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Beschlussentwurf.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsieht der Botschaften des Bundesrathes vom 2..). November 1860

und 26. Jnni 1861 betreffend Beiträge des Bundes für Erstellung der

Furka-, Oberalp- und Axenstrasse ,. so wie für das projektirte bündnerisehe Strassennez ; in Anwendung des §. 21 der Bundesverfassung ,

l.. e s .h l l esst .

L §. 1. Den Kantonen Uri und Schwyz wird an die Erstellung der Axenstrasse ein Bundesbeitrag von 2/3 der Erstellungskosten, immerhin in der Meinung, dass dieser Beitrag die Summe von Fr. 600,000 nicht übersteigen darf, unter nachfolgenden Bedingungen bewilligt : a. Die Fahrbahnbreite soll mindestens 18 Fuss . in ...llsälligen Gal-

lerien mindestens 162/3 Fuss betragen, die Steigung 5% nirgends übersteigen.

h. Die Aussührungspläne sind dem Bundesrathe zur definitiven Festfte.lung und Genehmigung vorzulegen, ebenso die für allfällige Unternehmer aufzustellenden Lastenheste. Jede spätere Aendernng der eiuen oder. andern Bläue bedarf gleichfalls der Zustimmung des Bundesrathes.

c. Der Bundesrath wird die Ausführung der Bauten überwachen und, wo den Forschriften nicht nachgelebt würde, aus Abhülfe dringen.

d. Die beiden Kantone sind verpflichtet, die Bauten spätestens mit

Ende 1864 zu vollenden.

e. Die Ausbezahlung des Bundesbeitrags erfolgt im Verhältnis des

Vorrükens der Arbeiten.

§. 2. Die beiden Kantone haben für den spätern Unterhalt der Strasse unter Aussicht des Bundes (§. 35 der Bundesverfassnng) zu sorgen.

§. 3. Die beiden betheiligten Kantone haben sieh bis Ende dieses Jahres über Annahme des vorstehenden Beschlusses zu erklären.

§. 4. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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^ H.

^. 1. Dem Kanton Graubünden wird an die Ausführung folgender durch Grossrathsbeschluss vom 24. Oktober 1860 beschlossener Strassen, nämlich : Schhnstrasse, Landwasserstrasse von Vazerol oder Filisurerbrüke nach Davosplaz, Flüelastrasse , Unterengadinstrasse von Ardez nach Martinsbruk, ^ Berninaftrasse von Eelerina bis ^um schwanen See und von Buschlav bis nach Eampo Eologno, Münsterthalstrass^. , ^ Oberalpstrasse von Dissentis bis an^die Urnersehe Grenze, ein Bundesbeitrag von 1 Million Franken unter nachfolgenden Bedingungen bewilligt: .. . ^ ^ .

a. Die definitiven ^ussi.chrnngspläne sind vor dem Beginne der Arbeiten der Genehmigung des Bundesrathes zu unterstellen.

b. Für die auf die schweizerische Grenze auskaufenden Strafen wird die Besugniss vorbehalten, an geeigneten Stellen bauliche Vorkehrungen zu verlangen , damit sie im Kriegsfall rasch und wirksam unterbrochen werden kounen.

c. Der äusserste Termin für die Vollendung dieser Strasse wird aus

Ende des Jahres 187^ festgestellt..

d. Die Ausbezahluug des Bundesbeitrags erfolgt im Verhältniss des Vorrükens der Arbeiten, deren planmässiae Ausführung der Bundesrath zu überwachen ^berechtigt ist.

^. 2. Der Kanton Graubünden hat unter Oberaufsicht des Bnndes ^Art. 35 der Bundesverfassung) für den spätern Unterhalt der bezeichneten .^trassen zu sorgen. Ebenso liegt ihm, so weit er die .^ffenhaltnng der Strassen im Winter für nöthig erachtet, die Besorgung des Schneebruchs ob .

.

^. 3. ^ Dem Kanton Graubünden wird bis Ende des lausenden Jahres ^rist gefezt, sieh i.ber Annahme des vorstehenden Beschlusses ^u erklären.

.

^.^4.

beauftragt.

Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses ^

Hl.

Jn die Vors^.hlage des ^Bundesrathes betreffend die Fnrkastrasse und die Oberalpstrasse (Urnerseite) wird nicht eingetreten.

Bund^bla.... .^ahra. .^III. Bd. II.

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1861

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42

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.09.1861

Date Data Seite

572-573

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10 003 465

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