279

#ST#

Inserate.

Bekanntmachung.

Um der eingerissenen Unordnung zu steuern, daß entgegen der Vorschrift des

Art. 27 de... Bunde...gesezes über das Zollwesen, vom 27. August 1851, Transit..

paaren ohne die dazu gehörenden Geleitscheine bel der Austrittszollstätte zu.. Abfertigung vorgewiesen werden . womi Gefährde für die Jnterefsen der Zollverwaltung verbunden ist, indem die in dieser Weise ausgeführten Tranfitwaaren der nothigen Kontrole entgehen, hat das Handels - und Zolldepartement die Weisung erlassen, daß fortan in a.len derartigen fällen die Transilhinierlage unnachfichtlich als verfallen behandelt werde.

Besuche um nachträgliche Loschung solcher Geleitscheine werden daher keine Berükslchligung mehr finden, was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Bern, den 28. Juni 1861.

Das schweiz. Handels nnd Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Durch Vermittlung der königlich spanischen Gesandtschaft bei der schweiz. Eidgenossenschaft wünscht eine in Madrid geborne Isabella Brogle, die jezt Waise ist, Kenntniß zu erhalten , ob ihre Großeltern (von Seite des .Katers), Joseph Franz Brogle und Maria Isabella Abelmann, in Bignan? in der Schweiz noch am Leben seien.

Da der Wohnort der Eheleute Brogle ohne ^weifel unrichtig angegeben ist, so werden die Tit. Staatskanzleien der Kantone, so wie die Gemeinds- und Polizeibehorden, welche die Eheleute Brogle kennen sollten, hiemit ersucht, ihr davon zuhanden der k. spanischen Gesandtschaft gefällige Anzeige machen zu wollen.

Bern, den 3. Juli 1861.

Die schweiz. Bundeskanzlei.

280 Bekanntmachung.

Der schweizerische Minister in ^ari^ hat den Todschein eingesandt für einen Johann .^arl. gebürtig von Solokhurn.^. Ehemann der ^ranziska ^ e k e r m a n n .

gew. Korbmacher, wohnhaft gewesen zn Angviller ^.Meurkhe^Depar.^emenk), allwo er im 5.^. Alkerssahre am 1.^. Oktober 1^.... starb.

Da die ^elmathh^rlgkeit de^ Verstorbenen bisher nicht ausg^miltelk werden konnte, so sieht steh die unterzeichnete Stelle im .^alle. die Tir. Staa^kanzleien der Kantone , so wie die Gem.^nds ^ und ^olizeibehorden , welche den genannten ^arl al^ ihren Angehörigen erkennen sollten, hiemit zu ersuchen, ihr davon ge^ fällige Anzeige machen zu wollen.

Bern, den .^. ^uli 18.^1.

Die schweiz. ......nndeskanziei.

Bekanntmachung.

Das schweizerische Konsulat in Amsterdam übermachte dem Bundesrathe unterm 2^7. April d. .^. eine Liste der während der ersten ^älfke de^ verflossenen Jahres im k. Niederländisch. Ostindischen Militärdienste verstorbenen Schweizer. Unter diesen finden sich zwei , ^eren ^eimath^rigkeik bisher nicht ausgemi^elk werden konnte, nämlich .

R u d o l f C o n r a d k ü n d i g , v^n Aarwangen, geboren den .^0. Mai 18.^5, gestorben am .^. April 185.^ in B a d s o a , Sohn von Raspar kündig nnd

der Maria ..^lisabetba Schmid.

. Joh. J a k o b S c h w e i z e r , von .^ohrbach , geboren den 11. Oktober 1815,

gestorben am 25. März 185... in Sebogha, Sohn von Ludwig Schweizer

nnd der Katharina Leep.

Die unterzeichnete Kanzlei sieht stch daher veranlaßt, die Tit. StaatskanzIeien der .Kantone , so wie die ..^emeinds ^ und Polizeibehörden , welche die beiden ^e.^ nannten als ihre Angehörigen erkennen sollten , hiemik z.. ersuchen , ihr davon ge.^

fällige Anzeige machen zn wollen.

Bern, den .^. Juli 18.^1.

Die schweiz. BnndeskanzIei.

281

^.tte.^ationale ^ustrie.. .^ .^..ufta.^fte.lu^ .^ Lo^ou 1..^.

Durch Vermittlung ^des schweizerischen Generalkonsuls in London find dem Bundesrathe die nachstehenden Zollvorschriften eingesendet worden . welche wir hier^ mit, begleitet von einigen zur Erläuterung nothigen Anmerkungen . zur öffentlichen .^ennlniß bringen.

B e r n , den 25. .^uni 18.^1.

^a. ^tatilti^..... Bureau.

....^sch^sten . zn^n ^^.t de.^ ^.^ean^en .^.e^ ..........^e^ in London und in den Außenhäfen .), so wie zur Benachrichtigung der Aussteller und ihrer Agenten in Bezug auf die .Einfuhr von Waaren , welche für die in London im ^ahr 18^2 abzuhaltende internationale Ausstellung von Werken der Industrie un^ .^unst bestimmt stnd.

1. Alle Collis, welche Waaren enthalten , die für die internationale Ans^ stellung des Jahres 1.^2 bestimmt sind. sollen speziell als solche deklarirt werden , sie müssen an die Kommissäre für die internationale Ausstellung oder an einen ihrer Beamten adressirt , an einen gehorig beglaubigten Agenlen ..) eonsignirl und

v^n einer spezifizieren Angabe ihres Anhalts und Werkes begleitet sein. Sie sollen besonders eingeschrieben (en^ered^ werden , als bestimmt für die inlernatio^ nale Ausstellung.^ und die Agenten haben bei Ausstellung der ..^infuhrdokuments (entrv)^ den vollständigen ^nhalider ..^olli^ , sowie a^ch deren Werth ^) zu spezi^ stziren.

2. Diejenigen .^olli, weiche in London ausgeschifft werden , sollen uneroffne.^ einem obrigkeitlich konzesstonir.^en ^nh^mann übergeben und , begleii^ .^on einem

^) Außenhäfen (^u.^or.^ heißen sämmrliche englische .^äfeu , ausgenommen London.

^) .^s muß hierunter ein Ageni am . ^ a f e n p l a z e verstanden werden ^ergi.

die folgende Anmerkung^.

.^) ^n^ Zolldeklaration) heißk das D^kumeni , welche^ der .Empfänger einer Waare (hier der Ageni, an welchen die Sendung konsigniri ist^ ausstellen muß^ um die Waare ^om Schiffe beziehen zu Tonnen. ^an^ fez. voraus.

daß er .^om Absender benachrichtig^ und im Stande sei , den ^amen des Schiffes und des .^apiiäns. des .^afens^ ^on welchem es kommt, Zeichen und Kummer des .^olli und den^ genauen Jnhaii nn^ Weri^ anzugeben. Der ,,I^^ wird^ sobald das Schiff angelangt ist, ^om Empfänger im Bureau des .^olleinnehmers ^d. h. ,,I^o^1^oo^^^ abgegeben und gelangt von hier an den Beamten , der die Landung und Verzollung am Ufer überwacht .^andin^ ol^e.....) , welcher sofort an den an Bord des Schiffes Wache haltenden Beamten ^ide okl^.^) den Befebl zur Ausschiffung und ^ollab^ ferkigung der bezeichneten Gürer erläßi.

^) Auf richtige Wertangabe ist zu achten, die Zollverwaltung ha^ wenn sie die Werthangabe für zn niedrig erachtet, das .^echt, die Waare gegen .^nt^

richtung des deklarirten Werthes mit 5 ^ Anschlag an stch zu ziehen und offentlich zu ^ersteigern.

282 Fahrschein (cart note) des Landungsbeamten, ln welchem die Colli und die darauf gehenden Zeichen und .Hummern beschrieben sind, zur Aufstellung befordert werden., ist Grund zu der ^ermuthung ^orl..anden , die Colli mochten andere Waaren als die für die .Aufstellung bestimmten en^allen , so soll ein Zollbeamter sie begleiten.

.^. Colli, welche an den .Außenhäfen .^ ausgeschifft werden, sollen mit einem ahnlichen Schein durch die Eisenbahn oder eine sonstige öffentliche Transportgelegen^ heit unter amtlichem Siegel direkt an die Aufstellung beordert werden . wobei die Beamten der betreffenden ^äfen darauf zu achten haben , daß die .Mollis keine .Privatadresse tragen und daß die zugehörigen Ausweisschristen unverzüglich an die bei der Aufstellung stationirten Zollbeamten ^. ^. gesendet werden.

4. Bei Ankunft der Waaren im Ausstellungsgebäude soll kein Colli eroffnet ..^ werden, es sei denn mit ^orwissen und Genehmigung des Zollbeamten . und wenn die Waaren mit dem C.infuhrdokument oder der Spezifikation übereinstimmend er^ funden werden, so werden sie, w e n n sie z o l l f r e i sind, zugleich als von Zoll^.

gebühren entlastet angesehen , da das Cinsuhrdokument oder die Deklaration als für alle statistischen Zweke ^) ausreichend erachtet wird.

.^. .^on allen zollpflichtigen Waaren soll bei erster Croffnung der Collis von den^ronbeamten ein ^erzeichniß ausgenommen werden., für solche Mängel (deiicencie.s) ^) aber , welche im ..Gebäude zum Vorschein kommen und die .^olge einer rechtmäßigen oder unvermeidbaren Ursache sind , in Beziehung auf welche die Beamten sich vollständig befriedigen, soll kein Zoll auferlegt werden. ^)

.^. ^n allen praktischen .^ükstchlen soll das Ausstellungsgebäude angesehen werden als ein öffentliches ^iederlagshaus ^onded ^.^el^onse) , und in allen fällen. wo zollpflichtige Waaren nicht wieder ausgeführt werden, sondern zum ..^ebrauch in diesem Lande zurükbleiben . s^ll der ^oll durch den im Gebäude fun.^ .ionirenden Beamten festgesezk (und in der Ausstellung von einem regelrecht damit betrauten Angestellten in ..^mp^ang genommen) werden , ebenso wie bei dem dermal in Bezug auf .^assagiergut^ bestehenden Verfahren .).

7. Bandelt es sich um die Ansfu.hr von zollpflichtigen Waaren, so soll eine Zolldeklaration (I^u^v) im ,,I^on^ I..oon^. , .^d. h. im Bureau des Zoll.^

^) Andere als statistische .^weke hat bei Waaren , die .^om Einfuhrzoll befreit sind (Ausfuhrzölle bestehen überhaupt nicht in Großbritannien), die zoll^

amtliche Behandlung nicht.

^ Unter ,,^e^en^ie.^ scheint der Mangel an Uel^ereinstimmung zwischen dem .,l^ntrv^ und dem bei .^rofsnung de^ Colli gefundenen Bestand gemein^ zu sein. ..^s gi.k nämlich son^ die ^egel , daß Waaren , die im ,,^utrv^ ..ichk gehorig angegeben find, konfisziri werden ^nnen, eine Berichtigung des I^n^ wird indeß sofort bei .Vornahme der zollamtlichen Untersuchung gestaikel, wenn der in .^rage stehende ^ollbetrag nicht mehr als l.^ Schilling beträgt, und kein ^erdacht eine^ Betruges obwaltet^ ist der ^rrthum von großerem Belang , so kann nur das Oberzollamt (,,^o^d ol^ .^o^n^i^sioners ol^ ...u.^^

ton^.) in London die Berichtigung des 1^.^ gestatten , und es erfolgt

dieß in der ^egel nur unker gleichzeitiger Aufer.egung einer Geldbuße. Der ^. .^ der Forschriften erleichierk sowol das Verfahren als die folgen einer solchen Nichtübereinstimmung zwischen I^n.^^.^ und Befund.

.) Das Gepäk von Weisenden , die in einen^ Außenhafen fanden und mit den ^achkzügen nach London weiter reisen, wixd erst daselbst, im Bahnhof I^on..

don^^id^e ^ untersucht , ohne daß ein Aufentha^ am Landungsplaze statte stndet.

283 Einnehmers .^ vergI. oben ^ote 3)^) ausgestellt und ein .^aftschein (^.ond^) für deren gehörige Ausfuhr abgegeben werden, und nachdem der im Gebäude funktio^ .nirende Zollbeamte diese ^olldekl^r.^ion empfang, sollen die haaren in seiner Gegenwart verpaß und, wenn sie zur Verladung in einem Außenhafen bestimmt sind, unter Siegel gelegt und ^in..^ .Eisenbahn ^ oder sonstigen öffentlichen Gesell^ schaff zum Transport aufgegeben werden^ sollen sie dagegen im Londonerhafen Verschifft werden, so müssen sie durch die .Zollbeamten .auf kosten des ..^portirenden abgesendet werden , um dem Zollvifitator der Station ^e^.cl^er of tl^e Nation) überliefert zu werden, von welcher aus sie ohne weitere Untersuchung, nach Mitgabe der Forschriften betreffend Waaren, die direkt vom ^iederlagshause aus wieder verschifft .werden, einzuladen find.

.^s mag ausfallen , daß beir Ausfuhr von Ausstellungsgegenständen ein neuer .^n.^.^ gef^rder.^ wird. Die Erklärung hie^on liegl^ darin , daß man in Beziehung auf .^erpakung der Ausstellungsgegenstände freie .^and lafsen will nnd somit die beim Eintritt ausgestellten I^n^ies nicht mehr aus die abzusen^ dend.en ^vIlis passen würden. Würde man die einem öffentlichen Lagerhause übergebenen Waaren in demselben zur Wiederausfuhr einpaken , ^oder sie nur znm Theil bieder ausführen, so wäre ebenso ^ein neuer ..^n^.^ erford^i..h.

Solche .^aftscheine müssen zur Garantie des Zollamtes, daß di.. Ausfuhr wirklich bewerkstelligt werde, v.^n .^edem ausgestellt werden, der seine in einem osfentlichen Lagerhause niedergelegte ..^aare er^portirt.

Bekanntma^nng.

Mit Gesez ^om 15. ^uni 18.^ i sind die Zollgebühren in ^ r a n l r e i c h auf Getraide, Mehl und andern Lebensn.i^eln festgesez^ worden wie folgt.

.Je für 1^0 Kilogramm ^ Ungemahlen.

Gemahlen.

Weizen, fernen und Mischelfrucht^ mit franzosifchen Schiffen oder zu Land eingeführt

mit fremden Schiffen eingefül^r.. .

.

.

.^r. ^. 50

,,

1. -^

loggen , Mai.^ , Gerste . Buchweizen , .^afer , dürre .^ülsenfrüchie , .Kastanien , .^irsen und Wiken .

mil^ sranzofifchen Schiffen oder zu Land .

.

zollfrei.

mi^ fremden Schiffen .

.

.

.

. ^.r. ^. 50 Bleien seder Art.

mit französischen Schissen oder zu Land mi.^ ^f.^mde.n Schiffen . . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

,, 1. 50

.^r

zollfrei.

-^. 50

.^ür 100 .^ilogr.

. zollfrei.

. ^r. .-. . 50

Brod, Schiffszwibak , gebrochene, geronnene Geiraidesorien , Grie^, Grüze und inländische ^ekülen .

mit franzostschen Schiffen oder zu Land .

.^ .

.

.

mit fremden Sebiffen

^r. 1. -

.^r.

^,

1. -

1. 50

284 .).eis : von außereuropäischen Länder... her, mit europäischen Schiffen von anderer .Herkunft mit französischen Schiffen .

.

.

mit fremden Schiffen oder zu Land .

.

.

.

.

Sagu, Salep, ausländische Fekülen (^cuIes erotiques).

von außereuropäischen Ländern her, mit franzostschen Schissen von anderer Herkunft, mit franzostschen Schiffen mit fremden Schiffen oder zu Land .

.

.

.

.

Teigwaaren von Grüze und italienische Teigwaaren.

zur See mit franzosischen Schiffen eingeführt .

.

.

,, ., mi^ fremden Schiffen .

.

.

.

.

.

zu Land, europäisches .^rzeugniß .

.

.

.

.

.

,, ..

von anderer .Herkunft .

.

.

.

. ^r. -... 50 .,.

2. .......

...

^. ......

.

.

..

..

,,

1. -.2. 50 2. 50

,.

..

.

,.

5.

7.

5.

7.

........-..^ --

Die obbenannlen Artikel , ^ so wie . auch die Kartoffeln sind bei der Ausfuhr zollfrei. Getraide und ^ehl , die vom Ausland kommen , dürfen in dle ^ntre^ dots tictils aufgenommen werden.

Die frühern geseze vom 15. April 1832 und 2.^. April 1833, die noch in .^raft bestehenden Theile der Geseze vom 1^. Juli 1.81..), 4. Juli 1821 und 20.

Oktober 18.^0, so wie alle übrigen, dem vorliegenden Geseze widersprechenden ...^ ordnungen sind aufgehoben.

Der Art. .^ de^ Gesezes vom 17. Dezember 1814 hat keinen Bezug auf die oberwähnien WaarenarlikeI.

Uebergangsbestimmung . Das Dekret vom 22. August 18^.0 , betreffend die Einfuhr von Getraide und ^ehl, und dasjenige v^m 5. Dezember 18.^0, betreffend die Einfuhr dürrer ..^ülfenfrüchke und deren ^ehl, bleiben bis zum .^0. September 18^1 in so weit in .^raft, daß nur diejenigen Dispositive derselben befolgt werden,

die günstiger sind als das vorliegende Gesez.

Bern, den 21. Juni 18^1.

Das schweiz. .^..ande^ nnd ^.^..Ide.^a^e^en.t.

^n^schreibu..^ einer erledigten Stelle.

^Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und p o r t o ^r.^i zu geschehen haben, gui^e Leumundszeugnisse beizulegen im .^alle sein, ferner .^lrd von ihnen gefordert, daß sie ihren T a u f n a m e n , und außer d^m Wohnort auch den .^eimathort deutlich angeben.)

Gehilfe der Zolldireklion in Ch^ur. Jahre^besoldung ^r. 1^00. Anmeldung bis zum 27. Juli 18.^ bei der ^olldirektion in ^hur.

. o mm i ^

auf dem .^auptpostbüreau St. G a l l e n .

Jahre^besoldung

.^r. 1140. Anmeldung bi^ zum 17. Juli 18.^1 bei der ^reispostdireklion Sl. Gallen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Jnserate.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1861

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.07.1861

Date Data Seite

279-284

Page Pagina Ref. No

10 003 403

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.