Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainings und Vorführungen anlässlich der öffentlichen Flugveranstaltung «Hunterfest» in St. Stephan, (LSTS) vom 30.­31. August 2019 vom 18. Juni 2019

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern

Gegenstand:

Der Luftraum gemäss Anhang zu dieser Verfügung wird vorübergehend in ein temporäres und zeitlich limitiert aktivierbares Flugbeschränkungsgebiet (TEMPO RA) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb des Flugbeschränkungsgebietes sind während den fraglichen Zeiten Flüge mit an den Trainings und Veranstaltungen unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18.Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10a der Verordnung vom 20.Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen.

Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

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1. Gemäss Anhang der Verfügung wird die dort aufgeführte Zone in ein temporäres und zeitlich limitiertes aktivierbares Flugbeschränkungsgebiet umklassiert.

2019-1996

BBl 2019

2. Weiter werden die folgenden Auflagen angeordnet: 2.1 Innerhalb der aktivierten TEMPO RA sind Flüge mit Luftfahrzeugen, welche nicht an den Kunstflugvorführungen beziehungsweise den dazu notwendigen Trainings teilnehmen, untersagt. SARoder HEMS-Flüge sind entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1­6, erlaubt.

2.2 Die TEMPO RA kann ausschliesslich während den jeweiligen in Anhang 2 zu dieser Verfügung erwähnten Daten und Zeiten aktiviert werden. Die genauen Aktivierungszeiten werden vorgängig zu den Aktivierungen mittels NOTAM bekannt gegeben. Die Veröffentlichung und Visualisierung der TEMPO RA und der Aktivierungszeiten erfolgt per Notice to Airmen (NOTAM) und DABS.

2.3 Die in der aktivierten TEMPO RA maximal zulässige Geschwindigkeit für die Durchführung der Trainings- und Displayflüge der zivilen, ehemals militärischen Düsenflugzeuge Hunter und Vampire unter FL 100 wird auf Mach 0.90 erhöht. In der Pufferzone (die zwei äusserste Meilen der ganze RA) darf die Durchführung der Trainings- und Displayflüge der zivilen, ehemals militärischen Düsenflugzeuge Hunter und Vampire nur unter Einhaltung aller normalerweise geltenden Verkehrsregeln geflogen werden. Für die Flüge des PS-Team der Luftwaffe gelten die Regeln gemäss des militärischen Operation Manuals.

2.4 Die Aktivierungen der TEMPO RA müssen auf der Frequenz 120.055 MHz abgefragt werden können.

2.5 Der Gesuchsteller informiert die Modellflieger auf dem Hahnenmoos vorab telefonisch über die jeweiligen Aktivierungszeiten der TEMPO RA.

3. Diese temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 dieser Verfügung tritt am 30. August 2019 in Kraft.

4. Die Kosten für diese Verfügung, bestimmt auf 1000 Franken, werden dem Hunterverein Obersimmental auferlegt.

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BBl 2019

5. Diese Verfügung wird dem Hunterverein Obersimmental, der Luftwaffe und Skyguide eröffnet und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, mitgeteilt sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird allen Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung beim BAZL (Abteilung Sicherheit Infrastruktur) unter der Telefonnummer 058 467 40 53 angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) steht die Frist still vom 15. Juli bis und mit 15. August).

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

25. Juni 2019

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

4400

BBl 2019

Anhang zur Verfügung vom 18. Juni 2019 in Sachen temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz anlässlich von Trainings und Vorführungen anlässlich der öffentlichen Flugveranstaltung «Hunterfest» TEMPO RA St. Stephan A Circle of 7NM radius centered ARP LSTS (46°29'51''N / 007°24'45''E ELEV 3304FT), WEST BOUNDARY = LINE LE MOURET ­ WILDHORN, only within airspace class E/G.

Lower Limit: GND Upper Limit: FL150 Dates:

30th and 31st August, 2019, daily between 0900UTC-1045UTC 30th and 31st August, 2019 daily between 1130UTC and 1400UTC

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