Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds der Organisation der Arbeitswelt «igba» vom 18. November 2019

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, beschliesst:

Art. 1 Der Berufsbildungsfonds der Organisation der Arbeitswelt (OdA) «Interessensgemeinschaft für die Berufsausbildung von Fachleuten in Bade- und Eissportanlagen (igba)» entsprechend dem Reglement vom 16. Mai 2019 gemäss Anhang2 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden.

3

18. November 2019

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

2019-2810

8099

BBl 2019

Anhang (Art. 1)

Reglement über den Berufsbildungsfonds «OdA igba»

1. Abschnitt: Name und Zweck Art. 1

Name

Das vorliegende Reglement schafft unter dem Namen «Berufsbildungsfonds OdA igba» einen Berufsbildungsfonds (Fonds) der Interessensgemeinschaft für die Berufsausbildung von Fachleuten in Bade- und Eissportanlagen im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG).

Art. 2

Zweck

Der Fonds hat zum Ziel, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung in der Branche der Bade- und Eissportanlagen zu fördern.

1

Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge nach dem 4. Abschnitt.

2

2. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für die Deutschschweiz, umfassend die Kantone Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern (ausgenommen die Verwaltungsregion Berner Jura), Freiburg (beschränkt auf die Bezirke Sense und See), Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Thurgau, Uri, Wallis (ausgenommen die Bezirke Conthey, Entremont, Hérens, Martigny und Monthey), Zug und Zürich.

Art. 4

Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für folgende Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform: 1

3

SR 412.10

8100

BBl 2019

a.

öffentliche Badeanlagen und Schwimmbäder;

b.

öffentliche Eissportanlagen.

Öffentlich ist eine Anlage, wenn sie der Allgemeinheit oder einem unbestimmten Personenkreis offensteht und nicht ausschliesslich dem privaten Gebrauch dient.

Hotel- und Therapiebäder gelten als nicht öffentlich.

2

Art. 5

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in denen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden Abschlüssen oder Ausweisen der höheren Berufsbildung oder der berufsorientierten Weiterbildung ausüben: a.

Fachmann/Fachfrau Badeanlagen mit eidgenössischem Fachausweis (FA);

b.

Badangestellte/r mit Testat igba;

c.

Badangestellte/r mit Diplom igba;

d.

Eisangestellte/r mit Testat igba;

e.

Eisangestellte/r mit Diplom igba;

f.

gültiges Brevet igba PRO;

g.

gültiger Ausweis Expert igba;

h.

Fachbewilligung Badewasserdesinfektion gemäss der Verordnung des EDI vom 28. Juni 20054 über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern (VFB-DB).

Art. 6

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen wie in den betrieblichen wie auch in den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3. Abschnitt: Leistungen Art. 7 Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei: a.

4

Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung im Berufsfeld der Bade-und Eissportanlagen;

SR 814.812.31

8101

BBl 2019

b.

Übernahme der Trägerschaft für die Bezeichnung und Beaufsichtigung von Prüfungsstellen für die Durchführung von Fachbewilligungskursen für Badewasserdesinfektion gemäss VFB-DB5 nach den Vorgaben des Bundesamtes für Gesundheit; dieses System umfasst insbesondere Betreuung und Kontrolle der durch die Trägerschaft zertifizierten Ausbildungsinstitutionen sowie zentrales Monitoring und Zertifizierung der Absolventinnen und Absolventen der Kurse;

c.

Entwicklung, Einführung, Zertifizierung und Monitoring von Qualifikationsprofilen für Verbandszertifikate nach den Vorgaben der Berufsbranchen;

d.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Qualifikationsprofilen der höheren Berufsbildung und von Wegleitungen dazu;

e.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Qualifikationsverfahren im von der OdA igba betreuten Berufsfeld;

f.

Nachwuchswerbung und -förderung in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung;

g.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluationsverfahren;

h.

fach- und funktionsbezogene Weiterbildung von Prüfungsexpertinnen, Prüfungsexperten, Instruktorinnen und Instruktoren;

i.

Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwands der OdA igba in Zusammenhang mit den genannten Leistungen.

4. Abschnitt: Finanzierung Art. 8

Grundlage

Grundlage der Berechnung der Beiträge für den Fonds ist der jeweilige Betrieb oder Betriebsteil gemäss Artikel 4.

1

2

Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebs berechnet.

3

Verweigert ein Betrieb die Deklaration, so wird er nach Ermessen eingeschätzt.

Art. 9

Beiträge

1

Ein Betrieb oder Betriebsteil kann eine oder mehrere Betriebsstätten betreiben.

2

Die Beitragssätze betragen pro Betriebsstätte gemäss den Artikeln 4 und 5:

3

5

­

Kategorie A

Hallenbäder

CHF 600.­

­

Kategorie B

Freibäder oder Naturbäder (See, Fluss)

CHF 300.­

­

Kategorie C

Kunsteisbahnen

CHF 400.­

Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.

SR 814.812.31

8102

BBl 2019

Die Beiträge gemäss Absatz 2 gelten als indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Januar 2020. Die Fondskommission überprüft die Höhe der Beiträge jährlich und passt sie gegebenenfalls dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

4

Art. 10

Befreiung von der Beitragspflicht

Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss der Fondskommission ein begründetes Gesuch einreichen.

1

Die Befreiung der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG6 in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 7.

2

Art. 11

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservenbildung nicht übersteigen.

1

Die Reserven dürfen im sechsjährigen Durchschnitt 50 Prozent der total eingegangenen Beiträge nicht übersteigen.

2

5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht Art. 12

Vorstand der OdA igba

Der Vorstand der OdA igba ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch.

1

2

6 7

Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Wahl der Mitglieder der Fondskommission;

b.

Bestimmung einer Geschäftsstelle;

c.

Erlass eines Ausführungsreglements;

d.

periodische Festlegung des Leistungskatalogs gemäss Artikel 7 und des Anteils für die Reservenbildung;

e.

Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide der Fondskommission;

f.

Genehmigung des Budgets und der Rechnung.

SR 412.10 SR 412.101

8103

BBl 2019

Art. 13 1

Fondskommission

Die Fondskommission ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen operativ.

2

Sie besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, wovon zwei vom Verband der Hallenund Freibäder und eines von der Gesellschaft Schweizerischer Kunsteisbahnen vorgeschlagen werden.

3

Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

4 Die Fondskommission entscheidet über:

5

a.

die Unterstellung eines Betriebs unter den Fonds;

b.

die Beitragsveranlagung eines Betriebs im Säumnisfall;

c.

die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung des anderen Fonds.

Sie beaufsichtigt die Geschäftsstelle.

Art. 14 1

Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle vollzieht dieses Reglement im Rahmen ihrer Kompetenzen.

Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge, die Auszahlung der Beiträge an Leistungen gemäss Artikel 7, die Administration und die Buchführung.

2

Art. 15

Rechnung, Revision und Buchführung

Die Geschäftsstelle führt den Fonds als eigenständiges Konto mit eigenständiger Geschäftsbuchführung, Erfolgsrechnung und Bilanz sowie mit eigener Kostenstelle.

1

Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision der Rechnung der OdA igba durch eine unabhängige Revisionsstelle im Sinne der Artikel 727­731a des Obligationenrechts 8 geprüft.

2

3

Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

Art. 16

Aufsicht

Der Fonds untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG9 der Aufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

1

Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

8 9

SR 220 SR 412.10

8104

BBl 2019

6. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung Art. 17

Genehmigung

Dieses Fondsreglement wurde gemäss Artikel 14.3 der Statuten vom 4. Oktober 2018 der OdA igba durch die Delegiertenversammlung der OdA igba am 16. Mai 2019 genehmigt.

Art. 18

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 19 1

Auflösung

Der Vorstand der OdA igba kann den Fonds mit Zustimmung des SBFI auflösen.

Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird mit der Auflage zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.

2

Zürich, 16. Mai 2019

OdA igba: Tobias Bernhard, Präsident Norbert Hüsken, Geschäftsführer

8105

BBl 2019

8106