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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

(......om ..). September 1861.)

Der Bundesrath hat dem vom Grossen Rathe des Kantons Zürich unterm 25. Juni d. J. erlassenen Geseze , betretend Abänderung des Titels XXI der Militärorganisation des Kantons Zürich vom 3l. März

1852, die Genehmigung ertheilt.

Herr Robert Sur..., von Solothnrn, welcher unterm 2. die.ss als Oberstlieutenant in den eidg. Artilleriestab ernannt worden war (siehe Seite 578 hievor), hat die ans ihn gefallene Wahl abgelehnt.

Der Bundesrath hat dem Herrn Charles L. Bernais, aus Missouri, welcher am 1. Juni d. J. vom Präsidenten der Vereinigten Staaten Nordamerikas zum dortseitigen Konsul, mit Residenz in Zürich, ernannt wurde, das Exequatur in dieser Eigenschaft ertheilt.

Jn Vollziehung des von der Bundesversammlung im Juli d. J.

gefassten Beschlusses in Betreff der Errichtung eines Konkordats zwischen den Kantonen über das Asseknranzwesen , hat der Bundesrath das nachstehende Kreissehreiben , sammt .Programm , an sämmtliche eidgenosstsche Stände erlassen :

Tit. l ,,Die gesezgebenden Räthe haben uns mit Schlussnahme vom 8/1 5 Juli abhin eine an sie gerichtete Eingabe des Herrn Elmer in Unterstrass bei Zürich, betretend das Brandassekuranzwesen, mit dem Austrage überwiesen, die nothigen einleitenden Sehritte zu thun, um die Errichtung eines Konkordates zwischen den Kantonen über das Brandversieherungswesen anzubahnen.

.^45 ,,Um dieser Einladung ^olge zu geben und die wichtige Angelegen- ^ heit nach allen leiten hin umfassend zu würdigen, soll, nach unserem Dafürhalten, vorerst in einer Konferenz von Abgeordneten der Kantone ein Austausch der Erfahrungen in den einzelnen Kantonen über das Brandasseknranzwesen, so wie der divergirenden Ansichten über dasselbe, und eine Berathnng über . den Werth der einzelnen Brojekte und der Art und Weise, wie, auf möglichst übereinstimmende Grundsäz^ gegründet, das weitere Verfahren einzuleiten sein dürfte, stattfinden.

,,Wir richten daher das hofliche Gesuch an Sie , sich an einer am 18. Rovember nächsthin in Bern unter dem Brasidium des Vorstehers ^ unsers Departements des Jnnern zu eröffnenden . Konferenz durch Abgeordnete vertreten zu lassen, und dieselben auf Grundlage eines Programms, welches wir Jhnen in den nächsten Tagen gedrukt zuzustellen die Ehre haben werden, mit bestimmten Vollmachten und Jnstxul.tionen in Betreff des Assekuranzwesens zu versehen.

,,Jm Fernern ersuchen wir

Sie, nnserm statistischen Büreau bis

spätestens den kommenden 15. Oktober ^gefälligst mittheilen lassen zu wollen .

a. die in Jhrem Kanton bestehenden Geseze, Beschlüsse, Verordnungen und sonstigen Vorschristen, betreffend das Brandassekuranzwesen ; b. eine möglichst vollständige Auszählung der seit Ende des Jahres 1850 vorgekommenen Brandsälle und ihrer Ursachen, unter gleichzeitiger Angabe des durch sie verursachten Schadens und der aus-

bezahlten Entschädigungen ;

c. die Rachweise über die Verwaltung und Rechnungsergebnisse der kantonalen Brandversicherungsanstalten und, wo solche nicht oder nicht ausschließlich bestehen, einen Bericht über die bei Konzessioniru..g von Feuerversicherungsanstalten beobachteten Grundsäze, über die Auzahl derselben und den Umfang ihrer Gesehäste auf dem Gebiete des Kantons, so wie über die, in Betreff der Wirksamkeit derselben gewonnenen Ersahrungen, beides ebenfalls für die zehn-

jährige Veriode von 1851 bis inklusive 1860 ;

d. vorhandene Materialien und Beiträge zur Reform des Brandassekuranzwesens, insbesondere Vorschläge, Veröffentlichungen und öffentliche Besprechungen über diese ^rage aus der jüngsten Vergangenheit, in so weit solche Materialien Jhnen zu Gebote stehen.

,,Jn Gewärtignng Jhrer baldgesälligen Rükäusserung und Entsprechung be..uzen wir diesen .^lnlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen. nebst uns in

den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen.^

^ Programm für die Behandlungen uber Errichtung eines ^n^ordats zwischen den Kantonen, betreffend da.^ Asse.^uran^efen.

^Vom 9. September 186t.).

..^.A..

^eb audea ^.e kur a nz gegen ^aer^gefahr.

.^ .direkte ...^an^elllranz durch ^taat^a.tstalten.. ..^eibehaltm^ der bestehenden ^stalten dieser ..^rt, ^inf^hrun^ derselben in de..^ ielli.^en Kantonen, mo sie bis jezt noch mcht bestanden ; .^eftstellt der ^r..udfa^ .oon .^el^en iu diesem ^alle die ^antoi1al^ ^ese^eb.^ ^ehen soll, t.amlich: 1) Jst die Versieherungsnahme bei der Staatsanstalt zu einer, jedem Gebäudeeigenthümer obliegenden Verpflichtung zu gestatten und, wenn ja, in welcher Ausdehnung (Aussehliessung gewisser Gebäudeklassen . Vesehxänk^ng auf Gebäude, welche hypothekarisch verhastet sind, oder in fremder Verwaltung, z. ^. voruu.ndsehaftlieher, liegen; indirekter Zwang durch Verbot der SteuerSammlungen zu Gunsten Brandbeschädigter, oder durch Verbot der Verstchexungsnahme bei einer anderen als der .Anstalt des Staates), und unter welchen Massregeln zur allgemeinen Durehführung dieser Verpflichtung^ 2) Einheitliehe, proeentale Versicherungsbeiträge, bestimmt nach dem Sehäzungswerth , oder Klassifikation der Gebäude nach der muthmassliehen Feuergefährliehkeit (Ratur ihrer Konstruktion, Lage und Ort, ob beisammen oder einzeln stehend; Bestimmung der

Gebäude ; Rükstcht auf feuergefährliche Gegenstände , welche

darin ausbewahrt werden ; Gewerke und Gewerbe, welche darin

ausgeübt werden ; Umgebung des Gebäudes ; leichte oder er-

schwerte Hilfeleistung bei Brandsällen ; Organisation der Loschanstalten, Gebäude in Städten oder auf dem ^de u. dg... m.).

3) Betrag der Versicherungsbeiträge mit Rüksieht ans das adoptirte System der Klassifikation.

4) Veränderliehe oder feste Brämien, - oder, mit andern Worten, reine Gegenseitigkeit oder formation eines Reservefonds, Eombmation beider Systeme durch gleichzeitige Erhebung einer fixten und einer nach Massgabe der vorkommenden Brandschäden ^u bestimmenden Brämie ; Proportion der beiden Vrämien und Art

647 d..^ Wiederherstellung des Reservefonds, wenn Derselbe durch ein .Brandung^k ...on Bossen Dimensionen .^schopft ist.

5) Sollen gewisse Gebäude, wie Pulvermagazine, Zündholzfabriken, Vulvexmü^len .und .dergleichen nicht gänzlich von der Verstehe..xun^ .an s g eschl .^ en . s e i n .^ .^er soll man für diese eine eigene, ^ ^nit .der ^euersgefahr im .Einklang stehende Blasse p on Verstcherun^sprämien .bilden .^ .. .

6) Jst es xathsam. ^bei großartigen Fa^rikbes^ungen und dergleichen ein Maximum der ...^..rsteherungssumme zu bestimmen .^ 7) Feststellung ^der Grundsäze für Sehäznng der versicherten Gebäude. Bestimmungen über. Ernennung der Schwer, über Re. kurse ^ und Rekursvexfahxen.

8) Feststellung des Zeitpunktes und der Bedingungen der periodischen Erneuerung der Schäzung.

^9) .^oll der ^versicherte Werth der Gebäude bei Ermittlung des Brandschadens als Basis angenommen werdeu, oder ist der Schaden nach ^dem reellen Werth, den das Gebäude vor dem ^B.^nde hatte, ^u Stimmen .^ 10) Will man die volle Versicherungssumme oder nnx einen Bruchtheil, z. B.^ .^ .^ oder ^ derselben, den Brandbeschädigten ausbezahlen, und soll im ^lezteren Fälle dieser Grundsaz ^.......eine Geltung haben, ^oder ist^er nur aus ^gewisse ^lassen vo^ Versieherungen anzuwenden .^ 11) Geht das R.^eht aus Entschädigung bei erwiesener ^hrlässigkeit des Besi^ers in Brandsällen .ganz oder nur theilweise verloren.^

^12) ^Soll das Vers.l..ulden des Beters auch den H^pothekargläubigern zum Rachtheil gereichen^ 13) Jst ^er Wiederaufbau des durch Brandunglük ganz oder theilweise zerstorten Gebäudes Bedingung zur Erhebung der Entschädigung.^sordernng .^ 14) ^Jn welchem Masse ist der Staat mit seinem Gesammtvermogen sur die. Zahlung der Entschädigungssummen haftbar.^

^. .^erstarln^ der Garantie,. unter Bei...ehalt1n.^ des ^ftems der .^taats.oersicheruu.^ und dnrch gemeinsame ..^aßre.^elu der ^autoualStalten.

I.

.^.n^.i,.e ^nl^n ^er .^ant^nala.sel.uran^n in .e.ne ein^i^e eid^en^^d.e ^ssel.uran^..n^talt.

15) Wer soll mit der Verwaltung der Versicheruugsanstalt betragt .werden, und .welche Behorde ^oder Autorität wird das ^ber.aussichtsrecht ausüben ^-^ iusbesond.ere dann, wenn nicht alle Kantone dem Konkordat beitreten. der Bund nicht geneigt wäre,

648 ^

die Asseknranzanstalt einem Zweige der Bundesverwaitung zuzutheiien und mit seinem Staatsvermogen für dieselbe einzustehen^ 16) Bedenken, welche sieh aus dem Bestand einer über die ganze Schweiz oder den grossten Theil derselben verbreiteten Administration in ihren ..Beziehungen zu den Regierungen und Gerichten der souveränen Kantone ergeben würden, insbesondere bei

allsälligen Konflikten und im Hinbl.ike anf die Schwierigkeit, jener Administration die Attribute einer Bnndesgewalt zu ver.^

leihen , Mittel ^ur Beseitigung dieser Schwierigkeiten.

17) Sind die kantonalen Verwaltungen beizubehalten, oder werden .^ sie ersezt durch eine l.^entraldirektion , welche sich lediglich ihrer Agenten als ihrer Organe bedient^ 18) Bildung eines Reservefonds; Anweisung von Quellen, um denselben sofort mit dem Beginn der Anstalt ^u konstitmren.

19) Untersuchung der ^rage, ob die Garantie, welche eine solche einheitliche Versicherungsanstalt darbietet, hinreicht, um allen Verpflichtungen, auch bei aussergewohnlichem Brandunglük, ^u genügen ^ I... ^nl..verli.^ernn^ der l.ant.^n..len ..^..^talten unter ^ fetl.^ ...der t^ei ^iner andern anerkannt ^li^en ^esettf.^att ader dnr^ den 20) Bestimmung des Brämienantheils für die Rükversiehernngen.

21) Wie soll die Anstalt organisât werden, wenn die Kantone selbst oder ^er Bund die Rükversicherung übernehmen; wer übernimmt die Garantie und Verantwortlichkeit sür ^älle, wo das Vermogen der Rükversiehernngsanstalt nieht ausreicht.^ 22) Kann die Rükversicherung insbesondere in der Weise durehgesührt werden, dass die eidgenössische Rükversiehernngs- oder Garantieanstalt erst in Anspruch genommen werden dürste, wenn die Vrämien pro mille des Versicherungswerthes, welche ein Kanton ^..r ^eknng von Brandschäden auszahlen mnss, ein gewisses Maximum übersteigen ^ 23) Rükversicherung bei einer fremden Gesellschaft und Auswahl derselben, oder Bildung einer schweizerischen Gesellschaft für Rükversieherung. - Lässt es sich erwarten, dass man bei ^esthaltuug des allgemeinen Versteherungszwanges eine Gesellschaft finden würde, welche die Rükversichernng über sieh nähmet lIl.

Sowol fusion der Kantonalanstalten, als Rükversicherung bei Kompa.^nien oder dnrch die Eidgenossenschaft, unter Berechtigung der

Bemerkungen unt^r Zisfer 15 bis 23.

64..)

IV. Jn wie weit m...sste, bei Annahme des einen ...der andern dieser Systeme, zur Verstärkung der durch die Kantonalanstalten darge^ botenen Garantien eine ...Gleichförmigkeit der kantonalen .^esezgebung, namentlich in Bezug auf die hievor unter Ziffer 1 bis 14 hervorgehobenen funkte, ferner in Betreff der Grundfäze für Zulassung der Versicherung bei Gesellschaften gefordert werden.^

^. ..^ire^te A^rauz bei ^ersicherm^gefellschafte^.

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^

24) Feststellung der Grundsäze, welche für Konzessionirung von Versicherungsgesellschasten massgebend sein sollen, sowol

a. in Betreff der Gesezgebnng (vergl. Ziffer 1-14) - .n wie weit wird namentlich der Gesetzgeber Forschriften aufstellen, welche unbedingt gelten und durch Uebereinkunft nicht abgeändert werden können, und in wie weit wird er sieh mit Vorschriften von bloss ergänzendem Eharakter begnügen konnen.^ -.^ als auch h. in Bezug auf die bei der Konzessionirung ins Auge zu fassenden materiellen Fragen (Solidität der Gesellschaft, Gewährung des einheimischen Gerichtsstandes, Garantien

für Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen ; statutenoder instruktionsgemäß Versieherungsgrundsäze . Oesfent-

lichkeit der Verwaltung und Rechnungsführung u. dgl. m.)

25) fortbestand ..der Kant..malanstalten neben den Versieherungsgesellschaften, im Gegensaz zu allmäl^em Eingehenlassen oder sofortiger Auslosung derselben, und im lezteren Falle : Beftimmung der Grundsäze , nach welchen . die Liquidation erfolgen soll ; Bedingungen des .Austritts der Kantonalanstalt, beziehungsweise des Staates aus den Verpflichtungen gegenüber den Versicherten ; Verfügung über angesammelte Kapitalien der Staatsassekuranz, Regelung des Eintritts der Versicherten in neue Versicherungen, unter Rüksicht ans die Jnteressen des Jmmobiliarkredils.

26) Jft der Versicherungszwang für den Gebändeeige^thümer mit oder ohne Beschränkungen ^vergl. Zifser 1) aufrecht zu erhalten -sei es in der Weise, dass bein. fortbestand d^ Kantonalanstalt der Eigentümer, der nicht bei einer. Gesellschaft versichert ist, angehalten wird, der Kantonalanstalt beizutreien, sei es, bei ^.lnfli.^ung der Kantonalasfekuranzen , dadurch, dass man den .^o.^e^onirte.t Gefellfehasten die korrespondirende .Verpflichtung znr Annahme der angemeldeten Versicherungsanträge auserlegt ^ 27) Bildung einer schweizerischen Feuerpersieherungsg...sells..haft. Jn welcher Weise konnen die Kantone oder der Bund für deren

Bunde...blatt. Jahrg. .^tII. Bd. II.

50

^50 Zustandekommen wirken; sind ihr .^ea.mnber ausländischen ^e. ^u^asten Vortheile einzuräumen und, ^enn ^a, unter welchen .Bedingungen und Gegenleistungen ^

.^. ^ll.^erung de^ ..^....tnliar.^ gegen ^ener.^gefahr.

Ein besonderes Programm für dieses Gebiet scheint überflüssig, d.....

die einzelnen Fra^u nur in .analoger Reproduktion der für die Gebäudeassekuranz ^hervorgehobenen Vunkte bestehen konnten. ^Ein wichtiger Unterschied besteht jedoch in sofern. als für die Mobilia.^ssekura^ eine .schweizerische Gesellschaft vorhanden ist.

(Vom 11. September 1861.)

Mit Depesche vom 7. August abhin macht .der ausserordentiiehe Gesandte der schweig. Eidgenossenschaft in Brasilien dem Bundesrathe Mittheilung über den gegenwärtigen Stand der Reehnungsli.^uidation mit dem Hause V.ergueiro u. Eomp. Sem diesssälliges Schreiben lautet also: Sr. Exzellenz dem Herrn Bundespräsidenten .^...iis..^.

Jn meiner Depesche vom 23. Juli ^) habe ich dem hohen Bundesrathe genaue Mittheilungen über den damaligen Stand der Angelegenheit mit dem .Hause Vergueiro u. Eomp. gemacht.

Den 28. Juli erhielt ich von den Herrei. Vergueiro u. Eomp.

neuerdings emen Brief , in dem sie mir erklären , ^dass sie keine Verantwortung sür eine Rückzahlung jener Gemeindevorschüsse , die von den Kolonisten noch nicht be^hlt seien , übernehmen werden.

Den 27. Jnli war meine Erklärung, von der ich dem hohen Bundesrathe wortliehe Uebersetzung in meiner oben er.vähnt...u Depesche einsandte, nach Santos abgegangen, den 2. August erhielt ich von ^ergueiro u. Eomp. die Antwort, die ieh in Ueberse^ung beilege.

Ew. E^ellen^ sehen aus ....ieser Antwort, dass ein gütliches Ueber.^.

Einkommen mit Vergueiro u. Eomp. nicht moglieh ist. Dieses Haus besteht auf der uusinnigen Forderung , dass ich in meiner ...Stellung Verantwortliehkeiten übernehmen solle, die dessen Agent gegen dasselbe eingegangen ist .oder eingegangen sein soll, und von denen ich natürlich nicht die geringste Kenntniss habe.

Jch kann begreiflicherweise auf die Vergueiro^schen Winkelzüge keine Rücksieht nehmen , sondern mieh nur an die Contraete halten , die klar ^) Siehe Seite .^ hie...or.

65l find. Jch h.^be deshalb die .bezüglichen Rapiere einem tücht^en Advoeaten übergeben und werde in wenigen ^.agen eine .Konferenz mit ihm halten, um die Bedingten ,^ unter ^ denen ^der ^roeess zu führen ist . . fest^usollen.

Genehmigen Ew. Exzellenz den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten .Hochachtung.

Rio de Janeiro, den 7. August 18^1.

^r außerordentliche Gesandte der Schweiz. Eidgenossenschaft :

^ Tschu.^.

^

Ueberse^ung.

Wir zeigen Ew. E^ellenz den Empfang Jhres Briefes vom 27. diess an. Wir b.e.dauern die ^wesen^heit iener höflichen ..^hrasen^u bemerken, die Ew. ^ellenz so sehr auszeichnen. Jndem^wir uns auf unser .Lentes .^om 2^. .^diess berusen , beharren wir .auf der Forderung in unserm ^ Briefe vom 6. diess. und .Ew. Exzellenz steht es ^frei, zu handeln, wie ^ie es am zweckmäßigen erachten.

Wir sind ..e.

Sant.os, den 31. Juli ^6l.

.^e^ueiro uu^ ^omp.

(Vom 13. September 1861.^ M^t Rüksicht auf die Desertion^ von Militärs und Eonseriptions^ psli.htigen, die in neuerem Zeit aus Jtalien nach der Schweiz ^zugenom^ men ^hat, erliess der Bundesrath an sämmtliche ^eidgenössische Stände das nachstehende ^.xeissehreil^n .

,,Tit. .

,,Es ist uns v^u verschiedenen .Reiten zur ^enntniss gekommen , dass in neuerer ^...it die ...Desertion von Militari und Eonseriptionspfliehtigen aus Jtalien nach der Schweiz in ansehnlichem Masse ^ zugenommen hat.

Es scheint sogar, dass sie in der Schweiz an einzelnen Orten eine gewisse Ausmunterung u^.d Unterstü^ung erhalte.

,,^iese Erscheinung bietet in zwei Richtungen Jneonvenienzen , denen wir hiermit so viel an uns begegnen möchten.

,,Einerseits kann jene Erscheinung ^u internationalen Verwiklungen führen, wie denn wirklich die italienische Regierung bereits daraus ausmerksam gemacht hat. Wir werden die .^ache noch näher untersuchen ,

652 und müssten nach Umstanden weitere Maßnahmen uns vorbehalten. .Allein was wir je.^t schon .......hatsäehliches wissen, ist der Art, dass wir es nicht umgehen konnen, Sie^ einzuladen, Allem vorzubeugen, was vom Gebiet^ der Sehwei^ aus die Desertion bei den italienischen Truppen begünstigen, ermuthigen oder befordern konnte.

,,Die Ausnahme und Duldung von Deserteurs steht allerdings zunächst im sreien Ermessen der Kantone, aber sie konnen dieses nur unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit thuu , und seder einzelne hat für die Folgen zu hasten, wie wir dieses mit Rüksteht aus ^ie mogliehe Heimathlosigkeit auch schon in unserm Kreisschreiben vom 14. Februar 185.) ausgesprochen haben. Jn der Regel werden die Gränzkantone am richtigsten .

verfahren , wenn sie Deserteurs und Resraetärs einfach zurül.weisen , da im entgegengesehen ^alle diese Leute sonst für ihr ganzes Leben in eine ^age kommen . welche ihre E^isten^ ausserordentlich unsicher macht , und deren Unannehmlichkeiten sich in der Folge als viel bedeutender herausstellen, als solche bei der Rükkehr zn ihren Pflichten momentan zu gewärtigen sind. Wenn aber in einzelnen besondern Fällen aus Humanitätsrüksiehten von dieser Regel .Ausnahmen gemacht werden wollen , so soll der betretende Danton es wenigstens nur aus seine eigene Rechnung thuu.

Wenn daher einzelne Voli^eibehorden die von ihnen aufgenommenen Leute andern Kantonen ^weisen, selbst nur für den Durehpass , wie wir hiesür Beweise in den Händen haben, so entsteht daraus sür diese andern Kantone eine Belästigung, die sie ohne ihre Einwilligung durchaus nicht ^u dulden verpflichtet sind, und wir konnen denselben nur den Rath geben, solche Deserteurs unter Kostenssolge einfach demjenigen Kanton zurük zu instradiren^ welcher sie bei sich aufgenommen hat.

Es sind somit auch die aus einem solchen Versahren entspringenden interkantonalen Jneonvenienzen eine weitere .^lussorderung vorzüglich an die Grän^kantone , Massregeln ^u treffen , die mit ihrem eigenen Jnteresse nicht minder als mit dem der andern Kantone harmoniren.

^Mit dieser Mittheilung verbinden wir die Einladung uns über be-.

merkenswerte Vorgänge unterrichten .^u wollen, und benu^en .e. ..e..^

Herr Emil G e h e u r e r , von Erlaeh (Bern), ist vom Bundesrathe zum Vostkommis iu Thun gewählt worden.

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