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Schweizerisches Bundesblatt.

XIII. Jahrgang. ll.

Nr. 44.

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14.September 1861.

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Kommission des Nationalrathes über den Rekurs des Joachim Heizmann.

(Vom 15. Juli 1861.)

Joachim H e i z m a n n , Bürger von Tnrbenthal, im Kanton Zürich, verliess feine Heimathgemeinde, wo .ex bis dahin gewohnt hatte, . um sich in Whl, im Kanton St. fallen, niederzulassen.

Der Vaxagraph 105 des Gemeindegesezes des Kantons Zürich enthält folgende Bestimmungen : .

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,,Jeder Bürger, der sich mit oder ohne Familie ausserhalb des Kautons

,,niedexiässt, ist verpflichtet : ,,a.

semer Heimathsgemeinde, wenigstens se zu zehn Jahxen um, von ,, seinem .Aufenthaltsorte Kenntuiss zu geben.

,,h. wenn er verheirathet ist oder war, der Gemeinde von den Gebnrts,,und Sterbesällen in seiner Familie Anzeige zu machen, ,,c. bei Eingehung einer Ehe im Anslaude den Bestimmungen der ,,§§ 95 n. ff. des privatrechtlichen Gesezbuches nachzukommen; ,,d. d i e i h m v e r m ö g e d e s B ü r g e r r e c h t s o b l i e g e n d e n ^Leistungen an seine Gemeinde abzutragen.

,,Keiue Gemeinde kann augehalten werden, einem Bürger einen ,, Heimathschein auszustellen, bevor derselbe die etwa schuldigen Beiträge ,,an die Gemeindelasten abgetragen und die in diesem Paragraphen eut,,haltenen Bestimmungen überhaupt ersüllt hat."

Bundesblatt. Jahrg. XIII. Bd.I1.

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Der ^. 191 des gleichen gesezes fugt bei: ,,Die Angehorigen des .^..^s Zu..^h, ^e den Danton nicht be,,wohnen, müssen an die Armensteuern ihrer Hehnathgemeinde beitragen, ,,wie diej^nl^n, welche den Kanton bewohnen..^ Als Hermann von Turbenthal wegzog, hatte er seine Obliegenheiten ^egen die ..gemeinde erfüllt.

^r erhielt eine Riederlassun^sbewil..^...^ ^n der Regierung des Kanton.s St. fallen,. und wahlt^ W ....i zu seinem Au^.thalt.^rte.

Die st. gallische ..^e^ebuug beruht auf anderen Grundsäzen als die turnerische. ,,^ie stellt den niedergelassenen S.hwei^er in Bezug aus..

.,die lausenden Armenabgaben und diejenigen für die Bolidi mit den Orts,,bürgern auf ganz gleiehe ^inie. Der Niedergelassene ist, wie der Orts,,bürger, auch gehalten, an die Ausgaben sur die ....... ehulen und Kirchen ,,das Seinige beizutragen, so wie an Bauten von Kirchen und Schulen, ,,nach den allgemeinen Gesezen des Kantons uud den besondern Statten ,,über die ^onsessionsverhältnisse.^ (^. Bericht ^der Regierung von

St. wallen d. d. I6. Juni 1.^54, Seite 10.) Dagegen begeht St. Gallen

von seinen auswärts wohnenden Bürgern ^einerlei ^lrmenbeiträge. ^Eine ,,zweite Verpflichtung. Steuern zu gleichem Zweke a^ die Heimathgemeinde ,,^u entrichten, ist unvereinbar mit der Besteurung am Wohnorte. Gegen

.,eine solche Doppelbelastuug emport sich das Billigkeitsgesühl, und sie ist

,,in einem Bundesstaate dem strengen Reehte zuwider.^ (Gleicher Berieht,

Seite 11.)

Hermann ^b^ahlte zuerst die Gemeindesteuer in W^l und ^ugleieh in ...^urbenthal, also doppelt. Der Besehlnss ^der Bundesversammlung vom 20. Juli 1855 gab ihm die Mittel an die Hand, der Doppelbestenrung sich ^u entgehen. Der fragliehe Beschluß lautet also : ^ Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d.^.r s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , ,,aus die eingegangene Rekursschrist der Regierung des Kantons ,,^t. Gallen gegen den Beschluß des Bundesrathes vom 25. April 1853, ..durch welchen die genannte Kantonsregierung in zwei ^pezialfällen an.,gewiesen wurde, den Steuerforderungen von Gemeinden des Kantons ,,Thurgau gegenüber ihren im Kanton St. Gallen niedergelassenen Bür,,gern die Vollziehnng zu gestatten , in sosern die Besteuerten steh nuht ^ausweisen, dass sie an die thurgauischeu .^berbehorden rekurrirt haben, ,,und .n sosern sie nieht andere, von dem Besteurungsreeht unabhängige ,,zivilrechtliehe Einreden geltend machen,

,, b e schl i esst : .,Es sei die Besehwerde der Regierung des Kantons ^t. Gallen be.^ ^gründet, und es koune demuach der ^.......ue Kantou uicht ...n^^^e...

..werden, ^teuerforderungen anderer Kautone au .....iedergelass.me desselben

^.35 ,,auf dem E^kutionswege einzutreiben. oder Entscheidungen ausserkantonaler ,,Behorden darüber anzuerkennen und zu pollstreken.^ Oh^e sich über die Gastlichkeit der thurganischen Besteurung auszusprechen, überträgt dieser Beschluß diesen Entscheid den st. gallischen Gerichten. Jhxe bekannten Grundsäze sehüzten nun Heizmann gegen jede Klage und jede Verfolgung von^ Seite der Gemeinde Turbenthal. Allein ' diese nahm ihre Zuflucht .^u dem Zwangsmittel, das ihr das lezte Lemma des Art. 105 des zürcherisehen Gemeindegesezes an. die Hand gab. Sie verweigerte nämlich dem Heizm.nm die .Legitimationsschristen, die ihm zu feiner zweiten Verheiratung und für eines seiner Binder nothig waren.

^Diese Verweigerung wurde von der Regierung des Kantons Zürich unterm

13. August 1859 genehmigt; auch der Bundesrath genehmigte sie am

26. Rovember 1859 aus dem Grunde: ,,weil der Bund durch Art. 41 ^der Bundesverfassung das Rechtsverhältniss der Niederlassung zwischen dem Riederlafsungskantone und dem Niedergelassenen sestsezt und unter seine Garantie nimmt, keineswegs aber vorsehreibt, dass der Heimathkanton unter allen Umständen an einen Bürger die Ausweissehriften verabfolgen müsse, welche er zur Niederlassung in einem andern Danton bedarf, und .,weil die Frage, ob und in welchen Fällen ^in Danton feinem Angehörigen Heimathfcheine vorenthalten könne, der kantonalen Gefezgeb^.ng anheim fällt, und eine Jntervention des Bundes nur dann statthast wäre, wenn diesssällige Verfügungen gegen das Brin^ip der Bundesverfassung gerichtet und auf die Umgehung der lezteren berechnet wären. ^ Gegen diefe Schlnssnahme des Bundesrathes rekurxirte Hr. Hermann unterm 17. Dezember 1859 an die Bundesversammlung.

Am 12. Januar 1860 genehmigte der Nationalrath die Motive de^ Bundesrathes, und gieng über die Befchwerde des Heizmann zur Tagesordnung.

Der Ständerath theilte diese Anfehauungsweise nieht, und fasste am

10. Juli 1861 folgenden Beschluß : ,,^ach Einsieht der Beschlüsse des Regiernngsrathes des Kantons

,,Zürich vom 13. Augnst 18.^9 und ^des schweizerischen Bundesrathes vom ,,26. .^ovemb^r, serner der Rekursbeschwerde des Joachim Heizmann vom ,,17. Dezember 1859, und der weitern Ulkten,

,,befchliesst: ,,Die gedachte Rekursbeschwerde wird als begründet erklart, und die ,, Regierung des Kantons Zürich eingeladen, dasür zu sorgen, dass dem ^Beschwerdeführer die erforderlichen Heimaths.hristen verabfolgt werden.^.

Jn diesem ..Stadium gelangte der .Rekurs wieder au den Nationalrath.

636 Diese Reknrsbeschwerde, so wie diejenige der Regierung von St. Gal-

len vom 16. Juni 1854, betrifft die wichtigsten und schwierigsten Ver-

fassungssragen. Vergebens suchte die Bundesversammlung dieselben zu umgehen, indem sie im Rekurs von St. Gallen im Jahr 1854 bloss einen juridischen ......ompeten^konflikt erkennen wollte, und der Ständerath den Rekurs Hermann lediglieh als eine Angelegenheit wegen Verweigerung von ^egitimationsschristen behandelte. Die Steuersrage ^eigt sich im Grunde bei allen Rekursen; sie theilt die Schweizerkantone in ^wei fast gleiche Parteien, und betrifft wichtige J.ueressen. Es fragt sieh, ob diese Steuern am W o h n o r t e von allen niedergelassenen Schweig bürgern be^en werden sollen, oder ob sie ohue Rükstcht auf den Wohnort v o n der H e i m a t h g e m e i n d e erhoben werden dürfen. Der Stenerbe.^ng kann aus die eine oder andere Art geschehen; allein der Doppelbe^ug ist eine Ungerechtigkeit uud eine Unordnung. Das von Zürich befolgte System mnss versehwinden, wenn die st. gallische Ge^gebnng als die reehtmässige anerkannt wird, hinwieder muss das von St. Gallen vertretene System verschwinden, wenn die züreherische Gese^gebung zur Geltung gelangt. Wir sragen aber : Kommt es dem Bunde ^u, über den Werth dieser beiden ^steme ^u entscheiden^ Sind die gedachten Steuern wirk^ liehe Steuern, und gibt die Bundesverfassung den Bundesbehorden die Besngniss, über Steuerangelegenheiten abzusprechen^ Diese Fragen müssen vorerst erortert werden.

Die Regierung von Züri.h erhob von vornherein Einrede gegen die ^rüsung dieser ^rage. Rach Art. 3 der Bundesverfassung sind di^ Kantone souveräu, so weit ihre Souveränetät nicht durch die Bnndesversassung^ beschränkt ist, und uben als solche alle Rechte aus, welche nicht der Bundesgewalt übertragen sind. Die. Bundesversassung spricht nun in keinem Artikel von ossentlichen Steuern, so dass in dieser Einsicht die Souveränetät der Kantone vollständig ist. Zürich kann seme Angehörigen ausser dem Kanton besteuern; und wenn dieses ihm erlaubt ist, so hat es das Recht, zu ^wangsmassnahmeu zu sehreiten, um Bezahlung zu erlangen.

Es betrachtet ohne Zweifel die Doppelbefteurung der nämlichen Verson

und für den gleichen ^wek als lästig, allein es ist daran ni.ht schuld, .

sondern die diesssällige Verantwortlichkeit kommt Denen zu, welche, wie St. Galleu, den niedergelassenen ^..chwei^erbür^er mit einer Gemeindesteuer belasten.

Die Regierung von St. fallen scheint, nach ihren Akten vom Jahr 1855 ^u urlheilen, die gleiche kantonale Machtvollkommenheit in Steuer-

saehen sieh vindi^iren zu wollen. Als ^olge dessen hält es sieh berechtigt,

einen aus seinem Gebiete niedergelassenen ^üreheriseheu Bürger mit einer Gemeindesteuer ^u belegen , dangen ihn aber aueh zu schüfen, dass ihn..

nicht eiue zürcherische Gemeindesteuer auferlegt werdeu ^onue. Es betrautet eiue Steuer, welche einem Bürger für den gleichen Zwek doppelt

auferlegt wird, als unbillig und ungerecht.

637 Vom gleichen Grundsaze ausgehend, kommen die gleichen Stände zu ganz entgegengesehen Konsequenzen. Beide bestreiten die Kompetenz des Bundes zur Einmischung, und macheu dieselbe gerade unvermeidlich, zumal sie durch den ^lrt. .^ der nämliehen Verfassung begründet ist, der^dieKantonalsouoeränetät garantirt.

^ ^ Jn einem Bundesstaate besi^t kein Stand eine vollständige Souve-^ r..n...tät, indem dieselbe nicht bloss durch die Attribute der ^entralgewalt,^ sondern auch durch die Souveränet.it der Mitstande eingeschränkt wird.

Ebenso wird die iudividuelle Freiheit des Bürgers durch die individuelle Freiheit der andern Staatsbürger beschränkt. Rach ^rt. 3 der Bundesverfassung hat der Bund das Recht und. die ^flicht, zn intervenire^, sobald die Souveränetät eines Kantons ^dureh die ..^ouveranetats-Uebertreibung eines andern Kantons leidet^ ^Jn Steuersachen anerkennen wir die .Kantonalsouveränetät, da sie durch keine spezielle Bestimmung der Bundesversassung beschränkt ist. Diese Souveränetät wird jedoch durch die der änderen Kantone limitirt. Jeder Stand kann die . auf seinem Gebiete befindlichen Liegenschaften mit einer Steuer belegen und dieselbe durch den Eigentümer, wo er .auch wohnen mag, sich bezahlen lassen . hingegen kann kein .^tand eine ausser seinem Gebiete befindliche Liegenschaft besteuern. Dieses wäre eine Usurpation, eine Ver^ung^ der Kantonssouveränetät, bei welcher einem Bürger Rach.heil gebracht würde. Das Mobiliareigenthum kann allein durch seinen Besser rechtlich repräsentirt und persouifi^irt werden. Der Kanton, ans dessen Gebiet ein Broprietär niedergelassen ist, kann sein Besi^thum mit einer .Abgabe belegen; derjenige Kanton aber, wo er ui^.. niedergelassen ist, kann di^ss nieht thun, ohne eine Usurpation, eine .^erleznng der Kantonalsouveränetät und eine Beeinträchtigung

des Bürgers zu begehen. Eine solche Beeinträchtigung muss gut gemacht

und der Souveränetätsverle^ung Einhalt gethan werden. Zu diesem Einhaltthun ist der Bun.^, welcher alle konstitutionellen Rechte, so^ wie die der Kanto..alsou...eränetät zu wahren hat, verpflichtet und berechtigt. Durch die Doppelbesteurung wird ferner die Gleichheit der ...^chweizerbürger verlebt und die freie Niederlassung erschwert. Dieses sind keine Theorien, welche aus eingebildeten Voraussetzungen beruhen.

Wir konnten leicht Geseze von Kantonen anführen, welche zum versteuerbaren Vermogen ihrer A.ngehorigen Liegeuschasteu rechnen, die aussex ihrem Gebiete sich befinden, und anderswo schon mit einer Grundsteuer belastet siud. Man sieht auch nicht selten, dass zn..ei oder drei Kantone sich bemühen, auf einen und denselben ^ Erbnachlass ein Anspruchrecht zu erlangen, und dass sie oft ihren Z.oek erreichen. Ein solches Vorgehen ist unmoralisch und. unbillig, n^eil dabei immer ein Vrivatinteresse und gleichzeitig die Souveränetät eines Kantons verlebt wird. ^iegegen einzuschreiten hat der Bund ein Recht, .und er wird davon Gebrauch machen, wenn diessfällige Beschwerden an ihn gelangen.

Die Gemeindesteuern bieten mehr Schwierigkeiten dar, indem sie in das verschiedenartige Gemeindewesen eingreifen. ..^ine. Gemeinde ist ein

638 politischer Korper und zugleich eine Korporation, eine ossentliche Verwal.^ tung und auch eine Mitbesitzerin gewisser Güter; eine ossentliche Verwal^ tung, welche speziell über das zu verfügen hat, was den niedergelassenen

Sehweizerbürger ganz besonders betrifft, nämIich die Ortspolizei, die

Strafen und die Brunnen, und daher unstreitig das Recht hat, ihn desshalb zu besteuern, um die nothigen Ausgaben bestreiten zu konnen. Allein es ist eben so gewiss , dass seine Heimathgemeinde, in der er nicht mehr wohnt und daselbst keine Vortheile mehr geniesst, kein Recht ^u seiner Besteurung hat. Was soll nnn beschlossen werden hinsichtlich derjenigen Steuern, welche der Korporation zu gut kommen, nur ihr Vermogen ver.^ mehren und einzig ihren Mitgliedern nü^en, wie z. V. die A r m en- ^.

s t e u e r n ^ Hieraus mnss nach richtiger Logik geantwortet werden: essoll die Steuer am H e i m a t h o r t e entrichtet werben , welcher Meinung wenigstens einige Mitglieder der Kommission sind. Die Gemeindesteuern finden ihre Berechtigung nnr dann, wenn sie für allgemeine Ausgaben, also im allgemeinen Juteresse bezogen werden. Entbehren die Ausgaben dieses Charakters, so konstituiren sie sich zu einer unrechtmäßigen Steuer. Es sind Ausgaben, welehe wol im Allgemeinen gemacht wurden, jedoch nur das besondere Jnteresse Einzelner berühren. Heizmann bezahlt nun die Armensteuer in W...I, und es ist moglieh, dass er für Erbauung eines

Spitals und für Unterstüzung dortiger Bürger bedeutend in Anspruch ge-

nommen wird. Falls er selbst arm und krank werden sollte, so liesse man ihn vor dem Thore dieses Hospitals sterben, oder man würde ihn eher, um einen betrübenden Austritt zu vermeiden, aus dem Kanton verweisen.

Da^u wäre man nach der Bundesverfassung .(Art. 4l, ^isser 6, Litt. h^ berechtigt. Somit käme er wieder nach Tnrbenthal, an welche Gemeinde er nichts beigetragen hätte. Die Bekenner dieses Grundsazes betrachten den Armenfond als eine Assekuran^kasse, und die Gemeindesteuern als eine vom Versicherten bezahlte ^rämie. Vor diesem Beweisgrunde muss das ^erritorialprinzip verschwinden.

Die entgegengesetzte Meinung hat aber auch ihre gewichtigen Gründe.

Wird die Armensteuer ..... den Heimathort entrichtet, so tritt die Schwie..

rigkeit ein, diese Steuern von anderen Gemeindesteuern zu trennen und verst.hert zu sein, dass der Betrag nicht direkt oder indirekt zn einem andern Zweke als zur Unterstüznng verwendet werde. Jn mehreren Kantonen bestehen keine von den Gemeindekassen abgesonderten Armenkassen. Jn fast allen Kantonen werden die bei der Armenkasse sieh ergebenden Debite von der Gemeindekasse gedekt. Die Unterstützung der Armen ist weniger eine ge^euseitige Versicherung, als vielmehr ein Zweig der Verwaltung, die das Jnteresse Alter im Auge behalten muss, und wozu alle Gem.^indsBewohner das Jhrige beitragen müssen, w^il Alle an der Rnhe nnd Sicherheit, die eine gute Verwaltung mit sich bringt. ^heil haben konnen. Der .Bund, welcher in Sachen der den niedergelassenen .^chwei^ern auferlegten Gemeindesteuern sich. einmischen konnte, hätte dazu nicht das gleiche Rech.t in Bezug aus die Gemeinden des nämlichen Kantons und ihre Angehorigen.

Jm leztexn Falle ist die Kantonalsouveränet..^ .....^..ständig und durch keine andere Souveräne^ beschränkt. Wenn nun die Angehören einer Gemeinde des Kantons, die in einer andern Gemeinde des namlit^en Kantons wohnen, von dieser besteuert werden konnen, so will man ans dem Art. 41, Ziffer 5 der Bundesverfassung die Folgerung ziehen, dass die Angehörigen eines andern Sehweizerkantons ebenso mit Steuern belegt werden können.

Der gedachte Artikel sagt nämlich : ,,Den Niedergelassenen anderer Danton...

,,können von Seite der ..Gemeinden keine grössern Leistungen an Gemeinde,,lasten auferlegt werden,^ als den^ ..Niedergelassenen des eigenen Kantons.^ Diese Jnterpretation b.ernht auch auf dem Umstande, dass das .Konkordat . vom 1.). Juli 1819 die in einem andern .Danton niedergelassenen Schweizer bloss zu den Steuern für Gemeindepolizei ^verpflichtete, von Armensteuern sie aber enthob. Diese. Bestimmung wurde in die Bundesverfassung meht aufgenommen, obgleich in dieselbe die meisten von den Konkordaten aufgestellten und einen wichtigen Theil des historischen Rechtes der Schweiz bildenden Prinzipien niedergelegt^ worden sind. Zu dieser Modifikation lagen Gründe vor.

Angesichts dieser Argumentation darf man wohl bedenken tragen, und daher will auch kein Mitglied der Kommission auf eine sofortige Schlusssassung antragen; vielmehr halten sie dafür, dass nach einer neuen Untersuchung und nach Einvernahme der Kantone der Bundesrath seine Anträge hinterbringen solle, und zwar besorderlieh, damit eine diesssal^ige Schlnssnahme bald gefasst und dadurch den immerwährenden Konflikten vorgebogen werden konne. Die Ausstellung deiner bestimmten Regel fur alle Kantone ist nothig, damit das Unrecht der Doppe^besteurung beseitigt werde und die Souver..netätsreibu..gen aufholen. ^us dem schweizerischen Staatsreehte muss der Bundesbesehluss vom 20. Juli 1855 entfernt werden, weil er, scheinbar die .Legitimität beider Steuersysteme anerkennend, e^nes davon unausführbar macht, und der den Gerichten eines Kantons dasjenige Recht einräumt, welches nur dem Bunde zusteht, nämlieh über die Versassnngsmässigkeit der Geseze eines andern Kantons zu urtheilen.

Jhre Kommisston schlägt d.ther einstimmig folgendes postulat vor : ,,Der Bundesrath. ^ird e i n g e l a d e n , B e rieh t und A n t r ä g e in der Richtung z u h i n t
e r b r i n g e n , dass die Frage ^der Erhebung der Gemeindesteuern v o n den in einem andern ..ls in i h r e m Hei.^ath.....nton n i e d e r g e l a s s e n e n S c h w . e i z e r b ü r g e r n , sei es dureh. die Heim^thge m e i n d e . se.i es durch ^d.ie ...gemeinde des Riederl^ssungso...tes , in allgemein gült.ge... W e i s e ^ e l ö s t ^ w e r d e . .

Jm ..^amen der Kommission .

^. ^ ..^^ille^ Berichterstatter.

Was die Aushingabe der^ A^weisschriften an .^eizmann betrifft, so hat sich die Kommission infine ^Mehrheit (Gutzwille.r,^ v. gurten und Fischer, von .Ludern) und eine Minderheit (de Mieville un.^ Engemann) getheilt.

640 Die Majorität beantragt, jeglichen Entscheid darüber zu verschieben, bis der Bundesrath den verlangten Bericht eingebracht hat. ihr^ .Ansicht will sie eigens entwikeln.

Die Minorität tritt in diesem Bunkte dem Beschluss des Ständeratlos bei, in der Weise, dass das oben von ^der kommission einmütig

vorgeschlagene Bostnl.at den Art. 2 des ständeräthlichen Beschlusses bil-

den würde.

Jndem die Minderheit diesen Vorsehlag macht, erklärt sie bestimmt, dass sie in keiner Weise den Beschluß präjndizireu will, der später über den Bezug von Gemeindesteuern gefasst werden wird. Um die ..Diskussion ^u vereinfachen , und ihre Ansieht über diese juridische Frage sich vorbe- ^ haltend. spricht sie sich hypothetisch dasür aus, die von Hermann ^u zah..

lende Armensteuer gehore der Gemeinde T u r b e n t h a l . Aus diesen Boden sieh stellend, ist sie der Ansicht, die Verweigerung der Ausweisschriften rechtfertige sieh nicht. ^ie stüzt diese Anschauungsweise aus das gegründete Urtheil der .kommission für die Gesehästsprüsnug des Jahres 1856, .....elche einen vom Justiz- und Boli^eidepartement gesagten Entscheid missbilligte, der die Verweigerung von Ausweissehristen in einem ^alle, der dem Hei^man..^s..hen ganz gleich ist, als berechtigt erklärte. Diese Mi^- ^ billigung gab zu keinen Verhandlungen in der Bundesversammlung Au-

la^. (S. .Bundesblatt v. J. 1857, Band I, Seite 77l.)

. ^^

Bei Verweigerung vou Ausweisschriften konnen verschiedene Grunde obwalten. Der Kanton ka.^.. solche znrükbehalten, um einem Bürger s......^.

Bürgerrecht zu entziehen, sei es, dass er dessen Bürgerrecht bestreitet ode.^ dass er behauptet, der Betretende habe es durch seine Schuld verloren.^ Vom erstern Falle handelt es sich hier nieht, indem ..^urbenthal dem .^ei- ^ mann sein Bürgerrecht nicht bestre.tet. ^s kann sich aueh nicht um das Zweite Alternativ handeln, weil dadureh der .^lxt. 43 der Bundesverfassung offenbar verlebt würde, indem er sagt : .,Kein Kanton darf einen Bürger des ^.

^Bürgerrechtes verlustig erklären.^ Der Kanton kann die Ausweisschriften zurükhalten, um seineu Angehörigen zu zwingen, im Heimathkanton zu wohnen, oder wenn er auswärts niedergelassen ist, in denselben wieder zurük^.kehren. Dieses ist aber wieder eine offenbare Verlegung des Art. 41 der Bundesverfassung, welcher also lautet : ,,Der Bund gewährleistet allen Schweizern , welche Deiner der christlichen Konfessionen angehoren, das Recht der sreien Rieder,,lassung im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft.^ Hiedureh wird der sremde Kanton verpflichtet, ihn aufzunehmen,. wenn er mit einem Heim a t h s e h e i u e v e r s e h e n ist; aueh wird der Heimathkanton verpflichtet, ihm denselben zuzustellen. Durch Verweigerung dieser Aushingabe verlebt man eben so gut das Riederlassungsreeht, als es von demjenigen Staate esehehen würde, der einem mit einem Heimathschein versehenen ^chwei^er.

üra^er den Aufenthalt verweigerte. Man kann . ja an einem a.^der..

?

641 Orte sich nicht niederlassen, ohne denjenigen, wo man zur Zeit ist, zu verlassen; was ^ Jedermann weiss. Die Kantonalsouveränetät ist lediglich in Sachen der Niederlassung beschränkt. Die Bundesverfassung garantirt nicht nur die Freiheit, ans einem Kanton in einen andern sieh zu begeben, sondern sogar den Wegzng ans einer Gemeinde und die Uebersiedelung in eine andere des gleichen Kautons.

Als Antwort auf das vom Bundesrath aufgestellte Argument, wonach er glaubt, der Art. 41 überbinde bloss dem Riederlassnngskantone ^fliehten, hingegen keine dem Heimathkanton, nehmen wir folgenden Fall^ an. Ein Kanton revidirt seine Staatsversassung und räumt darin jedem Schweizer. anderer .Kantone das freie ^.iederlassungsrecht ein, macht. aber den Zusaz. K e i n K a n t o n s a n g e h ö r i g e r d a r f o h n e Ermässigung d e r R e g i e r u n g w e d e r d i e ..gemeinde, noch .den Kanton. v e r l a s s e n . .

Dieser Stand legt nun seine ^Staatsverfassung der Bundesversamm..ung zur Brüfung vor. Kann ihr alsdann die Genehmigung ertheilt wer^ den^ Wir sagen nein, und Riemaul.. wird diess behaupten wollen.

Mit dem Worte n^ in ist dann auch die Frage entschieden.

Der Kanton kann allsällig seine Angehörigen in der Heimath zurükhalten, um sie zur Bezahlung einer Schuld, sei es an ihn oder an eine .Gemeinde, oder auch an einen .partikularen, zu zwingen. Dieses Versahren ist aber eine Art Schuldeubetreibung und darf nach Art. 41 der BundesVerfassung in keinem Kantone Geltung finden. Der Art. 50 würde da^ durch ebensalls verlezt. Dieser .^e^uester n^uer Art dürfte eben so wenig geduldet werden, als die durch den letzterwähnten Artikel verbotene Arrest-

legung. Wir begreisen sehr wol, dass der Beschluss vom 20. Juli 1855

den Kanton Zürieh zu seiner Verfahrungsweise genothigt hat. Aus diesem Grunde muss auf Beschleunigung prinzipieller Losung ^der ^rage gedrungen werden, damit der gedachte Bundesbeschluß aus dem schweizerischen Staatsrechte versehwinde. Hiedureh wird jedoch keine juridische Rechtfertigung sur die Verweigerung der .Ausweisschristen ausgesprochen ; wesshalb die Minorität über diesen. Bunkt dem Beschlusse des Ständerathes Beitritt.

Bern, den 15. Juli 1861.

Jm Ramen der Minorität.

^

^

L. de ...^i^i.le, Berichterstatter.

Die mit Rüksicht auf die Aushingabe der Ausweis schriften an Heizmann sich gebildete Majorität der Kommission hat ihre diessfällige Ansicht folgendermassen entwikelt :

. Was den vorliegenden Spezialfall anbetrifft, so bringt die KommisDie Majorität will den Entscheid darüber verschieben, bis die verlangte^ Anträge des Bundesrathes über die allge-

s^on zweierlei Anträge.

^ meine. Frage durch die ausgebenden Räthe behandelt sind. Die Minder heit dagegen will heute schon dem ständeräthliehen Besehlusse beuret^n.

Die Majorität ^eht von der Ansicht aus, der Entscheid in der vorliegenden Spezialsrage sei wesentlich durch die Grundsäze bedingt, welche in Bezug auf das Besteurungsrecht im Allgemeinen ausgestellt werden.

Werde der vom Danton St. Gallen ...... .Anwendung gebrachte Grundsaz der Territorialität als allgemein geltend ausgestellt , so falle de.. Be^.

stenrungsort des Kantons Zürich im vorliegenden Falle weg, und es diesen die Schriften aus dem angegebenen Grunde nicht zurükgeh.^ten werden.^ ^Sollte hingegen das Besteurnngsreeht der Hehnathgemeinden in Armensachen fortbestehen , so sei es wenigstens zweifelhast , ob unter Umständen , wie die vorliegenden , die ..Gemeinden zur Sicherung ihrer Rechte nieht die Heimathschristeu zurükbehalten dürfen.

Der Art. 41 der Bundesverfassung , auf den sieh Heizmann beruft, spracht nur vom Riederlassungs -, nicht aber vom Wegziehungsrechte de^ Schweizer, und bekanntlieh find ..Beschränkungen der Kantonalsouveränetä..

strikte auszulegen. Auch handelt der Art. 41 nur von den Rechten und ..^fliehten des Riederlassungskantons , und würde, wenn er auch den Heimathkanton beschlagen sollte, die daherigen Verhältnisse auch reglirt haben.

Ebenso lässt sich die Anwendbarkeit des ^lrt. 50 der Bundesverfassung nach dem bestehenden Bundesrechte bestreiten.

Wenn die Heimathbestenrun.^ zulässig ist, so nimmt Zü.rich dur.^ d^ in Frage liegende Hinterhaltung der Schriften n.icht einen geriehtlichen Akt ....or, der in die Kompetenz der St. Gallisehen Behörden eingreift , s.o.n.dern eine einfache administrative Sieherheitsmassregel , welche das. Gese^ ansdrnklieh gestattet. S^ werden sowol Ausenthaltern al.s selbst R.edergelassenen in vielen Kantonen am Ausenthalts- oder Riederlassungsorte die ^christen innegehalten , wenn sie sieh plozlich entfernen wollen , ohne die eingegangenen Schulden zu bezahlen.

. .

Da die Mehrheit heute über den Fall nieht definitiv entscheiden will, so tritt sie in das Materiell^ nicht weiter ein , und bezieht sich einfach auf die Verantwortung der Regierung von Zürieh , die gedrnkt vorliegt.

Die Verschiebung des Entscheides scheint ihr um so notwendiger, da dabei ia eben die Grundsäze zur Anwendung kommen
müssen , die nach unserem ersten Antrag^ vom Bundesrath... vorerst näher untersucht wenden sollen.

^ Es heisst wol nieht sehr logisch verfahren, wenn man ....ll^emelne Grundsä^ in einem Spe^alfall... ^erst anwendet , und na.chher. ..^n einer Behörde naher untersuchen und. begutachten lässt. Die ...llgemein^ Fr^e wir.^ auf diese. Weise prän.dizir.t. M^ m.^ sich gegen. d^s.es Vr^^.z

6^ noch so bestimmt und lebhaft verwahren , die begutachtende Behörde wird sich dennoch vom Entscheide beeinflussen lassen. Diess ist im vorliegenden Falle um so bedenklicher, da nach dem Antrage der Minderheit Grundsäze aufgestellt werden sollen , die mit dem ganzen bisherigen System der Besteurung in ^rmensachen, mit der konstanten Vra^is des Bundesrathes und selbst des Nationalrathes im Widerspruch stehen. Selbst in dem Entscheide über den bekannten Thurgau-St. Gallischen Fall hat der ...Nationalrath das Besteurungsrecht des Heimathkantons nicht bestritten., sondern einsach die ausgeworfene gerichtliche .Kompetenzfrage entschieden.

Sollen jezt ohne umfassende Prüfung des ..^esammtgegenstandes hier entgegengesezte Grundsäze ausgestellt werden ^ Die Majorität der .^ommission kann nicht da^u stimmen, um so weniger, da es^ihr scheint, dass

die Verschiebung des Spezialentscheides keinerlei Uebelstände nach sich

ziehe. Die Sache bleibt im .^tns quo; Heizmann wird in seinem Riederlassungsrechte einstweilen nicht gestort . und haben sieh dann die Bundesbehorden über die allgemeinen Gruudsaze verständigt, so werden sie in diesem hängenden Falle sogleich zur Anwendung gebraeht.

Bern, den 15. Juli 1861.

Die Majorität der .kommission : ^...tnller^ Berichterstatter.

.^. ^ourten.

.^i^er, von L.^ern.

^ote. Ste.^e den Bunde^beschIu^ über die ^orIl^ende ^rage auf Seite 4.^ des VII. Bandet der eldg. GesezsammIung.

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Bericht der Kommission des Nationalrathes über den Rekurs des Joachim Heizmann.

(Vom 15. Juli 1861.)

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