Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 66 und 117a Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 17. Oktober 20192 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...3, beschliesst: Minderheit (de Courten, Aeschi Thomas, Brand, Clottu, Frehner, Giezendanner, Herzog, Sollberger) Nichteintreten

1. Abschnitt: Zweck und Gegenstand Art. 1 1

Mit diesem Gesetz soll die Ausbildung im Bereich der Pflege gefördert werden.

2

Zu diesem Zweck sieht es vor: a.

1 2 3 4

Beiträge der Kantone an die Kosten der praktischen Ausbildung im Bereich der Pflege zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an Ausbildungsplätzen für: 1. Personen, die den Bildungsgang Pflege an einer höheren Fachschule (HF) nach Artikel 29 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20024 absolvieren, 2. Personen, die einen Bachelorstudiengang in Pflege nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 des Gesundheitsberufegesetzes vom

SR 101 BBl 2019 8015 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 412.10

2019-3694

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Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege. BG

BBl 2019

30. September 20165 (GesBG) an einer Fachhochschule (FH) absolvieren; b.

Ausbildungsbeiträge der Kantone für Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung in Pflege HF und in Pflege FH zur Förderung des Zugangs zu diesen Ausbildungen;

c.

Beiträge des Bundes an die Kantone.

Minderheit I (de Courten, Aeschi Thomas, Clottu, Giezendanner, Herzog, Hess Erich) Art. 1 1

Mit diesem Gesetz soll die Ausbildung im Bereich der Pflege gefördert werden.

2

Zu diesem Zweck sieht es vor: a.

Beiträge der Kantone an die Kosten der praktischen Ausbildung im Bereich der Pflege zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an Ausbildungsplätzen für: 1. Personen, die den Bildungsgang Pflege an einer höheren Fachschule (HF) nach Artikel 29 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20026 absolvieren, 2. Personen, die einen Bachelorstudiengang in Pflege nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 20167 (GesBG) an einer Fachhochschule (FH) absolvieren;

b.

Ausbildungsbeiträge der Kantone für Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung in Pflege HF und in Pflege FH, die Betreuungs- und Unterhaltsverpflichtungen haben, zur Förderung des Zugangs zu diesen Ausbildungen;

c.

Beiträge des Bundes an die Kantone.

Minderheit II (Nantermod, Aeschi Thomas, Brand, Clottu, Giezendanner, Herzog, Hess Erich, Pezzatti, Sauter) Art. 1 1

Mit diesem Gesetz soll die Ausbildung im Bereich der Pflege gefördert werden.

2

Zu diesem Zweck sieht es vor: a.

5 6 7

Beiträge der Kantone an die Kosten der praktischen Ausbildung im Bereich der Pflege zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an Ausbildungsplätzen für:

SR ...; BBl 2016 7599 SR 412.10 SR ...; BBl 2016 7599

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Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege. BG

1.

2.

b.

BBl 2019

Personen, die den Bildungsgang Pflege an einer höheren Fachschule (HF) nach Artikel 29 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20028 absolvieren, Personen, die einen Bachelorstudiengang in Pflege nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 20169 (GesBG) an einer Fachhochschule (FH) absolvieren;

Beiträge des Bundes an die Kantone.

2. Abschnitt: Förderung der Leistungen der Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen Art. 2

Bedarfsplanung

Die Kantone legen den Bedarf an Plätzen für die praktische Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann HF und zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann FH (Pflegefachperson) fest. Sie berücksichtigen dabei die vorhandenen Bildungs- und Studienplätze sowie die kantonale Versorgungsplanung.

Art. 3

Kriterien für die Berechnung der Ausbildungskapazitäten

Die Kantone legen die Kriterien fest für die Berechnung der Ausbildungskapazitäten von Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, von Spitälern und von Pflegeheimen (Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen). Kriterien sind insbesondere die Anzahl Angestellte, die Struktur und das Leistungsangebot.

Art. 4

Ausbildungskonzept

Wer Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen erbringt, muss ein Ausbildungskonzept erstellen.

1

Das Konzept führt namentlich den Rahmen, in dem die praktische Ausbildung stattfindet, die Ziele und die Schwerpunkte der praktischen Ausbildung sowie die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze auf.

2

Es weist allfällige Abweichungen von den Ausbildungskapazitäten aus, die gemäss den Kriterien nach Artikel 3 berechnet sind.

3

Art. 5

Beiträge der Kantone

Die Kantone gewähren den Akteuren im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen Beiträge für deren Leistungen in der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen. Sie bestimmen für jeden Akteur die anrechenbaren Leis1

8 9

SR 412.10 SR ...; BBl 2016 7599

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tungen unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 3 und des Ausbildungskonzepts nach Artikel 4.

Die Beiträge nach Absatz 1 betragen mindestens die Hälfte der durchschnittlichen ungedeckten Ausbildungskosten der Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen. Als ungedeckte Ausbildungskosten gelten die Kosten, für die die Akteure keine Vergütung erhalten, namentlich keine Vergütung aufgrund der Preise und Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

2

Bei der Berechnung der durchschnittlichen ungedeckten Ausbildungskosten berücksichtigen die Kantone interkantonale Empfehlungen.

3

3. Abschnitt: Ausbildungsbeiträge Art. 6 Die Kantone fördern den Zugang zum Bildungsgang Pflege HF oder Studiengang in Pflege FH. Zu diesem Zweck gewähren sie Personen bei der Sicherung deren Lebensunterhalts Ausbildungsbeiträge, damit diese die Ausbildung in Pflege HF und FH absolvieren können.

1

Die Kantone legen die Voraussetzungen, den Umfang der Ausbildungsbeiträge sowie das Verfahren für deren Vergabe fest.

2

Minderheit (Herzog, Aeschi Thomas, Brand, Clottu, Giezendanner, Hess Erich, Moret, Nantermod, Pezzatti, Sauter) Die Kantone legen die Voraussetzungen, den Umfang der Ausbildungsbeiträge sowie das Verfahren für deren Vergabe fest. Die finanzielle Unterstützung kann auch in Form eines Darlehens erfolgen.

2

Minderheit I (de Courten, Aeschi Thomas, Clottu, Giezendanner, Herzog, Hess Erich)

3. Abschnitt: Ausbildungsbeiträge für Personen mit familiären Betreuungs- und Unterhaltsverpflichtungen Art. 6 Die Kantone fördern den Zugang zum Bildungsgang Pflege HF oder Studiengang in Pflege FH. Zu diesem Zweck gewähren sie Personen bei der Sicherung deren Lebensunterhalts Ausbildungsbeiträge, damit diese die Ausbildung in Pflege HF und FH absolvieren können.

1

Anspruchsberechtigt sind Personen, die familiäre Betreuungs- und Unterhaltsverpflichtungen nachweisen können.

2

Die Ausbildungsbeiträge werden nur Personen gewährt, die ihre Ausbildung im betreffenden Kanton absolvieren.

3

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Die Kantone legen die weiteren Voraussetzungen, den Umfang der Ausbildungsbeiträge sowie das Verfahren für deren Vergabe fest.

4

Minderheit II (Nantermod, Aeschi Thomas, Brand, Clottu, Giezendanner, Herzog, Hess Erich, Pezzatti, Sauter) 3. Abschnitt Streichen

4. Abschnitt: Bundesbeiträge Art. 7

Grundsatz und Höhe

Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite jährliche Beiträge für ihre Aufwendungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 5 und 6.

1

Minderheit II (Nantermod, Aeschi Thomas, Brand, Clottu, Giezendanner, Herzog, Hess Erich, Pezzatti, Sauter) Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite jährliche Beiträge für ihre Aufwendungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 5.

1

Die Bundesbeiträge betragen höchstens die Hälfte der Beiträge, die die Kantone gewährt haben.

2

Der Bundesrat regelt die Bemessung der Bundesbeiträge. Es können abgestufte Beiträge vorgesehen werden. Die Abstufung erfolgt nach der zweckmässigen Ausgestaltung der kantonalen Massnahmen.

3

Minderheit (Gysi, Barrile, Feri Yvonne, Graf Maya, Heim, Piller Carrard, Schenker Silvia) 3

... Zweiter und dritter Satz

Streichen Ist absehbar, dass die Gesuche die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen werden, so erarbeitet das Eidgenössische Departement des Innern eine Prioritätenliste; dabei achtet es auf eine ausgewogene regionale Verteilung der Mittel.

4

Art. 8

Verfahren

Gesuche um Bundesbeiträge sind beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einzureichen.

1

2

Das BAG kann zur Prüfung der Gesuche Sachverständige beiziehen.

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5. Abschnitt: Evaluation und Aufsicht Art. 9

Evaluation

Der Bundesrat führt eine Evaluation zu den Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung der Ausbildung im Bereich der Pflege durch und erstattet dem Parlament spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Bericht.

Art. 10

Aufsicht

Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 11

Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.

Art. 12 1

Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.

2

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Dieses Gesetz gilt unter Vorbehalt von Absatz 5 während der Dauer von acht Jahren.

4

Artikel 11 mit Ausnahme der Artikel 38 Absatz 2 und 39 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 18. März 199410 über die Krankenversicherung (KVG; Anhang Ziff. 5) gilt unbefristet. Die Artikel 38 Absatz 2 und 39 Absatz 1bis KVG (Anhang Ziff. 5) gelten acht Jahre.

5

Minderheit (Gysi, Barrile, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Graf Maya, Heim, Schenker Silvia) 4 und 5

10

Streichen

SR 832.10

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Anhang (Art. 11)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Strafprozessordnung11 Art. 171 Abs. 1 Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Optometristinnen und Optometristen, Osteopathinnen und Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.

1

Art. 173 Abs. 1 Bst. f Aufgehoben

2. Militärstrafprozess vom 23. März 197912 Art. 75 Bst. b Das Zeugnis können verweigern: b.

11 12

Geistliche, Anwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie deren berufliche Hilfspersonen über Geheimnisse, die ihnen aufgrund ihres Berufs anvertraut worden sind oder die sie bei ihrer Berufstätigkeit wahrgenommen haben; soweit sie vom Berechtigten von der Geheimhaltung entbunden werden, haben sie auszusagen, wenn nicht das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt;

SR 312.0 SR 322.1

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3. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200213 Art. 73a

Anerkennung altrechtlicher kantonaler und interkantonaler Abschlüsse

Der Bund ist zuständig für die Anerkennung von altrechtlichen kantonalen und altrechtlichen interkantonalen Abschlüssen in Bereichen der Berufsbildung, die gemäss diesem Gesetz in Bundeskompetenz liegen.

1

Der Bundesrat kann diese Aufgabe an Dritte delegieren. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben; der Bundesrat regelt die Gebühren.

2

Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt sind verpflichtet, innert zweier Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom ... ergänzende Bildungsangebote bereitzustellen, die es ermöglichen, Inhaberinnen und Inhaber altrechtlicher Ausbildungsabschlüsse in die geltende Bildungssystematik zu überführen.

3

Minderheit (Gysi, Bertschy, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Graf Maya, Heim, Schenker Silvia, Weibel)

4. Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 201614 4a. Kapitel: Berufsbezeichnung Art. 10a Wer über einen zur Erlangung einer Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz erforderlichen Bildungsabschluss verfügt, ist berechtigt, entsprechend dem jeweiligen Bildungsabschluss folgende Berufsbezeichnung zu führen:

13 14

a.

Pflegefachfrau UH oder Pflegefachmann UH;

b.

Pflegefachfrau FH oder Pflegefachmann FH;

c.

Pflegefachfrau HF oder Pflegefachmann HF;

d.

Physiotherapeutin FH oder Physiotherapeut FH;

e.

Ergotherapeutin FH oder Ergotherapeut FH;

f.

Hebamme FH;

g.

Ernährungsberaterin FH oder Ernährungsberater FH;

h.

Optometristin FH oder Optometrist FH;

i.

Osteopathin FH oder Osteopath FH.

SR 412.10 SR ...; BBl 2016 7599

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7a. Kapitel: Strafbestimmung Art. 30a Mit Busse wird bestraft, wer eine der Berufsbezeichnungen nach Artikel 10a führt, ohne den entsprechenden Ausbildungsabschluss rechtmässig erworben zu haben, oder mit einer anderen Berufsbezeichnung vorgibt, einen Ausbildungsabschluss nach diesem Gesetz zu besitzen, ohne einen solchen rechtmässig erworben zu haben.

5. Bundesgesetz vom 18. März 199415 über die Krankenversicherung Minderheit (Ammann, Barrile, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Graf Maya, Gysi, Heim, Humbel, Roduit, Schenker Silvia) Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2bis 2

Diese Leistungen umfassen: a.

die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim sowie die Pflegeleistungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung durchgeführt werden von: 2bis. Pflegefachpersonen,

Art. 25a Abs. 2 erster Satz, 3, 3bis und 3ter Minderheit (Carobbio Guscetti, Bertschy, Feri Yvonne, Graf Maya, Gysi, Heim, Lohr, Roduit, Schenker Silvia) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim: 1

a.

von einer Pflegefachperson erbracht werden; oder

b.

auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden.

Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, welche sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital gemeinsam von einem Arzt oder einer Ärztin und einer Pflegefachperson angeordnet werden, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton der versicherten Person während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a Abgeltung der stationären Leistungen) vergütet. ...

2

15

SR 832.10

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Minderheit I (Gysi, Barrile, Feri Yvonne, Graf Maya, Heim, Moret, Schenker Silvia) Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, welche sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer Pflegefachperson angeordnet werden, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton der versicherten Person während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a Abgeltung der stationären Leistungen) vergütet. ...

2

Minderheit II (Moret, Nantermod) 2

Gemäss geltendem Recht

Der Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen. Er bestimmt, bei welchen Pflegeleistungen die Leistungserbringer aufgrund einer Vereinbarung mit den Versicherern den Pflegebedarf ohne ärztliche Anordnung selber feststellen können.

3

Minderheit (Carobbio Guscetti, Bertschy, Feri Yvonne, Graf Maya, Gysi, Heim, Lohr, Roduit, Schenker Silvia) 3

Der Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen, die erbracht werden können: a.

von einer Pflegefachperson auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin;

b.

von einer Pflegefachperson ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin; dazu gehört namentlich die Grundpflege.

Bei der Bezeichnung der Leistungen nach Absatz 3 berücksichtigt er den Pflegebedarf von Personen mit komplexen Erkrankungen und von Personen, die palliative Pflege benötigen.

3bis

Minderheit (Feri Yvonne, Barrile, Carobbio Guscetti, Graf Maya, Gysi, Heim, Moret, Schenker Silvia) Die anrechenbaren Pflegekosten ermöglichen eine angemessene Abgeltung des Pflegepersonals, einschliesslich des Personals in Ausbildung.

3bis a

Der Bundesrat regelt das Verfahren der Ermittlung des Pflegebedarfs und die Koordination zwischen den behandelnden Ärzten und Ärztinnen und den Pflegefachpersonen.

3ter

Art. 35 Abs. 2 Bst. dbis 2

Leistungserbringer sind: dbis. Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen;

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Art. 38 Abs. 2 Die Zulassung der Organisationen nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe dbis setzt einen kantonalen Leistungsauftrag voraus. Der Kanton legt im Leistungsauftrag insbesondere die zu erbringenden Ausbildungsleistungen fest unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom ...16 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und des Ausbildungskonzepts nach Artikel 4 des genannten Gesetzes.

2

Minderheit (Carobbio Guscetti, Barrile, Feri Yvonne, Graf Maya, Gysi, Heim, Schenker Silvia) Art. 39 Abs. 1 Bst. b Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie: 1

b.

über das erforderliche Fachpersonal und das Pflegepersonal nach Artikel 39a verfügen;

Art. 39 Abs. 1bis Der Kanton legt im Leistungsauftrag nach Absatz 1 Buchstabe e insbesondere die zu erbringenden Ausbildungsleistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen fest. Er berücksichtigt dabei die Kriterien nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom ...17 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und das Ausbildungskonzept nach Artikel 4 des genannten Gesetzes.

1bis

Minderheit (Carobbio Guscetti, Barrile, Feri Yvonne, Graf Maya, Gysi, Heim, Schenker Silvia) Art. 39a

Erforderliches Pflegefachpersonal

Spitäler und andere Einrichtungen müssen sicherstellen, dass eine Mindestzahl an Pflegefachpersonen pro Patient zur Verfügung steht.

1

Der Bundesrat legt die Zahl an Pflegefachpersonen im Verhältnis zu den Patienten pro Versorgungsbereich fest. Er übernimmt im Interesse der Patientensicherheit die anerkannten Standards der Fachgesellschaften und der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW).

2

Die kantonale Aufsichtsbehörde kontrolliert jährlich die Einhaltung der Verhältniszahl, berichtet der Kantonsregierung und publiziert die erhobenen Ergebnisse.

3

Spitäler und Heime, welche diese Anforderungen nicht einhalten, werden von der Spitalliste gestrichen.

4

16 17

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Minderheit (Gysi, Barrile, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Graf Maya, Heim, Schenker Silvia) Art. 39b

Pflicht zum Anschluss an Gesamtarbeitsvertrag

Die in Artikel 39 Absatz 1 und 3 erwähnten Leistungserbringer, die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen, haben sich einem repräsentativen Gesamtarbeitsvertrag für das Pflegepersonal angeschlossen oder bieten ihrem Personal Arbeitsbedingungen an, die insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Entlöhnung und Sozialleistungen dem Gesamtarbeitsvertrag der Branche entsprechen.

1

Fehlt ein repräsentativer Gesamtarbeitsvertrag, legt die Kantonsregierung insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Entlöhnung und Sozialleistungen die Mindestanforderungen fest, denen die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen zu genügen haben.

2

Verletzt ein Leistungserbringer teilweise oder vollständig die Pflicht nach Artikel 39b, erhebt die zuständige Stelle des Kantons ihm gegenüber einen Betrag in der Höhe von maximal 1,0 Prozent der nach Bundesgesetz vom 20. Dezember 194618 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtigen Gesamtlohnsumme des betreffenden Jahres.

3

Art. 55b

Kostenentwicklung bei Pflegeleistungen

Steigen die jährlichen Kosten für die Pflegeleistungen nach Artikel 25a je versicherte Person in einem Kanton mehr als die jährlichen Kosten des gesamtschweizerischen Durchschnitts an, so kann der Kanton vorsehen, dass kein Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe dbis eine Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung neu aufnehmen kann.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Der Bundesrat führt eine Evaluation zu den Auswirkungen der Änderung vom ...

auf die Entwicklung der Pflege durch und erstattet dem Parlament spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung Bericht.

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