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ständeräthlichen Kommission über die Fortsetzung der Linthkorrektion.

(Vom 23. Juli 1861.)

Tit. l Die Kommission, welche Sie zur Vorberathung der .L i n th- Angelegenheit niedergeht haben, erstattet hierüber den nachstehenden Berieht.

Der Saehverhalt, gemass den Akten, welche der Kommission porgelegt worden sind, ist im Wesentlichen folgender:

Mit Eingabe vom Mai 1858 wandte sich ein Eomite der acht .Linthgenossamen an den Bundesrath mit dem Gesuche, derselbe mochte bei der h. Bundesversammlung dahin wirken, dass das Rationalwerk der .Linthunternehmung bis zum ...lusfluss der Linth in den obern Zürehersee sofort zur Vollendung gebracht, hiefür ein angemessener Beitrag von Bundeswegen bewilligt, die nothigen Anordnungen fnr Fällung des Zürchersee's getroffen und endlich das ganze Linthunternehmen unter die unmittelbare

.Leitung des Bundesrathes gestellt werde.

Der nähere Jnhalt dieses Gesuches, welchem Vläne für die Linthkorrektion von Grhnau abwärts, so n..ie anderweitige saehbezügliehe Ulktenstüke beigegeben waren, lautet wörtlich dahin: (Siehe Seite 757 hievor.)

Der Bundesrath sah sich behuss sorgfältiger Vrüsung der Frage veranlasst, die zur Beurtheilung der gestellten Gesuche ersorderlichen Aufschlüsse zu sammeln. und überwies zu dem Ende das aussührliche Memorial der vereinigten Linthgenossamen vor dessen Vorlegung an die gesetzgebenden Räthe den betheiligten Kantonsregieru...gen . so wie der eidgenössischen Linthpolizeikommission zur Vernehmlassung. Als Vunkte, über welche der Bundesrath die Ansichten der genannten Behörden zu vernehmen wünschte, bezeichnete er .speziell folgende : 1. Ob eine Fortsetzung der .Lmthkorrektion von Grynau abwärts bis in den Zürchersee zur Entsumpfung des uutern Linthgebietes wirklich als

762 wünsche. ...werth erscheine, und ob der zu erwartende Ru^en mit den aufzuwendenden Kosten im Verhältniss stehe ; 2. ob zur Entsumpsung des untern .Linthgebietes neben obiger Kanalkorrekten auch eine Tieferle^ung des ^ürehersee^s erforderlich sei, und in welchem Masse ; endlich 3. ob die bestehende Organisation der Linthverwaltu..g ^u begründeten Klagen Anlass gebe, eventuell, welche andere .^rge.u.satio.. für ^weckmassig erachtet würde.

^en diessfalls eingegangenen Antworten lasst sich entnehmen, dass hinsichtlich der Wünsehbarkeit der Vollendung der Korrektion die Betheiligten allseitig einverstanden sind, wie denn auch diese ^rage ihrem Ha...ptinhalte nach durch eine Reihe von Tagsal^ungsbeschlüssen und Berichten der Linthkommisfion bereits hinlänglich in einen. den Detenten günstigen Sinne beantwortet erseheint. Ebenso wird zu diesem Zwecke die Ballung des Zürehersee's sür nothwendig, sa unerlässlich gehalten. R..r die Regierung von Zürich spricht sich mit Rücksieht namentlich aus die enormen Kosten, welche die Seesällung ersordern würde, gegen dieselbe ans. ^ürich berechnet nämlich die Kosten der Tieferlegung des .^...^s nach dem von den Linthgenossameu vorgeschlagenen Brojel.t, mittelst einer ^enl.uug des Wasserspiegels um mindestens 2 bis 2 ^ Fuss beim mittler.. und von mindestens.3 ^uss beim hoehsten Wasserstande, aus 8 Millionen Banken.

Rach dem von Hrn. Jngenienr R e g l e r ausgearbeiteten Broj.^ten und Berechnungen würde zur Entsumpsung der fegend von .^r.^nau bis in den obern ^üxehersee ein Kostenaufwand von 26l).00l) ^r. nach dem einen, von 325,000 ^r. nach ein^.m andern Blane erforderlieh sein.

Von der Liuthpoli^ommissio.^ selbst wird dagegen die Ansteht an^ gesteht, dass ^um Zwecke einer gründlichen Entsnmpfung der ^ür.^hersee uin 4 ^uss tiefer gelegt werden müsste, wodurch der Kostenaufwand sieh wesent.^ lieh vermehren würde.

Es muss hier noch bemerkt werdeu, dass, wahrend ^ürich dafür halt, dass das Linthwerk aueh ohne die Massregel der Tieserlegung des ^e^s zu Ende geführt werden konue, die übrigen betheiligten Stande und die .Linthkommission, gestü^t ans die ...^einstimmenden Gutachten der Techniker, entschieden der Ansieht sind, dass die volltomn.eue Entwasserung des untern ^inthgebietes nicht sowohl dureh die Ausleituug der ^iuth in den Zürehersee, als vielmehr, wie bereits angedeutet, dureh eiue entsprechende

Senkung seines Wasserspiegels mit Rothwendigkeit bedingt sei , eiue An-

sehauungsweise, die aneh vom .Bundesrath^. geteilt wird und uaeh vorläufiger Ansi....^. Jh.eer Kommission richtig ^.. sein scheint. dieser Zweck konne erreicht werden, .we^.n bei den Wasserwerken in Zürich am ^eeausflusse auf^ die künstliehe Schwellung des See^s verwehtet und die .^ehleusseneinriehtungen nicht n.ehr in Wirksamkeit geie^t werden.

Was die Organisatio.. der .Linthverwaltnng anbetrifft, so halten nach den oben eitirten Antworten die Regierungen von ^ürieh nnd Glarns,

763 so wie die Linthpolizeikommission die dermalen bestehende für vollkommen genügend. St. Gallen und ^hw^ dagegen bezeichnen sie als mangels hast und einer Veränderung bedürftig.

Mittlerweile gelangte das eidg. Vost- und Baudepaxtement mit einem Bericht an den Bundesrath,^ dass die Linthgenossamen.. die ihnen nach der Linthpol^eiordnung vom 6. Juli 1812 obliegende Vflicht des Li..thunter-

haltes nicht in genügender Weise erfüllten, und dasselbe wies. gleichzeitig

darauf hin, dass die nebe.n der Liuthpolizeikommisfion bestehende Linthschisfsahrtskommission Bunter den dermaligen Verhältnissen keinen ^weck mehr habe und dass es somit am Blatte wäre, wenn der Liuthschisfsahrtssond mit dem Linthdotatiousfond vereinigt und unter die gleiche Verwaltung gestellt würde, indem ersterer (der Linthsehifsfahrtssond) seiner Entstehung und seinem Eharakter nach g.ei.eh wie der Dotationsfond keine andere Bestimmung habe, als sur die Erhaltung der .^iuthwerke zu dienen.

Es fasste dann der Bundesrath unterm 21. November 185.) den Beschluss : ,.Es sei die fernere Be^ahluug der Linthzolleutschädigung nur unter ,,dex Bedingung zu leisten, dass die unterhaltspflichtigen Genossamen oder ,,Vrivatbetheiligten ihre Verbindlichkeiten gehörig erfüllen.

,,Als zweite Bedingung für die fernere Bezahlung der Llnth^ollent,,schädigung sei zu fordern, dass der ^uthschisffahrlsfoud mit dem Dota,,tionssond vereinigt^ und beide unter die gleiche Verwaltung gestellt ,,werden.^ Die Regierungen der Linthkantone, welchen diese ...^ehlussnahme des Bundesraths mit der Einladung mitgetheilt wurde. hierüber mit den.

Bundesrath im Konserenzwege in Unterhandlung zu treten, stellten als unerlassliche Bedingung für das Eintreten aus nähere Unterhandlungen die Forderung, dass die Linthzollentschadignng, deren Fortbezahlung durch den erwähnten Beschluß sistirt worden war, auch serner dem ^inthunternehmen zukommen solle. Es wurde desshalb aus der vom Bundesrathe veranstalteten Konferenz, .welche am 20. Oktober 1860 unter dem Vorsilbe des Departementsvorftehers des Jnnern in Zürich stattfand, nur eventuell verhandelt, und unter diesem Vorbehalte zeigten sich die Kantonsregierungen geneigt, zu den vom Bundesrathe angeregten Resormen Hand zu bieten, welche gemäss dem bezüglichen Kouserenzprotokolle solgende funkte umfassen: .^. Vereinigung der Liuthschifsfahrts - und der .Lini.hpolizeikommission in eine Linthkomm i s s i o n .

b. Vereinigung des Linthschisfsahrts.. und des Dotationsso..ds in einen Li n t h fond.

^ c. Bezei^nung dieses Linthsonds^ als einen .Vermogeusbestand, welcher ansschliesslich für Unterhaltung, Fortführung und Beendigung des .^inthwerkes, so wie für das ^inthsehifffahrts ^ und Rekerwesen in Anspruch genommen werden darf.

7^4 d. Bestellung der Linthkommisston aus einem vom Bundesrathe ausser den vier Kantonen und vier von den Regierungen der betheiligten Kantone zu bezeichnenden Mitgliedern. ^....er Bundesrath wählt den Präsidenten. Der Kommission steht die ^..hl eines LinthIngenieurs und der übrigen Angestellten zu.

e. Uebergang sämm..licher Befugnisse und Pflichten der Lm^sehifssahrts- und der ^inthpol^.iko^nni.ssion an die Linthkommission, welche über ihre Verrichtungen und die Verwaltung des Linthsonds alljährlich ^em Bundesrathe Bericht ^u erstatten und Rechnung abzulegen, auch von Bericht und Rechnung den betheiligten Kantonen Mittheilung zu machen hat.

k. Ermächtigung der ^inthkommission . alle im Jnteresse des .^inthwesens ersorderlichen Anordnungen von sich aus zu treffen, mit dem Vorbehalte der Einholung der Bewilligung des Bundesrathes,. wofern solche Anordnungen Eingrisse in das Kapitalvermögen des

Linthfonds zur Folge hätten.

^. Austrag an die Linthkommission ^u sofortiger Bearbeitung einer Geschäftsordnung für dieselbe und eines Reglements, betreffend das Linthschiffsahrts - und Rekerwesen , welche beiden .Arbeiten der Genehmigung des Bundesrathes unterließen.

Auf das Ergebmss dieser Kouseren^verhandlung hin wnrde der bundes-

räthliche .^istirungsbeschluss hinsichtlich der jährlichen ^inti.^ollenlschädigung (im Betrage von Fr. 15,142. 8^ nieder ausgehoben, unter dem ausdrückliehen Vorbehalte jedoch, dass diese Aushebung der Rechtsfrage, betreffend die Unterhaltu..gspflieht der Linthgenossamen nicht präjudi^ren solle.

Mit Rücksicht auf den dargelegten Sachverhalt hält der Bundesrath vor Allem eine neue Organisation der .^inthverwaltung für unumgäuglich nothwendig, wobei er der Ansieht ist, dass die vorherige definitive Erlediguüg dieser Reorganisation sogar im Jnteresse der in ^.rage stehenden Fortse^uug der Liuthkorrektion liege. Jm Berichte ü^er seine Geschäftsführnng vom Jahr 18^0 hat er bereits angedeutet, dass nach Erledigung der Reorganisation der .^inthverwaltung danu die nothigeu Untersuchungen und Unterhandlungen bezüglich der projektirten Vollendung der ^inthunternehmung sofort stattfinden werden. Wie der Bundesrath am angeführten .^rte ferner versichert, soll bereits der ..^mt.vurf einer neuen Organisation der .Linthverwaltnng behandelt und znr Vorlage an die Bnndesversamm^ lung reis sei.

Rach den frühern Vorgängen der .^agsa^nng uuterliegt es keinem Zweifel, dass die definitive Erledigung des vom Bundesrath in erster .^inie in^s Ange gefassten Bunktes Sache der Bnndesbehorden ist, unter deren Schui^ das Rationalwerk der Linthunternehmung gestellt wurde.

^.ie petitionirenden Linthgenossamen , welchen das bezeichnete Vorgehen des Bundesrathes, betreffend die Behandlungsweise der vorliegenden

765 Angelegenheit, zur Kenntniss gebracht wurde, konnte^ stch damit nicht einverstanden erklären, weil sie befürchten, die von ihnen als Hauptzweck angestrebte Vollendung der Linthunternehmung würde ob der Reorganifation der Verwaltung allzusehr in den Hintergrund gedrängt werden. Sie verlaugten desshalb wiederholt die Vorlegung ihres Memorials an die Bundesversammlung.

Es entsteht nun die Frage, ob der Gegenstand in derjenigen Reife sich befindet, dass er schon jet^t von den Vergebenden Räthen zur materiel.len Behandlung an Hand genommen werden könne. Beim Richtvorhandenen von sachbezüglichen Anträgen des Bundesrathes, die auf einer allseitigen und reiflichen Untersuchung und Vrüsung der dabei in Betracht fallenden Verhältnisse beruhen, mnss Jhre Kommission mit dem Rationalrathe die lettere Frage verneinen.

..

Jhre Kommission sieht sich deshalb in der .Lage, auf das Materielle der Sache naher, als es oben zur Orientirung des h. Ständerathes geschehen ist, einzutreten und sie hält unter den obwaltende. Verhältnissen dasür, dass die vom h. Nationalrath gefasste formelle .^chlussnahme der gegenwärtigen Sachlage entsprechend und angemessen sei. Jhre Kommission schlägt Jhnen daher vor, .^em Beschlufse des Nationalrathes einfach zuzustimmen, wobei sie schließlich die Erwartung aussprieht, der Bundesrath werde die Angelegenheit, so weit sie den Gesehäftskreis der Bundesbe-

hörden beschlägt und so viel an ihm liegt, möglichst beschleunigen.

Mit

der Versicherung vollkommener Hochachtung zeichnet

Bern, den 23. Juli 1861.

Ramens der Kommission:

.^i^en^ach, Berichterstatter.

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über die ^in^abe de.^ Comité der .^inthgenossamen, betreffend die ^inthunternehmnng.

(Vom 16. Juli 1861.)

. ,,Die Eingabe der Linthgenossen nebst .Ulkten wird dem Bundesrathe ,,zuriikgestellt mit der Einladung, mit Beförderung die Reorganisation der ,,Linthkommission einzuleiten und dann im Weitern zu untersuchen, ob und ,,in welcher Weise die Linthkorrektion von Gr.^nau bis in den Zürichsee ^bewerkstelligt werden konne.

So weit dabei Besehlüsse der Bnndesver,,sammlung erforderlich sind, gewärtigt sie die geeigneten Anträge.^

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Bericht der ständeräthlichen Kommission über die Fortsetzung der Linthkorrektion. (Vom 23. Juli 1861.)

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1861

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05.10.1861

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761-765

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