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Schweizerisches Bundesblatt.

XII.

Jahrgang. lll.

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Nr. 54.

16. November 1861.

Berichte und Entwürfe zu

einem Konkordate über Freizügigkeit des Medizinalperfonals, nebst Prüfungsreglement.

(Vom September 1861.)

Tit. l So einfach und liberal aueh das im Jahr 1 858 durch zwei ärztliche Gesellschaften, aus den Kantonen St. Gallen und Appenzell, an die Bundesversammlung gerichtete Begehren, die h. Versammlung moge die Frage prüfen, ,,ob und auf welche Weise allgemeine Vatentirung des schweizerischen Medizinalpersonals einzuführen sei," den Gesuchstellern erScheinen mochte, so musste dasselbe doch, wenn es schon damals nicht zum ersten Male bei den Bundesbehorden angeregt worden, auf langsamem Wege und in einer ganz andern Bahn, als ihm zugedacht worden war, zur Entwiklung gelangen.

Bekanntlich wurde der am 12. Januar 1859 im Rationalrathe und am 19. gleichen Monats im Ständerathe znr Behandlung gekommene Gegenstand von der Kommission des erstern der beiden Räthe als nicht in die Befugnisse des Bundes fallend angesehen ; nichts desto weniger wurde jedo.h der h. Bundesrath durch Schlussnahme beider gesetzgebenden Räthe der Eidgenossenschaft eingeladen, ,,die Kantone anzufragen, ob und unter welchen Bedingungen dieselben geneigt seien, ein diessfälliges Konkordat, das steh aueh auf Apotheker und auf alle Zweige der Heilkunst zu beziehen hatte, einzugehen, und ob die in Folge dieser Anfrage einlausenden Antworten es als geeignet erscheinen lassen, den Abschlnss eines Konkordates anzubahnen."

Bundesblatt Jahrg. ...1 II. Bd..tI.

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86 Auf das vom Bundesrathe unterm 12. Mai 1859 an die Kantone erlassene Kreisschreiben erkälten sich 20 Stände bereit, eine zu... Prüfung der Frage abzuhaltende Konferenz zu beschiken ; Zug behielt sich Kenntnissnahme vom Brotokolle vor, die Stände Obwalden, Basel-Stadt, Waadt und Wallis aber lehnten geradezu ab, indem sie sich hinter die kantonalsouveränität verschanzten. Nachdem jedoch Basel-Stadt 1860 von dieser Entschliessung zurükgekommen ist und an der .Konferenz Theil genommen hat, kann man sagen, dass nur 3 Stände unbedingt der Brüsung dieser Frage fremd geblieben sind.

Die Konferenz, bestehend aus einem Abgeordneten für jeden bei einigen mit Ersazmännern oder Beisizern, ist bisher drei Mal Zusammengetreten, nämlich am 21. Juli 18.^9, am 30. Juni 16. Juli 1860, unter dem Vorsi^e des Hrn. Bundesrath J. B.

Vorsteher des eidgenössischen Departements des Jnnern.

Stan.^, in Bern und am ^ioda,

Sie bestellte ^..r Untersuchung des Gegenstandes einen besondern Ausschuss unter dem Ramen einer Konferenzkommission, die anfänglieh aus den Herren Bundesrath B i oda, Präsident, Biaget (aus Reuenbnrg), Lehm ...n n (aus Bern), V n ^ (aus Genf), H e e r (aus Glarus), S u l z b e r g e r (aus Thurgau) und B e n z (aus Zürich) bestand; später unter dem nämlichen Präsidium aus den Herren Benz, . L e h m a n n , Heer, A e p l i (aus ^t. Gallen), Sulzberger und Z u r c h e r (aus ^ppenzeu. A. Rh.). D.e erste .^.onferenzkomm.^on ver-

sammelte sich in Bern am 24. Juli, 19. und 20. Dezember 1859, die

zweite am 29. Juli 1860, ferner am 25. und 26. April 1861 in Gemeinschaft m.t etner Erverten- oder teehn.sehen Komm.snon. D.e.e ledere, welche von der Konseren^kommission ernannt und aus 5 Merzten, den Herren J. Robert S t e i g e r (von Lnzern^, Vrästdent, ^ o r n a z (von Reuenburg), Beriehterstattex, Urech (von ^laxgau), A c k e r m a n n (von Solothurn) und L o e h e r ^ B a l b e r (von Zürich), bestellt war, hatte sich vorgang.g zweimal, am 27. und 28. September und am 7. und 8. Rovember 18^^, .n ^olothurn versammelt.

Der Zwek der gemeinsamen Simung dieser beiden Kommissionen ging dahin, dass der definitive Entwurf des Konkordates und der ^rüsu.^sordnuna der .^onfere..^ wahrend der ^un.- und ^ul.^una der Bundesversammluna von 18.^1 voraeleat werden konne, und ^u diesem Ende war Herr ^anda.nmann Heer u..it dem ersten Theile dieser .Arbeit. uud Herr Dr. Eorua^ mit dem zweiten Theile derselben beauftragt worden. Bei dem Brande von Glarus aber waren alle beim erstern dieser Berichterstatter befindlichen Akten abhanden gekommen uud die Gesundheit desselben dermassen angegriffen worden, dass er sich vorderhand geuothigt sah, den ihm gewordenen Auftrag abzulehnen. Diese ^wisehenfälle bedingten eine langw.er.ge Vorarbeit ^..r Wiederherstellung der be. jenem Ungluk verloren geglaubten Aktenstüke, soweit solche moglieh war, welchen Umständen die

87 bisherige Verzögerung in der Berichterstattung über den vorwürfen Gegenstand zuzuschreiben ist. Vorliegender Bericht ist nun das Ergebniss einer Zusammenstellung der Arbeiten beider Herren Berichterstatter.

Einer Darstellung der Entwürfe für das .Konkordat und für das Brüfungsreglement, wie solche durch Jhxe beiden pereinigten kommissionen porberathen worden sind, müssen wir, meine Herren, noch einen Rükblik auf die frühern Verhandlungen der Konferenz oder der sie vertretenden .kommission voranschiken, um Jhnen die definitiv angenommenen oder zurükgewiesenen Grundsäze in Erinnerung zu bringen, die sonach nicht mehr .....i.n Frage gestellt werden dürfen, wenn man endlich dazu gelangen will, den Kantonsregierungen ein Konkordat ^) zur Genehmigung vorzulegen.

.Nachdem das natürlichste und einfachste Mittel zum Ziele zu gelangen, nämlich eidgenössische Centralisation der Prüfungen , durch die Bundesversammlung verworfen worden war, musste man zwischen der gegenseitigen Anerkennung der kantonalen Brüfungen .^urch alle konkordirenden Kantone und der Einsezung einer, allen gemeinsamen, Brüfungsbehörde wählen. Hr. I)r. Lehmann wurde gleich Anfangs beauftragt, zwei einander gegenüberstehende Entwürfe, den einen nach dem ersten, den andern nach dem zweiten dieser Grundsäze, auszuarbeiten. Die Konferenzkommission verwarf den ersten ; und als spater der zweite, nach der Berathung dieser Kommission durch Hrn. Landammann Heer abgeändert, der Konferenz vorgelegt wurde und von den 18 dabei vertretenen Ständen gleichermassen die Stimmen sich theilten für sofortiges Eintreten auf Grund dieses Konkordates und für dessen Rükweisung an die Kommission , damit diese in Erwägung ziehe, ob nicht ein Konkordat auf der Grundlage kantonaler Prüfungskommissionen errichtet werden konne, enlsehied der Präsident zu Gunsten des Eutwurses Heer (30. Juni 1860). Nachdem die Minderheit indessen Zeit gefunden, durch ihren Berichterstatter, Hrn. Ständerath Aepli, einen Gegenkonkordalseutwurf, auf gegenseitige Anerkennung der kantonalen Vrüfungen, mit jeweiligem ^u^ug jedoch von einem Mitgliede der E^aminationsbehorde eines andern konkordi. enden Kantons, gegründet, ausarbeiten zu lassen, führte eine neue Abstimmung (l 6. Juli 1860) zu dem nämlichen Ergebnisse zu Gunsten des andern Grundsazes (9 Stände .^) Bis je^ find bereits fünf
^würfe vorgelegt worden , zuerst brachte .^r. I^r.

^ehmann deren zwei, den einen auf Grundlage der Anerkennung dex kant^ nalen Prüfungen, den andern auf Grundlage einer Zentralprüfung^kommisston (1^. Dezember 185.^^ auf dem ledern beruht ein erster .Entwurf de^ .^errn .^e^ .^0. Juni 18^0), dem gegenüber ein foleher von ^errn Aepli vorgelegt

wurde (1^. J^li 1^0), welcher von kantonalen, für die ganze Schweiz gül^

tigen Prüfungen ausgeht. ^ach der Verwerfung diesel leztern und auf die in der .Konferenz beratenen un^ beschlossenen Grundlagen hin arbeitete .^err .^eer einen zweiten Entwurf au^, der von be.den vereinigten kommissionen (^^. April 18^1^ durehberalhen wurde und demjenigen zu Grunde liegt, deffen sämmtliche Paragraphen von den zwei besagten kommissionen angen^n.men wurden und welcher nunmehr den sechsten .^onkordat.sentwurf bildet.

und der Präsident gegen 9 Stande). ..l.^n darf de.: erstern ^ahl jedoch felbst noch Fr.uburg und ^euenburg beifügen, welche am 30. Juni für den gleichen ^..rundsaz gestimmt hatten , deren Abgeordnete aber dieser fpätern Sizung nicht beiwohnten. ferner ist hier zu bemerken, dass eine Anzahl der bedeutendsten Kantone ausdrüklich die Erklärung abgegeben hat, nur dann an emem Konkordate Theil nehmen zu können, wenn die zentrale Brüfunasbehorde eingeführt werde, so dass, troz jener geringen Stimmenverschiedenheit, mit Sicherheit in Aussteht zu stellen ist, es werde ein Konkordat entweder überhaupt nicht oder dann auf der von der Kommisston beantragten ..Grundlage zu Stande kommen. Was die Zusammense^ung und Organisation der vorgeschlagenen zentralen Brüfungsbehorde anbelangt, so glaubte man dur..h die Verweisung aller sachbezügliehen Anordnungen in das Reglement, welches durch die Konferenz der Abgeordneten der Konkordatskantone zu erlassen ist, namentlich den ^weck zu erregen, dass Abänderungen der ansänglieh für zwekmässig ernteten Beftimmungen, wenn sie durch die Erfahrung geboten erseheinen, sieh viel leichter und einfacher bewerkstelligen lassen, wenn sie einen Artikel des Reglements, als wenn sie einen Artikel des .Konkordates beschlagen: jene konnen durch Besehluss der Konferenz, die sie ursprünglich angenommen hat, modifizirt werden; zu einer Abänderung dieser dagegen bedarf es der Zustimmung sämmtlicher am Konkordate betheiligten Kantone. Freilich werden durch die Verweisung der angeführten Fragen in das Reglement gerade die schwierigsten und vielleicht praktisch bedeutsamsten, Gegenstände aus der Verathung über das Konkordat selbst ausgeschieden und es dürste dieses Verfahre... an sich als bedenklich erseheinen, weil man schon bei dieser wissen muss, ob die Sache überhaupt durchführbar sei, uud weil Schwierigkeiten dadurch nicht beseitigt werden, dass man ihre.

Losung auf spätere Verhandlung verweist. Allein diese... Einwand fällt

dahin, weil die Konferenz sich dahin verständigt hat, das Brüfungs-

reglement gleichzeitig mit dem Konkordatsentwurse ausarbeiten und zu^leieh mit diesem den Konkordatskantonen vorlegen zu lassen. Das Konkordat muss also die E i n s e z u n g e i n e r den k o u k o r d i r e n d e n Ständen gemeinsamen Brüfungsbehorde zur Grundlage haben.

Sollte aber den Kantonen freigestellt bleiben, für den ärztlichen Veruf (in anderer als nur vorübergehender Weise und bloss zum Uebergange^ kantonale Prüfungen beizubehalten, welche wie bisher nur das Recht zur Berufsausübung im betreffenden Kanton zu geben hätten, was immerfort ...^n Unterschied zwischen ausübenden Medizinalpersonen nach dem Konkordat und solchen einfach kantonalen hätte fortbestehen lassen^ D..r dritte, am 30. Juni 1860 der Konferenz vorgelegte Entwurf behielt diese zweite Vrüsungsbehorde bei, die auch der zweite Entwurf des Hrn. Dr. Lehmann nicht aussehloss; allein nur die .Abgeordneten von zwei Kantonen unterstüzten dieses gemischte System, das von mehrern andern angegriffen wurde uud in der Abstimmung am 16. J.tli nur drei Stimmen für fich hatte, während vierzehn sich dagegen ausfpraehen. Denjenigen Argumenten gegenüber, welche

89 von der Immission in ihrem frühern Berichte für ihren Vorschlag waren angeführt worden, machten namentlich fast sämmtliche Männer vom Fache geltend, dass solche kantonale Vrufungsbehorden eine Zuflucht..^ statte für diejenigen sein würden, die vor der zentralen kommission das Examen entweder zu bestehen sieh gar nicht getrauten oder mit üblem Erfolge versucht h.itten. dass die von allen Seiten vom .Konkordate erwartete Hebung des Medizinalwesens durch jenes fakultative Fortbestehen kantonaler Behörden vereitelt werde, weil nur dieRöthigung j e d e s Mediziners, vor einer zentralen Behörde ein wirkliches E^men ri^orosnm zu bestehen, eine heilsame Wirkung aus die Tüchtigkeit der Studien ausüben werde, Während dagegen, so lange eine kantonale Brüf...ng möglich sei, jene Wirkung schwerlich eintreten würde. Da zudem die zentralen Brüfungen mit ziemlich erheblichen Kosten für die Examinanden verbunden sein müssten, so werde die ^entrale Brüfungsbehörde , wenn aueh in den Kantonen fortwahrend geprüft und pateutirt werde, ohne Zweifel selten und nur für wenige Fälle in Thätigke..t gerufen werden und sonach ein weitschichtiger Apparat ohne entsprechende Wirksamkeit bleiben. Diese, wie schon bemerkt, so zu sagen von allen Fachmännern übereinstimmend geäusserten Ansichten schlugen in der Konferenz durch, ^umal die Kommission

selbst sich in der Mehrzahl ihrer Glieder belehrt erklärte. Demzufolge können die kantonalen Prüfungskommissionen nicht definitiv fortbestehen.

Hinwieder hätte ein neues, ..l.len konkordirenden Kantonen gemeinsames und den in diesen Dingen am meisten fortgeschrittenen entsprechendes Vrüfungsreglement nothwendig zu manchen ernstliehen Ungereehtigkeiten führen müssen, wenn es sosort ^ur Anwendung gebracht worden wäre gegenüber allen Kandidaten, die sich zur Brüfung gemeldet hätten und von denen die meisten, da sie sich nnr zur Erfüllung der durch die betreffenden kantonalen Reglemente vorgeschriebenen Bedingungen vorbereitet, kaum im Stande wären, die konkordatsmässigen .Prüfungen zu bestehen oder selbst auch nur dafür zugelassen zu werden. Begreiflich musste ^u ihren Gunsten, j e d o c h nur als U e b e r g a u g s a n o r d n ung, die Möglichkeit k a n t o n a l e r P r ü f u n g e n zugestanden werden. Jn der Konferenzsizung vom 16. Juli 18^0 weigerten sich nur 4 Stimmen, dieser Uebergangsbest.mmu..g sich anzuschließen, welche also mit grosser Mehrheit angenommen wurde.

Sollte die Konkordatsprüfungskommission nur eine einfache sein oder eine mehrfache, d. h. in mehrere Unterkommissionen sich theilen ^ Der Zweite Entwurf von Dr. .Lehmann gab lezterem Verfahren Raum, indem er sagte: ,,Wenn das Bedürsniss es erheischt, können jährlich mehrere Sektionen für die gleiche Abtheilung gebildet werden.^ Der erste Eutwurs von Hrn. Heer nimmt jedoch nur eine einzige Kommission an. Jn der Simung der Konferenz vom 30 Juni 1860 äusserte ein Abgeordneter den Wunsch, dass mehrere Zentralkommissionen gebildet werden, und in.

90 der S.znng vom 16. Juli beantragte der Berichterstatter, Hr. Landammann Heer, im Hinblik.. auf die Schwierigkeit, den Zwe.. zu erreichen, die Ausstellung m e h r e r e r B r ü ^ u n g s j u r ^ s , welchem Vorschlage eme einzige Stimme sich widerte. Später schlug die Expertenkommission, von diesem ^rundsaze ausgehend, deren zwei vor, eine deutsche und eine franzbsiseh-.italien^he. Wir werden in uuserm Berichte ü^r d.^.. ^rüsungsreglement sagen, welche Betrachtungen Jhre beiden vereinig...... Kommiß sionen bewogen haben, zwei Sektionen deutscher Sprache für ..^n Fall des Bedürfnisses, das heisst, sofern eine genügende Anzahl deutsche Kantone gegenwärtigem Konkordate betritt, in Vorschlag zu br.ngen.

Die Vetitionen, welche dieses Konkordat in Anregung gebracht haben, besassten sich nur mit den Aerzten. Jn den Beratungen der beiden Räthe der Bundesversammlung war nur die Rede von einem ,,Koukordate, das sieh auch auf Bharmazie und aus alle ^weige der Heilkunst zu l.^z.ehen hätte^; die beiden Entwürfe von Hrn. Dr. Lehmann umsassten die Aerate, Apotheker, Thierärzte und Hebammen , der erste Entwurf von Hrn. Heer liess die ledern fallen, nachdem die Mehrheit der Konsere.^kon.mission sich gegen deren Ausnahme in das .Konkordat ausgesprochen hatte. Ein Vorschlag aber, der in der Sizung vom 1^. Jnli gemacht wurde und dahin ging, auch die Thierärzte auszuschließen, erhielt nur zwei Stimmen.

D a s K o n k o r d a t s o l l a l s o zur A n w e n d u n g k o m m e n f ü r A e r a t e , A p o t h e k e r und T h i e r ä r z t e . Wir haben noch beizu^ fügen, dass vom ersten Entwürfe Heer an festgestellt wurde, die Brüfung der Aerate müsse eine vollständige sein, d. h. sich auch auf das Wundarzneifa..h und die Geburtshilfe ^rstreken, und dass dieser Antrag nicht die mindeste Anfechtung hervorgernse.. h..t.

Offenbar dach.ten die Gesuehsteller ni...ht nur au die Zukunft und konnte es nicht in ihren Absichten liegen, alle jezt ausübenden Medizinalpersouen verpflichtet zu sehen, ga..z die gleichen Prüfungen wie die künftigen Kandidaten durchzumachen. Der erste Entwurf Lehmann gewährte ihnen, von der gegenseitigen Anerkennung ausgeheud, dur^aus das gleiche Recht wie den Reueintretenden, uämlich sieh in andern Kantonen als dem. u..o sie patentirt worden, niederzulassen, gegen Vorweisung eines Zeugnisses über ihre
Ehrenfähigkeit und guten Leumund, und über dreijährige Berufsausübung zur Zufriedenheit der betretenden ^auitätsbehorde.... Der zweite, auf eine Zentral- oder vielmehr .^ukordatsprüfuugskommission gegründet^ Entwurf .Lehmann hingegen bewilligte ihnen nur eiu Re^t, das sie ohnehin schon in fast allen Kantonen gemessen, das Recht nämlich, von ihrem Wohnorte aus ihren Beruf in andern .Kantonen auszuüben. Jm ersten Entwurse von Heer wurde dieses Recht der Bes..hränkm.g einer .^utersagung durch jeden andern Danton, sofern diese Massregel unter gleichen Um.^ ständen gegen den im Kauton Riedergelassenen zur Anwendung kommen konnte, unterworfen. Jn der Sizung vom 30. Jnni 1860 indessen verlangten zwei Abgeordnete , dass auf die Stellung der bereits patentirten Aerzte

91 Rükstcht genommen werde, und am 16. Juli schlug der Berichterstatter, Hr. Heer, ohne einen bestimmten Antrag zu stellen, U e b e r g a n g s b e f t i m m u n g e n ^u Gunsten der vor dem B e i t r i t t e ihres Kantons p a t e n t i r t e n P e r s o n e n por. Von den drei Abgeordneten, die für diesen Vorschlag sprachen, perlangte einer, dass er so viel wie immer moglich beschränkt werde, und ein anderer machte die ganz richtige Bemerkung, dass ohne eine solche Bestimmung die Mitglieder der Zentralkommission nicht im Stande und berechtigt wären, ein gleiches Datent, wie sie auf Prüfungen hin ertheilen würden, auch sich selbst auszustellen. Dieser Grundsaz wurde schliesslich in dem Sinne genehmigt, dass die betreffenden ^..edizinalpersonen, die auf die fragliche Begünstigung Anspruch zu machen haben, nicht blosse Praktiker sein dürfen, sondern sich darüber auszuweisen haben, dass sie seiner Zeit tüchtige Gymnasial- und Fachstudien gemacht, auch ein Staatsexamen mit gutem Erfolg bestanden haben. Nachdem diese Beschränkung in der Redaktion von Art. 8 des neuen Entwurfs Aufnahme gefunden hat, dürste wohl gegen die Sache kein ernster Einwand mehr erhoben werden, weil man sicher sein darf, dass die Begünstigung nunmehr bloss solchen Männern zu Theil werden kann, die mit einer ge-

diegenen theoretischen Ausbildung eine bewährte praktische Tüchtigkeit ver-

binden und weil sicherlich Niemand es unbillig finden wird, wenn man Examinanden von dieser Beschaffenheit anders behandelt als iunge Kandidaten, die eben erst von der Universität herkommen.

Die Bestimmung, wie sie im neuen Entwurfe steht, ist daher in keiner Weise eine Durchbrechung des Prinzips, sondern nur eine Massregel billiger Ausgleichung, welche, ohne irgendwie auch dem medizinisch fortgeschrittensten Kautoue eine Gefährde zu bereiten, den altern Aerzten u. s. f. die Mog-

lichkeit bietet, au den Wohlthaten des Konkordates gleich ihren jüngern Kollegen Theil zu nehmen. Die Bestimmung hat übrigens in so fern nur eine vorübergehende Bedeutung, als mit der Zeit diejenigen Medizinalpersonen (ohne Ersaz) aussterben werden, auf welche sie Bezug hat.

Jm Fernern wird, wie schon gesagt worden ist, nur durch sie moglich, dass die ersten Examinatoren, ohne Ungerechtigkeit, für sich selbst das Diplom verlangen konnen, das sie den Kandidaten auszustellen haben werden. Wir verweisen übrigens hinsichtlich dieser wichtigen .^rage auf die über das Prüsungsreglement gegebenen Eroberungen.

Da die Konferenz den Wunsch geäussert hatte, dass ihr der Entw u r f e i n e s P r ü s u n g s r e g l e m e n t e s gleichzeitig mit d e m Konk o r d a t e v o r g e l e g t w e r d e , so wurde durch eine hiefür ernannte Fachkommission ein solcher ausgearbeitet, der Jhnen hiermit unmittelbar nach dem Konkordatsentwurfe vorgelegt wird. Beide Entwürfe haben nämlich in Folge der Besprechung, welcher ste in den beiden vereinigten Kommissionen unterzogen wurden, mehrfache Aenderungen erfahren.

Endlich ist durch uns ein dritter, von der Konferenz ebenfalls in der Simung vom 16. Juli 1860 ..n ihre Kommifsion gewiesener Gegenstand, nämlich die von einem Abgeordneten erfolgte Anregung, ob di..:

92 Prüfungskommission nicht unmittelbar die Bewerber paten^ tiren k a n n t e , unserer Meinung nach in der angemessensten Weise und ohne der .^antonssouveränitat zu nahe ^u treten, erledigt worden.

^aeh diesem Vorbericht, welcher, indem er Jhre Entfchliessungen, wie auch die Gegenstände in Erinnerung bringt, die Sie der .^onferenzkommisston oder durch diese der Expertenkommission ^ur Prüfung überwiesen haben, Jhnen gezeigt haben wird, welches der Stand der Frage war, als Sie dieselbe Jhren beiden Kommissionen überwiesen, haben wir die Ehre, Jhnen nach einander einen neuen Konkordatsentwurf und einen Entwurf des ..^rüfungsreglements vorzuführen, welch^ l.ezterer mit einlässlichen Erläuterungen begleitet sein wird, worunter mehrere sieh auch aus das Kon.^ kordat selbst begehen, das übrigens obige Vorbemerkungen, wie uns scheint, genügend begründet haben dürften, um uns einer fernern artikelweisen Rechtfertigung, wie wir sie dem Entwurf des ..l^üsungsreglementes widmen muffen, zu entheben.

Die einzige Bemerkung, welche noch in Bezug auf einen Artikel des Konkordates gemacht werden muss, beschlagt die allen, in einem Kantone gehorig patentirten Aerzten ^e. zugestandene Besugniss, von ihrem Wohns i ^ e ...u s ihren ...^erus auch in andern Konkordatskantonen zu betreiben.

Gewisse kantonale Gesezgebungen gewähren diese Besugniss nur für die kränze ; sobald aber mehrere Kantone so sreisinnige Bestimmungen , wie die. des vorliegenden Konkordats, besten, so darf nicht weniger geschehen, ohne das.. dem leiste selbst zuwider gehandelt würde, der eben die Erriehtung eines sachbezüglichen Konkordates eingegeben hat.

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^on.^atsel.Itmnl.f.

D i e Cantone

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in der Absicht, zur Hebung der Arzneiwisfenschaften beizutragen und die Ausübung der medizinischen Berufsarten im Jntexesse der Ausübenden wie des Publikums zu ordnen, namentlich auch den erstern die Vortheile der durch die Bundesverfassung gewährleisteten freien Niederlassung und .^Gewerbsbetreibung so weit als möglich zuzuwenden, haben sich zu nachfolgender Uebereinkunft verständet : Art. 1. Jeder, der von nun an in einem der konkordirenden Kantone die Bewilligung zur Ausübung der Brax^is als Arzt, Apotheker oder Thierarzt erlangen will, hat steh über seine Befähigung durch ein Diplom der für alle Konkordatskantone gemeinsamen .Prüfungskommission auszuweisen.

Wer hinwieder im Bestie eines solchen unbedingt lautenden Diploms (Fähigkeitszeugnisses) ist, dem darf in keinem der konkordirenden Kantone die Bewilligung zur Berufsbetreibung verweigert werden, sofern er im Uebrigen den in dem betretenden Kantone bestehenden gesezlichen Anforderungen Genüge thut.

Art. 2. Die in Art. 1 Genannte Prüfungskommission wird für eine Amtsdauer von vier Jahren durch eine .Konferenz gewählt, wozu jeder dem Konkordate beitretende ....^tand (Kanton oder Halbkanton) einen Deputirten ernennt.

Der h. Bundesrath wird ersucht werden, je im Falle des Bedürfnifses aus seiner Mitte ein Mitglied zu bezeichnen, welches die Konferenz einzuberufen und zu präsidiren hat.

Art. .^. Eine von der Konferenz der konkordirenden Kantone (Art. 2) erlassene E^.aminationsordnun^ regelt: 1) die Zusammensezung, die Organisation und den Geschäftsgang der Brüsungsbehörde ; 2) die Bedingungen zum ...leeess, so wie die an die Aspiranten der verschiedenen Zweige der Heilkunst zn stellenden Anforderungen; 3) die von den Examinanden ^u erhebenden Gebühren; 4) die Entschädigung der Examinatoren.

Art. 4.

Zur Vrüsung als Arzt wird kein Bewerber zugelassen, der

nicht das Zengniss der Befähigung für den ganzen Umfang des Berufes

verlangt.

Die Anforderungen an die Aspiranten dürfen jedenfalls nicht geringer sein als diejenigen, die bei Abschluss des .Konkordats in irgend

94 einem de... konkord.renden Kantone kraft kantonaler .......^seze oder Verordnungen bestehen.

Art. 5. Jeder Bewerber soll, so weit als immer moglieh, nach seiner Wahl in einer der drei Rationalsprachen geprüft werden.

Art. 6. Die Kosten der Brüsnng, insoweit sie nicht durch die von den Examinanden zu erlegenden Gebühren (Art. 3, Ziff. 3) gedekt werden, sind auf die Konkordatskantone umzulegen. und zwar nach Massgabe der Zahl von Aspiranten, die aus jedem Kanton in dem betreffenden Jahre geprüft worden sind.

Art. 7. Jeder Bewerber, der von der Prüfungskommission als zur Betreibung seines Berufes vollkommen befähigt befunden wird, erhalt ein

Diplom (Fähigkeitszeugniss).

Art. 8. Solche Medizinalpersonen, welche in einem der konkordirenden Kantone vor dem Jnslebeutreten des Konkordates, beziehungsweise por dem Beitritte des betreffenden Kantons zu demselben, wenigstens 10 Jahre praktizirt haben und nachweisen, dass sie im Allgemeinen den bei den Konkordatsprüfungen aufgestellten Anforderungen über Maturiti, Studienzeit und Lehrkurse Genüge geleistet und aus Grundlage eines genügenden Examens in ihrem Kanton unbedingt zur ^lnsübu..g ihres Beruses patentirt worden sind, konnen, schon aus Grundlage eines solchen Ausweises oder doch nach einem zur Zufriedenheit bestandenen .^ollo.^ium nebst praktischem Examen, mit dem Fahigkeitszeugmsse (Art. 7) ausgestattet werden.

Art. 9. Jeder in einem Konkordatskantone patentate ^lrzt, Apotheker und Thierar.^t ist. auch wenn er ein konkordatsmässiges Fähigkeits^eugniss nicht besizt, in der Regel befugt, von s e i n e m W o h n s i z e aus seinen Berns auch in ...ndern Konkordatskantouen zu betreiben. Vorbehalten bleibt das Recht der Med^inalbehorde. jedes Kautons, solchen auswärts Wohnenden die Berussbetreibung auf ihrem Gebiete ^u untersagen, falls Gründe vorliegen, die einen Entzug der Erlaubu.ss ^ur Vrar^is aueh gegen den im Kanton Niedergelassenen rechtfertigen würden.

Art. 10. Jedem Kanton bleibt der Beitritt zn ....iesem Konkordate

freigestellt. Dasselbe tritt in Kraft mit dem

u..d ist in

die Gesetzsammlungen d.^r konkordirenden Kantone auszunehmen. ^llle damit in Widerspruch stehenden Geseze ^ Verordnungen und Uebun^en treten sofort ausser Kraft.

Uebergangsbestimmung.

Art. 1. Jedem konkordirenden Kanton steht es frei, noch während 6 Jahren naeh dem Beitritt zum Konkordat seme kantonalen ..^rüsungskommissionen beizubehalten, zu Gunsten derjenigen Angehorigen, welche ihre Fachstudien vor dem Jnkrasttreten der Konkordatsbeftimmungen oder wenigstens vor dem Beitritte ihrer Kantone zu diesem Konkordate. begonnen haben.

95 ^t^urf eine... .^riifu^regleme^ fur ^ie Merzte. ..^t^eler nt^ Thiera.^te der ^or^re^e^ Kantone der ^chmeiz.

L ^us..mme..^una^ ^.etn.^n^e nn^ ^nt^^i^unaen der ^rnfuna^ l.^mmis^n.

^. 1. Zur Vrüfung der Aerzte, Apotheker und Thierärzte wird eine Prüfungskommission ausgestellt, bestehend aus einem leitenden Ausschule ^.......m drei Mitgliedern, aus einer oder nöthigensalls zwei deutsehen Abtheilungen ^nd aus einer französisch-italienischen Abtheilung.

Diese kommission wird von den Abgeordneten der konkordirenden Kantone mit Rüksi^tnahme aus die Jnteressen der Wissensehast und der Kantone aus je vier Jahre ernannt.

^. 2.

Der leitende Aussch^.ss besteht aus einem Präsidenten, Vize-

prästdenten und Aktuar, und wird aus dem Mediziualpersonal mit Rül.sicht auf die Sprachen beider Abteilungen gewählt.

^. 3. Bei jeder Abtheil.ung der Brüsungskommisston befinden sich 6 Aerzte, 2 Apotheker, 2 Thierärzte und 3 Spezialisten, deren Einer für Anatomie und Physiologie und die beiden Andern für Naturwissenschaften (..Naturgeschichte, Vh^sik und Chemie).

Denselben werden 13 nach der gleichen Vorschrift ernannte Suppleanten beigegeben.

^. 4.

Die Mitglieder vertheilen unter sich die verschiedenen Brü-

fungsfächer.

Vei den Vrüfuugen der Aerate müssen wenigstens 7 Examinatoren, bei denen der Apotheker und Thierärzte deren wenigstens 3 mitwirken.

Das gleiche Mitglied kann ^u Vrüsungen in mehrern der genannten Berufsarten (Medizin, Vharmaeie und Thierheilkunde) bezeichnet werden.

^. 5. Der leitende Ausschuß besorgt die Leitung und Ue.^erwachung der .^rüsungen, sowie den ganzen hierauf Bezug habenden Geschäftsgang.

^. 6. Bei jeder Sizung einer Abtheilung der Brüsungskommission führt ein Mitglied des leitenden Ausschusses das Vrastdium.

Der Aktuar kann nötigenfalls aus der Mitte der Examinatoren genommen werden.

^. 7. Alle Mitglieder der Kommission (leitender Ausschuss, E^aminatoren und Suppleanten^ erhalten Fr. 20 für jeden Sizungs- oder Arbeitstag, wenn sie am Orte wohnen, wo die ..Prüfungen stattfinden, sonst aber 40 Fr. für jeden Tag Abwesenheit von Hause und überdies..

Ersaz der Transportkosten.

96 Il.

^tt^emrine ^ru^nna........^.^^^..^

^. 8. Um zu einer Brüfung zugelassen zu werden, hat der Kandidat dem Präsidenten des leitenden Ausschusses die vorgeschriebenen Ma-

turitäts- und Studienausweise zuzustellen und gleichzeitig anzuzeigen, ob er nur die propädeutischen Examina oder die gan^e Reihe der ans seinen Beruf bezüglichen Prüfungen bestehen will.

Der leitende Ausschuß entscheidet über die Hinlänglichkeit dieser Ausweise nach den Bestimmungen des .Konkordats. Bei mangelnder Einstimmigkeit lässt er die Zeugnisse bei den betreffenden Examinatoren^ zirkuliren und entscheidet dann mit diesen vereint definitiv durch Stimmenmehrheit. Bei gleichgetheilten Stimmen ist der Kandidat abzuweisen.

^. ..). Der Kandidat hat bei seiner Anmeldung zu erklaren, in welcher der drei Sprachen er geprüft werden will.

Wenn die Zahl der Konkordatskantone die Aufstellung von zwei deutsehen Abtheilungen nothig macht, so verteilt der Brasideut des leitenden Ausschusses die betreffenden .Kandidaten unter dieselben, immerhin unter möglichster Berüksichtigung der Wüus.he der Bewerber.

^. 10. Die Prüfungen finden zweimal im Jahre statt. Der leitende Ausschuß wird jeweilen Zeit und Ort dasür bestimmen. Er allein entscheidet über die Zulässigkeit ausserordentlich^r Sizungen, wenn die ^ahl der eingeschriebenen Bewerber oder andere Umstande solches nöthig erseheinen lassen.

^.11. Es steht den Bewerbern frei, ihre propädeutischen Examina, welche namentlich Bh^sik und Raturgeschichte umsassen, von den andern Prüfungen getrennt zu bestehen.

Ein Sternchen (^) bezeichnet für jeden Beruf die Zweige, welche für denselben die Vorbereitungsprüsungen bilden, so wie die Ausweise, welche die Bewerber nur für diese Brüfungsabtheilnng bei^ubriugen haben.

^. 12. Jede Bernfsprüsung (für Mediziner, Apotheker und Thierärzte) findet in drei Abschnitten statt : in einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen.

^ür die propädeutisehen Wissenschaften wird legerer, so weit er dabei vorkommen kann, von den bezüglichen mündliehen Brüfu..gen nicht getrennt.

^. 13. Aus jedem Fache, worüber geprüft wird, sind bei allen drei Prüfungsabschnitten die Ergebnisse durch folgende Roten zu bezeiehneu: Sehr gut(3); Gut(2^, Genügend(1); Ungenügend(0).

Zn einem folgenden Abschnitte darf der Kandidat nur dann zugelassen werden, wenn er den vorhergehenden genügend bestanden hat.

^. 14. Ein Mitglied des Ausschusses, oder em von demselben bezeichneter Examinator beaufsicht.gt die schriftlichen Prüfungen.

97 Zu den schriftlichen Aufgaben hat jeder Examinator aus jedem ihm zugetheilten Fache wenigstens zwei Fragen mehr als .Kandidaten zur Brüsung angemeldet sind, jede auf ein besonderes Blatt geschrieben, per-

siegelt, und unter Aufschrist des .Prüfungsfaches dem Präsidenten des lei-

tenden Ausschusses einzusenden, ...us denen dann der .Kandidat je eine zur ..Bearbeitung herauszieht, bei welcher er aber keinerlei Beihilfe benuzen darf.

Zur Losung jeder schriftlichen Aufgabe werden dem Kandidaten dret Stunden Zeit eingeräumt.

Jede schriftliche Arbeit muss wenigstens von drei Examinatoren geprüft ^und beurtheilt werden. Jeder hat die daherigen Roten direkt an den leitenden Aussehuss einzusenden.

^. 15. Der Abschnitt der schriftlichen Prüfungen ist ungenügend, wenn darunter zwei Arbeiten ungenügend gelost sind. Hierüber entscheidet der Aussehuss auf Grundlage der von den Examinatoren abgegebenen Roten und legt seinen Entscheid der nächsten Versammlung der Brüfungskommission oder der betreffenden .^lbtheilung vor.

Für solche Kandidaten, welche ihre propädeutischen Prüfungen getrennt absolviren, wird eine einzige ungenügende schriftliche Arbeit bei diesen propädeutlsehen Examina ihre Abweisung zur Folge haben.

^. 16. Vor einem Monate nach der sehristliehen Brüsung kann die mündliehe nicht vorgenommen werden.

Die praktische Brüfung folgt in der Regel auf die mündliche. Rur

dann, wenn Leichen zu Sektionen oder Operationen gerade vorhanden wären, darf hievon eine Ausnahme gemacht werden.

^. 17. Bei jedem Fache der mündlichen Brüsung müssen je drei Examinatoren anwesend sein und darüber gemeinsehaftli^.h ihre Roten abgeben.

Die mündliche Vrüfung aus jedem Fache dauert in der Regel 20

bis 30 Minuten.

^. 18. Bei solchen praktischen Prüfungen, die nicht mehre Ueberwaehung als die schriftlichen erfordern , genügt die Gegenwart eines einzigen Examinators. Zur Beurtheilung dagegen ist die Anwesenheit von dreien stets nothwendig.

^. 19. Hauptärzte von Krankenhäusern, in deren .^lbtheilungen eine praktische Vrüfung statt hat, so wie Apotheker oder Ehemiker, in deren Laboratorien ehemische Arbeiten vorgenommen werden, wohnen , wenn sie nicht Mitglieder der betretenden Prüsungsabtheilung sind, solchen Vrüfungen mit berathender Stimme bei.

^. 20. Rach Beendigung aller Prüfungsabschnitte versammelt das prästdirende Mitglied des Ausschusses die betreffenden Examinatoren zur Abgabe des definitiven Entscheides über die Befähigung oder Richtbesähi-

gung des Kandidaten.

Jm ersteru ^alle wird der leitende Aussehuss dem Kandidaten ein

Diplom (Fähigkeit.^eugniss) ausstellen. Er hat ferner na.h jeder Sizung

allen konkordirenden Kantonen das Verzeichniss der Versonen mittheilen, die für den einen oder andern der drei Berüse patentirt worden sind.

98 ^. 21. Erhält der Kandidat das Fahigkeit^eugniss nicht, so bestimmt die Brüsungskommission die Zeit, ..or deren Ablauf ex eine nochmalige Brüfung nicht wieder bestehen darf.

^. 22.

Die Kandidaten, welche Konkordat.^ständen angehören, be^

zahlen für die Prüfungen als Mediziner 150 Fr., als Apotheker 100 Fr.

und als Thierär^te 50 Fr. .Kandidaten aus Kantonen, welche dem Kon^ kordat nicht beigetret.^n sind, und Ausländer entrichten das ..Doppelte.

Wenn die propädeutisehen Prüfungen getrennt stattfinden, so beträgt im einen wie im andern .^alle die daherige Gebühr zwei Fünftel der Ge.^ sammtkosten.

Ein Bewerber, der ein- oder mehrmals durchgefallen, hat für eine Wiederholung der Brüfung nur die Hälfte der betreffenden Summe zu fahlen.

Die Prüfungsgebühren find zum voraus ^u entrichten.

IH. ..l.^ndere .^rnfuna.^^^mmanaei. siir d^ ^er^te.

^. 23. ^ a. Die Kandidaten der Medizin haben sich über vollste dige Gmnnasialstudien und ein befriedigendes daheriges Sehlussex^amen auszuweisen oder aber ein auf ihre Brüsung für die Zulassung an der Unipersität hin ausgestelltes Matnritat.^eugniss beizubringen.

h. Sie haben den Beweis ^u leisten, dass sie wenigstens acht Se^ mester aus einer anerkannten medizinischen Fakultät studirt und c. folgende Fächer angehort haben : ^Naturgeschichte ; ^Bhhsik und Ehemie; ^Anatomie (allgemeine und spezielle);

Physiologie.

Arzneimittellehre ; Pharmazie oder pharmazeutische Ehemie ; pathologische Anatomie ; spezielle pathologie und Therapie (innere Medien) ^ Chirurgie (und Augenheilkunde); Geburtshilfe;

Staatsarzneikunde (gerichtliche Medizin und medizinisehe Bolizei

oder öffentliche Gesundheitslehre).

d. Sie haben ferner Zeugnisse beizubxingen über ^wei Semester Sektionsül.ungen; ein Semester Operationskurs und Verbandlehre mit praktischen Uebungen ; drei Semester medizinisch^ Klinik (doch kann ein Semester durch ein Semester Boliklini.. oder ärztliche Assistenz in einem Spital ersezt werden) ;

99 drei Semester chirurgische .Klinik (auch kann eln Semester durch ein Semester chirurgische Assistenz in einem Spital erseht werden) ; zwei Semester geburtshilfliche Klinik; ein Semester psychiatrische .Klinik oder einen theoretischen Kurs über

Psychiatrie.

^

^. 24. Aus nachstehenden Fächern muss geprüft werden : 1) ^Phyfik und Ehemie, 2) Naturgeschichte (medizinische) und pergleichende Anatomie; 3) ^allgemeine und spezielle Anatomie;

4) ^Physiologie;

5) Pharmazie und pharmazeutische Ehemie; ....) Arzneimittellehre und Rezeptirkunst ;

7) Gesundheitslehre (individuelle. und öffentliche) nebst allgemeiner Therapie. ; 8) gerichtliche Medizin ; 9) allgememe pathologie und pathologische Anatomie; 10) spezielle Pathologie und Therapie (innere Medizin, nebst Psychiatrie und Kinderkrankheiten) ; 11) Chirurgie (chirurgische oder topographische Anatomie. Operation^und ..l^rbaudlehre und Augenheilkunde) ; 12) Geburtshülse und Gynäkologie.

^. 25. Jeder Kandidat hat sechs schriftliche Arbeiten zu liefern : ^eine aus der Anatomie ^ ^eine aus der Physiologie; eiue aus der Pharmazie, Arzneimittellehre, Diätetik oder allgemeinen Therapie ; eiue aus der innern Medizin; eine aus der Chirurgie; eine aus der Geburtshülfe.

^. 26. Jedes der zwölf Prüfungsfächer bildet den Gegenstand einer besondern mündliehen Prüf.mg.

^. 27. Die praktische Prüfung besteht: 1) in einem Examen über vier Krankheitsfälle, zwei chirurgische und ^wei medizinische, in Gegenwart von drei Examinatoren .

2) in der Uutersuehuug eines Schwaugerschastsfalles, oder in dessen Ermangeluug eines gynäkologischen Balles mit geburtshilflichen Operationen am Phantom oder am trokenen Beken, ebenfalls in Gegenwart von drei Examinatoren ; 3) in einer schriftlichen Konsultation über einen der obigen Krankheitsfälle, umfassend die Anamnese, die Krankengeschichte, die Symptome, Diagnose, Prognose und Behandlung, unter Aufsicht und ohne litterarische Beihülfe (4 Stunden);

100 4) in einer ganzen oder theilweisen .Leichenöffnung nebst einer mundlichen Daxstellung derselben, und füx diejenigen .Kandidaten, welche keine .Leichenöffnung vornehmen konnten, in der topographisch-anatomischen Darstellung einer .^orperregion ; 5) in der Ausführung von 3 Operationen, worunter eine Arterienunterbindung , 5) in einem gerichtlich medizinischen Gutachten (Visum r.^perturn oder Besichtigung und Sektion,. nach einem dem .Kandidaten vorzulegenden Befunde eines gegebenen Falles (3 Stunden).

^ I^. ^e^ndere ^rn^n^.^be^mmunaen snr die ...^^the^r.

^. 28. a. ^Die Kandidaten der Apothekerkunft haben sich auszu-

weisen, dass sie sieh die zum Eintritt in die chemisch-technische Schule des eidg. ...Polytechnikums erforderlichen Kenntnisse erworben haben.

b. Sie haben ferner nachzuweisen, dass sie schon vier Jahre als Lehrling oder Angestellter in einer Apotheke gestanden und ein weiteres Jahr lang an einer Universität oder an einer Spezialschule dem Fachstudium obgelegen haben.

..... Endlich muffen sie Zeugnisse nber das Studium folgender Fächer beibringen : ^Naturgeschichte ; ^Bh.^sik und theoretische Ehemie; analytische und pharmazeutische Ehemie; Materia ph.^rin.^ceutica und Waarenkunde; Vharmazie.

^. 2.).

Fächer :

Gegenstand der pharmazeutischen Brüfung bilden folgende

1,.

2) 3) 4)

^oologie; ^Botanik; ^Mineralogie; ^sik;

5) 6) 7) 8) ..))

.^theoretische Ehemie (organische und anorganische) ; analytische Ehemie , pharmazeutische Ehemie; Bharmazie nebst Dosenlehre; Materia ph^rmaceutica und Waarenkuude, nebst pharmazeutischer

Botanik; 10) gerichtliche Ehemie und Toxikologie.

^. 30. Vorerst haben die .Kandidaten vier schriftliche Arbeiten ^u liesern : ^eine aus der Zoologie, Botanik und Mineralogie; ^eine aus der Vh^sik oder theoretischen Ehenne ; eine aus der pharmazeutischen Ehemie ; eine aus der pharmazeutischen Waarenkunde.

101 ^. ...lt. Jedes der zehn Prüfungsfacher bildet den ^..e^st.md einer .besondern mündlichen Prüfung.

^. 32. Die praktische Prüfung besteht : in der Darstellung von zwei pharmazeutischen Präparate; in einer chemisch-^ualitativen Analyse, mit schriftlicher Angabe und ..^eehtserr.gung des dal.^et befolgten Verfahrens; 3) in der Analyse einer durch ein organisches Gift vergifteten Substanz, nebst schriftlicher Erörterung des Resultats, Beschreibung und Rechtfertigung des dabei befolgten Verfahrens; .^ 4) Anfertigung von Rezepten, von denen eines wenigstens praktische Schwierigkeiten oder zweideutige Angaben enthalten soll.

V.

..^...ndere .^riilun^l.^immun^n ^nr die .^h^rar^t....

^. 33. a. ^Das von den Kandidaten der Thierarzneikunde verlangte Maturitätszeugniss soll darthun, dass sie eine Bildung genossen haben, wie man sie in einer gut.^n Sekundar- oder Jndustriesehu^e der Schweiz ertheilt. Das Zengniss muss das Ergebnis^ einer stattgehabten Prüfung sein.

b. Der .Kandidat soll darthun, dass er wenigstens 5 Semester lang eine öffenttiche Thierarzneisehule besucht habe.

c. Er hat Zeugnisse über das Studium folgender Fächer vorzulegen : ^Zoologie und Botanik ; ^h^sik und Ehemie; Anatomie der Hausthiere; physiologie der Hausthiere; thierische Arzneimittellehre und Pharmazie; allgemeine Pathologie und Therapie; spezielle Pathologie und Therapie (innere Medizin) ;

Chirurgie ; Geburtshülfe ;

gerichtliche Thierheilkunde und thierarztliche ^oli^ei.

d. Ferner soll er während einem Semester Sektionsübungen gemacht und während zwei Semestern eine .Klinik der Hausthiere besucht haben.

^. 34. Die Prüfung selbst umfasst folgende Gegenstände : 2) ^Ph.^sik und Ehemie; 3) .^Anatomie.

^Physiologie ; 1) ^oologie und Botanik;

Ar^eimittellehre, Pharma^e und Diätetik .^) gerichtliche Thierheilku^de und thierärztliche Polizei.

^) allgem^u.. Pathologie und Therapie ; 8) spezielle Pathologie und Therapie (innere Medizin);

..)) Ehirurgie ; 10) Geburtshilfe.

^ .

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102 ^. 35. Der Kandidat hat vier schriftliche Ausgaben zu losen: ^eine .ins dem Bereiche der ^ootomie oder Physiologie der Thiere; eine aus der Arzneimittellehre, Pharmazie und Diätetik, allgemeinen Bathologie und Therapie; eine aus der speziellen Pathologie und Therapie; eine aus der Chirurgie und Geburtshilfe.

^. 36.

Jedes der ^.hn Vrüsungssächer bildet den Gegenstand einer

mündlichen Prüfung.

^. 37. Das praktische Examen nmfasst: 1) die Beschreibung des Exterieurs eines Thieres aus dem Bserdegeschlecht und eines Thieres aus der Gattung des Hornviehs ; eine derselben muss in Sehrist verfasst werden ; 2) die Untersuchung von ^wei klinischen Fällen, wenn moglich an einem Pserde und an einem Stük Hornvieh, wovon die eine ebenfalls zum Gegenstand einer schriftlichen Arbeit gemacht werden soll .

3) einen Husbeschlag und, wo moglich, eine chirurgische Operation, oder wenigstens di.. Beschreibung einer solchen ; 4) einen Bericht über gerichtliche Thierheilknnde oder tierärztliche Polizei nach den Daten, die dem Kandidaten vorzulegen sind.

^l. ^teber^ang.^e^immungen.

^. 38. Aerate, Apotheker und Thierär^te, die in einem Kanton bei dem Beitritte desselben ^um Konkordate schon praktiziren und nachweisen konnen, dass sie im Allgemeinen den in gegenwärtigem Reglement gestellten .^nsor.^erungen betreffend Maturität, Studienzeit un^ Lehrkurse Genüge geleistet, auch in ihrem Kanton ein genügendes Examen bestanden haben und in Folge dessen unbedingt zur Ausübung ihres Berufs paten^ tirt wurden, konnen auf eigenes Verlangen die Befähigung ^ur freien Praxis in den Konkordatska..to..en erhalten, insofern sie wenigstens während 10 Jahren unklagbar pra.^ti^irt haben.

Der leitende ^lussehuss legt solche Ansuchen den betreffenden E^aminatoren vor, die vereint mit dem ^lusschuf. entscheiden, ob diese Ausweise genügend sind oder nicht.

Wenn die Kommission ei.^n solchen Patenten nicht unbedingt zulassen kann, so wird sie bestimmen, in welchen ^ä^ern derselbe ein summarisches Examen zu befteheu habe , das ^edeusalls aber sich auf ein Eollo^uium (theilweise mündliche ..^rüsung) und praktische Prüsungen beschränken soll.

^. 3.). Jed^.m Kantone steht das Recht zu, noch während sechs Jahren nach dem Beitritt ^um Konkordat seine Kantonalprüs^ngskommissionen beizubehalten, ^u Gunsten derjenigen ^lugehorigen, welche ^u derselben Zeit ihre Studien schon begonnen haben.

103 §. 40.

Nach Ablauf dieser Frist darf kein Konkordatsstand Jemanden,

der nicht ein Diplom der Konkordatsprüsnngskommission befizt, die Berufsausübung gestatten , mit einziger Ausnahme der an schweizerischen medizinischen Fakultäten und Thierarzneischulen angestellten Professoren, welchen die betreffenden Stande immer die Besugniss zur Praxis im Danton ohne Prüfung einräumen konnen.

#ST#

.Bericht über den Entwurf des Prüfungsreglement

§. 1 . Jhre .kommissionen mussten hinsichtlich der vorliegenden Brüfungsoxdnung von vorneherein auf Schwierigkeiten stossen, die in der Natur eines Konkordates selbst lagen, jedoch nicht entstanden wären, wenn es sich um eine Centralisation der Prüfungen gehandelt hätte. Wenn man bei Annahme dieses leztern Systems Frankreich nachgeahmt hätte, wo jede medizinische Fakultät Prüfungen abhält, die gleichzeitig die Dorfor

würde und die Eigenschaft als Arzt und Wundarzt für das ganze Kaiser-

xeich gewähren, währeud die drei hohern Schulen für Bharmazie und die drei Thierarzneischulen unmittelbar zur Ausübung der Apothekerkunft und der Thierheilkunde patentiren ; oder wenn nach dem Vorgange Belgiens, dessen Justitutionen sieh mehr den unsrigen nähern, die Prüfungsjurys zu gleichen Theilen aus den Brofessoren jeder unserer medizinischen Fakultäten, unter Zuziehung von Brofessoren des eidg. Polytechnikums und vielleicht auch unserer philosophischen Fakultäten, wie ferner von Professoren unserer Thierarzneischulen gebildet worden wären, um dureh sie die Bewilliguug zur .Ausübung der Heilkunde ertheilen zu lassen, so hätten mit diesem System der Centralisation die geeigneten Fachmänner sieh bald gesunden ; man hätte nur einer Zentralkommission mit je nach Bedürfniss wandelbaren Sizungsorten bedurst und es wäre, da lokale Empfindlichkeitn nicht hätten berüksichtigt werden müssen, die bei einem Staatenbund und nameutlich bei einem durch eme gewisse Anzahl von Ständen freiwillig abgeschlossenen Konkordate so natürlich sind, die Zusammensezung der Brüsungskommission auch weit einfacher gewesen.

Nachdem die Bundesversammlung entschieden hatte, dass diese Ange-

legenheit nicht in ihre Befugnisse falle und ihre ganze Mitwirkung sich

darauf beschränken müsse, die Kantone durch die Vermittlung des Bundesrathes zum Absolusse eines diessfälligen Konkordates zu veranlassen, lag es in unserer Ausgabe, von dieser Gruudlage ausgehend, dem ziele eutgegenzustreben, und die vorstehenden Betrachtungen bezweken nur der Konferenz klar zu machen, woher die nothwendig komplizirte Organisation der Prüfungskommission rührt, die wir ihr vorzuschlagen die Ehre haben.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Berichte und Entwürfe zu einem Konkordate über Freizügigkeit des Medizinalpersonals, nebst Prüfungsreglement. (Vom September 1861.)

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Bundesblatt

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1861

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3

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54

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16.11.1861

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85-103

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