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Mehrheit der kommission de.... Nationalrathes in Sachen des Rekurses von Thurgau und Zug, betreffend Tatenttaxen der schweizerischen Handelsreisenden.

(Vom 12. Dezember 1861.)

Tit..

Der Bericht der Majorität der nationalrathlichen kommission kann im Hinblik aus die vielfachen Darstellungen des vorschwebenden Rekurs-

salles, die ausführlich in dem Berichte des Bundesrathes vom 27. Rovember 1860, in dem Berichte der Majorität und Minorität der. ständeräthlichen kommission enthalten sind, kurz fassen.

Ohne daher in Wiederholungen zu verfallen, stellt sieh die Mehrheit der kommission die Frage, ob die thurgauisehe sachbezügliche Gesetzgebung vom 4. A.pril 1843 ^. 1.^ und 20 mit den Bestimmungen der Bundesversassung und den seither erlassenen und in Kraft bestehenden Bundesbeschlossen im Widerspruch stehe oder nicht, und ob deshalb der Rekurs der Regierung von Thurgau und Zug als unbegründet, demnach der ständeräthliche Entscheid zu aeeeptiren sei oder nicht.

Der ^. 2.) der Bundesverfassung gewährleistet für Lebensmittel, Vieh und K a u s m a n n s w a a r e n , Landes und Gewerbserzeugnisse jeder Art f r e i e n Kauf und V e r k a u f , freie Ein-, Aus- und Durchfuhr von einem Kanton in den andern. Vorbehalten sind einzig, bezüglieh des f r e i e n K a u f s und V e r k a u f s der K a u f m a n u s w a a r e n sub liu. b, polizeiliehe Verfügungen der Kantone über die Ausübung von Handel und Gewerbe.

Jn verschiedenen Kantonen bestanden nun aber damals bezüglich des Handels- und Gewerbswesens sehr beschränkende Geseze. Es war vorausZusehen, dass vielseitige Reklamationen sich gegen dieselben erheben und dass die Gesezgebungen vieler Kantone sieh nach den anstellten sreiern Grundsätzen der schweizerischen Bundesverfassung modifiziren mussten.

60 Diese Modifikationen sind auch in manchen Kantonen vorgenommen worden ; doch er^istiren nicht bloss im Kanton Thurgau, sondern auch noch in andern Kantonen bezügliche Ges^e , gegen welche Reklamationen schon erhoben oder zu gewartigen wären. So kam es, dass aus erhobene Beschwerden hin die Batenttar^en der Handelsreisenden als unverträglich mit den Bestimmungen der Bundesverfassung, welche freien Kauf und Verkauf der Kaufmanuswaareu gewährleistet, aufgehoben wurden.

Der Be^ng der Batentta^en war offenbar nicht eine polizeiliche Massregel, sondern hatte gruudsä^lich das f i s k a l i s c h e J n t e r e s s e des Staates im Auge. es ist daher klar, dass sich der Bundesbesehluss vom 29. Juli 1859 gegen den Fortbezug dieser Batenttar^e aussprecheu mus.te.

Dabei trat aber jener Bundes^esehluss auf eine weitere Explikation über den Begriff v o n Handelsreisenden ein, welche sürderhin keine Vatentta^en oder anderweitige Gebühren mehr ^u befahlen haben, und nannten sie solche, welche nur Bestellungen --- sei es mit oder ohne V o r w e i s u n g von Mustern .-ausnehmen und keine W a a r e n mit sich führen.

Dieser Bundesbeschluss sowohl, ^als besonders auch die Bundesverfassung stehen mit dem thurgauischen Geseze im direkten Widerspruch.

Das thurgauis^he Gesei^ gestattet nämlich die Ausnahme von Bestelluugen aus oder ohne Muster bei Privatleuten von Haus zu Haus auch nicht gegen B e z a h l u n g v o n B a t e n t t a ^ e n , s o n d e r n l e g t e i n f o r m li eh es V e r b o t darans. Es ist hier also von keiner fiskalischen Massregel die Rede, sondern es ist dieses Verbot eine Beschränkung ganz anderer Art.

Es ist die Hemmung dieser Art von Handelsgeschäften, oder mit andern Worten, es ist das Verbot des Hausirens selbst, wenn es ohne Mitführung der Waaren und nur unter Vorweisung von Mustern oder auch ohne solche geschieht. ^ Hier entsteht nun also die Frage, ob dieses Verbot gegenüber den Bestimmungen der Bundesverfassung und ^es Bundesbesehlusses vom

29. Juli 1859 fortbestehen konne oder nicht.

Die Eommisfiousmehrl..eit will nun über die Frage, ob das Hausiren überhaupt verboten oder gestattet werden sollte, nicht in langen Betrachtungen sieh ergehen.

Wenn das Hausiren von übelbeläumdeten Subjekten ^ur Aussührung von Betrugereien , ^ur Rothigung von Waarenabnahmen , ^ur Bettelei , ja selbst .^ur Begehung von Diebstäh^en oder Auskundschaftung von günftigen Gelegenheiten hie^.. benu^t werdeu kann , so ist anderseits eiue grosse Anzahl fabrizirender gewerbtreibender Bürger aus diese Art der

Verkehrsthatigkeit angewiesen. Die Verhältnisse haben sich in jüngsten Zeiten gewaltig geändert. Sonst war die Errichtung eines kleinern Handelsgeschäftes, z. B. in Spederei und Elleuwaareu auf Dorssehaften,

61 gewohnlich verbunden mit einigem Grundbesitz eine ganz ordentliche Erwerbs- und Bernssart^ seit aber die Eisenbahnen die Länder durchgehen, zieht sieh der Hauptverkehr den Hauptstädten und Hauptverkehrspläl^eu ^n.

Weun nun aber diesem schädlichen Einflusse gegenüber dem Tuchhändler, dem Fabrikanten von Haushaltungsstossen in Baumwolle und Leinwand ^e.

nicht die Entwiklung grosserer Thätigkeit in Ausfiudnng seiner Absa^-

wege gestattet werden will, so ist die Ungerechtigkeit gegen eine grosse

Zahl ehrenwerther Bürger grosser, als dass daneben die furcht über den Missbrauch des Hausirens vermögen sollte, den freien Schwieriger an der Ausübung seines Rechtes, freien Beruf und Handel zu betreiben, um sich ehrlich mit den Seinigen durchzuringen, zu hindern. Es ist die Furcht vor den schlimmen Einwirkungen des Haustrens ohnehin übertrieben ; beinebens aber steht es den Kantonen frei, sichernde p o l i z e i l i c h e V o r s c h r i f t e n über das H a u s i r e n auszustellen.

Jede Gesetzgebung kann an die Ausübung von verschiedenen Berufsarten sichernde Bedingungen sür das Bublikum aufstellen, z. B. das Ersorderniss guten Leumundes , Einrichtung einer Kontrolle und Anwendung polizeilicher Aufsicht, allein es widerstreitet freien Staatseinriehtungen, an und sür sich erlaubte Beruss- und Verkehrs.^ewegungen mit förmlichen Verboten ^u belegen.

Abgesehen iedoch von allen diesen Betrachtungen kehren wir auf die einfachen Sä^e ^urük, ^ e s habe der Bundesrath l.ei Jnterpretation des Bundesbeschlußes vom 29. Jul. 18.^9 keineswegs e.neu E.ngr.^ .n d.e Kantonalsouveranet.it der Kantone gethan, die nicht schon d..rch die Bundesverfassuug zu Gunsten freien Kaufs- und Verkaufs von Kaufmann...waareu im Umfang der ganzen Schweig, und ^u Uugunsteu der sie bisher besehrankenden kantonalen Gesetzgebungen sestgese^t worden.

Aus gleiche Grundsätze stü^e sich der Bundesbeschluss vom 2.). Juli 1859, der in Kraft bestehe, und eben so eonse^nent sei hierauf die Jnter.pretation des Buudesrathes erfolgt.

Man konnte der Eommissionsmehrheit allfällig entgegenhalten , dass wenn selbe das Aufnehmen von Bestellungen auf Waaren von Haus ^u Haus mit und ohne Master als eine Berechtigung des Bürgers hinstelle, die in der Bundesverfassung begründet sei , sie dann auch zugeben müsse , dass diese Berechtigung sich au^h aus ^ene ausdehnen müsse, welche fogleich auch die Waaren von Haus zu Haus anbieten. ^ie Eommissionsmehrheit gesteht diess zu ; allein sie findet sich nicht veranlasst , sich weiter in die Sache einzulassen, da in dieser Richtung keine Beschwerde gegen kantonale Gese^esbestimmungen vorliegt.

Sie glaubt auch , dass sich die Forschriften gegen den eigentlichen verderblichen Hausirhandel, bei welchem die Waareu von Haus ^u Haus gebraut werden, mit den Bedürfnissen und Berechtigungen des Bubliknms und der einzelnen Versonen in Einklang gebracht werden können, was jedoch für jel^t nicht in ^ Frage liegt.

62 Die Mehrheit der kommission beantragt, nach dem hier kurz gesagten , und unter Hinweisung auf den umfassenden Bericht der ständeräthli..hen Eommissionsmehrheit , welcher Ständerath die Jnitiative in der Sache hatte , dem Beschlusse des Ständerathes zu adh.iriren.

Bern, den 12. .Dezember 1^60.

Samens der Eommisfionsmehrheit, Der Berichterstatter:

I. Bühler.

Note. Die Kommissionsmehrheit bestand aus den .Herren Demiéville , Bühler und Maschie.

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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes

(Vom 7. Januar 1.^61.)

Da si.h das dringende Bedursniss erzeigt hat, dass für das Verfertigen der Munition ein besonderer Unterrieht ertheilt werde, so hat der Bundesrath sein Militärdepartement ermächtigt, auf die Zeit des Monats .Februar oder März d. J. einen dreiwöchentlichen pprotechnisehen Kurs anzuorduen, und zu demselben, ausser einigen Unteriustrul.toreu . einzuberufen . 1 Hauptmann , 3 Lieutenants , ^ Wachtmeister und 6 Feuerwerker.

Für die, in Folge der im Monat März v. J. stattgefundenen Breisausschreibung sur Modelle zu einem neuen Jnfanteriegewehr eingegangeueu Modelle hat der Buudesrath ans den Antrag einer Expertenkommission zuerkaunt : .^^ Siehe Bundesblatt von 18^, Band I, Seile .^. ^5.^, 42.) und 451.

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Bericht der Mehrheit der Kommission des Nationalrathes in Sachen des Rekurses von Thurgau und Zug, betreffend Patenttaxen der schweizerischen Handelsreisenden. (Vom 12.

Dezember 1861.)

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