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Aus d e n V er h a n d l u n g e n des schweiz. Bundesrathes.

(Vom 4. September l 861.)

Der Bundesrath hat dem Herrn Bundesrath Dr. Dnbs bis Ende

dieses Jahres die Leitung der Geschäfte des Justiz- und Bolizeidepartements, so wie die Stellvertretung des Vorstehers vom Finanzdepartement übertragen.

^ (Vom 6. September l 861.)

Veranlagt durch eine von der Regierung der Vereinigten Staaten von Nordamerika in Bezug aus das B a s s w e s e n getroffene Maßnahme hat der Bundesrath an sämmtlieh.. Kantonsregierungen das nachstehende Kreisschreiben erlassen :

,,Tit..

^

,,Dem Bundesrathe wird von Seite .des schweif. Generalkonsulats in Washington mittels Depesche vom 19. Angnft a. c. zur Kenntnis..

gebracht, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Rordamerik..

folgenden Erlass verbssentlicht habe: ,,,.Bis auf weitere Anzeige wird Niemandem gestattet werden, aus ,,,,einem Hafen der Vereinigten Staaten abzureisen , ohne einen vom ^Staatsdepartement ertheilten oder durch den Staatssekretär visirten Vass; eben so wenig wird Jemandem gestattet werden, in den Vereinigten ,,,,Staaten zu landen, ohne einen Bass von einem Gesandten oder .Konsul ,,,,der Vereinigten Staaten, oder, siir Fremde, von. der eigenen Regierung ,,,,und visirt durch einen solchen Gesandten oder Konsul. Diese Verord,,,,nung soll indessen ans Bersonen, die von Aussen kommen, erst nach ,, ,,Verftuss einer angemessenen Zeitsrist sür deren Bekanntwerden in den..

.,.,Lande, von wo sie herkommen, Anwendung finden."

,,Wir beeilen uns, diese Mittheilung den sämmtliehen hohen Kautonsregiernngen .,ur Kenntniss zu bringen, mit den. Ersuchen, ihren resp.

Staatskanzleien die nothigen Anweisungen zu ertheilen und auf geeignete Weise sür weitere Bekanntmachung der Mittheilung bestrebt sein zu wollen, insbesondere das Publikum daraus aufmerksam zu machen , dass alle Schweizer, welche sich von sezt an nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika zu begeben willens sind, s.ch mit einem. durch einen Ge..

sandten oder Konsul der Vereinigten Staaten visirten Passe zu versehen haben, indem sie sonst Unannehmlichkeiten und moglicherwe.se Arrestation oder Rükweisung zu gewärtigen hätten.

.

^ ,,Wir fügen zuhanden der hohen Kantonsregierungeu noeh bei, dass wir bei der Regierung in Washington Dritte gethan haben, um zu bewirken, dass die getrossene Massregel eine moglichst billige Vollziehung

finde.

^

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1861

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.09.1861

Date Data Seite

620-620

Page Pagina Ref. No

10 003 472

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