Allgemeinverfügung betreffend die Streichung von Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 1. Juli 2019

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 38 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung) und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: 1. Die folgenden im Ausland zugelassenen oder zugelassen gewesenen Pflanzenschutzmittel werden aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gestrichen, weil die Bewilligungen der Schweizerischen Referenzprodukte widerrufen worden sind: Centurio Schweizerische Zulassungsnummer: I-6462 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 015093 Vertreiber: ADAMA Makhteshim Ltd., Beer Sheva, Israel Pyrinet Schweizerische Zulassungsnummer: I-6456 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 014381 Vertreiber: ADAMA Makhteshim Ltd., Beer Sheva, Israel Pyrinex ME Schweizerische Zulassungsnummer: I-5316 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 9131 Vertreiber: Makhteshim-Agan Italia S.R.L, Bergamo, Italien

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SR 916.161

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2019-2183

BBl 2019

Reldan 2 M Schweizerische Zulassungsnummer: F-5563 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2120086 Vertreiber: Dow Agrosciences S.A.S, Mugins Cedex, Frankreich Reldan 22

Schweizerische Zulassungsnummer: A-5568 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2225/1 Vertreiber: Star Agro Analyse und Handels GmbH, Allerheiligen, Österreich

Reldan 22 Schweizerische Zulassungsnummer: I-5312 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 4012 Vertreiber: Dow AgroSciences B.V., Milano, Italien 2. Es wird keine Frist für das Inverkehrbringen der vorhandenen Lagerbestände gewährt. Die oben genannten Pflanzenschutzmittel müssen unverzüglich vom Markt genommen werden.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

9. Juli 2019

Bundesamt für Landwirtschaft Die stellvertretende Direktorin: Andrea Leute

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