Verfügung betreffend Parkverbot für die Zufahrtsstrasse zum Grundstück Lindenstrasse 41a, St. Gallen vom 28. Januar 2019 Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 107 Absätze 1 und 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Das Parkieren auf der Zufahrtsstrasse zur Liegenschaft Lindenstrasse 41a in 9000 St. Gallen (F2864) ist verboten.

II Zuwiderhandlungen gegen diese amtliche Verfügung können gemäss Artikel 292 StGB mit Busse bestraft werden.

III Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

19. Februar 2019

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Jürg Röthlisberger

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SR 741.01 SR 741.21

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