Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe Änderung vom 6. April 2017 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 13. Dezember 2012, vom 26. Februar 2013, vom 10. April 2014, vom 26. März 2015, vom 17. November 2015, vom 9. März 2016 und vom 22. November 20161 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Marmorund Granitgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 10.0

Löhne

Art. 10.0

Auszahlung Einmalzulage

Alle ... unterstellten Arbeitnehmenden erhalten unter Beachtung der nachstehenden Bedingungen ... eine Einmalzulage von 360 Franken. Die Einmalzulage ist geschuldet, sofern der/die Arbeitnehmende im Betrieb angestellt ist und im Kalenderjahr 2016 im Betrieb angestellt war. Bei einem Arbeitsbeginn nach dem 01.01.2016 respektive bei einem Arbeitsende vor dem 31.12.2016 erhält der/die Arbeitnehmende eine anteilsmässige Einmalzulage für jeden vollen Monat der Anstellung im Kalenderjahr 2016 von je 30 Franken. Die Einmalzulage ist bis spätestens 30.06.2017 auszuzahlen. ...

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BBl 2012 9769, 2013 1951, 2014 3291, 2015 3237 8675, 2016 1789 8781

2017-0841

3209

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe. BRB

BBl 2017

II Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017.

6. April 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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