#ST#

schweizerisches

Xlll. Jahrgang. l.

#ST#

Bundesblatt

Nr. 13.

23. März 1861.

Bundesrathsbeschlsß, betretend

die Bekleidung und Bewaffnung der eidg. Jnstruktoren und der Aspiranten der Spezialwaffen.

(Vom 13. März 1861.)

Der schweizerische Bundesrath, in der Absicht, das Reglement über die Bekleidung und Bewaffnung der eidg. Jnstruktoren vom 28. Wintermonat 1851 ^), so wie die Re-

glementsbestimmung vom 25. Wintermonat 1857, die Bekleidung der Aspiranten der Spezialwafsen betreffend, mit dem neuen Bekleidungsreglement in Einklang zu bringen, .

beschließt: Art. 1.

ist folgende:

Die Bekleidung nnd Bewaffnung der eidg. Jnstruktoren

An die Stelle des Tschako tritt das Käppi, wie es im §. 3 des Reglements vom 17. Jänner 1861 beschrieben ist. Die Garnituren bleiben die bisherigen; Pompon scharlaehroth ohne Flamme.

Handsehnhe von weissem Leber wie die Offiziere..

Die Jnstruktoren der Artillerie und der Kavallerie tragen den Reiter-

. säbel wie bisher, jedoch am Offiziers -Eeintüron. Die übrigen Jnstruktoren tragen den bisherigen Säbel, jedoch ebenfalls am Dffiziers,Leibgurt.

) Slehe eidg. Versammlung, Band III.. Seite 24.

B u n d e s b l a t t

J a h r g .

X I I I .

B .

.

.

.

I .

26

300 Axt. 2. Die Bekleidung und Bewaffnung der .^ffiziexsaspiranten der Spezialwafsen ist folgende : ^opsbedekung wie die Offiziere der betreffenden Waffe, ohne die Rum.me.: der Kompagnie. Feldmüze wie die Offiziere; Wassenrok wie die Offiziere dex gleichen Waffe, ohne Epaulettenhaltex.

^emkle^ex ^e die Mannschaft; Hälbstiefeln bei dex Artillerie und ^avall..rie ^t Sporen von der Farbe ^er ^ni^pf...

^Soldatenkaput; für die Artillerie und Kavallerie Reitermantel, Sabel und .Leibgurt wie die Offiziere der betreffenden Waffe.

Art. 3. Die mit dex gegenwärtigen Verfügung im Widerspruch stehenden Vorschriften des Reglementes über die Bekleidung und Bewassnung der eidg. Jnstruktoxen vom 28. Wintetmon^at 1851, so wie der

Artikel 42 des allgemeinen Réglementes über die Auswahl der Rekruten und Abhaltung der eidg. Militärschulen vom 25. Winternwnat 1857 ^) sind aufgehoben. Die Vorschriften über Bekleidung und Bewaffnung dex eidg. Jnstruktoren und dex Aspiranten sollen bei der definitiven Re-

daktion des neuen Bekleidungsxeglementes ebenfalls in dasselbe aufgenommen werden.

Bern, den 16. M.rrz 1861.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident^ .^. ^. ^nnset.

^..er Kanzler der Eidgenossenschaft.

^^i^.

.^) Siehe eldg. ^esezsammlnng, Band v, Selte ...87.

^.^^.^.-..^

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluß, betreffend die Bekleidung und Bewaffnung der eidg. Jnstruktoren und der Aspiranten der Spezialwaffen. (Vom 13. März 1861.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1861

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.03.1861

Date Data Seite

299-300

Page Pagina Ref. No

10 003 318

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.