308

#ST#

Bundesgesez

Entwurf

über die

eines revidirten Bundesgesezes

^ o st t a x e n.

über die

Posttaxen.

(Vom 25. August 1851.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o f f e n schaft, in Betracht, daß die Einführung des neuen Münzfußes eine Revision des bisherigen Pofttaxengefezes erfordert; nach Einsicht des Vorfchlags des Bundesraths,

Di . Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Revision des Posttaxengesezes vom 25 August l 85 l, nach Einsicht des Borschlages des Bundesrathes,

beschließt:

befchließt:

A. Verkehr int Jnnern.

Briefpost.

1. Briefpost.

Artikel 1. Die Taxe für den Transport von Briefen, Schriftarten, Drukschriften und Waarenmuster im Jnnern l..er Schweiz wird nach der Entfernung und nach dem Gewichte bestimmt. Die Entfernung ist nach der kürzesten Poststraße, die vom Aufgabsbüreau bis zu.n Abgabsbüreau führt, zu ermessen.

Art. 2. Die Entfernung wird nach drei Briefkreisen berechnet. Der erste Briefkreis umfaßt die schweizerischen Postbüreaux, die nicht weiter als zwei Stunden, der zweite Briefkreis diejenigen, die von zwei bis zehn Stunden, der dritte Briefkreis diejenigen , die über zehn Stunden vom Anfgabspostbüreau entfernt sind.

Art. 3. Die Taxe eines Briefes, der keine Werthangabe enthält und nicht über ein halbes Loth wiegt, beträgt: im ersten Briefkreis .. Rappen,

Artikel l. Die Tare für den Posttransport der inländischen B r i e f e im Jnnern der Schweiz ist ohne Unterschied der Entfernung , mit einziger Ausnahme des

,, zweiten "

10

,,

,, dritten ,, 15 ,.

Art. 4. Für schwerere Briefe werden je für ein halbes Lolh und für den Bruchtheii eines halben Lothes Mehrgewicht 5 Rappen hinzugerechnet.

Art. 5. Schriflpakete ohne Wertangabe, wie z. B.

Prozeßakten, Legitimationschriften, Wanderbücher und andere Urkunden, insofern sie das Gewicht von einem Pfund nicht überschreiten, werden wie Briefe befördert; sie untere liegen jedoch nur der Taxe gewöhnlicher Pakete. Der Einschlug von Briefen, außer einem abfälligen Begleitschreiben, wird als Berlezung des Postregais angesehen.

Art. 8. W a a r e n m u st e r , die entweder allein oder mit einem einfachen Briefe versendet wenden und als solche

Art. 2, wie folgt festgesezt : a) für den frankirten Brief bis auf 10 Gramme, gleich 0,64 Lolh an Gewicht, auf ..0 Rappen ^ b) für den unfrankierten Brief bis auf 10 Gramme an Gewicht, auf 20 Rappen.

Art. 2. Bon den Briefen , die vom Büreau oder der Ablage des Bersendungsortes bis zum Büreau oder der Ablage des Bestimmungsortes in gerader Linie nicht weiter als zwei Stunden befördert werden, wird ausnah.nsw.eise eine O r t s t a x e entrichtet.

a) von frankirten Briefen bis auf 10 Gramme, gleich

0,64 Loth, 5 Rappen, b) von unfrankirten Briefen bis auf 10 Gramme

10 Rappen.

Art. 3. Von fch w e r e r e n B r i e f e n , Schriftpaketen oder Waarenmustern über 10 Gramme bis auf 250 Gramme, gleich 1/2 wiro der doppelte Betrag der einfachen Brieflaxe erhoben.

Bon Sendungen über 250 Gramme, gleich 1/2 die für Beförderung der Briefpost aufgegeben werden, ist die ordentliche Fahrposttaxe zu berechnen , jedoch niemals weniger als die für Briefe bestimmte Taxe.

Art. 4. Das Aufgeben mehrerer z u s a m m e n g ep a k t e r B r i e f e an veschiedene Adressaten wird als Verlegung des Postregais behandelt. Bei vermutheter Widerhandlung kann die Postverwaltung verlangen , daß

309 leicht erkennbar find , werden bis auf da.^ Gewicht von einem Pfunde wie Briefe befördert, aber nach dem Tarife der Pakele taxirt.

Art. l8. Das Aufgeben zufammengepakter Briefe zur Versendung als Fahrpoftstüke wird als Verlegung des Postregals betrachtet.

Die Versendung von Briefen im Einschluß an ein Poftbü^eau zur Vertheilung an die Adressaten ist verboten.

Jn. eintretenden Falle find ....ie Anlagen einzeln zu taxiren.

Art. 6. Einzuschreibende Briefe oder Schriflpakete sind mil der doppellen Taxe ^u belegen und müssen f.^an^ kirt wenden.

Art. 7. Für .... r u k schr i s t. e n , L i t h o g r a p h i e n u. dgl. insofern sie außer der Abesse, dem ...^atum und der Namen.^unle.sch^l nichts Geschriebenem enthalten uno die daher behufs ^er Prüfung unter Band aufzugeben und zugleich zu frankiren ^ind, findet folgende Taxermäßigung stall.

^ it. t^ ^rieff^ei^.

^. ^rie^rei^.

Bi.^ aus 10 Stunden. ül.er 10 S.un...en.

.^a^en.

^ap.^en.

Bis 4 Lolh Bon 4 bis 8 Loll..

Bon 8 Loth bis 1 .^

5 10 15

^0 20 30

Eine weitere Ermäßigung dieser Taxe kann bei zahl^ reichen Sendungen von über zwanzig Slüken, fo wie bei regelmaßigen abonnirten Sendungen gegen .^orau.^beza^ lung gestaltet .wenden.

die Sendung von dem Adressaten auf dem Postbü.^au de^ Bestimmungsortes eröffnet we.de.

Die Versendung von Briefen in Einschlüssen an ein Postbüreau zur Verkeilung an die Adressaten ist nicht gestattet , im eintretenden Falle sind die Einlagen zu taxiren, wie wenn sie einzeln versandt worden wären.

Art. 5.. E i n z u s c h r e i ben o e B r i e f e oder Schrift^ pakete sind mit der Doppelten Taxe ^n belegen, und müssen ^ frankirt werden.

Art. 6 . Für D r u k s a c h e n , L i t h o g r a p h i e n u. dgl. , welche frankirt und behufs der Verifikation ^e.^ Jnhalts der Sendung unter Band aufgegeben werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen : a) Die Taxe beträgt ol.^ne Unterschied der Entfernnng : bis l5 Gramme, gleich 0,9^ Loth, 2^ Rappen,

über 15^60 über60-250

,, ,,

,, 3,84 ,, 5 ,, 1^ ^, l0 ^ ,,

Von Sendungen über 250 Gramme, gleich .^ ^.

wird die Taxe wie von Fal^poststüken berechnet.

b) Dxuksachen dürfen nur ganz unerhebliche Handschrift..

liche Zusaze enlhallen, worüber nähere Instruktionen zu e^lbeiien sin.^.

c) Uuf..ankirle Dru.^sachen unter Band werden mit dem^Briefpoxlo belegt.

d) Druksacheu unter Band können nicht zur Einschrei..

bung aufgegeben werden.

e) .^ür f.^ankirle ....^rnkfachen, welche zur regelmäßigen Versendung abonnirt sinl^, z. B. Sendungen au^ Leihoibliolheken u. dgl., auch wenn sie da^ Gewicht von 250 Grammen, gleich ^ ^, übersteigen, kann der Bundesrath eine Taxerma^igung, jedoch unter Beibehaltung einer Taxe von wenigstens 5 Rappen, bewilligen.

Die Postverwallung ist befugt, zu verisiziren, ob die Sendung, ihrem Bestande nach, den Bedingungen der Tarermäßigung entspricht, und über die Versendung die nähern Vorschriften zu erlassen.

Art. 7. Die Borausbezahlung (Frankirung) aller Briefpostlaxen bei der Aufgabe erfolgt mittels der.. von derPostverwällung eingeführten ^r a n^o m a r l^e n , wel der Aufgeber im Nominalbetrage der Taxe auf derAdreß^ feite de.^ zu frankixe^den Gegenstandes aufklebt.

Für die mit 2^ Rappen zu frankirenden Druksach^ fendungen (Art. 6, a) werden der Hälfle nach getheilte Fünfrappen^Frankomarken verwendet.

Die Frankirung wird von der Postverwaltung durch Bedrukung der Marke mit dem Poststämpel (Entwer^ thung) kontrolixt.

Die Marken sind im Briefgewicht inbegriffen.

Die Verwendung einer Marke, welche bereite zur Frankirung bennzt worden ist, wird als ..^erlezung des Postregals angesehen und bestraft.

Mit Marken unvollständig frankirle Briefpostgegen^ stände werden für den durch die Marken nicht gedekteu

3l0

Art. 9. K l e i n e r e , u n v e r s c h l o s s e n e Pakete, die nicht über 16 Loth schwer sind, keine Werthang.^be und keine Briefe enthalten, sind bi^ anf die Entfernung von l0 Stunden mit 10 Rappen zu taxiren und mit der Briefpoft zu versenden.

.

Art. 20 des Posttarengesezes vom 25. August l85I wie neben.

Art. 20. (Gesez vom 2.^. August l85l). Für jede.^ weitere Loth oder . . . .

Art. 2l de.^ Posttaxengesezes vom 25. August 185l.

^rt. ^ oe.^ ^..osttaxengesezes vom .....5. August 18.^1.

Theil der Taxe eine^ nicht frankirteu Gegenstand^ mit Porto belegt, welches bei detn Adressaten erhoben wird.

Art. 8. K l e i n e r e , u n v e r s c h l o s s e ne. P a k e t e , deren Verpakung überhaupt so beschaffen ist, d^ß deren Jnhalt leicht verifizirt werden kann, - die nichl ül^er

250 Bramme gleich 16 Lolh schwer sind, keine ^erth^ angabe und keine Briefe enthalten, sind bi.^ auf eine Ent^ fernung von 10 Stunden gegen eine .^axe von 10 Wappen mit der Briefpost ..u befördern.

Arl. 9. Wenn die in Arl. 1^8 bezeichneten Brief^ poftsendungen an dem Orte der ursprünglichen Bestimmung nicht bestellt werben können und an eine anderweitige Ort.^ Bestimmung versandt wenden, so hat für diese W e i t e m v e r s e n d n n g eine neue ^axa.ton einzutreten.^ Fand die erste Versendung unter Frankirung statt, so kommt für die weitere Versendung nur die Frankotaxe in Anwendung. ^ Für die R ü k s e n d n n g unbestellbarer Briefpost^ gegenstände an den Ort der Aufgabe hat (mit Ausnahme rekommandirler Briefe) eine Taxation nicht einzutreten.

Art. 10. Für Z e i t u n g e n und andere periodische Blätter der Schweiz, welche im Abonnement von den Verlegern versandt werden uno denen weder Geschriebene..., noch fremdartige Druksachen beigeschlossen werden dürfen, wird eine jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich vorauf zubezahlende Transporttaxe von ^ Rappen für jedes Exemplar bis zu einem Gewichte von ....0 Grammen gleich 1,92 Loth ohne Unterschied der Entfernung für die ganze

Schweiz festgefezt.

Für je zwei weitere 30 Gramme oder Bruchteil derselben sino ^ Rappen ebenfalls zum ...^orau.^ zu en^ richten.

Der Betrag ist bei jedesmalige... Ausrechnung der Gefammllaxsumm.. eines Abonnements auf volle .^ Rappeu zu ergänzen.

..^ie Beifügung von Geschriebenem wir^ a^ ^l.^ zung de.^ Postregal.^ behandelt.

Art. l l. Als niederste Transporttare für oa.^ Abonne^ ment eiues Jahren sino 40 Rappen festgefezt. Alle .^en.^ dnngen von Teilungen un.... periodischen Bläsern, ^ie we.^er postamllich abonnirl, noch durch .^ie be^effeul.^eu Verleger abonnemeu^weise aufgegeben uü.^ frankirt werben. unter^ liegen .^er im Art. 7 verordneten Drukschriflen^axe.

^.l. 12. ,^ür je.^e.^ durch die Post besorgte Abonne^ ment ohne Unterschied, ob für ein ganzem, halbes o.^er nur für ein ^ierleljahr, bezieht die Postanstalt eine Abonne^ ment.^gebül^r von 20 Rappen für inlandische Blätter, von 50 Rappen fü.. ausländische glätter.

^ü. inländische Bläller ist .^ie Abonne.ne..l^gebül..r Art. 23 des Gesezes vom 25. August l 851.

von ^em Verleger zu entrichten; für ausländische Blatter ist sie zu dem Bezugspreise hinzuzuschlagen.

.^lrt. l 3. Die abonuirteu Zeitungen sin^ von den Verlegern in der Regel unter Ban... uud mit oer Adresse de..^ Abonnenten versehen oer Post aufzugeben.

...lrt. l4. Diejenigen Adressaten, die eine regelmäßige .^..lragung oer periodischen Blätter in ih^e ....Wohnung ve^

3ll langen, haben dem Briefträger an Vergütung abzureichen : von Blättern, welche wöchentlich 5 bis 7 Male vertragen werden, 60 Rappen,

2 .. 4 ..

,^

.,

40

.,

weniger ai... 2 Maie ^ 20 ,, für ein halbjährliches Abonnement.

Für eine kürzere Abonnementsdauer wird diese Vergütung gleichwol wie für ein halbes Jahr berechnet.

Fabrpost.

....... Fa.^rpost

Art. 15. P a k e t e und G e l d e r werden im Jnnern ^ Art. l0. Pakete oder Werthgegenstände werden im der Schweiz nach der Entfernung in der .Dichtung der Jnnern der Schweiz nach der Entfernung in der Richtung kürzesten Poststraße vom Postbüreau der Aufgabe bi.... zu ^ der kürzesten Poststraße vom Aufgab.^postbürean bi.^ zum demjenigen der Abgabe und nach ^em Gewichte oder dem Abgab...postbüxeau nach dem Gewichte oder nachdem ...Berthe m i t H i n z u r echn u n g e i n e r E i n schr e i b g e b ü h r Werthe laxirt.

taxixt.

Bundesralh.^beschluß vom 22. Dezember 1859, be^ treffend Abänderung des Fahrposttarifs.

Art. 16. Auf G e w i c h t s t ü k e n (Paketen) bi.^ auf 10 Pfund wird von je 5 Wegstunden (einer Entfernung.^ I. ^ichtiti^e.

stufe) und jedem Pfund de.^ Gewicht eine Tran.^poxttaxe Art. 1. Für Gewichlftüke bis auf l0 Pfund ist der von 2 Rappen berechnet und diesem Betrage eine Gxund.^ bisherige Tarif nach dem Pofttarengesez vom 25. Augst^ taxe von l0 Rappen für je.^ Gewichtsti.k beigefügt.

monat 185t beizubehalten.

(Off. S. ^. P. 365)

Art. 2. Für Gewichlstüke über 10 Pfund ist der

Art. 17. Für Gewichlstüke über 10 Pfund ist die

nach Art. t berechneten Taxe von 10 Pfu^nd eine Tare von l Rappen für jedes weitere Pfund und jede Entfer^ nungsstufe von 5 Stunden beizufügen.

Taxe von 10 Pfund nach Art. l6 zu berechnen, und^ füx das Mehrgewicht von je 1 Pfund und für je eine Ent^ fernungsftufe von 5 Stunden 1 Rappen beizufügen.

II. .^ert^e.

Art. 3. Von Wexthstüken ist bis auf den Betrag von 4000 Fr. eine Grundtaxe von 10 Rappen zu erheben.

Dieser Grundlaxe sind für je 100 Fr. und je eine Ent^ fernungsstufe von 5 Stunden 2 Rappen beizufügen.

Art. 4. Für Wexthstüke über 4000 Fr. ist der nach Art. 3 berechneten Taxe von Fr. 4000 für je weitere 100 Fr. und für jede Entfernungsstufe eine Taxe von 1 Rappen beizufügen.

Art. 5. Da^ Minimum der Taxe für ein ^..erth^ stück beträgt:

bis auf l0 Wegstunden 15 Rappen, von 10 bis 25 ,, 30 ., von 25 bis 40 ,, 45 ,, ^ ^ über 40 ., 60. ..

Axt. 15 (Gesez vom 25. August^ 1851). Für jeden

Art. 18. Auf ^ e r l ö s t ük e u (Geldern) wird bi.^ auf den Betrag von 4000 Fr. von je 5 Wegstunden (einer Enlfernung...ftufe) und je l 00 Fr. eine Tare von 2 Rappen berechnet, und Derselben eine Gxu:.dtare von l0 Rappen für jede.^ Werthftnk beigefügt.

Arl. l9. Für Werlhstüke über 4000 Fr. ist der nach Art. 18 berechneten Taxe von Fr. 4000 eine Taxe von einem Rappen für je weitere l 00 Fr. und für jede Ent^ fernungsstufe von .^ Stunden beizufügen.

Art. 20. Da.^ M i n i m u m der Taxe für ein Ge^ wichlftük oder ein ...^erlhstük beträgt : Bi.^ auf 5 Wegstunden 15 Rappen,

über 5 bis l 0 ,, über 10 bis 25 ,, über 2... bi.^0 ,,

20 ,, 30 ,, 45 ,,

über 40 Wegstunden

60

^

,,

Gegenstand, welcher der Fahrpost übergeben wird, ist da..^ Minimum der Taxe, wenn sie sich auch nach obiger Rech^ nung nicht so hoch belaufen sollte, folgendermaßen festgesezt.

Bei einer Entfernung bis auf l0 Stunden 15 Rappen,

auf l 0 bis 25 ..

auf 25 bis 40 ,,

30 ., 45 ,,

Darüber 60 .., Art. l4. Jeder Bruchtheil unter 5 Stunden wird für volle fünf Stunden, jeder Bruchtheil eine.... Pfundes wird für ein ganzes Pfund und jeder kleinere Betrag als 100 Franken für volle 100 Franken berechnet. Desglei.^ chen wird jeder Brnchlheil der Taxe unter 5 Rippen auf volle fünf Rappen ergänzt.

Axt. 2l. Jeder Bxnchtheil einer Entfexnungsstufe wird für eine volle Entfernung.^ftufe, jeder Bruchtheil eines Pfundes für ein ganzem Pfund und jeder kleinere

Betrag als 100 Fr. für volle l00 Fr. berechnet. De.^ gleichen wird jeder Bxnchlheil der Taxe unter fünf Rappen auf volle fünf Rappen ergan^.

312 Art. 13. Für Sendungen von hohem Werthe oder auf weitere Entfernungen kann der Bundesrath den Tarif ermäßigen.

Art. 16. Werthftüke werden in der Regel nach dem Werthe, wenn sich aber nach dem Gewichte eine höhere Taxe ergibt, nach dem Gewichte taxirt. ^enn mehrere ^ahrpoststüke zu einer Adresse gehören, so wird für jedes einzelne Stük die Gewicht.^ oder die ...^erthtaxe selbststän^

dig berechnet.

Art. 22. Für Sendungen von hohem Werth oder auf weitere Entfernungen kann der Bundesrath den Tarif ermäßigen.

Art. 23. Werthstüke werden in der Regel nach dem Werthe, wenn sich aber nach dem Gewichte eine höhere Taxe ergibt, nach dem Gewichte taxirt.

^enn mehrere Fahrpoststüke zu e i n e r Adresse ge^ hören, so wird für jedes einzelne Stük die Gewicht^ oder ^erthlaxe selbstständig berechnet.

E^ ist untersagt, mehrere verschlossene Sendungen, die einzeln das Gewicht von l0 .^ nicht übersteigen, und an verschiedene Personen bestimmt sind, in e i n e n Umfchluß zu verpaken und durch andere Transportanstalten als durch die Post zu befördern.

Art. .-4. Dem Versender ist die Werthbezeichnung eine^ aufgegebenen Gegenstandes anheimgestellt, da in Verlust^ oder Beschädigung.^fällen die Entschädigung nie^ mals über den erklarten ^erth hinaufgeht.

Hingegen haben die Versender die Verpflichtung, Gegenstände, die nach dem Postregalgeseze (Art. 8) nur bedingt zur Postversendung angenommen werden, genau zu deklariren. Die unterlassene oder unrichtige Jnhalt.^ angabe solcher, sowie der zur Postsendung nicht zuge^

lassen Gegenstände (Postregalgesez Art. ^ 9) wird als

Art. l 6, Lemma 2. Adreßbriefe zu Fahrpoftsendu..^ ^en werden nicht mit Porto belegt, wenn fie da.^ Ge^ ..vicht eine.^ einfachen Briefes nicht übersteigen. . Für schwerere Briefe ist die ordentliche Taxe nach Art. 4. zu erheben.

Art. 17. Für den Transport von Paketen und Wertsendungen auf Alpenpässen kann der ordentliche Tarif erhöht werben.

Postregalverlezung bestraft.

Art. 25. Zu Fahrpostsendungen gehörende und mit denselben gleichzeitig aufgegebene Adreßbriese (Frachtbriefe) werden nicht mit Porlo belegt, wenn sie das Gewicht ein.^ einfachen Briefes nicht übersteigen. Für schwerere Briefe ist die ordentliche Taxe nach Art. 1 und 2 zu be.^ rechnen.

Art. 19. Für W e r t h p a p i e r e ist die Hälfte

Art. 26. Für W er t h papi er e ist die Hälfte der

der für Gelder festgesezlen Transportlaxe und der Ein.^

für ^...exthstüke festgesezten ordentlichen Taxe, jedenfalls wenigsten.^ das Minimum derselben (Art. 20) zu berechnen.

.^chreibgebühr zu bezahlen. Als Minimum sind jedoch .l 5

Wappen zu entrichten.

Art. 6 (der Verordnung vom 22. Dezember 1859.)

Hl. ^ert^a.^ere.

^Von ...^erthpapieren ist die Halste der Taxe der ^erlhstüke, jedoch in keinem Falle weniger als da... Mi^ ^imum der Taxe nach Art. .^ zu erheben.

Art. 27.

(Gleichlautend wie neben.)

^rt. 27. Die Postsendungen sind zunächst für den Betrag der unbezahlten Taxen haftbar. Jn Fallen, wo dieselben weder von dem Adressaten, noch von dem Ver^ fender gegen Taxzahlung angenommen werden, ist daher die Postverwallung befugt, nach erfolgloser öffentlicher Au..^ schreil.ung auf dem Jnhalt der Sendung sich durch Berkauf für den Porlobetrag bezahlt zu machen.

Jft weder der Adressat noch der Versender der Post^ verwaltung bekannt, so fällt der ganze Verkaufserlös der Postkasse anheim.

Art. 28. Für den P e r f o n e n t r a n s p o r t im Jn^ nern der Schweiz find folgende Taxen für jede Wegstunde feftgefezl :

3I3

für einen Plaz im Eonpé 80 Rappen, ,, ,, ,, ,, Jnnern oder auf den Außensizen 65 Rappen.

Art. 28.

Art. 29. Auf A l p e n p ä f s e n hal derReisende siir

(Gleichlautend wie neben.)

jede Wegstunde zu bezahlen :

für einen Plaz im Eoupé Fr. 1. 15, "

Art. 29. (Gleichlautend wie neben.)

Art. 30.

(Gleichlautend wie neben.)

,,

,,

,, Jnnern oder auf den Außensizen

Fr. 1.

Art. 30. .^ür L o k a l k u r se, oder wo blondere Ber.^ hältnisse e.^ erfordern, kann der Preis der Pläze ermäßigt werden.

Art. 3l. Jeder Postreifende kann bis 40 .^ G^

p ä k frei mit sich führen. Für das Mehrgewicht des Ge^

päks ist die .^o^geschti^ene Taxe der .^ah.^poststüke zu ent^ richten.

^.

.^.lnslandische Postsendungen.

^^^^ n..tt ..^n ^u^lun^^.

.^lnslandische Postsendungen.

Art. 25. Für Briefe, Schriftpakete, Drukschriften,

Art. 32. Für Briefe, ^chriftpakete, Drukschriften,.

Warenmuster, gewöhnliche Pakete, Geldfendungen und Leitungen, welche von dem Auslande kommen o^er dahin abgehen, hat der Bnndesrath die Taxen je nach den be.^ stehenden Verträgen besonder.^ festzusezen.

Waarenmuster.. Fahrpoststüke und Leitungen, welche von dem Ausiande kommen oder dahin abgehen, hat der Bun.^ desralh die Taxen je nach den bestehenden Verträgen be^ sonders festzusezen.

^ .^^^m^n^ ^^^s^^s^n.

Nachnahmen und Geldanweisungen.

Art. 24. Der Bundesrath ist ermächtigt, die erfor^ derlichen Anordnungen zu treffen,^ um bis zu einer be^ stimmten Summe Nachnahmen auf Postgegenständen und Barzahlungen. durch die Post bewerkstelligen zu lassen und die Taxe, so wie die nähern Bestimmungen hiefur fest^ zufezen.

Fächer.

Art. 26. Diejenigen , die auf ^en bedeulendern Postbureaux ein eigenes Fach halten und für die ^.orto^ betrage Rechnung führen lassen, haben eine Gebier bis auf 20 Franken zu entrichten.

Empfangsgebnbr.

Art. 3.. Für Empfangscheine, die im ^oftverkehr von den Postbüreaux aufzustellen find, ist eine Taxe von I0 Rappen zu beziehen.

Nachnahmen nnd Geldanweisungen.

Art. 33. Der Bundesrath ist ermächtigt, Nachnah^ men auf Postgegenständen und Baareinzahlungen zu ge^ statten nnd hiefür die erforderlichen Vorschriften festzusezen^

Facher.

Art. 34. Auf den wichtigern Postbureaux werden auf Bedangen den Adressaten zur lleberlieferung von Briefpostgegenständen eigene Fächer gehalten, wofür die.^ felben eine Gebühr zu entrichten haben, die der Bundes rath in nicht höherm Betrage al.^ Fr. 2 monatlich festse^ zen wird.

Emps^ngscheingebn^br.

Art. 35. Für Empfangfcheine, welche über anfge^ gebene Postgegenstände auf Verlangen der Versender von den Postbureaux ausgestellt werden, ist eine Gebühr von 10 Rappen zu beziehen. Für Empfangscheinbücher wird die Taxe jeder Bescheinigung auf 3 Rappen festgesetzt.

Stampelgebi.chrbefreinng.

Art. 32. (Gleichlautend wie neben.)

Art. 36. Scheine, Rechnungen .und dgl., die im Postverkehr von oer Postverwallung oder ^u Privaten ausgestellt werben, würfen dem Kantonsstämpel nicht^ un.^ terworfen werden.

3l4

Art. 32. (Gleichlautend wie neuer Art. 37.)

A^t. 37. ^ e r s c h l o s s e n e G e g e n s t ä n d e . ..^ach dem ^...stregalgeseze sind dem Piegale verschlossene Briefe und andere verschlossene Gegenstände, die nicht über 10 .^ schwer sind, unterworfen. (Art. 2 un^ 3 oe.^ Post^egal^

geseze.)

... l^ verschlossen stnd alle Gegenstände anzusehen, die versiegelt, ve.^agell, zu^ek.ebl, zugenäht, mil Schloß ve.^ sehen oder sonst fo in ihrem Umschlag verwahrt sind, oaß deren Anhalt nicht ohne Aufbrechen, Aufschneiden, oder Anwendung von Schlüsseln oder a..^n Instrumenten Herausgenommen werben kann.

Sicherung des .^axbez^es.

Art. ^8. Zur Sicherung des Bezugs der Posttaren ist die Postverwaltu.^ berechtigt, auf begründete ......ern^ thuug, daß Ptivatunternehmungen den ..^ra...^port von Gegenständen, welche ....en Posten gesezlich vorbehalten sino, gewerbsmäßig besorgen, von dem Bestaune ihrer Ladun^ gen im administrativen ...^ege Einsicht zu nehmen. .^ie Kantone w^de.. zu diesen. Zwek.. der Postv^wallung die nöthige Unlerstüzung angedeihen lassen.

P^rtofreibeit.

Art. 33 de.^ Posttarengeseze.^ vom 25. August 1861.

Att. 3.).

f.^eil :

Bon der Entrichtung de.... Porlo sind be^

a) l^ie Mitglieder der Bundesversammlung und des .^unoesgericht.^, ooer deren Kommissionen, während l.^er Dauer der Sizungen, wenn sie am Sizung.^ orte sich besinnen ; b) die Behörden uno Beamtungen der Eidgenossen^ schaft, der Kantone und der Bezirke für die ein^ und ausgehende Korrespondenz, jedoch nur in Amt.^ fachen ; c) l.^ie Gemeindebehörden. Pfarrämter uno Ki.^chenvor^ stande für die unter sich i.. Amtssachen der Gemeinde ...nd der Kirche zu wechselnden Korrespondenzen , d) die Eidgenossenschaft und die Kantone für ihre amtlichen Blälter ; insofern dieselben dagegen die postdienstlichen Ankündigungen unentgeltich zum ....^ruke aufnehmen ; e) das im eidgenössischen oder kanlonalen Dienste ste.^ tuende Militär.

.^iese Portofreiheit (Litt. a, b, c. d, e) d^hnt sich auf alle Postgegenstände au.^. die mit der Briefpost ve.^ fendel werden, keine Werthangabe enthalten und nicht rekommandirt sind.

Bom Po^lo sino auch befreit die Geldsendungen, die an eidgenössische Behörden gehen oder von Denselben versendet werden, so wie auch die Gelder, die von Behörden an Atme o.^.er Armenanstalten geschikl werden. Ebenso ist bef^eil die Korrespondenz an Arme uno für Arme, in^ sofern diese von kompetenter Behörde als Armensache be.^ zeichnet ist.

A.^l. 40. Die Postve.^waltnng ist befugt, wenn die Vermulhung sich ergibt, daß die Portofreiheit unberechtigt in Anspruch genommen werde, die betreffende Korrespon^ denz vorläufig zu taxiren, dem Adressaten überlassend,

315 auf dem Poftbüreau de.^ Bestimmungsort^ die Berechtig gung zur Portobefreiung genügend nachzuweisen, in we^ chem Falle die Taxe gestrichen wird.

Ergibt sich ein Mißbrauch der Portofreiheit, fo bleibt

Art. 34 des Posttaxengesezes vom 25. August 185....

weitere.^ Einschreiten gegen die Vetlezung de... Postregal.^ vorbehalten.

Art. 4l. Die spezielle Bezeichnung der Behörden und Beamtungen, welche die Portofreiheit genießen, und die Art und Weise, wie die Portofreiheit ausgeübt und wie dem Mißbrauche vorgebeugt werden soll, ist durch eine besondere Verordnung vom Bundesrathe näher zu ^ bestimmen.

uebergangsbestimmnngen.

Art. 42. Dieses Gesez tritt mit dem . . . . . . . .

in Wirksamkeit, und von diesem Zeitpunkte an da^enig^ vom 25. August 1851 außer Kraft.

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Bundesgesez über die Posttaxen.

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1861

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12.07.1861

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308-308

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