Verfügung 5A_602/2019/ZEH (Art. 11 BG vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess, BZP; SR 273; in Verbindung mit Art. 39 Abs. 3 und Art. 71 BG vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) gerichtet an: Elena Talekova, unbekannten Aufenthalts Nachfrist zur Vorschussleistung gemäss Artikel 62 Absatz 3 Bundesgerichtsgesetz (BGG) Elena Talekova gegen Dmitry Doykhen und Betreibungsamt Zug, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 16. August 2018 (BA 2018 19).

Weil Ihr Kostenvorschuss von 5000 Franken bis heute nicht eingegangen ist, wird Ihnen eine nicht erstreckbare Frist zur Vorschussleistung bis zum 17. Januar 2020 angesetzt.

Der Betrag ist innerhalb dieser nicht erstreckbaren Frist in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-31) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder ­ bei Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Post oder an eine Bank ­ einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.

Bankkonto der Beschwerde führenden/Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG).

Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gilt nicht als Rückzug des Rechtsmittels; dieser muss schriftlich erklärt werden.

Alle Eingaben in dieser Sache sind unter Angabe der Geschäftsnummer an das Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zu adressieren.

24. Dezember 2019

Im Auftrag des Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung: Die Bundesgerichtskanzlei

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IBAN CH17 0900 0000 1000 0674 3 SWIFT Code/BIC POFICHBEXXX

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