453 Eichberg 2. Simon Kälin-Werth, Albisstrasse 113, 8038 Zürich 3. Irene Varga, Weiherstrasse 17, 9305 Berg 4. Luzia Osterwalder, Schorenstrasse 1, 9000 St. Gallen 5. Andreas Graf, Steinacherwiesen 512, 9323 Steinach 6. Urs Hans, Neubrunn 1672, 8488 Turbenthal 7. Cristina Clemente, viale Verbano 3a, 6600 Muralto 8. Susi Kreis, Maurenstrasse 2, 8575 Bürglen 9. Lislott Pfaff, Allmendstrasse 4, 4410 Liestal

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Ja zum Tier- und Menschenversuchsverbot ­ Ja zu Forschungswegen mit Impulsen für Sicherheit und Fortschritt» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: IG Tierversuchsverbots-Initiative, Weiherstrasse 17, 9305 Berg und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 3. Oktober 2017.

19. September 2017

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Eidgenössische Volksinitiative «Ja zum Tier- und Menschenversuchsverbot ­ Ja zu Forschungswegen mit Impulsen für Sicherheit und Fortschritt» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 80 Abs. 2 Bst. b, 3 und 4 2

Er [der Bund] regelt insbesondere: b.

Aufgehoben

Tierversuche und Menschenversuche sind verboten. Tierversuche gelten als Tierquälerei bis hin zum Verbrechen. Dies und alles Nachfolgende gelten sinngemäss für Tier- und Menschenversuche: 3

a.

Erstanwendung ist nur zulässig, wenn sie im umfassenden und überwiegenden Interesse der Betroffenen (Tiere wie Menschen) liegt; die Erstanwendung muss zudem erfolgversprechend sein und kontrolliert und vorsichtig vollzogen werden.

b.

Nach Inkrafttreten des Tierversuchsverbotes sind Handel, Einfuhr und Ausfuhr von Produkten aller Branchen und Arten verboten, wenn für sie weiterhin Tierversuche direkt oder indirekt durchgeführt werden; bisherige Produkte bleiben vom Verbot ausgenommen, wenn für sie keinerlei Tierversuche mehr direkt oder indirekt durchgeführt werden.

c.

Die Sicherheit für Mensch, Tier und Umwelt muss jederzeit gewährleistet sein; falls dazu bei Neuentwicklungen respektive Neueinfuhren keine amtlich anerkannten tierversuchsfreien Verfahren existieren, gilt ein Zulassungsverbot für das Inverkehrbringen respektive ein Verbot der Ausbringung und Freisetzung in der Umwelt.

d.

Es muss gewährleistet sein, dass tierversuchsfreie Ersatzansätze mindestens dieselbe staatliche Unterstützung erhalten wie vormals die Tierversuche.

Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

4

Art. 118b Abs. 2 Bst. c und 3 Für die Forschung in Biologie und Medizin mit Personen beachtet er [der Bund] folgende Grundsätze: 2

c.

Aufgehoben

Forschungsvorhaben müssen den Anforderungen von Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a genügen.

3

4

SR 101

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Art. 197 Ziff. 125 12. Übergangsbestimmung zu Art. 80 Abs. 2 Bst. b, 3 und 4 sowie Art. 118b Abs. 2 Bst. c und 3 (Tierversuchsverbot und Menschenversuchsverbot) Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb von zwei Jahren nach Annahme von Artikel 80 Absätze 2 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 118b Absätze 2 Buchstabe c und 3 durch Volk und Stände die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

5

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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